L 5 KR 73/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 16/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 73/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.04.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Versicherung der Klägerin in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).

Die 1952 geborene Klägerin legte nach Abschluss der (damaligen) Volksschule sowie dem Besuch der Pflegevorschule und der Krankenpflegeschule im September 1974 ihr Examen als Krankenschwester ab. Von 1975 bis 1996 war sie als Krankenschwester/ Stationsleitung, zuletzt als Hygienefachkraft tätig. 1996 wechselte sie zum ÖTV-Fortbildungsinstitut für Berufe im Sozial- und Gesundheitswesen und übernahm die Leitung der Weiterbildung zur Hygienefachkraft. Zur Erlangung der hierfür erforderlichen Qualifikation hat die Klägerin vom 01.09.1996 (Wintersemester 1996/97) bis 31.07.2000 an der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen Abteilung K ... Pflegepädagogik studiert. Nach der nordrhein-westfälischen "Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachkrankenschwestern, -pflegern, Fachkrankenschwestern und -pflegern für Krankenhaushygiene - Hygienefachkraft -" vom 11.04.1995 (GV NW Seite 315) kann seit 1995 die Weiterbildung zur Hygiene fachkraft nur in zugelassenen Weiterbildungsstätten erworben werden. Die Zulassung der Weiterbildungsstätte setzt nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 der genannten Verordnung die hauptamtliche Beschäftigung einer Lehrkraft je Lehrgang voraus, die über die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach § 22 der Verordnung und über eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung verfügt. Während des Studiums übte die Klägerin in einem Umfang von 19,25 Stunden pro Woche ihre Beschäftigung am Fortbildungsinstitut aus.

Mit Schreiben vom 12.07.1999 bat sie die Beklagte unter Übersendung verschiedener Unterlagen um Prüfung einer Versicherung in der KVdS. Sie wies darauf hin, dass das Studium erst seit Wintersemester 1995/96 in dieser Form für berufstätige Krankenschwestern an der Fachhochschule möglich sei. Mit Bescheid vom 02.09.1999 lehnte die Beklagte die Versicherung der Klägerin in der KVdS ab, da die Klägerin das 30. Lebensjahr überschritten habe und auch die Einrichtung eines neuen Studienganges das Überschreiten der Altersgrenze nicht rechtfertige.

Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, die Art der Ausbildung rechtfertige das Überschreiten der Altersgrenze. Sie müsse das Studium absolvieren, damit sie ihre Tätigkeit als Dozentin und Kursleiterin in der Hygieneweiterbildung ausüben könne. Die Verordnung, die dies vorschreibe, sei erst 1995 erlassen worden. Aus persönlichen und familiären Gründen habe sie die Zugangsvoraussetzungen zu einem Studium nicht erfüllen können. Sie wies darauf hin, dass eine andere Krankenkasse eine ähnliche Begründung als Verlängerungstatbestand anerkannt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Im Klageverfahren hat die Klägerin im wesentlichen ihre Widerspruchsbegründung wiederholt. Sie hat betont, dass sie die fragliche Ausbildung aufgrund der 1995 in Kraft getretenen Verordnung habe absolvieren müssen. Die Begrenzung des Zugangs zur KVdS sei eingeführt worden, um einen Mißbrauch zu verhindern. Sie habe aber ihre Ausbildung nicht verzögert, denn die jetzige weitere Qualifikation sei aufgrund der 1995 in Kraft getretenen Verordnung erforderlich gewesen.

Mit Urteil vom 24.04.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin erneut vor, das Überschreiten der Altersgrenze sei bedingt durch die Art der Ausbildung. Diese sei erst seit 1995, also erst nach Vollendung ihres 30. Lebensjahres möglich gewesen. Die Ausbildung habe sie konsequent und zügig durchgeführt. Da ihr Ehemann erst seit 1991 eine feste Stelle inne habe, sei sie gezwungen gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt berufstätig zu sein.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.04.2001 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 02.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2000 festzustellen, dass sie vom 01.09.1996 bis zum 31.07.2000 als Studentin der Pflegepädagogik pflichtversichert in der Krankenversicherung der Studenten gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn die Beklagte hat zu Recht die Versicherung der Klägerin in der KVdS abgelehnt.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht Versicherungspflicht in der KVdS nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind Studenten nach Halbsatz 2 a.a.O. nur dann versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre oder persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums war die Klägerin 43 Jahre alt, hatte also die Altersgrenze weit überschritten. Unerheblich ist, dass ihr eine Verzögerung ihrer Ausbildung nicht vorgehalten werden kann. Auch wenn die Begrenzung der Versicherung in der beitragsgünstigen KVdS in erster Linie der Verhinderung von Missbrauch dienen soll, scheiden wegen Überschreitung der Grenzen grundsätzlich auch solche Studenten aus der KVdS aus, denen ein Missbrauch nicht entgegengehalten werden kann (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S. 14; Nr. 32 S. 127).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Überschreitung der Altersgrenze hier nicht durch die "Art der Ausbildung" i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich um eine Ausnahmere gelung, die unter Beachtung der Motive des Gesetzgebers und der Zielsetzungen der Vorschrift eng auszulegen ist. Der Gesetzgeber habe die beitragsgünstige KVdS auf Personen begrenzen wollen, die typischerweise im Altersabschnitt bis zum 30. Lebensjahr Leistungen der Krankenversicherung in unterdurchschnittlichem Maße in Anspruch nehmen, weil ihr Gesundheitszustand altersbedingt im allgemeinen gut sei und beitragsfrei versicherte Familienangehörige seltener seien und erst im Laufe der Zeit hinzukämen (grundlegend BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S. 12). Dieses gesetzgeberische Ziel könne nur bei einer engen Auslegung der Vorschrift erreicht werden. Eine Versicherung in der KVdS ist daher nur möglich, wenn sich aus Rechtsvorschriften oder autonomem Recht ergibt, dass die fragliche Ausbildung nicht vor Erreichen der Altersgrenze abgeschlossen werden konnte. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Studiengang erst zu einem späteren Zeitpunkt eingerichtet worden ist und ob - ohne dass dies vorgeschrieben ist - in der Praxis mit dieser Ausbildung erst in fortgeschrittenem Alter begonnen wird (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 32 S. 125 f.). Es ist daher irrelevant, dass der Studiengang Pflegepädagogik offenbar aufgrund der in der Verordnung vom 11.04.1995 aufgestellten Anforderungen an die Weiterbildungsstätten und deren Lehrkräfte erst zum Wintersemester 1995/96 eingerichtet worden ist. Weder die genannte Verordnung noch die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflegepädagogik stehen aber einem Studienbeginn vor dem 30. Lebensjahr entgegen. Zulassungsvoraussetzungen zum Studium sind nach § 3 Abs. 2 der Prüfungsordnung der Erwerb der Fachhochschulreife (Nr. 1, nach Absatz 3 ersatzweise die Ablegung einer Einstufungsprüfung nach § 45 Abs. 2 Fachhochschulgesetz (FHG) NRW), der Abschluss einer Berufsausbildung als Krankenschwester/-pfleger (Nr. 2) und eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nach der Ausbildung in einem Pflegeberuf (Nr. 3). Der Studiengang kann also spätestens mit Mitte 20 aufgenommen werden.

Familiäre sowie persönliche Gründe, die ein Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, liegen nicht vor. Durch die Erziehung ihrer drei Kinder wäre die Klägerin allenfalls bis 1979 an einem Studium gehindert gewesen, als ihr am 13.09.1976 geborenes drittes Kind das 3. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. zur Kindererziehung als Hinderungszeit Senat, Urteil vom 21.12.1999 - L 5 KR 61/99). Selbst wenn man - entgegen der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S. 15; Nr. 6 S. 23; Nr. 13 S. 44) - zugunsten der Klägerin annehmen würde, dass sie bis 1991 aus familiären Gründen (Sicherstellung des Unterhalts der Familie) ihre Berufstätigkeit ausüben musste, wäre jedenfalls die Zeit von 1991 bis 1996 nicht mit Hinderungszeiten belegt, was der Ursächlichkeit anzuerkennender Hinderungsgründe entgegensteht (vgl. BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 13 S. 44 f.).

Unerheblich ist, ob eine andere Krankenkasse oder sogar die Beklagte in einem an deren Fall bei Kolleginnen der Klägerin die KVdS durchgeführt haben. Selbst wenn insoweit tatsächlich vergleichbare Sachverhalte vorliegen würden, wären diese Entscheidungen rechtswidrig; eine "Gleichheit im Unrecht" kann die Klägerin nicht beanspruchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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