Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 41 (8) KR 12/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 17/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.12.1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger mit einem Wasserbett oder zumindest mit einer Wassermatratze zu versorgen hat.
Der 1959 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Sein behandelnder Arzt für Orthopädie H. beantragte am 18.09.1996, den Kläger mit einem wirbelsäulenunterstützenden Wasserbett zu versorgen. Der Kläger sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, auf einer herkömmlichen Matratze zu liegen.
Mit Bescheid vom 10.10.1996 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens seien keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung.
Am 17.10.1996 erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, im Leistungskatalog der Beklagten seien Wassermatratzen, die in Sanitätshäusern vertrieben würden, aufgeführt. Diese Matratzen verursachten allerdings eine Bananenhaltung seines Körpers, die für ihn kontraindiziert sei. Man verweise ihn in allen Sanitätshäusern im Umkreis an Wasserbettenstudios, wo man ihm weiterhelfen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.1996 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.
Am 22.01.1997 hat der Kläger mit der Begründung Klage erhoben, es sei nicht zu verantworten, daß er dauerhaft Schmerz- und Schlafmittel gebrauchen müsse.
Das Sozialgericht holte von Amts wegen ein Gutachten von Dr. M., Oberarzt der Orthopädischen Klinik des Knappschafts-Krankenhauses D., ein. Auf dieses Gutachten vom 22.07.1998 wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 14.12.1998 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem Wasserbett um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele und bejahendenfalls bereits deswegen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht erfüllt seien. Denn jedenfalls stehe aufgrund des Gutachtens von Dr. M. fest, daß die Versorgung mit einem Wasserbett nicht notwendig sei. Die durch das beim Kläger bestehende lokale vertebragene Syndrom verursachten Beschwerden könnten nämlich bereits durch andere kostengünstigere Bettsysteme, wie etwa Latexmatratzen, gelindert werden. Außerdem könne der Kläger durch ein selbständiges, krankengymnastisches Übungsprogramm die Leistungsfähigkeit seiner Muskulatur stärken, hierdurch die Wirbelsäule entlasten und nicht zuletzt sein Übergewicht normalisieren.
Gegen dieses ihm am 14.01.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.02.1999 Berufung erhoben.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.1996 zu verurteilen, ihn mit einem Wasserbett, hilfsweise mit einer Wassermatratze zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Mit dem Hauptantrag ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Versorgung mit einem Wasserbett. In diesem Zusammenhang wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil der Senat den Gründen des angefochtenen Urteils folgt.
Mit dem Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Versorgung mit einer Wassermatratze. Das ergibt sich aus den den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M., wonach kostengünstigere Bettsysteme und/oder ein krankengymnastisches Übungsprogramm zur Behandlung der beim Kläger bestehenden Rückenbeschwerden ausreichend sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger mit einem Wasserbett oder zumindest mit einer Wassermatratze zu versorgen hat.
Der 1959 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Sein behandelnder Arzt für Orthopädie H. beantragte am 18.09.1996, den Kläger mit einem wirbelsäulenunterstützenden Wasserbett zu versorgen. Der Kläger sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, auf einer herkömmlichen Matratze zu liegen.
Mit Bescheid vom 10.10.1996 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens seien keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung.
Am 17.10.1996 erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, im Leistungskatalog der Beklagten seien Wassermatratzen, die in Sanitätshäusern vertrieben würden, aufgeführt. Diese Matratzen verursachten allerdings eine Bananenhaltung seines Körpers, die für ihn kontraindiziert sei. Man verweise ihn in allen Sanitätshäusern im Umkreis an Wasserbettenstudios, wo man ihm weiterhelfen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.1996 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.
Am 22.01.1997 hat der Kläger mit der Begründung Klage erhoben, es sei nicht zu verantworten, daß er dauerhaft Schmerz- und Schlafmittel gebrauchen müsse.
Das Sozialgericht holte von Amts wegen ein Gutachten von Dr. M., Oberarzt der Orthopädischen Klinik des Knappschafts-Krankenhauses D., ein. Auf dieses Gutachten vom 22.07.1998 wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 14.12.1998 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem Wasserbett um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele und bejahendenfalls bereits deswegen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht erfüllt seien. Denn jedenfalls stehe aufgrund des Gutachtens von Dr. M. fest, daß die Versorgung mit einem Wasserbett nicht notwendig sei. Die durch das beim Kläger bestehende lokale vertebragene Syndrom verursachten Beschwerden könnten nämlich bereits durch andere kostengünstigere Bettsysteme, wie etwa Latexmatratzen, gelindert werden. Außerdem könne der Kläger durch ein selbständiges, krankengymnastisches Übungsprogramm die Leistungsfähigkeit seiner Muskulatur stärken, hierdurch die Wirbelsäule entlasten und nicht zuletzt sein Übergewicht normalisieren.
Gegen dieses ihm am 14.01.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.02.1999 Berufung erhoben.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.1996 zu verurteilen, ihn mit einem Wasserbett, hilfsweise mit einer Wassermatratze zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Mit dem Hauptantrag ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Versorgung mit einem Wasserbett. In diesem Zusammenhang wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil der Senat den Gründen des angefochtenen Urteils folgt.
Mit dem Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Versorgung mit einer Wassermatratze. Das ergibt sich aus den den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M., wonach kostengünstigere Bettsysteme und/oder ein krankengymnastisches Übungsprogramm zur Behandlung der beim Kläger bestehenden Rückenbeschwerden ausreichend sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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