L 16 B 51/99 KR

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 44 KR 25/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 51/99 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für ein Fax-Gerät.

Der Kläger, der gehörlos ist, beantragte im April 1998 bei der Beklagten die Kostenübernahme für ein Fax-Gerät. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.04.1998 in Gestalt des Widespruchsbescheides vom 31.08.1998 ab, weil Telefax-Geräte als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zu bewerten seien.

Der Kläger hat am 17.09.1998 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.

Mit Beschluss vom 07.05.1999 hat das SG die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt.

Gegen den ihm am 19.05.1999 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 18.06.1999 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, das SG habe über die Verbreitung von Telefax-Geräten weitere Ermittlungen anstellen müssen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Klage bietet nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Wie das SG zu Recht dargelegt hat, ist die Beurteilung der Frage, ob ein Hilfsmittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist, von seinem Verbreitungsgrad innerhalb der privaten Haushalte oder innerhalb der Gesamtbevölkerung abhängig. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht abschließend entschieden worden, welche konkrete Anzahl von Menschen, die über den entsprechenden Gegenstand verfügen, erforderlich ist, um die Annahme eines allgemeinen Gebrauchsgegenstandes des täglichen Lebens zu begründen. Als Annäherungsgrenze hat das BSG für den Ausschluß der Annahme einer üblichen Verwendung des Gegenstands durch eine gewisse Anzahl von Menschen einen Verbreitungsgrad von weniger als 3 Prozent innerhalb der privaten Haushalte oder der Gesamtbevölkerung angesehen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 S. 104). Ein höherer Verbreitungsgrad ist - widerlegbar - auch dann zu vermuten, wenn der betreffende Gegenstand nicht speziell für Kranke oder Behinderte hergestellt wird und der Anschaffungspreis bei der Mehrzahl der Anbieter 1.000,-- DM nicht überschreitet (BSG wie vor). Insbesondere letzteres ist hier aber der Fall, denn auch die vom Kläger geltend gemachten Kosten betragen lediglich 333,-- DM und es fehlen jegliche Hinweise dafür, daß es sich insoweit um eine besonders günstige, weit unterhalb des üblichen Preises für Telefax-Geräte liegende Kosten handelt, noch hat der Kläger dies selbst behauptet.

Im Hinblick auf die darüber hinaus vorliegenden Feststellungen bezüglich des Verbreitungsgrades von Anschlüssen von Telefax-Geräten in privaten Haushalten ist daher davon auszugehen, daß Telefax-Geräte inzwischen allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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