L 11 KA 16/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 33 (25) KA 562/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 16/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 90/00 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.10.1999 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch für das Berufungsverfahren zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

Der am 24. Februar 1943 in Rumänien geborene Kläger lebt seit 1978 in der Bundesrepublik Deutschland und ist deutscher Staatsangehöriger. Er verfügt über die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnungen Innere Medizin sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin und war seit 1978 in vierzehn verschiedenen Krankenhäusern und Praxen tätig, zuletzt von Mai 1995 bis April 1996 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Rehabilitationzentrum der Universitätskliniken K ... Seitdem ist er arbeitslos und bezog zuletzt Arbeitslosengeld ab dem 30.01.1998 für 156 Kalendertage. Aufgrund eines häuslichen Unfalls vom 14.08.1997 war der Kläger bis zum 28.01.1998 arbeitsunfähig. Der Kläger ist verheiratet. Das Scheidungsverfahren auf den Antrag vom 09.04.1999 ist mit Anhangsverfahren noch beim Amtsgericht R ... - Familiengericht - anhängig.

Am 13. Februar 1998 beantragte er seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Vertragsarztsitz R ... zum 01.04.1998. Dabei trug er vor, nach Beendigung seiner Beschäftigung bei der Universität K ... sei es ihm trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich gewesen, eine Anstellung für eine ärztliche Tätigkeit zu finden. Es seien von 1978 bis 1996 Beiträge zur Altersversorgung entrichtet worden. Er verfüge weiterhin über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. 98.000,-- DM sowie ein Barkapital von etwa 50.000,-- DM. Diese Beträge beabsichtige er zur Praxisgründung einzusetzen. Vom 15.08.1997 bis 29.01.1998 sei er arbeitsunfähig krank gewesen. Anschließend habe er sich um die Zulassung bemüht, wobei ihm von Mitarbeitern der KV erklärt worden sei, dass die Antragstellung vor Vollendung des 55. Lebensjahres ausreiche. Diese Umstände stellten einen Ausnahmefall dar, so daß die Zulassung auch nach Vollendung des 55. Lebensjahres zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten sei.

Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag mit Beschluss vom 27.05.1998 ab, weil der Kläger am Tag der Sitzung des Zulassungsausschusses bereits das 55. Lebensjahr vollendet habe. Eine Härtefall sei nicht anzunehmen. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Beschluss vom 25.11.1998 zurück und führte zur Begründung aus, es sei für die Frage der Vollendung des 55. Lebensjahres auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Zulassung erfolgen solle. Der Kläger habe seine Zulassung zum 01. April 1998 beantragt. Infolgedessen hätte der Zulassungsausschuss frühestens zu diesem Zeitpunkt die Zulassung erteilen dürfen. Am 01. April 1998 habe der Kläger jedoch bereits das 55. Lebensjahr vollendet gehabt. Das Vorliegen einer unbilligen Härte hat auch der Beklagte verneint. Eine solche Härte ergebe sich nicht daraus, dass der Kläger durch eine unzutreffende Auskunft eines Verwaltungsangestellten an der rechtzeitigen Beantragung seiner Zulassung gehindert worden sei. Für Rechtsauskünfte auf dem Gebiet des Zulassungsrechts seien die Verwaltungsangestellten der Kassenärztlichen Vereinigung nicht zu ständig. Der Kläger hätte sich vielmehr unmittelbar an den Zulassungsausschuss wenden müssen. Er könne sich auch nicht darauf berufen, im Jahr 1997 krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Zulassungsantrag zu stellen. Der Kläger sei schließlich auch nicht zwingend aus wirtschaftlichen Gründen auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen. Auch wenn man unterstelle, dass er bis zu seiner Umsiedlung keine Versorgungsanwartschaften erworben habe, so sei er doch seit 1978 fortlaufend fast achtzehn Jahre lang als angestellter Arzt tätig gewesen, so daß er bei vernünftiger Planung durchaus eine ausreichende Altersversorgung habe aufbauen können. Nach den Mitteilungen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe könne er bei Erreichung des 65. Lebensjahres mit einer Altersrente von 3.573,97 DM rechnen. Bis dahin sei er auch nicht etwa mittellos, denn ihm stünden neben dem Rückkaufswert seiner Lebensversicherung und dem vorhandenen Barkapital Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehefrau zu, die seit 1990 in eigener Praxis niedergelassen sei und nach dem vorliegenden Einkommenssteuer bescheid im Jahre 1996 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 289.383,-- DM erzielt habe. Art. 12 GG stehe der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau nicht entgegen. Die finanzielle Situation eines Arztes lasse sich nur zutreffend beurteilen, wenn neben den Verpflichtungen auch bestehende Forderungen zum Beispiel auch unterhaltsrechtlicher Art einbezogen würden.

Hiergegen richtete sich die Klage. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, die Auffassung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Altersgrenze sei rechtlich nicht haltbar. Seinem Antrag hätte, da im übrigen alle Zulassungsvoraussetzung erfüllt gewesen seien, stattgegeben werden müssen. Außerdem ergebe sich ein Anspruch auf Zulassung aus dem sogenannten Herstellungsanspruch, weil er von einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses die Auskunft erhalten habe, es reiche aus, wenn er den Antrag noch vor Vollendung des 55. Lebensjahres stelle. Auch bei Abgabe seines Antrags sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass das von ihm eingetragene Datum für den voraussichtlichen Beginn seiner vertragsärztlichen Tätigkeit nach Vollendung seines 55. Lebensjahres liege und damit einer Zulassung entgegenstehe. Er sei praktisch auch in der Lage gewesen, vor Erreichung des 55. Lebensjahres mit der vertragsärztlichen Tätigkeit zu beginnen. Schließlich sei er zwingend auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen. Bis 1998 habe er Arbeitslosengeld bezogen. Seitdem sei er ohne Einkünfte. Für seine Krankenversicherung müsse er 670,-- DM und für das Ärztliche Versorgungswerk 462,-- DM aufbringen. Hierdurch sei sein Barvermögen auf jetzt 10.000,-- DM geschwunden. Er besitze zwar noch die Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von derzeit 105.000,-- DM. Diese sei jedoch als zusätzliche Altersversorgung bzw. als Absicherung für Investitionen im Rahmen der Praxisgrün dung gedacht. Falls er den Mindestbeitrag zum Ärztlichen Versorgungswerk bis zum 65. Lebensjahr weiter zahle, habe er dann Anspruch auf Altersrente in Höhe von 2.900,-- DM. Er könne auch keine Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehefrau geltend machen.

Die von ihm im Scheidungsverfahren geltend gemachte Forderungen seien von seiner Ehefrau zurückgewiesen worden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 03. Dezember 1998 - Beschluss vom 25. November 1998 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihn auf seinen Widerspruch gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 27. Mai 1998 als Internist und Arzt für physikalische und rehabilitative Medizin mit Sitz in R ... zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 06.10.1999 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Zulassung sei durch § 25 Ärzte-ZV ausgeschlossen. Dabei sei maßgeblich auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit abzustellen. Erst zu diesem Zeitpunkt könne von den Zulassungsgremien die Zulassung erteilt werden. Die Figur des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sei bei einer Zulassung nicht anwendbar. Es liege auch keine unbillige Härte i.S. des § 25 Satz 2 Ärzte-ZV vor. Dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, früher einen Antrag zu stellen, habe der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Er sei auch nicht wirtschaftlich auf die Zulassung angewiesen,weil Unterhaltsansprüche gegen seine Ehefrau bestünden.

Zur Begründung seiner Berufung rügt der Kläger, das Sozialgericht habe sich in seinen Entscheidungsgründen nicht ausreichend mit seinen Einwänden gegen ein Abstellen auf das von ihm im Zulassungsantrag angegebene Datum der Tätigkeitsaufnahme befaßt. Es sei ferner nicht auf die Problematik eingegangen, dass die Bereitschaft zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit nicht Zulassungsvoraussetzung seien könne, weil eine solche Voraussetzung in dem abschließenden Katalog der §§ 17 und 18 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) nicht genannt sei. Auch auf § 19 Abs. 2 Ärzte-ZV, wonach die Zulassungsstelle den Tag zu bestimmen habe, bis zu dem die ärztliche Tätigkeit aufgenommen seien müsse, sei nicht eingegangen worden. Zu Unrecht habe das Sozialgericht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch abgelehnt. Bei der Frage des Zulassungsausschusses nach § 25 Ärzte-ZV gehe es um die Sicherung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenkassen. Insofern bestehe eine Vergleichbarkeit mit sozialen Leistungsansprüchen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.10.1999 abzuändern und ihn unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 25.11.1998 als Arzt für Innere Medizin und Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin in Remscheid zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat Beweis erhoben über die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Klägers, über den Verlauf seiner Erkrankung ab dem 14.08.1997 und über die ihm gegebenen Auskünfte wegen des Zeitpunktes seines Zulassungsantrags. Wegen des Ergebnisses wird auf die Mitteilungen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, die Einkommensteuererklärungen der Ehegatten ab 1990, die beigezogenen (und in Kopie verbliebenen) Akten des Familiengerichts R ..., insbesondere 24 F 50/99 wegen Zugewinnausgleich, auf die zu den Akten gelangten Arztberichte und die vom Kläger vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Weiterhin wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch des Vorbringens der Beteiligten, auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die angefochtene Entscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert.

Die Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung ist gem. § 25 Satz 1 Ärzte-ZV i.V. mit § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V ausgeschlossen, weil er zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zulassung als Vertragsarzt das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Der Senat ist ebenso wie der für das Vertragsarztrecht zuständige Senat des BSG von der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Vorschriften überzeugt (vgl. BSG SozR 3-5520 § 25 Ärzte-ZV Nr. 1; SozR 3-2500 § 98 SGB V Nr. 3; Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 22/99 R; Urteile des Senats vom 07.02.1996 - L 11 KA 149/95 - und vom 13.01.1999 - L 11 KA 26/98). Diese Regelungen sind Teil eines gesetzgeberischen Gesamtkonzeptes zur Begrenzung der Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung für die ambulante ärztliche Versorgung. Dieses Konzept beruht auf vertretbaren Prognosen über die Folgen einer steigenden Zahl von Vertragsärzten und ist auch unter Berücksichtigung des Ausschlusses einzelner Ärzte von der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit insgesamt verhältnismäßig, zumal durch die Regelung des § 25 Satz 2 Ärzte-ZV unbillige Härten bei der Anwendung der Norm vermieden werden.

Nach dem Wortlaut des § 25 Satz 1 Ärzte-ZV ist die Zulassung eines Arztes, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, ausgeschlossen. Nach der Rechtsauffassung des Senates ist dafür allein abzustellen auf den Zeitpunkt, zu dem die Zulassung erfolgen soll. Dieser Zeitpunkt ist regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht identisch, weil die Zulassung erst zu dem Zeitpunkt erfolgen kann, an dem alle Voraussetzungen der §§ 17, 18 Ärzte-ZV erfüllt sind und zu dem der Antragsteller bereit ist, die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen, den er insofern selbst bestimmt. Diese Bereitschaft ist immanente Voraussetzung für die Zulassung, die dem Arzt seinen Status im Interesse der Sicherstellung der Versorgung verleiht. § 19 Abs. 2 Ärzte-ZV soll lediglich sicherstellen, dass die Tätigkeit zeitnah auch tatsächlich aufgenommen wird. Vorliegend hat der Kläger den Zeitpunkt der vertragsärztlichen Tätigkeit auf den 01.04.1998 bestimmt. Infolgedessen durften die Zulassungsgremien ihn frühestens zu diesem Zeitpunkt zulassen, sofern dann die übrigen Zulassungsvoraussetzungen vorlagen. Dies war jedoch nicht der Fall. Am 01.04.1998 hatte der Kläger bereits das 55. Lebensjahr vollendet mit der Folge, dass die Zulassung gemäß § 25 Satz 1 Ärzte-ZV ausgeschlossen war.

Es würde zu sinnwidrigen und willkürlichen Ergebnissen führen, wenn der Zeitpunkt des Zulassungsantrages zugrundegelegt würde. Das Eingreifen des Ausschlußgrundes würde dann davon abhängen, ob und inwieweit der Arzt in der Lage ist, seine berufliche Zukunft längerfristig zu planen, und den Zulassungsantrag entsprechend früh zu stellen. Es würde sogar die Möglichkeit eröffnet, quasi "auf Vorrat" den Zulassungsantrag zu stellen und so den Ausschluß grund zu umgehen.

Es kann offen bleiben, ob dem Kläger von Verwaltungsangestellten der Beigeladenen zu 8) die Auskunft erteilt wurde, dass es für die Altersgrenze des § 25 Ärzte-ZV allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme. Die Darlegungen des Klägers dazu gaben zu konkreter Beweiserhebung keinen Anlaß. Soweit der Kläger daraus eine Zulassung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herleitet, ist dies jedenfalls ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dieses Rechtsinstitut, das für den Bereich der Rechtsbeziehungen zwischen Sozialleistungsträgern und Sozialleistungsempfängern auf dem Gebiet der sozialen Versorgungssysteme entwickelt worden ist, im Zulassungsrecht nicht anwendbar ist. Die Zulassung, die den Vertragsarzt mit Rechten und Pflichten im System der gesetzlichen Krankenversicherung ausstattet, und die konstitutiv gegenüber allen in den Zulassungsgremien vertretenen Körperschaften wirkt, ist nicht mit der Gewährung von Sozialleistungsansprüchen vergleichbar (Senatsurteil vom 07.02.1996 - L 11 Ka 149/95 -).

Darüberhinaus dürfte ein Zulassunganspruch auch dann nicht bestehen, wenn zugunsten des Klägers angenommen würde, dass das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auch im Verhältnis zu den Zulassungsgremien Anwendung findet und ihm gegenüber eine Auskunfts- oder Beratungspflicht verletzt worden sei. Der darauf beruhende Nachteil, der Zulassungsausschluss nach § 25 Ärzte-ZV, kann nämlich nicht durch eine vom Gesetz vorgesehene und rechtmäßige Amtshandlung ausgeräumt werden. Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lassen sich nur bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen wie z.B. verspätetet Anträge fingieren, nicht aber solche Tatbestände, die nicht in die Verfügungsmacht des Verwaltungsträgers fallen (vgl. BSGE 58, 104; BSG SozR 3-4100 § 249e AFG Nr. 4). Um einen solchen Umstand handelt es sich aber bei der vom Willen des Klägers abhängigen Angabe des angestrebten Zulassungsdatums.

Der Kläger kann schließlich auch nicht gemäß § 25 Satz 2 Ärzte-ZV unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Härte nach Vollendung des 55. Lebensjahr zugelassen werden. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände begründen keine Härte im Sinne dieser Vorschrift. Im Anschluß an die Rechtsprechung des BSG (BSGE 73, 223; BSG SozR 3-2500 § 98 Nrn. 3 und 4; Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 22/99 R -) fallen unter die Härteregelung vor allem solche Ärzte, die aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin zwingend auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen sind. Der Kläger ist hier nicht zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung auf eine vertragsärztliche Tätigkeit angewiesen. Nach Auskunft der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe hat er im Falle einer beitragsfreien Mitgliedschaft und Arbeitslosigkeit ohne Leistungsanspruch bei Erreichen des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersrente in Höhe von 2420,- DM monatlich. Hinzu kommt - nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - eine Altersrente in Höhe von ca. 800,- DM von der BfA. Eine ausreichende Altersversorgung ist damit sichergestellt.

Zum derzeitigen Lebensunterhal ist der Senat zunächst entgegen der Sicht des Beklagten und des Sozialgerichts der Auffassung, dass der Kläger hier nicht auf Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehefrau verwiesen werden kann, über die das Verfahren vor dem Familiengerichtet noch anhängig ist, so dass eine Aussetzung (§ 114 Abs. 1 SGG) nicht in Betracht kam. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 22/99 R), der der Senat sich anschließt, ist dies u.a. nur dann möglich, wenn bereits in der Vergangenheit die wirtschaftiche Situation des an einer Zulassung interessierten Arztes nachhaltig durch das Einkommen des Ehepartners geprägt worden ist. Das war hier nicht der Fall. Wie sich aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden ergibt, hat die Ehefrau des Klägers erst seit 1992 bis zur angeblichen Trennung 1995 maßgeblich zum Unterhalt beigetragen. Bis zu ihrer Niederlassung ist sie keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, das Familieneinkommen ist allein vom Kläger erwirtschaftet worden.

Ob der Kläger über anderweitige Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bis zum Erreichen der Altersgrenze verfügt, ist zweifelhaft. Die Fragen des Senates nach seinen derzeitigen Einkünften und Vermögensverhältnissen hat der Kläger nur allgemein und ausweichend beantwortet. Er hat lediglich erklärt, dass er Erbstücke verkaufe, nähere Angaben hat er nicht gemacht. Im Verfahren über den Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens beansprucht der Kläger von seiner Ehefrau eine Ausgleichszahlung in Höhe von ca. 250.000,-- DM. Herkunft und Höhe der - unstreitigen - Zuwendungsbeträge der Ehefrau an die beiden gemeinsamen Kinder in Höhe von ca. 500.000,-- DM in den Jahren 1997 und 1998 und weiterer früherer Zuwendungen von je 90.000,-- DM konnte der Kläger angesichts der früheren Einkommensverhältnisse der Eheleute nicht ansatzweise erklären. Sollte er diesen Anspruch reali sieren, fehlt es schon insoweit offensichtlich an einer Härte unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Mit dem Rückkaufwert der Lebensversicherung i.H.v. 105.000,-- DM (Stand 1999) könnte der Kläger aus seinem Vermögensbestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres monatlich mindestens 4.000 DM entnehmen und damit seine wirtschaftliche Existenz sichern. Selbst wenn man aber davon aus geht, dass der Kläger auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen ist, scheidet die Annahme eines Härtefalls deshalb aus, weil er nicht gehindert war, vor Vollendung seines 55. Lebensjahres die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Ausnahmecharakter der Härteklausel sowie Sinn und Zweck der Regelung stehen der Annahme einer unbilligen Härte entgegen, wenn die Gründe für den Zulassungsausschluss allein der Verantwortungssphäre des Arztes zuzuordnen sind. Seit dem Eintritt seiner Arbeitslosigkeit im Mai 1996 hätte der Kläger seine Zulassung bis zum 24.02.1998 betreiben können. Objektive Hinderungsgründe sind nicht erkennbar und liegen nicht vor. Subjektiv war der Kläger zur Überzeugung des Senates lediglich noch nicht entschlossen, welcher ärztlichen Tätigkeit er in welchem räumlichen Bereich nachzugehen gedachte. Das zeigen die vielfältigen Bewerbungen und Nachfragen um Arbeitsmöglichkeiten jeder Art in diesem Zeitraum, die der Kläger vor dem Senat und im Unterhaltsverfahren beim Familiengericht dokumentiert hat. Diesen Eindruck der Unentschlossenheit zur Niederlassung hat der Kläger sogar noch Ende 1997 dem Vorsitzenden des Beklagten vermittelt, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt.

Nach den Feststellungen des Senates war der Kläger auch nicht unmittelbar vor dem 24.02.1998 krankheitsbedingt an rechtzeitiger Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit gehindert. Zwar wurde ihm ärztlicherseits Arbeitsunfähigkeit als Arzt vom 15.08.1997 bis 29.01.1998 bescheinigt. Die zahlreichen vom Kläger dokumentierten fortgesetzten Bemühungen um die Übernahme einer Praxis oder eine Neuzulassung zeigen indes deutlich, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht dergestalt waren, dass keine Vorbereitungshandlungen getroffen werden konnten. Auch nach seinem eigenen Vortrag schon im Klageverfahren wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, den Antrags so zeitig zu stellen, dass er noch vor dem Erreichen der Altersgrenze seine Tätigkeit als Vertragsarzt hätte aufnehmen können. In der Klagebegründungsschrift wird betont, dass er faktisch in der Lage gewesen wäre, vor Erreichen des 55. Lebensjahres vertragsärztlich tätig zu werden. Diese eigene Einschätzung des Klägers wird hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen gestützt durch das medizinische Gutachten des MDK vom 24.11.1997, wonach mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von vier Wochen zu rechnen war. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2000 hätte die Einrichtung der Praxis auch ohne Schwierigkeiten innerhalb weniger Wochen erfolgen können, sogar in dem zur Zeit noch bewohnten Haus ohne größere Schwierigkeiten.

Selbst im Fall einer möglicherweise falschen Beratung begründet es somit keinen Härtefall, wenn der Kläger nach einer langen Zeit der Unentschiedenheit und in Kenntnis der Altersgrenze das Risiko eines Ausschlusses eingeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der angeschnittenen Rechtsfragen hat der Senat gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zu gelassen.
Rechtskraft
Aus
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