L 5 KR 137/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 4 KR 231/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 137/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 32/01 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.05.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig sind die Kostenerstattung für eine Diagnostik mittels Elektroakupunktur nach Voll (EAV) und eine Behandlung mittels Bicom-Resonanz-Therapie (BIT) sowie deren weitere Sachleistung.

Der 1959 geborene Kläger beantragte am 30.04.1997 bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine EAV-Testung und die BIT. Er führte aus, er sei seit 1982 Allergiker auf Gräser-, Getreide- und Birkenpollen, diverse Konservierungsstoffe und Nahrungsmittel. Zunächst sei er nur gegen Pollen allergisch gewesen, dann sei eine allergische Reaktion auf weitere Stoffe (u.a. Amalgam) aufgetreten, es komme auch zu Hautekzemen an den Händen und Knien. Er habe sich nunmehr entschlossen, alternative Methoden auszuprobieren und wolle den praktischen Arzt H ... aufsuchen.

Mit Schreiben vom 28.05.1997 übersandte der Kläger eine Liquidation des Arztes H ... für die EAV über 270,-- DM und führte aus, bei der Testung habe sich in vielen Punkten Übereinstimmung mit dem allergologischen Testergebnis ergeben. Vor allem hätten sich zwei Grundallergene gegen Amalgam (Quecksilber) und Weizenmehl herausfiltern lassen. Er werde kurzfristig eine Zahnsanierung in Angriff nehmen; er beantrage die Übernahme der Kosten für diese Behandlung und die BIT hinsichtlich der Weizenmehlallergie.

Mit Schreiben vom 06.06.1997 übersandte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung des Arztes H ... sowie einen Kostenvoranschlag über 4.770,-- DM für eine Allergie- und Ausleit-Therapie mittels Bicom-Therapie. In der Bescheinigung wird ausgeführt, mit Hilfe der Bicom-Therapie sei es möglich, die Allergien mit großer Sicherheit und ohne Risiko zu löschen. An der Wirksamkeit der Methode bestehe kein Zweifel. Eine Studie am Atomphysikalischen Institut der Universität Wien habe bewiesen, dass durch diese Therapie Informationen auf den Organismus übertragen werden könnten und es zu einem positiven therapeutischen Prozess komme.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme des MDK Nordrhein ein. Dr. St ... führte unter dem 23.06.1997 aus, beide Behandlungsmethoden seien in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (NUB-RL) ausgeschlossen worden. Für beide fehlten wissenschaftliche Wirkungsnachweise; sie beruhten im Übrigen auf Vorstellungen, die grundlegenden Erkenntnissen der Physik widersprächen.

Mit Bescheid vom 02.07.1997 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Gutachter des MDK habe nicht berücksichtigt, dass bei der EAV bereits allergologisch festgestellte Allergien bestätigt worden seien. Statistisch gesicherte wissenschaftliche Wirkungsnachweise gebe es für die Heilung allergischer Beschwerden auch nicht nach der Schulmedizin. Anderenfalls wären solche Methoden während der 15 Jahre seiner Krankheit angewandt worden. Im Übrigen sei die Beklagte bei einem Versagen der schulmedizinischen Verfahren zur Kostenübernahme verpflichtet. Es handele sich um eine Methode der besonderen Therapierichtung. Gleichzeitig reichte der Kläger eine Rechnung des Arztes H ... vom 01.07.1997 über 325,-- DM für im Juni 1997 durchgeführte Allergietherapien ein.

Die Beklagte holte eine weitere Stellungnahme des MDK ein. Dr. D ... führte unter dem 19.08.1997 aus, die wesentliche Kritik an der EAV richte sich gegen die Aussage, man könne durch Widerstandsmessung an der Haut objektive Aussagen erhalten. Es gebe bisher keine reproduzierbaren Widerstandsmessungen der Haut. Hinsichtlich der BIT liege eine Darstellung der Klinik für Physikalische Medizin, Klinikum Großhadern der Universität München vor, nach der die Existenz pathologischer Schwingungen rein hypothetisch sei. Auch die Vorstellung, invertierte pathologische Schwingungen könnten die krankhaften Signale im Körper löschen, sei falsch. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.1997 wies die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und den Ausschluss der streitigen Methoden in den NUB-RL den Widerspruch zurück.

Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, die Richtlinien des Bundesausschusses fußten auf Erkenntnissen aus dem Jahre 1990, so dass neuere Erkenntnisse nicht berücksichtigt worden seien. Im Übrigen seien nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) Behandlungen der besonderen Therapie richtung vom Leistungsumfang nicht ausgeschlossen. Es gebe keine Rechtsgrundlage, dass sie von irgendeinem Ausschuss ausgeschlossen werden könnten. Andere Behandlungsmethoden hätten zu keinem Erfolg geführt. Nach einem Bericht des Südwestfunks nutzten schon rund 4000 Ärzte die streitige Behandlungsmethode, so dass sie dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Dazu hat der Kläger den Internetausdruck einer Sendereihe vom 30.11.1997 übersandt. Er hat ferner eine Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 17.02.1998 sowie ein Schreiben der Ärzte-Gesellschaft für Biophysikalische Informations-Therapie vom 18.03.1998 eingereicht und auf Praxiserfahrungen und Therapieberichte mehrerer Ärzte verwiesen. Des weiteren hat er eine Darstellung zur BIT-Wirkung der BIT-Ärzte-Gesellschaft aus November 1997 übersandt, in der die BIT als naturheilkundliche Behandlungsmethode bezeichnet wird. Ferner wird darin ausgeführt, die in den Richtlinien genannte Bioresonanz-Therapie müsse von der BIT getrennt werden, weil letztere auf einem völlig anderen Konzept basiere als die Allergielöschung. Die BIT stelle eine Weiterentwicklung der Bioresonanz-Therapie dar, für die der wissenschaftliche Nachweis der Wirksamkeit durch die Wiener Studie erbracht sei.

Mit Urteil vom 12.05.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Da der Bundesausschuss die streitigen Behandlungsmethoden von der vertragsärztlichen Versorgung durch die Aufnahme in die Anlage B seiner NUB-RL ausgenommen habe, bestehe nach der Rechtsprechung des BSG weder ein Sachleistungs- noch ein Kostenerstattungsanspruch.

Im Berufungsverfahren trägt der Kläger erneut vor: Da gegen eines der Urteile des BSG vom 16.09.1997 Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sei, könne man eine Entscheidung darauf nicht stützen. Er ist der Ansicht, die Zusammensetzung und Entscheidungspraxis des Bundesausschusses entspreche nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Ferner habe das Sozialgericht prüfen müssen, ob nicht neue Erkenntnisse vorlägen. Er vermisse eine Begründung dazu, weshalb es sich bei der BIT nicht um eine besondere Therapierichtung handele.

Auf Nachfrage des Senates hat der Kläger mitgeteilt, dass er bis November 2000 insgesamt 3.645,-- DM für die Behandlung bei dem Arzt H ... aufgewandt hat und weitere Nachbehandlungen nicht ausgeschlossen seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.05.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1997 zu verurteilen, ihm einen Betrag von 3.645,-- DM zu erstatten und erforderlichenfalls die Elektroakupunktur nach Voll sowie weitere Behandlungen mit der Bioresonanz-Therapie zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Diagnostik- und Behandlungskosten noch kann er die zukünftige Gewährung entsprechen der Nachbehandlungen als Sachleistung beanspruchen.

Mit dem Bescheid vom 02.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1997 hat die Beklagte nicht nur die Kostenerstattung für die durchgeführte Behandlung, sondern grundsätzlich die Leistungsgewährung für die Bicom-Resonanz-Therapie und die Elektro-Akupunktur-Testung abgelehnt. Sie hat im Widerspruchsbescheid ausdrücklich ausgeführt, beide Behandlungen gehörten nicht zur vertragsärztlichen Versorgung. Ihre Ablehnung bezog sich damit auch auf etwaige Nachbehandlungen mittels EAV oder BIT.

Als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch kommt nur § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht. § 13 Abs. 3 SGB V bestimmt: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die 1. Alternative kommt von vornherein nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte für einen Notfall bestehen.

Es kann dahinstehen, ob eine Kostenerstattung zum Teil oder ganz nach der 2. Alternative bereits daran scheitert, dass zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides der Beklagten für die EAV 270,-- DM und im Juni 1997 325,-- DM für die Allergietherapie mittels BIT bereits angefallen waren, so dass es vor allem bei Annahme eines therapeutischen Gesamtkonzeptes an der Kausalität zwischen der rechtswidrigen Ablehnung und der Entstehung der Kosten fehlen könnte. Denn eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V kommt nur in Betracht, wenn die selbstbeschaffte Leistung grundsätzlich ihrer Art nach zu den Leistungen zählt, die die Krankenkasse als Sachleistung zu erbringen hat (vgl. BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S. 51 f.; § 135 Nr. 4 S. 10 ff.). Daran fehlt es hier, weil die von dem Arzt H ... durchgeführte EAV und BIT nicht zu den von der Beklagten geschuldeten Leistungen gehört.

Der grundsätzlich bestehende Anspruch des Klägers auf Krankenbehandlung (§§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V) ist hinsichtlich der EAV-Testung und der Bicom-Resonanz-Therapie gemäß § 12 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen. Durch diese Vorschrift, mit der im Leistungserbringungsverhältnis die §§ 70 Abs. 1, 72 Abs. 2 SGB V korrelieren, wird der Leistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse inhaltlich bestimmt. Die Leistungen müssen zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Leistungen die nicht wirtschaftlich oder nicht notwendig sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Diese Anforderungen erfüllen die EAV und die BIT nicht. Sie sind nicht Bestandteil des EBM-Ä und somit als neue Behandlungsmethoden i.S.d. § 135 Abs. 1 SGB V anzusehen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 7; § 135 Nr. 4).

Nach § 135 Abs. 1 SGB V darf eine neue Behandlungsmethode in der vertragsärztlichen Versorgung nur erbracht werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Empfehlung zum Nutzen und zur medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Methode abgegeben hat. Hinsichtlich der EAV und der BIT fehlt es nicht nur an dieser Empfehlung, sondern der Bundesausschuss hat sogar die EAV und die BIT als Methoden, deren Wirksamkeit nicht belegt sind, beurteilt und sie in Nr. 1 und 17 der Anlage 2/B der NUB-Richtlinien aufgenommen. Damit steht fest, dass beide Methoden keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Die vom Bundesausschuss gemäß § 135 SGB V beschlossenen Richtlinien dürfen die Gerichte bei ihrer Entscheidung nicht unberücksichtigt lassen. Den Richtlinien kommt Normcharakter zu, die in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für die Versicherten mit bindender Wirkung regeln, welche neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind (BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 6, 7; § 13 Nr. 4). Dem hat sich der erkennende Senat bereits mehrfach angeschlossen (vgl. Urteil vom 24.01.2000 - L 5 KR 63/98 -).

Die grundsätzlichen Einwände des Klägers gegen die Zusammensetzung des Bundesausschusses und dessen Verfahren greifen nicht durch. Insbesondere verfügen die NUB-Richtlinien über eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V. In dieser Norm wird dem Bundesausschuss die Befugnis zur Schaffung von Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten übertragen. Hiergegen erhobene Bedenken hat das BSG bereits mehrfach zurückgewiesen (grundlegend SozR 3-2500 § 92 Nr. 6; § 135 Nr. 4). Der Hinweis des Klägers auf die gegen eine Entscheidung des BSG vom 16.09.1997 erhobene Verfassungsbeschwerde ist unerheblich, weil allein mit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde weder die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung feststeht noch das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen ist. Auch das BSG hat sich an weiteren Entscheidungen nicht gehindert gesehen (Urteil vom 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R -).

Der Vortrag des Klägers, bei der BIT und der EAV handele es sich um eine besondere Therapierichtung, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die NUB-Richtlinien finden auch auf Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtungen Anwendung. Diese in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausdrücklich vom Gesetzgeber in die Leistungspflicht der Krankenkassen eingeschlossenen Behandlungsmethoden unterliegen ebenfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot, konkretisiert durch die NUB-Richtlinien. Infolgedessen hat das BSG für die hier streitigen Methoden der EAV und der BIT in seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 29.09.1998 - B 1 KR 36/97 B - ausgeführt, dass der Vorbehalt des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für die Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtungen gilt und es deshalb offen bleiben kann, ob die streitigen Verfahren überhaupt einer "besonderen Therapierichtung" i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V zuzurechnen sind (vgl. auch Senatsurteil vom 24.01.2000 - L 5 KR 63/98 - zur Colon- Hydro-Therapie).

Die übrigen Einwände des Klägers gegen die seiner Meinung nach zeitlich überholte Aufnahme der EAV und BIT in die Anlage 2/B der NUB-RL begründen keinen Systemmangel, der ausnahmsweise den Weg für die Prüfung eines Kostenerstattungsanspruchs freimachen würde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Bundesausschuss die erneute Prüfung einer Anerkennung der streitigen Methoden aus systemfremden Gesichtspunkten versagt oder verzögerlich nicht durchgeführt hat. Auch kann von einem zwischenzeit lichen Wirksamkeitsnachweis oder einer Verbreitung der Methode in der Praxis nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich der EAV behauptet der Kläger selbst nicht, dass es Wirksamkeitsnachweise gebe. Sein Hinweis, dass sich bei der (schulmedizinischen) allergologischen Testung der Zahnmaterialien eine 50 %-ige Übereinstimmung mit den Ergebnissen der EAV ergeben habe, stellt keinen Wirksamkeitsnachweis dar. Darüber hinaus kommt es nicht auf den Einzelfall an, sondern es ist der Nachweis wissenschaftlich einwandfrei geführter Studien erforderlich. Diese können auch nicht durch Veröffentlichungen in ärztlicher Fachliteratur oder Berichterstattung in den Medien ersetzt werden.

Auch für die BIT gibt es solche Studien nicht. Dies wird schon aus der vom Kläger vorgelegten Informationsschrift der BIT-Ärzte-Gesellschaft deutlich, die selbst nur auf eine Studie des Atomphysikalischen Instituts der Universität Wien verweist. Dass danach bewiesen worden sein soll, dass sich das Schwingungsspektrum beim Menschen durch Behandlung mit patienteneigenen Schwingungen verändern lässt und es sich um biologisch sinnvolle Effekte handelt, stellt keinen Nachweis für die "Löschung" von Allergien dar. In der Informationsschrift der BIT-Ärztegesellschaft wird nur ausgeführt, dass es nicht gelungen sei, die Methode zu widerlegen und dass zahlreiche Kasuistiken erfolgreicher Behandlungen existierten. Doppelblindstudien werden ausdrücklich abgelehnt. Im übrigen spricht die Informationsschrift sogar gegen das Begehren des Klägers, soweit darin beschrieben ist, dass sich die Richtlinien auf die Bioresonanz-Therapie bezögen, die im Rahmen der Allergiebehandlung bekannt geworden sei. Dagegen beruhe die BIT auf einem völlig anderen Konzept. Der Kläger fordert aber die Kostenerstattung für die BIT gerade zur Löschung seiner Allergien. Darüber hinaus bezeichnet der behandelnde Arzt H ... in seiner Bescheinigung vom 02.06.1997 die Bioresonanz- oder Bicom-Therapie als Synonym für die BIT (= biologische Informations-Therapie). Daher führt der Arzt H ... nach dieser Bescheinigung genau die in den Richtlinien ausgeschlossene Bioresonanz-Therapie durch. Letztlich wird sogar in dem vom Kläger eingereichten Manuskript der Rundfunksendung vom 30.11.1997 bestätigt, dass es keine Studien zum Nachweis der Wirksamkeit der Bioresonanz-Therapie gibt. So wird in dem Manuskript zur Bioresonanz-Therapie ausgeführt, es gebe keine eindeutigen Studien, dokumentierte Heilerfolge beruhten wahrscheinlich auf einem Placebo-Effekt. Im Rahmen der Bewertung wird abschließend lediglich ein Punkt von fünf möglichen Punkten für die Plausibilität des Wirkmodells vergeben, da es nicht den gültigen Erkenntnissen der Physik entspreche. Auch für den wissenschaftlichen Nachweis erhält die BIT wegen fehlender Untersuchungen lediglich einen Punkt. Dass Aussagen zum Erfolg durch einzelne Behandler keinen Wirksamkeitsnachweis bedeuten, der wissenschaftliche Studien ersetzen kann, bedarf keiner weiteren Begründung.

Aus den vorgenannten Gründen kann der Kläger auch für die Zukunft von der Beklagten nicht verlangen, dass ihm die EAV und BIT für Nachbehandlungen als Sachleistung zur Verfügung gestellt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.
Rechtskraft
Aus
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