Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KA 40/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 106/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.04.1999 abgeändert. Unter Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 21.10.1998 wird der Widerspruch des Beigeladenen zu 5) zurückgewiesen. Der Beigeladene zu 5) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beklagten für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Ermächtigung des Sozialpädiatrischen Zentrums des Beigeladenen zu 5), konkret über den Kreis der überweisungsberechtigten Vertragsärzte.
Das Sozialpädiatrische Zentrum ist seit 1990 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 119 SGB V ermächtigt. Zum Umfang der früheren Ermächtigungen waren die Berufungsverfahren L 11 KA 90/95 und L 11 KA 60/98 vor dem Senat anhängig. Für den Zeitraum bis zum 30.09.2000 sprach der Zulassungsausschuß eine Ermächtigung aus auf Überweisung von Fachärzten für Kinderheilkunde, von Fachärzten für Nervenheilkunde und von Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie für die Durchführung besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf dem kurativen Sektor bei cerebral- und/oder neuralgestörten Kindern für
1. sozialpädiatrische Diagnostik,
2. neuropädiatrische Therapie,
3. Psychotherapie,
4. Entwicklungs- und funktionstherapeutische Maßnahmen (zum Beispiel Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie).
Auf den Widerspruch der Klägerin erweiterte der Beklagte mit Beschluss vom 21.10.1998 den Überweiserkreis der Ermächtigung auf alle Vertragsärzte. Eine Beschränkung des Überweiserkreises komme nur in Betracht, wenn das Leistungsangebot der zugelassenen Vertragsärzte weder unter quantitativen noch unter qualitativen Gesichtspunkten Defizite aufweise und die Ermächtigung lediglich der Behandlung besonderer Problemfälle diene. Das sei hier nicht der Fall. Im Planungsbereich erbringe kein niedergelassener Arzt in eigener Praxis das volle Leistungsspektrum eines Sozialpädiatrischen Zentrums.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, es bestehe bei der Versorgung von Kindern kein quantitativ und qualitativ unzureichendes Leistungsangebot. Aus § 119 Abs. 2 SGB V ergebe sich ein Stufenverhältnis, nach dem zunächst geeignete Ärzte oder geeignete Frühförderstellen die Behandlung übernehmen sollten und erst am Ende ein Sozialpädiatrisches Zentrum in die Behandlung einbezogen werden solle.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beschluss des Berufungsausschusses für Kassenarztzulassungen Nordrhein vom 21.10.1998 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene zu 5) hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 21.04.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Gründe im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Ergänzend hat das Gericht darauf hingewiesen, daß dem Hausarzt eine höhere sozialpädiatrische Kompetenz zugebilligt werden müsse, weil er das soziale Umfeld des betroffenen Kindes besser kenne als der mit einem Fall erstmals befaßte Kinderarzt.
Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, dass das in § 119 SGB V zum Ausdruck kommende Stufenverhältnis nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dem gesetzlich normierten Vorrang der Versorgung durch geeignete Vertragsärzte und Frühförderstellen könne nur durch eine Einschränkung des Überweiserkreises Rechnung getragen werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.04.1999 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 21.10.1998 aufzuheben, soweit er den Kreis der überweisungsberechtigten Ärzte erweitert hat, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates bezüglich des Kreises der zur Überweisung berechtigten Ärzte zu entscheiden.
Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 3/, 5), 6) und 7) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Köln S 19 KA 15/97 und S 19 KA 78/94 verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Beschluss des Beklagten ist rechtswidrig, soweit der Überweiserkreis für die Ermächtigung des Sozialpädiatrischen Zentrums des Beigeladenen zu 5) auf alle Vertragsärzte ausgedehnt worden ist.
Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB V können Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen. Nach § 119 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist die Behandlung durch Sozialpädiatrische Zentren auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Hieraus ergibt sich, dass eine Einschränkung des Kreises der Vertragsärzte, die Überweisungen an ein Sozialpädiatrisches Zentrum vornehmen können, geboten ist. Zwar ist grundsätzlich nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 116 Nrn. 11 und 12) für eine Beschränkung des Überweiserkreises kein Raum, wenn ein quantitatives oder qualitatives Versorgungsdefizit besteht. Es ist auch unstreitig, dass im Versorgungsbereich die sozialpädiatrische Behandlung von Kindern nicht durch Praxen niedergelassener Vertragsärzte sichergestellt ist, die über die organisatorischen, personellen und apparativen Voraussetzungen wie ein Sozialpädiatrisches Zentrum verfügen (vgl. hierzu BSG SozR 3-2500 § 119 Nr. 1). Hieraus kann aber lediglich auf einen grundsätzlichen Bedarf für eine Ermächtigung des Sozialpädiatrischen Zentrums geschlossen werden. Hinsichtlich des Überweiserkreises ergeben sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 119 Abs. 2 Satz 1 SGB V Besonderheiten. Es ist darin nicht nur ein wiederholter Hinweis auf den auch ansonsten geltenden Vorrang niedergelassener Vertragsärzte zu sehen, wie bereits in § 119 Abs. 1 Satz 2 SGB V formuliert ist. Mit dem Hinweis auf "geeignete Ärzte" und der Beschränkung auf bestimmte Krankheitsbilder ist vielmehr noch einmal besonders hervorgehoben, dass die Behandlung primär durch Vertragsärzte erfolgen soll, die für die Beurteilung von Art, Schwere und Dauer der Erkrankung eines Kindes kompetent sind. Gleichzeitig folgt daraus, dass nur bei bestimmten besonderen pädiatrischen Erkrankungen die Diagnostik und Therapie in einem Sozialpädiatrischen Zentrum erfolgen soll, dass die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer solchen Behandlung nur von denjenigen Ärzten getroffen werden kann, die ansonsten selbst die sozialpädiatrische Versorgung sicherstellen. Betont wird dies auch dadurch, dass in § 119 Abs. 2 Satz 2 SGB V eine enge Zusammenarbeit der Zentren mit den Ärzten und Frühförderstellen vorgesehen ist. Das ist nur dann sinnvoll, wenn die niedergelassenen Ärzte, die Kinder an ein Sozialpädiatrisches Zentrum überweisen, über die für eine sozialpädiatrische Behandlung erforderlichen Kenntnisse verfügen. Für die Beurteilung pädiatrischer Krankheitsbilder und des damit verbundenen Behandlungsbedarfs, insbesondere der Frage, ob die Inanspruchnahme der besonderen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten eines Sozialpädiatrischen Zentrums erforderlich ist, sind aber nicht alle Vertragsärzte qualifiziert. Nur der fachkundige Gebietsarzt kann beurteilen, ob Art und Schwere einer Störung eine Behandlung in einem Sozialpädiatrischen Zentrum erforderlich machen (vgl. Hencke, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: 15. Juni 1999, § 119 SGB V Randnr. 3). Nach der Weiterbildungsordnung ist insofern von einer besonderen Kompetenz vor allem der Ärzte für Kinderheilkunde, bei psychiatrischen Krankheitsbildern auch der Ärzte für Neurologie und Psychiatrie bzw. Nervenärzte sowie der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie auszugehen. Dementsprechend sehen auch die gemeinsamen Empfehlungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesverbände der Krankenkassen vom 16.10.1989 zur Ermächtigung von Sozialpädiatrischen Zentren im Rahmen der ambulanten sozialpädiatrischen Betreuung von Kindern nach § 119 SGB V (abgedruckt bei Heinemann/Liebold, Leitziffer O 17) vor, dass die Überweisung möglichst durch einen Kinderarzt erfolgen soll. Damit in Übereinstimmung steht denn auch der Umstand, dass nach der im Verfahren L 11 KA 60/98 vorgelegten Aufstellung für die Quartale IV/1997 bis II/1998 78,9 % der Überweisungen an das Sozialpädiatrische Zentrum des Beigeladenen zu 5) durch Kinderärzte erfolgten.
Die Einschränkung des Überweiserkreises führt nicht zu unnötigen Umwegen für die Versicherten. Sie stellt vielmehr sicher, dass zunächst die fachkompetente Beurteilung einer Störung im Kindesalter durch die dafür zuständigen Fachärzte erfolgt, die gegebenenfalls sodann eine Behandlung in Zusammenarbeit mit einem Sozialpädiatrischen Zentrum durchführen.
Da der Bescheid des Beklagten allein aus Rechtsgründen keinen Bestand haben kann, konnte der Senat in der Sache abschließend entsprechend dem Hauptantrag entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 und 193 SGG.
Der Senat hat im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Eingrenzung des Überweiserkreises gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Ermächtigung des Sozialpädiatrischen Zentrums des Beigeladenen zu 5), konkret über den Kreis der überweisungsberechtigten Vertragsärzte.
Das Sozialpädiatrische Zentrum ist seit 1990 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 119 SGB V ermächtigt. Zum Umfang der früheren Ermächtigungen waren die Berufungsverfahren L 11 KA 90/95 und L 11 KA 60/98 vor dem Senat anhängig. Für den Zeitraum bis zum 30.09.2000 sprach der Zulassungsausschuß eine Ermächtigung aus auf Überweisung von Fachärzten für Kinderheilkunde, von Fachärzten für Nervenheilkunde und von Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie für die Durchführung besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf dem kurativen Sektor bei cerebral- und/oder neuralgestörten Kindern für
1. sozialpädiatrische Diagnostik,
2. neuropädiatrische Therapie,
3. Psychotherapie,
4. Entwicklungs- und funktionstherapeutische Maßnahmen (zum Beispiel Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie).
Auf den Widerspruch der Klägerin erweiterte der Beklagte mit Beschluss vom 21.10.1998 den Überweiserkreis der Ermächtigung auf alle Vertragsärzte. Eine Beschränkung des Überweiserkreises komme nur in Betracht, wenn das Leistungsangebot der zugelassenen Vertragsärzte weder unter quantitativen noch unter qualitativen Gesichtspunkten Defizite aufweise und die Ermächtigung lediglich der Behandlung besonderer Problemfälle diene. Das sei hier nicht der Fall. Im Planungsbereich erbringe kein niedergelassener Arzt in eigener Praxis das volle Leistungsspektrum eines Sozialpädiatrischen Zentrums.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, es bestehe bei der Versorgung von Kindern kein quantitativ und qualitativ unzureichendes Leistungsangebot. Aus § 119 Abs. 2 SGB V ergebe sich ein Stufenverhältnis, nach dem zunächst geeignete Ärzte oder geeignete Frühförderstellen die Behandlung übernehmen sollten und erst am Ende ein Sozialpädiatrisches Zentrum in die Behandlung einbezogen werden solle.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beschluss des Berufungsausschusses für Kassenarztzulassungen Nordrhein vom 21.10.1998 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene zu 5) hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 21.04.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Gründe im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Ergänzend hat das Gericht darauf hingewiesen, daß dem Hausarzt eine höhere sozialpädiatrische Kompetenz zugebilligt werden müsse, weil er das soziale Umfeld des betroffenen Kindes besser kenne als der mit einem Fall erstmals befaßte Kinderarzt.
Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, dass das in § 119 SGB V zum Ausdruck kommende Stufenverhältnis nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dem gesetzlich normierten Vorrang der Versorgung durch geeignete Vertragsärzte und Frühförderstellen könne nur durch eine Einschränkung des Überweiserkreises Rechnung getragen werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.04.1999 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 21.10.1998 aufzuheben, soweit er den Kreis der überweisungsberechtigten Ärzte erweitert hat, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates bezüglich des Kreises der zur Überweisung berechtigten Ärzte zu entscheiden.
Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 3/, 5), 6) und 7) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Köln S 19 KA 15/97 und S 19 KA 78/94 verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Beschluss des Beklagten ist rechtswidrig, soweit der Überweiserkreis für die Ermächtigung des Sozialpädiatrischen Zentrums des Beigeladenen zu 5) auf alle Vertragsärzte ausgedehnt worden ist.
Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB V können Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen. Nach § 119 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist die Behandlung durch Sozialpädiatrische Zentren auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Hieraus ergibt sich, dass eine Einschränkung des Kreises der Vertragsärzte, die Überweisungen an ein Sozialpädiatrisches Zentrum vornehmen können, geboten ist. Zwar ist grundsätzlich nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 116 Nrn. 11 und 12) für eine Beschränkung des Überweiserkreises kein Raum, wenn ein quantitatives oder qualitatives Versorgungsdefizit besteht. Es ist auch unstreitig, dass im Versorgungsbereich die sozialpädiatrische Behandlung von Kindern nicht durch Praxen niedergelassener Vertragsärzte sichergestellt ist, die über die organisatorischen, personellen und apparativen Voraussetzungen wie ein Sozialpädiatrisches Zentrum verfügen (vgl. hierzu BSG SozR 3-2500 § 119 Nr. 1). Hieraus kann aber lediglich auf einen grundsätzlichen Bedarf für eine Ermächtigung des Sozialpädiatrischen Zentrums geschlossen werden. Hinsichtlich des Überweiserkreises ergeben sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 119 Abs. 2 Satz 1 SGB V Besonderheiten. Es ist darin nicht nur ein wiederholter Hinweis auf den auch ansonsten geltenden Vorrang niedergelassener Vertragsärzte zu sehen, wie bereits in § 119 Abs. 1 Satz 2 SGB V formuliert ist. Mit dem Hinweis auf "geeignete Ärzte" und der Beschränkung auf bestimmte Krankheitsbilder ist vielmehr noch einmal besonders hervorgehoben, dass die Behandlung primär durch Vertragsärzte erfolgen soll, die für die Beurteilung von Art, Schwere und Dauer der Erkrankung eines Kindes kompetent sind. Gleichzeitig folgt daraus, dass nur bei bestimmten besonderen pädiatrischen Erkrankungen die Diagnostik und Therapie in einem Sozialpädiatrischen Zentrum erfolgen soll, dass die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer solchen Behandlung nur von denjenigen Ärzten getroffen werden kann, die ansonsten selbst die sozialpädiatrische Versorgung sicherstellen. Betont wird dies auch dadurch, dass in § 119 Abs. 2 Satz 2 SGB V eine enge Zusammenarbeit der Zentren mit den Ärzten und Frühförderstellen vorgesehen ist. Das ist nur dann sinnvoll, wenn die niedergelassenen Ärzte, die Kinder an ein Sozialpädiatrisches Zentrum überweisen, über die für eine sozialpädiatrische Behandlung erforderlichen Kenntnisse verfügen. Für die Beurteilung pädiatrischer Krankheitsbilder und des damit verbundenen Behandlungsbedarfs, insbesondere der Frage, ob die Inanspruchnahme der besonderen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten eines Sozialpädiatrischen Zentrums erforderlich ist, sind aber nicht alle Vertragsärzte qualifiziert. Nur der fachkundige Gebietsarzt kann beurteilen, ob Art und Schwere einer Störung eine Behandlung in einem Sozialpädiatrischen Zentrum erforderlich machen (vgl. Hencke, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: 15. Juni 1999, § 119 SGB V Randnr. 3). Nach der Weiterbildungsordnung ist insofern von einer besonderen Kompetenz vor allem der Ärzte für Kinderheilkunde, bei psychiatrischen Krankheitsbildern auch der Ärzte für Neurologie und Psychiatrie bzw. Nervenärzte sowie der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie auszugehen. Dementsprechend sehen auch die gemeinsamen Empfehlungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesverbände der Krankenkassen vom 16.10.1989 zur Ermächtigung von Sozialpädiatrischen Zentren im Rahmen der ambulanten sozialpädiatrischen Betreuung von Kindern nach § 119 SGB V (abgedruckt bei Heinemann/Liebold, Leitziffer O 17) vor, dass die Überweisung möglichst durch einen Kinderarzt erfolgen soll. Damit in Übereinstimmung steht denn auch der Umstand, dass nach der im Verfahren L 11 KA 60/98 vorgelegten Aufstellung für die Quartale IV/1997 bis II/1998 78,9 % der Überweisungen an das Sozialpädiatrische Zentrum des Beigeladenen zu 5) durch Kinderärzte erfolgten.
Die Einschränkung des Überweiserkreises führt nicht zu unnötigen Umwegen für die Versicherten. Sie stellt vielmehr sicher, dass zunächst die fachkompetente Beurteilung einer Störung im Kindesalter durch die dafür zuständigen Fachärzte erfolgt, die gegebenenfalls sodann eine Behandlung in Zusammenarbeit mit einem Sozialpädiatrischen Zentrum durchführen.
Da der Bescheid des Beklagten allein aus Rechtsgründen keinen Bestand haben kann, konnte der Senat in der Sache abschließend entsprechend dem Hauptantrag entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 und 193 SGG.
Der Senat hat im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Eingrenzung des Überweiserkreises gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen.
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