Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KA 42/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 1/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 31/00 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 25.10.1999 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch für das Berufungsverfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Verlängerung der Frist zur Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit.
Der am 22.11.1943 in Rumänien geborene Kläger wurde vom Zulassungsausschuss-Zahnärzte für den Bezirk Nordrhein mit Beschluss vom 18.03.1998 für den Vertragsarztsitz A ... 321 in E ...-B ... zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Es wurde ihm aufgegeben, die Tätigkeit innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses aufzunehmen. Die Frist endete am 21.07.1998. Mit Schreiben vom 13.06.1998 teilte der Kläger mit, er werde seine vertragszahnärztliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen und erforderlichenfalls rechtzeitig Fristverlängerung beantragen. Mit einem weiteren Schreiben vom 16.07.1998 beantragte er eine Fristverlängerung über den 21.07.1998 hinaus, weil sich das Röntgengerät, der Amalgamabscheider und andere Geräte noch nicht in der Praxis befänden. Die Leasingfirma verweigere grundlos die Übergabe dieser Geräte. Mit einem Schreiben vom 13.08.1998 beantragte der Kläger, die Frist um drei Monate zu verlängern, weil er Zeit benötige, um einen anderen Laesinggeber zu finden.
Der Zulassungsausschuss lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 26.08.1998 ab. Die Frist zur Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit habe am 21.07.1998 geendet. Eine Verlängerung nach § 19 Abs. 2 Satz der Zulassungsverordnung für Zahnärzte komme nicht in Betracht. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die beabsichtigte Neugründung überhaupt realisierbar sei.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die Schuld für die eingetretene Verzögerung liege bei seinen Geldgebern. Er habe seine Ersparnisse erst am 23.06.1998 zur Verfügung gestellt bekommen, obwohl er die Zuteilung frühzeitig beantragt habe. Mit den zugeteilten Geld habe er sofort die notwendigen Instrumente, Materialien usw. bezahlt. Die Mittel für die von der Leasingfirma geforderte Sonderzahlung in Höhe von 15.000,-- DM habe er nicht gehabt. Das Geld werde er jedoch durch eine Abtretung von Lebensversicherungspolicen demnächst beschaffen. Er beantragte, die Frist ohne zeitliche Einschränkung soweit zu verlängern, bis er sich eine Behandlungseinheit leasen oder eine gebrauchte Einheit kaufen könne.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Beschluss vom 20.10.1998 zurück, weil ein wichtiger Grund für die nicht fristgerechte Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit nicht vorliege. Es sei nach wie vor ungewiss, ob und wann der Kläger überhaupt in der Lage sein werde, die erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen, um die notwendige Einrichtung für die beabsichtigte Praxis zu beschaffen. Die Bestimmung eines Zeitpunktes im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 ZO-Z sei seitens des Klägers weder möglich noch gewollt.
Mit seiner Klage hat der Kläger erneut beantragt, die Frist zur Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ohne Bedingung und zeitliche Einschränkung zu verlängern, bis er sich eine Behandlungseinheit leasen oder eine gebrauchte Behandlungseinheit kaufen könne. Er sei inzwischen 55 Jahre alt und habe nur noch die Möglichkeit, als selbständiger Zahnarzt in seinem Beruf tätig zu sein. Anders als in der Vergangenheit bekomme er keine Vertretungen mehr zugeteilt. Er werde systematisch daran gehindert, als Zahnarzt zu arbeiten.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.10.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine Verlängerung der Frist ohne zeitliche Einschränkung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der Kläger biete im übrigen keine Gewähr dafür, dass die Praxis demnächst aufgenommen werden könne.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. In seiner Berufungsschrift beantragt er erneut die Verlängerung der Frist ohne zeitliche Begrenzung. Mit Hunger und Not habe er sich die erforderlichen Instrumente und Materialien gekauft, jetzt fehlten ihm nur noch 6.300,-- DM für eine Tischgerät für Chirurgie, 3.500,-- DM für die volle Bezahlung des Behandlungsstuhls und ein bisschen Betriebsmittelgeld. Außerdem habe er den Präsidenten der Zahnärztekammer gebeten, mit einem Rundruf zu einer Spende aufzurufen. Beginnend vom 06.03.2000 an könne er innerhalb von sechs Monaten seine Tätigkeit aufnehmen, schon innerhalb von drei Monaten, wenn die von ihm gekauften und bezahlten Geräte geliefert würden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 25.10.1999 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20.10.1998 zu verurteilen, einen späteren Zeitpunkt zur Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit festzusetzen, spätestens vom 06.03.2000 ab gerechnet innerhalb von 6 Monaten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht eine Verlängerung der Frist zur Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit abgelehnt.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV ist mit der Zulassung auch der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. Liegen wichtige Gründe vor, so kann gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Zahnärzte-ZV der Zulassungsausschuß auf Antrag des Zahnarztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen. Ein solcher wichtiger Grund liegt hier nicht vor. Es kann offen bleiben, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung abzustellen ist, ob wegen der besonderen Zeitgebundenheit auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Der Senat läßt auch offen, ob die Annahme eines wichtigen Grundes hier nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Hinderungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung vorlag. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger nachträglich in unerwartete finanzielle Schwierigkeiten geriet, ist ein wichtiger Grund zu verneinen. Zwar können Finanzierungsschwierigkeiten grundsätzlich geeignet sein, einen wichtigen Grund darzustellen. Ein wichtiger Grund für eine Fristverlängerung i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Zahnärzte-ZV kann aber nach dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich der Sicherstellung der alsbaldigen Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tägigkeit nach der Zulassung, nur dann angenommen werden, wenn nur ein vorübergehendes, in angemessener Zeit zu beseitigendes Hindernis besteht. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger war auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, darzutun, dass er in absehbarer Zeit seine vertragszahnärztliche Tätigkeit aufnehmen kann. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob die Darstellungen des Klägers zum Erwerb der bislang vorhandenen Geräte glaubhaft sind. Jedenfalls fehlen ihm auch nach seinem jüngsten Vortrag noch 4.700,-- DM, um die Einrichtung seiner Praxis zu komplettieren. Bei der finanziellen Situation des Klägers ist nicht ersichtlich, wie dieses Geld innerhalb von sechs Monaten aufgebracht werden soll. Der Kläger bezieht lediglich Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1338,- DM monatlich. Bei einer monatlichen Mietzahlung von 600,-DM für den von ihm angemieteten Praxis- und Wohnraum ist nicht erkennbar, wie aus diesem Einkommen der fehlende Betrag angespart werden soll. Selbst wenn der Kläger keinerlei Ausgaben für seinen Lebensunterhalt tätigen würde, könnte die fehlende Summe nicht erreicht werden. Konkrete Aussichten auf die Übernahme einer Vertretung bestehen nicht. Der Kläger hat selbst im sozialgerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass ihm keine Vertretungen mehr zugeteilt würden. Dass er selbst nach wie vor hiervon auch nicht ausgeht, zeigt sein Spendenaufruf an den Präsidenten der Zahnärztekammer. Mit der Gewährung eines Bankkredites ist nicht mehr zu rechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 und 193 SGG.
Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 160 SGG die Revision zuzulassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Verlängerung der Frist zur Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit.
Der am 22.11.1943 in Rumänien geborene Kläger wurde vom Zulassungsausschuss-Zahnärzte für den Bezirk Nordrhein mit Beschluss vom 18.03.1998 für den Vertragsarztsitz A ... 321 in E ...-B ... zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Es wurde ihm aufgegeben, die Tätigkeit innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses aufzunehmen. Die Frist endete am 21.07.1998. Mit Schreiben vom 13.06.1998 teilte der Kläger mit, er werde seine vertragszahnärztliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen und erforderlichenfalls rechtzeitig Fristverlängerung beantragen. Mit einem weiteren Schreiben vom 16.07.1998 beantragte er eine Fristverlängerung über den 21.07.1998 hinaus, weil sich das Röntgengerät, der Amalgamabscheider und andere Geräte noch nicht in der Praxis befänden. Die Leasingfirma verweigere grundlos die Übergabe dieser Geräte. Mit einem Schreiben vom 13.08.1998 beantragte der Kläger, die Frist um drei Monate zu verlängern, weil er Zeit benötige, um einen anderen Laesinggeber zu finden.
Der Zulassungsausschuss lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 26.08.1998 ab. Die Frist zur Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit habe am 21.07.1998 geendet. Eine Verlängerung nach § 19 Abs. 2 Satz der Zulassungsverordnung für Zahnärzte komme nicht in Betracht. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die beabsichtigte Neugründung überhaupt realisierbar sei.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die Schuld für die eingetretene Verzögerung liege bei seinen Geldgebern. Er habe seine Ersparnisse erst am 23.06.1998 zur Verfügung gestellt bekommen, obwohl er die Zuteilung frühzeitig beantragt habe. Mit den zugeteilten Geld habe er sofort die notwendigen Instrumente, Materialien usw. bezahlt. Die Mittel für die von der Leasingfirma geforderte Sonderzahlung in Höhe von 15.000,-- DM habe er nicht gehabt. Das Geld werde er jedoch durch eine Abtretung von Lebensversicherungspolicen demnächst beschaffen. Er beantragte, die Frist ohne zeitliche Einschränkung soweit zu verlängern, bis er sich eine Behandlungseinheit leasen oder eine gebrauchte Einheit kaufen könne.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Beschluss vom 20.10.1998 zurück, weil ein wichtiger Grund für die nicht fristgerechte Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit nicht vorliege. Es sei nach wie vor ungewiss, ob und wann der Kläger überhaupt in der Lage sein werde, die erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen, um die notwendige Einrichtung für die beabsichtigte Praxis zu beschaffen. Die Bestimmung eines Zeitpunktes im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 ZO-Z sei seitens des Klägers weder möglich noch gewollt.
Mit seiner Klage hat der Kläger erneut beantragt, die Frist zur Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ohne Bedingung und zeitliche Einschränkung zu verlängern, bis er sich eine Behandlungseinheit leasen oder eine gebrauchte Behandlungseinheit kaufen könne. Er sei inzwischen 55 Jahre alt und habe nur noch die Möglichkeit, als selbständiger Zahnarzt in seinem Beruf tätig zu sein. Anders als in der Vergangenheit bekomme er keine Vertretungen mehr zugeteilt. Er werde systematisch daran gehindert, als Zahnarzt zu arbeiten.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.10.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine Verlängerung der Frist ohne zeitliche Einschränkung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der Kläger biete im übrigen keine Gewähr dafür, dass die Praxis demnächst aufgenommen werden könne.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. In seiner Berufungsschrift beantragt er erneut die Verlängerung der Frist ohne zeitliche Begrenzung. Mit Hunger und Not habe er sich die erforderlichen Instrumente und Materialien gekauft, jetzt fehlten ihm nur noch 6.300,-- DM für eine Tischgerät für Chirurgie, 3.500,-- DM für die volle Bezahlung des Behandlungsstuhls und ein bisschen Betriebsmittelgeld. Außerdem habe er den Präsidenten der Zahnärztekammer gebeten, mit einem Rundruf zu einer Spende aufzurufen. Beginnend vom 06.03.2000 an könne er innerhalb von sechs Monaten seine Tätigkeit aufnehmen, schon innerhalb von drei Monaten, wenn die von ihm gekauften und bezahlten Geräte geliefert würden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 25.10.1999 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20.10.1998 zu verurteilen, einen späteren Zeitpunkt zur Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit festzusetzen, spätestens vom 06.03.2000 ab gerechnet innerhalb von 6 Monaten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht eine Verlängerung der Frist zur Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit abgelehnt.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV ist mit der Zulassung auch der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. Liegen wichtige Gründe vor, so kann gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Zahnärzte-ZV der Zulassungsausschuß auf Antrag des Zahnarztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen. Ein solcher wichtiger Grund liegt hier nicht vor. Es kann offen bleiben, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung abzustellen ist, ob wegen der besonderen Zeitgebundenheit auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Der Senat läßt auch offen, ob die Annahme eines wichtigen Grundes hier nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Hinderungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung vorlag. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger nachträglich in unerwartete finanzielle Schwierigkeiten geriet, ist ein wichtiger Grund zu verneinen. Zwar können Finanzierungsschwierigkeiten grundsätzlich geeignet sein, einen wichtigen Grund darzustellen. Ein wichtiger Grund für eine Fristverlängerung i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Zahnärzte-ZV kann aber nach dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich der Sicherstellung der alsbaldigen Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tägigkeit nach der Zulassung, nur dann angenommen werden, wenn nur ein vorübergehendes, in angemessener Zeit zu beseitigendes Hindernis besteht. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger war auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, darzutun, dass er in absehbarer Zeit seine vertragszahnärztliche Tätigkeit aufnehmen kann. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob die Darstellungen des Klägers zum Erwerb der bislang vorhandenen Geräte glaubhaft sind. Jedenfalls fehlen ihm auch nach seinem jüngsten Vortrag noch 4.700,-- DM, um die Einrichtung seiner Praxis zu komplettieren. Bei der finanziellen Situation des Klägers ist nicht ersichtlich, wie dieses Geld innerhalb von sechs Monaten aufgebracht werden soll. Der Kläger bezieht lediglich Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1338,- DM monatlich. Bei einer monatlichen Mietzahlung von 600,-DM für den von ihm angemieteten Praxis- und Wohnraum ist nicht erkennbar, wie aus diesem Einkommen der fehlende Betrag angespart werden soll. Selbst wenn der Kläger keinerlei Ausgaben für seinen Lebensunterhalt tätigen würde, könnte die fehlende Summe nicht erreicht werden. Konkrete Aussichten auf die Übernahme einer Vertretung bestehen nicht. Der Kläger hat selbst im sozialgerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass ihm keine Vertretungen mehr zugeteilt würden. Dass er selbst nach wie vor hiervon auch nicht ausgeht, zeigt sein Spendenaufruf an den Präsidenten der Zahnärztekammer. Mit der Gewährung eines Bankkredites ist nicht mehr zu rechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 und 193 SGG.
Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 160 SGG die Revision zuzulassen.
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