Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KR 156/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 58/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 9. Februar 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß der Rechtsstreit S 9 Kr 32/77 (SG Köln) erledigt ist. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt letztlich sinngemäß die Feststellung, dass er entgegen dem Inhalt der Bescheide der beklagten AOK vom 21.5.1996 und 5.3.1997 auf seine Anträge aus dem Jahre 1995 freiwilliges Mitglied der Kasse geworden ist.
Er ist 1944 geboren und war vom 2.1.1984 bzw. vom 16.12.85 - mit kurzen Unterbrechungen - bis zuletzt am 4.6.91 aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenhilfe - Mitglied der AOK Köln, einer Funktionsvorgängerin der Beklagten. Mitglied der beigeladenen BKK war er zuletzt vom 5.6. bis zum 9.9.1991 aufgrund einer Arbeitsbeschaffungs-Maßnahme in den Riehler Heimstätten. Seit dem 8.11.1994 bezog oder bezieht er Sozialhilfe. In einem ab dem 29.5.1995 gültigen Schwerbehindertenausweis wurde ihm ein Grad der Behinderung von 80 bescheinigt.
Auf seinen Antrag vom 14.6.95 gewährte ihm der Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 30.4.1996 Rente wegen Erwerbsunfähig keit ab dem 1.6.1995. In der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) vom 29.6.1995 hatte der Kläger die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für das Jahr 1959 und Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Zeit von 1969 bis 1991 angegeben. Die Beigeladene teilte ihm mit Schreiben vom 26.9.1995 mit, die Vorausetzungen für die KVdR könnten nicht geprüft werden, weil er sich trotz mehrfacher Aufforderung mit der Kasse nicht in Verbindung gesetzt habe; die beigeladene BKK entschied später, der Kläger habe die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt, weil er in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist vom 1.1.1959 bis zum 14.6.95, d.h. vom 23.3.1977 bis zum 14.6.1995 nicht 9/10 = 16 Jahre 4 Monate und 27 Tage anrechenbare Vorversicherungszeit aufweisen könne, sondern nur 10 Jahre 2 Monate und 28 Tage (nach Mitteilung der früheren Bevollmächtigten des Klägers bestandskräftig gewordener Bescheid vom 10.7.1996).
Im Mai 1995 hatte der Kläger bei der AOK wegen Versicherungsschutzes vorgesprochen; am 9.11.95 beantragte er, ihn freiwillig zu versichern; er legte seinen Schwerbehindertenausweis vor. Die Funktionsvorgängerin der Beklagten teilte ihm mit formlosem Schreiben vom 21.5.1996 mit, eine freiwillige Versicherung sei nicht möglich, weil der Kläger zuletzt am 4.6.1991 dort versichert gewesen sei. Mit am 23.5.1996 erhobenen Widerspruch wies der Klä ger auf den Rentenbezug hin. Die Widerspruchsstelle der AOK entschied mit Widerspruchsbescheid vom 5.3.1997, die Durchführung einer freiwilligen Versicherung sei nicht möglich; die Aufnahme als Schwerbehinderter scheide aus, weil die Satzung der Kasse in § 3 (Blatt 49 der Verwaltungsakten) bestimme, dass Schwerbehinderte nur bis zum 45. Lebenjahr beitreten könnten; ansonsten sei der Kläger nicht freiwilliges Mitglied der Kasse geworden, weil er einen entspechenden Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der letzten Mitgliedschaft gestellt habe; für die Prüfung der Zugehörigkeit zur KVdR sei die beigeladene BKK zuständig, die ihm am 10.7.1996 mitgeteilt habe, dass er die Vorversicherungszeit nicht erfüllt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 10.3.1997 der Rechtsanwältin S.-B. zugestellt, die eine vom Kläger mit Datum des 26.8.1996 unterzeichnete Erklärung vorgelegt hatte, des Inhalts, dass der Kläger der Rechtsanwältin in seiner Angelegenheit gegen die AOK Vollmacht zu seiner Vertretung erteile. Der Kläger hat am 18.3.1997 die dort unter dem Aktenzeichen S 9 Kr 32/77 SG Köln geführte Klage gegen die AOK Köln erhoben und vorgetragen, die AOK nehme ihn weder als Pflichtmitglied noch als freiwillig Versicherten auf; nach Tod des Vaters und Verlust der letzten Arbeitsstätte habe er zunächst von der Erbschaft gelebt, sei dann zum Sozialamt gegangen und habe sich beim Arbeitsamt melden müssen; dann habe ihm sein Arzt einen Schwerbehindertenausweis empfohlen, den er auch bekommen habe; schließlich habe er die Erwerbsunfähigkeitsrente eingereicht und nach Schwierigkeiten auch bekommen; bis dahin habe er sich alle drei Monate beim Arbeitsamt gemeldet; keiner habe ihm gesagt, dass er sich freiwillig versichern müsse; anstandslos habe ihm auch das Sozialamt die Krankenscheine zur Verfügung gestellt; so auch derzeit noch; er wolle endlich vom Sozialamt los. Im Verfahren S 9 Kr 32/77 SG Köln meldete sich für den Kläger die Rechtsanwältin S.-B. und beantragte, dem Kläger unter ihrer Beiordnung Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Das SG antwortete ihr mit Schreiben vom 1.10.1997, über den Prozeßkostenhilfe-Antrag werde erst nach dem bereits anberaumten Erörterungstermin entschieden, da dort die Erfolgsaussichten erörtert werden sollten. Im Erörterungstermin am 14.10.1997 war der Kläger anwaltlich nicht vertreten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Sachverhalt mit dem Kläger und dem Terminsvertreter der Beklagten erörtert. Der Kläger wurde vom Kammervorsitzenden darauf hingewiesen, dass die Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger erklärte daraufhin, er nehme die Klage zurück. Seine Erklärung wurde laut diktiert und von ihm genehmigt. Das SG übermittelte Frau Rechtsanwältin S.-B. am 16.10.1997 eine Abschrift der Sitzungsniederschrift.
Mit Schreiben vom 6. wandte sich der Kläger am 7.11.1997 erneut an das SG und machte geltend, der Richter habe ihn aufgefordert, die Klage zurückzunehmen, was er auch leider getan habe; da er bis heute noch keine schriftliche Bestätigung des Gerichts habe, sei die Rücknahme nicht rechtskräftig und somit erhebe er erneut Klage gegen die AOK; durch die Zeugen D., W. und H. vom Sozialamt könne er belegen, dass ein Behördenfehler vorliege.
Das SG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1999 - der Kläger war nicht vertreten - die Klage abgewiesen, weil die ordnungsgemäß protokollierte Rücknahme der Klage durch den Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe (§ 102 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), weil danach ein Antrag auf eine Sachentscheidung nicht mehr zulässig sei, weil die Anfechtung der Rücknahme ausgeschlossen, und weil ein Widerruf nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 179, 180 SGG) oder für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§ 179 Abs 1 SGG iVm §§ 578 ff ZPO) möglich sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 10.3.1999 zugestellte Urteil noch im März 1999 Berufung eingelegt und geltend gemacht, das Urteil sei sittenwidrig, der Richter befangen und ein Gesetzesbrecher; er wolle zum Europäischen Gerichtshof. Für den Kläger und Berufungskläger sowie für die Beigeladene ist zur mündlichen Verhandlung am 10.2.2000 niemand erschienen. Die Benachrichtigung vom Termin ist dem Kläger ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde in seiner und eines Empfangsberechtigten Abwesenheit am 20.1.2000 durch Niederlegung bei der Postanstalt und Hinterlassen einer Nachricht von der Niederlegung zugestellt worden; die Beigeladene hat die Nachricht nach ihrem Empfangsbekenntnis am 19.1.2000 erhalten. Mit der Terminsnachricht ist darauf hingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Köln vom 8. Februar 1999 ist unbegründet. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück; er sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG) und merkt nur ergänzend an:
Die Wirksamkeit der Rücknahme der Klage ist entgegen der Vorstellung des Klägers nicht davon abhängig, dass das Gericht dem Kläger oder auch einem Bevollmächtigten, an den die Mitteilungen des Gerichts zu richten sind (§ 73 Abs 3 S. 1 SGG), den Erfolg der Rücknahme schriftlich bestätigt. Ein Anspruch, der bereits Gegenstand einer wirksam zurückgenommenen früheren sozialgerichtlichen Klage war, kann - dies folgt aus § 102 SGG - jedenfalls dann nicht mehr Streitobjekt einer neuen Klage sein, wenn - wie vorliegend - zur Zeit der Klagerücknahme die Klagefrist des § 87 SGG - hier von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 5.3.1997 - abgelaufen war (vgl. BSGE 23,147,151). Das Urteil des SG fußt im übrigen auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Beseitigung der Wirksamkeit von Prozeßerklärungen (vgl. SozR 1500 § 102 SGG Nr 2).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), noch beruht das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger verlangt letztlich sinngemäß die Feststellung, dass er entgegen dem Inhalt der Bescheide der beklagten AOK vom 21.5.1996 und 5.3.1997 auf seine Anträge aus dem Jahre 1995 freiwilliges Mitglied der Kasse geworden ist.
Er ist 1944 geboren und war vom 2.1.1984 bzw. vom 16.12.85 - mit kurzen Unterbrechungen - bis zuletzt am 4.6.91 aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenhilfe - Mitglied der AOK Köln, einer Funktionsvorgängerin der Beklagten. Mitglied der beigeladenen BKK war er zuletzt vom 5.6. bis zum 9.9.1991 aufgrund einer Arbeitsbeschaffungs-Maßnahme in den Riehler Heimstätten. Seit dem 8.11.1994 bezog oder bezieht er Sozialhilfe. In einem ab dem 29.5.1995 gültigen Schwerbehindertenausweis wurde ihm ein Grad der Behinderung von 80 bescheinigt.
Auf seinen Antrag vom 14.6.95 gewährte ihm der Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 30.4.1996 Rente wegen Erwerbsunfähig keit ab dem 1.6.1995. In der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) vom 29.6.1995 hatte der Kläger die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für das Jahr 1959 und Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Zeit von 1969 bis 1991 angegeben. Die Beigeladene teilte ihm mit Schreiben vom 26.9.1995 mit, die Vorausetzungen für die KVdR könnten nicht geprüft werden, weil er sich trotz mehrfacher Aufforderung mit der Kasse nicht in Verbindung gesetzt habe; die beigeladene BKK entschied später, der Kläger habe die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt, weil er in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist vom 1.1.1959 bis zum 14.6.95, d.h. vom 23.3.1977 bis zum 14.6.1995 nicht 9/10 = 16 Jahre 4 Monate und 27 Tage anrechenbare Vorversicherungszeit aufweisen könne, sondern nur 10 Jahre 2 Monate und 28 Tage (nach Mitteilung der früheren Bevollmächtigten des Klägers bestandskräftig gewordener Bescheid vom 10.7.1996).
Im Mai 1995 hatte der Kläger bei der AOK wegen Versicherungsschutzes vorgesprochen; am 9.11.95 beantragte er, ihn freiwillig zu versichern; er legte seinen Schwerbehindertenausweis vor. Die Funktionsvorgängerin der Beklagten teilte ihm mit formlosem Schreiben vom 21.5.1996 mit, eine freiwillige Versicherung sei nicht möglich, weil der Kläger zuletzt am 4.6.1991 dort versichert gewesen sei. Mit am 23.5.1996 erhobenen Widerspruch wies der Klä ger auf den Rentenbezug hin. Die Widerspruchsstelle der AOK entschied mit Widerspruchsbescheid vom 5.3.1997, die Durchführung einer freiwilligen Versicherung sei nicht möglich; die Aufnahme als Schwerbehinderter scheide aus, weil die Satzung der Kasse in § 3 (Blatt 49 der Verwaltungsakten) bestimme, dass Schwerbehinderte nur bis zum 45. Lebenjahr beitreten könnten; ansonsten sei der Kläger nicht freiwilliges Mitglied der Kasse geworden, weil er einen entspechenden Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der letzten Mitgliedschaft gestellt habe; für die Prüfung der Zugehörigkeit zur KVdR sei die beigeladene BKK zuständig, die ihm am 10.7.1996 mitgeteilt habe, dass er die Vorversicherungszeit nicht erfüllt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 10.3.1997 der Rechtsanwältin S.-B. zugestellt, die eine vom Kläger mit Datum des 26.8.1996 unterzeichnete Erklärung vorgelegt hatte, des Inhalts, dass der Kläger der Rechtsanwältin in seiner Angelegenheit gegen die AOK Vollmacht zu seiner Vertretung erteile. Der Kläger hat am 18.3.1997 die dort unter dem Aktenzeichen S 9 Kr 32/77 SG Köln geführte Klage gegen die AOK Köln erhoben und vorgetragen, die AOK nehme ihn weder als Pflichtmitglied noch als freiwillig Versicherten auf; nach Tod des Vaters und Verlust der letzten Arbeitsstätte habe er zunächst von der Erbschaft gelebt, sei dann zum Sozialamt gegangen und habe sich beim Arbeitsamt melden müssen; dann habe ihm sein Arzt einen Schwerbehindertenausweis empfohlen, den er auch bekommen habe; schließlich habe er die Erwerbsunfähigkeitsrente eingereicht und nach Schwierigkeiten auch bekommen; bis dahin habe er sich alle drei Monate beim Arbeitsamt gemeldet; keiner habe ihm gesagt, dass er sich freiwillig versichern müsse; anstandslos habe ihm auch das Sozialamt die Krankenscheine zur Verfügung gestellt; so auch derzeit noch; er wolle endlich vom Sozialamt los. Im Verfahren S 9 Kr 32/77 SG Köln meldete sich für den Kläger die Rechtsanwältin S.-B. und beantragte, dem Kläger unter ihrer Beiordnung Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Das SG antwortete ihr mit Schreiben vom 1.10.1997, über den Prozeßkostenhilfe-Antrag werde erst nach dem bereits anberaumten Erörterungstermin entschieden, da dort die Erfolgsaussichten erörtert werden sollten. Im Erörterungstermin am 14.10.1997 war der Kläger anwaltlich nicht vertreten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Sachverhalt mit dem Kläger und dem Terminsvertreter der Beklagten erörtert. Der Kläger wurde vom Kammervorsitzenden darauf hingewiesen, dass die Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger erklärte daraufhin, er nehme die Klage zurück. Seine Erklärung wurde laut diktiert und von ihm genehmigt. Das SG übermittelte Frau Rechtsanwältin S.-B. am 16.10.1997 eine Abschrift der Sitzungsniederschrift.
Mit Schreiben vom 6. wandte sich der Kläger am 7.11.1997 erneut an das SG und machte geltend, der Richter habe ihn aufgefordert, die Klage zurückzunehmen, was er auch leider getan habe; da er bis heute noch keine schriftliche Bestätigung des Gerichts habe, sei die Rücknahme nicht rechtskräftig und somit erhebe er erneut Klage gegen die AOK; durch die Zeugen D., W. und H. vom Sozialamt könne er belegen, dass ein Behördenfehler vorliege.
Das SG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1999 - der Kläger war nicht vertreten - die Klage abgewiesen, weil die ordnungsgemäß protokollierte Rücknahme der Klage durch den Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe (§ 102 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), weil danach ein Antrag auf eine Sachentscheidung nicht mehr zulässig sei, weil die Anfechtung der Rücknahme ausgeschlossen, und weil ein Widerruf nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 179, 180 SGG) oder für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§ 179 Abs 1 SGG iVm §§ 578 ff ZPO) möglich sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 10.3.1999 zugestellte Urteil noch im März 1999 Berufung eingelegt und geltend gemacht, das Urteil sei sittenwidrig, der Richter befangen und ein Gesetzesbrecher; er wolle zum Europäischen Gerichtshof. Für den Kläger und Berufungskläger sowie für die Beigeladene ist zur mündlichen Verhandlung am 10.2.2000 niemand erschienen. Die Benachrichtigung vom Termin ist dem Kläger ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde in seiner und eines Empfangsberechtigten Abwesenheit am 20.1.2000 durch Niederlegung bei der Postanstalt und Hinterlassen einer Nachricht von der Niederlegung zugestellt worden; die Beigeladene hat die Nachricht nach ihrem Empfangsbekenntnis am 19.1.2000 erhalten. Mit der Terminsnachricht ist darauf hingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Köln vom 8. Februar 1999 ist unbegründet. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück; er sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG) und merkt nur ergänzend an:
Die Wirksamkeit der Rücknahme der Klage ist entgegen der Vorstellung des Klägers nicht davon abhängig, dass das Gericht dem Kläger oder auch einem Bevollmächtigten, an den die Mitteilungen des Gerichts zu richten sind (§ 73 Abs 3 S. 1 SGG), den Erfolg der Rücknahme schriftlich bestätigt. Ein Anspruch, der bereits Gegenstand einer wirksam zurückgenommenen früheren sozialgerichtlichen Klage war, kann - dies folgt aus § 102 SGG - jedenfalls dann nicht mehr Streitobjekt einer neuen Klage sein, wenn - wie vorliegend - zur Zeit der Klagerücknahme die Klagefrist des § 87 SGG - hier von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 5.3.1997 - abgelaufen war (vgl. BSGE 23,147,151). Das Urteil des SG fußt im übrigen auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Beseitigung der Wirksamkeit von Prozeßerklärungen (vgl. SozR 1500 § 102 SGG Nr 2).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), noch beruht das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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