Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KA 8/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 3/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 23. November 1999 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die weitere Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung über den 01.01.1999 hinaus. Der Kläger ist am 12.12.1926 geboren und seit 1959 als Arzt für Allgemeinmedizin zur kassen- bzw. vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Im Mai 1998 stellte der Kläger beim Zulassungsausschuss für Ärzte den Antrag, auch über den 01.01.1999 hinaus weiterhin gesetzlich Krankenversicherte behandeln und diese Leistungen abrechnen zu dürfen. Er gab an, kein Mitglied der Ärzteversorgung zu sein. Mit Beschluss vom 16.12.1998 stellte der Zulassungsausschuss für Ärzte fest, dass die Zulassung des Klägers zum 31.12.1998 ende. Gleichzeitig lehnte er den Antrag des Klägers auf eine weitere Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ab.
Mit seinem Widerspruch trug er vor, dass er weder Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch aus einer privaten Lebensversicherung erhalte. Wegen dieser Situation müsse für ihn positiv entschieden werden. Im übrigen sei durch die Entscheidung des Zulassungsausschusses sein Grundrecht aus Artikel 12 Grundgesetz (GG) verletzt; eine Einschränkung der Zulassung sei eventuell dann statthaft, wenn dadurch ein überwiegendes Gemeinschaftsgut geschützt werden solle. Dies sei aber nicht gegeben. Letztlich stelle der gesetzliche Zulassungsentzug einen enteignenden Eingriff in den geschützten Betrieb einer Arztpraxis dar und verstoße damit gegen Artikel 14 GG.
Mit Beschluss vom 03.03.1999 stellte der Beklagte klar, dass die Zulassung des Klägers am 01.01.1999 ende und wies im übrigen den Widerspruch zurück. Gemäß § 95 Abs. 7 SGB V i.V.m. Artikel 3 § 1 GSG ende die Zulassung eines Vertragsarztes ab 01.01.1999 am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollende. Da der Kläger das 68. Lebensjahr bereits am 12.12.1994 beendet habe, ende seine Zulassung am 01.01.1999. Eine Verlängerung der Zulassung über den 01.01.1999 hinaus käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger vor dem maßgeblichen Stichtag noch nicht 20 Jahre vertragsärztlich tätig gewesen wäre. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, weil der Kläger bereits aufgrund der ihm im Jahre 1959 erteilten Zulassung an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen habe. Eine Ausnahme von der Beendigung der Zulassung unter Härtegesichtspunkten sehe das Gesetz nicht vor. Das Fehlen einer solchen allgmeinen Härteregelung stelle auch keine ausfüllungsfähige oder bedürftige Gesetzeslücke dar, sondern entspreche der Absicht des Gesetzgebers (BSG, Urteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R-). Die gesetzliche Regelung sei auch mit Artikel 12, Artikel 14 sowie Artikel 3 GG vereinbar (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 und 2198/93 -).
Mit seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen, die Zurückweisung seines Antrages auf weitere Zulassung sei rechtswidrig. Die Einführung einer strikten Altersobersgrenze ohne langfristige Übergangsregelungen stelle einen rechtswidrigen Akt des Gesetzgebers dar. Die Regelungen in § 95 SGB V verstoße gegen geltendes Verfassungsrecht, Europäisches Recht bzw. die Recht nach der Menschenrechtskonvention.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 03. März 1999 den Beklagten zu verurteilen, ihn für einen Zeitraum von zu mindest zwei Jahren ab dem 01. Januar 1999 zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen
hilfsweise,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 03. März 1999 den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger, unter Berücksichtigung der Rechtauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, sein Beschluss sei rechtmäßig.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.11.1999 hat das Sozialgericht (SG) Aachen die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen im Bescheid des Beklagten Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass er fast ausschließlich Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen behandelt hat; in seiner Praxis seien lediglich drei Prozent Privatpatienten gewesen. Da die Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gleichsam die Auferlegung eines Berufsverbotes darstelle, liege nicht nur ein Verstoß gegen das Grundgesetz, sondern auch gegen Europarecht vor. Deshalb rege er an, die Streitsache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 03. März 1999 den Kläger für einen Zeitraum von zumindest 2 Jahren ab dem 01. Januar 1999 zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.
Hilfsweise,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 03. März 1999 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Äußerst hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung durch Bescheid vom Januar 1999 bzw. Widerspruchsbescheid (erst) im März 1999 rechtswidrig war und der Beklagte gegenüber dem Kläger für die entgangenen Einkünfte im Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.2000 und/oder den Verlust der Möglichkeit, seine Arztpraxis durch Verkauf zu verwerten, schadensersatzpflichtig ist.
Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Verwaltungsakten des Beklagten einschließlich der Arztregisterakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten einer solchen Verfahrensweise gemäß § 124 Abs. 2 SGG zugestimmt haben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung endete am 01.01.1999.
Die Zulassung des Klägers endete aber gemäß § 95 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 7 SGB V kraft Gesetzes im Verhältnis zu allen Verfahrensbeteiligten und auch den Zulassungsgremien mit dem 01.01.1999. Eines Widerrufs der Zulassung bedurfte es nicht. Unerheblich ist die persönliche Leistungsfähigkeit des Klägers.
Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 95 Abs. 7 SGB V (vgl. auch BSG, Urteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - SozR 3-2500 § 95 Nr. 18; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 17). Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vor. Die subjektive Berufszulassungsbeschränkung durch eine Altersgrenze ist durch gewichtige Allgemeininteressen gerechtfertigt, die den Interessen der betroffenen Ärzte auf ungehinderte berufliche Entfaltung vorgehen. Sie dient der Sicherung der Finanzierbarkeit der Institution der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei soll die Beschränkung der Vertragsarztzahl nicht nur zu Lasten der jüngeren Ärztegeneration erfolgen. Nach den Ausführungen des BVerfG soll Gefahren begegnet werden, die von nicht mehr voll leistungsfähigen Vertragsärzten für die Gesundheit der Versicherten ausgehen können.
Bei der Feststellung und Bewertung etwaiger der Allgemeinheit drohender Gefahren und hinsichtlich der Mittel zu ihrer Behebung hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative. Den ihm bei der Verfolgung sozialpolitischer Ziele eingeräumten Spielraum hat der Gesetzgeber hier nicht überschritten. Die Einschätzung, dass durch eine Begrenzung der Zulassungen einer weiteren Steigerung der Ausgabenbelastung und damit einer Gefährdung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung entgegengewirkt werden könne, fand in der Vergangenheit durch verschiedene gutachtliche Äußerungen zu den gesundheitsökonomischen Entwicklungen ihre Bestätigung und wird auch vom Bundessozialgericht geteilt (vgl. BSG SozR 3-250 § 98 Nr. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). In dem gesetzgeberischen Gesamtkonzept zur Begrenzung der Zahl der Vertragsärzte stellt die Höchstaltersgrenze die Kehrseite verschärfter Zulassungsbeschränkungen dar. Zulassungsbeschränkungen in Form von Zugangsbeschränkungen einerseits und Altersgrenzen andererseits sind damit grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um steigenden Leistungsausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung entgegenzuwirken. Mit der Altersgrenze wird sichergestellt, dass in ausreichendem Maße ein innerärztlicher Generationswechsel stattfindet und auch in überversorgten Gebieten eine Chance auf eine erstmalige berufliche Betätigung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erhalten bleibt (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 18).
Ob die Zulassungsbeschränkungen das am besten geeignete oder zweckmäßigste Mittel sind, ist verfassungsrechtlich unerheblich. Es bestand zur Einführung einer Altersgrenze keine Handlungsalter native, der der Gesetzgeber von Verfassungs wegen den Vorzug hätte geben müssen. Schließlich werden durch die Übergangsvorschriften in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V unzumutbare Härten vermieden. Da der Kläger mehr als 23 Jahre vertragsärztlich tätig war, liegt ein Ausnahmetatbestand nicht vor.
Der Kläger ist auch nicht in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt. Art. 14 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb als Prüfungsmaßstab aus, weil sich die angegriffene Vorschrift allein auf die berufliche Tätigkeit bezieht (BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr. 17). Die Möglichkeit des Verkaufs oder der Übertragung der Praxis wird nicht berührt. Art. 14 Grundgesetz garantiert i.ü. nicht die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Eigentums überhaupt oder zu bestimmten Konditionen. Schließlich hätte der Kläger seit 1993 von der Beendigung der Zulassung zum 31.12.1998 wissen und seine berufliche und wirtschaftliche Planung darauf abstellen können.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz scheidet deswegen aus, weil es die oben genannten sachlichen Gründe für die besondere Altersgrenze für Vertragsärzte gibt.
Das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren ist bereits deshalb nicht begründet, weil die Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung aus den o.g. Gründen rechtmäßig ist.
Ein Verstoß gegen europarechtliche und völkerrrechtliche Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 und 193 SGG.
Es bestand keine Veranlassung, gemäß § 160 SG die Revision zuzulassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die weitere Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung über den 01.01.1999 hinaus. Der Kläger ist am 12.12.1926 geboren und seit 1959 als Arzt für Allgemeinmedizin zur kassen- bzw. vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Im Mai 1998 stellte der Kläger beim Zulassungsausschuss für Ärzte den Antrag, auch über den 01.01.1999 hinaus weiterhin gesetzlich Krankenversicherte behandeln und diese Leistungen abrechnen zu dürfen. Er gab an, kein Mitglied der Ärzteversorgung zu sein. Mit Beschluss vom 16.12.1998 stellte der Zulassungsausschuss für Ärzte fest, dass die Zulassung des Klägers zum 31.12.1998 ende. Gleichzeitig lehnte er den Antrag des Klägers auf eine weitere Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ab.
Mit seinem Widerspruch trug er vor, dass er weder Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch aus einer privaten Lebensversicherung erhalte. Wegen dieser Situation müsse für ihn positiv entschieden werden. Im übrigen sei durch die Entscheidung des Zulassungsausschusses sein Grundrecht aus Artikel 12 Grundgesetz (GG) verletzt; eine Einschränkung der Zulassung sei eventuell dann statthaft, wenn dadurch ein überwiegendes Gemeinschaftsgut geschützt werden solle. Dies sei aber nicht gegeben. Letztlich stelle der gesetzliche Zulassungsentzug einen enteignenden Eingriff in den geschützten Betrieb einer Arztpraxis dar und verstoße damit gegen Artikel 14 GG.
Mit Beschluss vom 03.03.1999 stellte der Beklagte klar, dass die Zulassung des Klägers am 01.01.1999 ende und wies im übrigen den Widerspruch zurück. Gemäß § 95 Abs. 7 SGB V i.V.m. Artikel 3 § 1 GSG ende die Zulassung eines Vertragsarztes ab 01.01.1999 am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollende. Da der Kläger das 68. Lebensjahr bereits am 12.12.1994 beendet habe, ende seine Zulassung am 01.01.1999. Eine Verlängerung der Zulassung über den 01.01.1999 hinaus käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger vor dem maßgeblichen Stichtag noch nicht 20 Jahre vertragsärztlich tätig gewesen wäre. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, weil der Kläger bereits aufgrund der ihm im Jahre 1959 erteilten Zulassung an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen habe. Eine Ausnahme von der Beendigung der Zulassung unter Härtegesichtspunkten sehe das Gesetz nicht vor. Das Fehlen einer solchen allgmeinen Härteregelung stelle auch keine ausfüllungsfähige oder bedürftige Gesetzeslücke dar, sondern entspreche der Absicht des Gesetzgebers (BSG, Urteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R-). Die gesetzliche Regelung sei auch mit Artikel 12, Artikel 14 sowie Artikel 3 GG vereinbar (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 und 2198/93 -).
Mit seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen, die Zurückweisung seines Antrages auf weitere Zulassung sei rechtswidrig. Die Einführung einer strikten Altersobersgrenze ohne langfristige Übergangsregelungen stelle einen rechtswidrigen Akt des Gesetzgebers dar. Die Regelungen in § 95 SGB V verstoße gegen geltendes Verfassungsrecht, Europäisches Recht bzw. die Recht nach der Menschenrechtskonvention.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 03. März 1999 den Beklagten zu verurteilen, ihn für einen Zeitraum von zu mindest zwei Jahren ab dem 01. Januar 1999 zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen
hilfsweise,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 03. März 1999 den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger, unter Berücksichtigung der Rechtauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, sein Beschluss sei rechtmäßig.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.11.1999 hat das Sozialgericht (SG) Aachen die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen im Bescheid des Beklagten Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass er fast ausschließlich Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen behandelt hat; in seiner Praxis seien lediglich drei Prozent Privatpatienten gewesen. Da die Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gleichsam die Auferlegung eines Berufsverbotes darstelle, liege nicht nur ein Verstoß gegen das Grundgesetz, sondern auch gegen Europarecht vor. Deshalb rege er an, die Streitsache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 03. März 1999 den Kläger für einen Zeitraum von zumindest 2 Jahren ab dem 01. Januar 1999 zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.
Hilfsweise,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 03. März 1999 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Äußerst hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung durch Bescheid vom Januar 1999 bzw. Widerspruchsbescheid (erst) im März 1999 rechtswidrig war und der Beklagte gegenüber dem Kläger für die entgangenen Einkünfte im Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.2000 und/oder den Verlust der Möglichkeit, seine Arztpraxis durch Verkauf zu verwerten, schadensersatzpflichtig ist.
Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Verwaltungsakten des Beklagten einschließlich der Arztregisterakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten einer solchen Verfahrensweise gemäß § 124 Abs. 2 SGG zugestimmt haben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung endete am 01.01.1999.
Die Zulassung des Klägers endete aber gemäß § 95 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 7 SGB V kraft Gesetzes im Verhältnis zu allen Verfahrensbeteiligten und auch den Zulassungsgremien mit dem 01.01.1999. Eines Widerrufs der Zulassung bedurfte es nicht. Unerheblich ist die persönliche Leistungsfähigkeit des Klägers.
Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 95 Abs. 7 SGB V (vgl. auch BSG, Urteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - SozR 3-2500 § 95 Nr. 18; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 17). Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vor. Die subjektive Berufszulassungsbeschränkung durch eine Altersgrenze ist durch gewichtige Allgemeininteressen gerechtfertigt, die den Interessen der betroffenen Ärzte auf ungehinderte berufliche Entfaltung vorgehen. Sie dient der Sicherung der Finanzierbarkeit der Institution der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei soll die Beschränkung der Vertragsarztzahl nicht nur zu Lasten der jüngeren Ärztegeneration erfolgen. Nach den Ausführungen des BVerfG soll Gefahren begegnet werden, die von nicht mehr voll leistungsfähigen Vertragsärzten für die Gesundheit der Versicherten ausgehen können.
Bei der Feststellung und Bewertung etwaiger der Allgemeinheit drohender Gefahren und hinsichtlich der Mittel zu ihrer Behebung hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative. Den ihm bei der Verfolgung sozialpolitischer Ziele eingeräumten Spielraum hat der Gesetzgeber hier nicht überschritten. Die Einschätzung, dass durch eine Begrenzung der Zulassungen einer weiteren Steigerung der Ausgabenbelastung und damit einer Gefährdung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung entgegengewirkt werden könne, fand in der Vergangenheit durch verschiedene gutachtliche Äußerungen zu den gesundheitsökonomischen Entwicklungen ihre Bestätigung und wird auch vom Bundessozialgericht geteilt (vgl. BSG SozR 3-250 § 98 Nr. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). In dem gesetzgeberischen Gesamtkonzept zur Begrenzung der Zahl der Vertragsärzte stellt die Höchstaltersgrenze die Kehrseite verschärfter Zulassungsbeschränkungen dar. Zulassungsbeschränkungen in Form von Zugangsbeschränkungen einerseits und Altersgrenzen andererseits sind damit grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um steigenden Leistungsausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung entgegenzuwirken. Mit der Altersgrenze wird sichergestellt, dass in ausreichendem Maße ein innerärztlicher Generationswechsel stattfindet und auch in überversorgten Gebieten eine Chance auf eine erstmalige berufliche Betätigung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erhalten bleibt (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 18).
Ob die Zulassungsbeschränkungen das am besten geeignete oder zweckmäßigste Mittel sind, ist verfassungsrechtlich unerheblich. Es bestand zur Einführung einer Altersgrenze keine Handlungsalter native, der der Gesetzgeber von Verfassungs wegen den Vorzug hätte geben müssen. Schließlich werden durch die Übergangsvorschriften in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V unzumutbare Härten vermieden. Da der Kläger mehr als 23 Jahre vertragsärztlich tätig war, liegt ein Ausnahmetatbestand nicht vor.
Der Kläger ist auch nicht in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt. Art. 14 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb als Prüfungsmaßstab aus, weil sich die angegriffene Vorschrift allein auf die berufliche Tätigkeit bezieht (BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr. 17). Die Möglichkeit des Verkaufs oder der Übertragung der Praxis wird nicht berührt. Art. 14 Grundgesetz garantiert i.ü. nicht die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Eigentums überhaupt oder zu bestimmten Konditionen. Schließlich hätte der Kläger seit 1993 von der Beendigung der Zulassung zum 31.12.1998 wissen und seine berufliche und wirtschaftliche Planung darauf abstellen können.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz scheidet deswegen aus, weil es die oben genannten sachlichen Gründe für die besondere Altersgrenze für Vertragsärzte gibt.
Das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren ist bereits deshalb nicht begründet, weil die Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung aus den o.g. Gründen rechtmäßig ist.
Ein Verstoß gegen europarechtliche und völkerrrechtliche Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 und 193 SGG.
Es bestand keine Veranlassung, gemäß § 160 SG die Revision zuzulassen.
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