Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 5 KR 60/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 62/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 B 28/99 KR R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berechnung des Krankengeldes für die Zeit vom 01.01. bis 12.08.1998 bei vorherigem Bezug von Arbeitslosenhilfe.
Der 19 ... geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Seinerzeit im Arbeitslosenhilfebezug stehend, erkrankte er seit dem 24.03.1997 arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte ihm ab dem 04.05.1997 bis zur Aussteuerung am 12.08.1998 Krankengeld, wobei ihm diese Leistung für das Jahr 1997 in Höhe der vorangegangenen Arbeitslosenhilfe gewährt wurde.
Ausweislich einer Bescheinigung des Arbeitsamtes Köln vom 02.05.1997 erhielt der Kläger in der Zeit vom 01.10.1996 bis 03.05.1997 Arbeitslosenhilfe in Höhe eines Wochenbetrages von jeweils 322,20 DM (dividiert durch 6 Tage = 53,70 DM). In einem Vermerk des Arbeitsamts K. vom 06.02.1998 heißt es, die Arbeitslosenhilfe sei seit Januar 1998 für 7 Tage wöchentlich gezahlt worden, was bedeute, daß im Januar 1998 Leistungen für 31 Tage ausgezahlt worden seien.
Mit Bescheid vom 12.02.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ab 01.01.1998 die Arbeitslosenhilfe nicht mehr wie bisher gemäß § 114 AFG werktäglich (Tagessatz: 53,70 DM), sondern gemäß § 139 SGB III kalendertäglich (Tagessatz: 46,03 DM) gezahlt werde. Nach § 47 b SGB V werde Krankengeld in Höhe des Betrages der Arbeitslosenhilfe gewährt. Dies bedeute, daß auch das Krankengeld für Kalendertage gezahlt werde. Nach den Gemeinsamen Verlautbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Auswirkungen im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung vom 25.11.1997 sei folgendes festgelegt worden: "Soweit § 47 b SGB V keine Regelung trifft, gelten die allgemeinen Krankengeldvorschriften der §§ 44 ff. SGB V. Ab 01.01.1998 wird Krankengeld für Arbeitslose kalendertäglich gezahlt; ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Geregelt wird dies im § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V, der nach wie vor von Bestand ist."
Am 18.02.1998 erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, in § 47 b SGB V sei von Kalendertagen nicht die Rede. Bis zum 01.01.1998 sei Krankengeld in derselben Höhe wie vorher bezogene Arbeitslosenhilfe gezahlt worden. Es sei unverständlich und nicht nachvollziehbar, daß ab 01.01.1998 für die Beklagte und die übrigen gesetzlichen Krankenkassen die bisherige Praxis keine Gültigkeit mehr haben solle. Jedenfalls zahlten die Arbeitsämter ab 01.01.1998 die Leistungen für jeden Kalendertag (= ein Siebentel des Wochenbetrages); dies seien für einen Monat mit 31 Kalendertagen, für den Anspruch auf volle Auszahlung bestehe, mithin 31 Tagesbeträge.
Am 30.07.1998 hat der Kläger mit der bekannten Begründung Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, indem sie abermals auf die Gemeinsamen Verlautbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 25.11.1997 Bezug nahm.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1998 zu verurteilen, an ihn 92,06 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 12.05.1999 hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 92,06 DM zu zahlen, und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung in der Sache selbst führte es aus, der Beklagten sei bei der Berechnung des Krankengeldes ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V verwehrt. Dies folge aus der Systematik der Vorschriften, ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck. § 47 Abs. 1 SGB V werde durch § 47 b Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 47 Abs. 5 SGB V durch § 47 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 SGB V vollständig verdrängt. Die in § 47 Abs. 2 bis 4 und 6 SGB V geregelten Probleme könnten beim Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht auftreten. § 47 b SGB V sei im Zuge des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes in das SGB V eingefügt worden, wobei es sich um eine Nachfolgeregelung für § 158 AFG handele, der abgesehen von notwendigen redaktionellen Anpassungen in seinen Absätzen 1 und 2 mit § 47 b Absatz 1 und 2 SGB V nahezu wortgleich gewesen sei. Seinerzeit habe jedoch außer Zweifel gestanden, daß § 158 Abs. 1 AFG eine Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe im Krankheitsfall in Gestalt des Krankengeldes ohne Abstriche habe gewährleisten sollen. Schließlich habe nach der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 13/4941 zu § 47 a SGB V) die nunmehr als § 47 b ins SGB V eingefügte Vorschrift die Regelung des § 158 AFG lediglich übernehmen sollen.
Gegen das ihr am 21.06.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.07.1999 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, die vom Sozialgericht vertretene Auffassung führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Krankengeldbeziehern nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB V und Krankengeldbeziehern nach § 47 b Abs. 1 SGB V. Es sei nicht einzusehen, daß arbeitsunfähig erkrankte versicherungspflichtig Beschäftigte weniger Krankengeld erhielten als arbeitsunfähig erkrankte Arbeitslose. Außerdem sei die Pauschalierung des Krankengeldes auf monatlich 30 Tage aus Gründen der Praktikabilität hinzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Beklagte ist zu Unrecht von einer Pauschalierung des Krankengeldes des Klägers auf monatlich 30 Tage ausgegangen.
Da der Senat den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils uneingeschränkt folgt, wird hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
Ergänzend und zum Berufungsvorbringen merkt der Senat folgendes an:
Bereits dem Wortlaut des § 47 b Abs. 1 Satz 1 SGB V ist zu entnehmen, daß § 47 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V bei der Gewährung von Krankengeld bei vorherigem Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht entsprechend angewandt werden kann. § 47 b Abs. 1 Satz 1 SGB V regelt eindeutig, daß das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Höhe des Betrages u.a. der Arbeitslosenhilfe gewährt wird, die der Versicherte zuletzt bezogen hat. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe hängt allerdings auch davon ab, für wieviel Tage im Monat der Versicherte sie zuletzt bekommen hat.
Darüber hinaus gelangt man mittels einer systematischen Auslegung zu demselben Ergebnis. Genauso wie etwa in § 36 Abs. 3 SGB V oder § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB V jeweils in anderem Regelungszusammenhang geschehen, hätte der Gesetzgeber für den Fall der entsprechenden Anwendbarkeit die Geltung von § 47 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V auch im Zusammenhang mit Krankengeldbezug gemäß § 47 b Abs. 1 Satz 1 SGB V ausdrücklich angeordnet, was er indessen unterließ.
Überdies verstieße es gegen den Sinn und Zweck von § 47 b Abs. 1 Satz 1 SGB V, bei einer Zahlung von Krankengeld für einen ganzen Monat diesen unbesehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V mit 30 Tagen anzusetzen. § 47 b SGB V soll nämlich genauso wie bereits § 158 Abs. 1 Satz 1 AFG nach altem Recht gewährleisten, daß u.a. Beziehern von Arbeitslosenhilfe beim Eintritt krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit weder Vor- noch Nachteile entstehen (vgl. etwa Schmidt, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 47 b SGB V Rdnr. 5). Entgegen der Berufung verbietet es sich deshalb, allein aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zum Nachteil des Versicherten Krankengeld im Sinne von § 47 b Abs. 1 Satz 1 SGB V auch in den Kalendermonaten, die 31 Kalendertage umfassen, mit 30 Tagen anzusetzen.
Schließlich vermag der Senat die von der Beklagten vertretene Auffassung, es sei unzulässig, arbeitsunfähig erkrankte versicherungspflichtig Beschäftigte und genauso erkrankte Arbeitslose ungleich zu behandeln, nicht zu teilen. Bei beiden Sachverhalten handelt es sich nämlich um wesentlich ungleiche, weil bei arbeitsunfähig erkrankten versicherungspflichtig Beschäftigten der 30. Teil des Regelentgeltes bei nach Monaten bemessenen oder sonst nicht zu berechnenden Regelentgelten nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V pauschalierend errechnet wird. Eine solche Pauschalierung ist indessen in den Fällen der Zahlung von Krankengeld bei vorherigem Bezug von u.a. Arbeitslosenhilfe nicht mehr erforderlich, da bereits eine von der Arbeitsverwaltung pauschalierend vorgenommene Berechnung der entsprechenden Leistung nach dem AFG bzw. ab 01.01.1998 nach dem SGB III bereits vorgenommen worden ist, an deren Höhe § 47 b Abs. 1 Satz 1 SGB V für das Krankengeld ohne jedwede Veränderung anknüpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Zulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die vom Senat zu beantwortende Rechtsfrage ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt und hat grundsätzliche Bedeutung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berechnung des Krankengeldes für die Zeit vom 01.01. bis 12.08.1998 bei vorherigem Bezug von Arbeitslosenhilfe.
Der 19 ... geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Seinerzeit im Arbeitslosenhilfebezug stehend, erkrankte er seit dem 24.03.1997 arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte ihm ab dem 04.05.1997 bis zur Aussteuerung am 12.08.1998 Krankengeld, wobei ihm diese Leistung für das Jahr 1997 in Höhe der vorangegangenen Arbeitslosenhilfe gewährt wurde.
Ausweislich einer Bescheinigung des Arbeitsamtes Köln vom 02.05.1997 erhielt der Kläger in der Zeit vom 01.10.1996 bis 03.05.1997 Arbeitslosenhilfe in Höhe eines Wochenbetrages von jeweils 322,20 DM (dividiert durch 6 Tage = 53,70 DM). In einem Vermerk des Arbeitsamts K. vom 06.02.1998 heißt es, die Arbeitslosenhilfe sei seit Januar 1998 für 7 Tage wöchentlich gezahlt worden, was bedeute, daß im Januar 1998 Leistungen für 31 Tage ausgezahlt worden seien.
Mit Bescheid vom 12.02.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ab 01.01.1998 die Arbeitslosenhilfe nicht mehr wie bisher gemäß § 114 AFG werktäglich (Tagessatz: 53,70 DM), sondern gemäß § 139 SGB III kalendertäglich (Tagessatz: 46,03 DM) gezahlt werde. Nach § 47 b SGB V werde Krankengeld in Höhe des Betrages der Arbeitslosenhilfe gewährt. Dies bedeute, daß auch das Krankengeld für Kalendertage gezahlt werde. Nach den Gemeinsamen Verlautbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Auswirkungen im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung vom 25.11.1997 sei folgendes festgelegt worden: "Soweit § 47 b SGB V keine Regelung trifft, gelten die allgemeinen Krankengeldvorschriften der §§ 44 ff. SGB V. Ab 01.01.1998 wird Krankengeld für Arbeitslose kalendertäglich gezahlt; ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Geregelt wird dies im § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V, der nach wie vor von Bestand ist."
Am 18.02.1998 erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, in § 47 b SGB V sei von Kalendertagen nicht die Rede. Bis zum 01.01.1998 sei Krankengeld in derselben Höhe wie vorher bezogene Arbeitslosenhilfe gezahlt worden. Es sei unverständlich und nicht nachvollziehbar, daß ab 01.01.1998 für die Beklagte und die übrigen gesetzlichen Krankenkassen die bisherige Praxis keine Gültigkeit mehr haben solle. Jedenfalls zahlten die Arbeitsämter ab 01.01.1998 die Leistungen für jeden Kalendertag (= ein Siebentel des Wochenbetrages); dies seien für einen Monat mit 31 Kalendertagen, für den Anspruch auf volle Auszahlung bestehe, mithin 31 Tagesbeträge.
Am 30.07.1998 hat der Kläger mit der bekannten Begründung Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, indem sie abermals auf die Gemeinsamen Verlautbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 25.11.1997 Bezug nahm.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1998 zu verurteilen, an ihn 92,06 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 12.05.1999 hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 92,06 DM zu zahlen, und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung in der Sache selbst führte es aus, der Beklagten sei bei der Berechnung des Krankengeldes ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V verwehrt. Dies folge aus der Systematik der Vorschriften, ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck. § 47 Abs. 1 SGB V werde durch § 47 b Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 47 Abs. 5 SGB V durch § 47 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 SGB V vollständig verdrängt. Die in § 47 Abs. 2 bis 4 und 6 SGB V geregelten Probleme könnten beim Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht auftreten. § 47 b SGB V sei im Zuge des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes in das SGB V eingefügt worden, wobei es sich um eine Nachfolgeregelung für § 158 AFG handele, der abgesehen von notwendigen redaktionellen Anpassungen in seinen Absätzen 1 und 2 mit § 47 b Absatz 1 und 2 SGB V nahezu wortgleich gewesen sei. Seinerzeit habe jedoch außer Zweifel gestanden, daß § 158 Abs. 1 AFG eine Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe im Krankheitsfall in Gestalt des Krankengeldes ohne Abstriche habe gewährleisten sollen. Schließlich habe nach der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 13/4941 zu § 47 a SGB V) die nunmehr als § 47 b ins SGB V eingefügte Vorschrift die Regelung des § 158 AFG lediglich übernehmen sollen.
Gegen das ihr am 21.06.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.07.1999 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, die vom Sozialgericht vertretene Auffassung führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Krankengeldbeziehern nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB V und Krankengeldbeziehern nach § 47 b Abs. 1 SGB V. Es sei nicht einzusehen, daß arbeitsunfähig erkrankte versicherungspflichtig Beschäftigte weniger Krankengeld erhielten als arbeitsunfähig erkrankte Arbeitslose. Außerdem sei die Pauschalierung des Krankengeldes auf monatlich 30 Tage aus Gründen der Praktikabilität hinzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Beklagte ist zu Unrecht von einer Pauschalierung des Krankengeldes des Klägers auf monatlich 30 Tage ausgegangen.
Da der Senat den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils uneingeschränkt folgt, wird hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
Ergänzend und zum Berufungsvorbringen merkt der Senat folgendes an:
Bereits dem Wortlaut des § 47 b Abs. 1 Satz 1 SGB V ist zu entnehmen, daß § 47 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V bei der Gewährung von Krankengeld bei vorherigem Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht entsprechend angewandt werden kann. § 47 b Abs. 1 Satz 1 SGB V regelt eindeutig, daß das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Höhe des Betrages u.a. der Arbeitslosenhilfe gewährt wird, die der Versicherte zuletzt bezogen hat. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe hängt allerdings auch davon ab, für wieviel Tage im Monat der Versicherte sie zuletzt bekommen hat.
Darüber hinaus gelangt man mittels einer systematischen Auslegung zu demselben Ergebnis. Genauso wie etwa in § 36 Abs. 3 SGB V oder § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB V jeweils in anderem Regelungszusammenhang geschehen, hätte der Gesetzgeber für den Fall der entsprechenden Anwendbarkeit die Geltung von § 47 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V auch im Zusammenhang mit Krankengeldbezug gemäß § 47 b Abs. 1 Satz 1 SGB V ausdrücklich angeordnet, was er indessen unterließ.
Überdies verstieße es gegen den Sinn und Zweck von § 47 b Abs. 1 Satz 1 SGB V, bei einer Zahlung von Krankengeld für einen ganzen Monat diesen unbesehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V mit 30 Tagen anzusetzen. § 47 b SGB V soll nämlich genauso wie bereits § 158 Abs. 1 Satz 1 AFG nach altem Recht gewährleisten, daß u.a. Beziehern von Arbeitslosenhilfe beim Eintritt krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit weder Vor- noch Nachteile entstehen (vgl. etwa Schmidt, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 47 b SGB V Rdnr. 5). Entgegen der Berufung verbietet es sich deshalb, allein aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zum Nachteil des Versicherten Krankengeld im Sinne von § 47 b Abs. 1 Satz 1 SGB V auch in den Kalendermonaten, die 31 Kalendertage umfassen, mit 30 Tagen anzusetzen.
Schließlich vermag der Senat die von der Beklagten vertretene Auffassung, es sei unzulässig, arbeitsunfähig erkrankte versicherungspflichtig Beschäftigte und genauso erkrankte Arbeitslose ungleich zu behandeln, nicht zu teilen. Bei beiden Sachverhalten handelt es sich nämlich um wesentlich ungleiche, weil bei arbeitsunfähig erkrankten versicherungspflichtig Beschäftigten der 30. Teil des Regelentgeltes bei nach Monaten bemessenen oder sonst nicht zu berechnenden Regelentgelten nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V pauschalierend errechnet wird. Eine solche Pauschalierung ist indessen in den Fällen der Zahlung von Krankengeld bei vorherigem Bezug von u.a. Arbeitslosenhilfe nicht mehr erforderlich, da bereits eine von der Arbeitsverwaltung pauschalierend vorgenommene Berechnung der entsprechenden Leistung nach dem AFG bzw. ab 01.01.1998 nach dem SGB III bereits vorgenommen worden ist, an deren Höhe § 47 b Abs. 1 Satz 1 SGB V für das Krankengeld ohne jedwede Veränderung anknüpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Zulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die vom Senat zu beantwortende Rechtsfrage ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt und hat grundsätzliche Bedeutung.
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