Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KR 190/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 42/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Mit ihrer am 10. Oktober 2000 erhobenen Klage beantragte die Klägerin von der Beklagten die Gewährung von Haushaltshilfe und eines Badewannenlifters.
Mit Urteil vom 15.02.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei hinsichtlich des begehrten Badewannenlifters nicht beschwert. Nachdem der Gutachter des MDK im September 2000 die Versorgung der Klägerin mit einem solchen empfohlen gehabt habe, habe die Beklagte der Klägerin am 23.10.2000 einen Badewannen lifter ausgeliefert. Einen Antrag auf Haushaltshilfe habe die Klägerin bei der Beklagten nicht gestellt. Zumindest sei insoweit eine ablehnende Entscheidung durch die Beklagte nicht ergangen.
Gegen dieses ihr am 22.02.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.02.2001 Berufung eingelegt. Die Klägerin macht geltend, das Sozialgericht habe, da es sie nicht mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens geladen habe, verhindern wollen, dass sie gehört würde. Sie werde deshalb durch das klageabweisende Urteil benachteiligt.
Die Klägerin beantragt sinngemäss,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.02.2001 zu ändern und ihr einen Badewannenlifter sowie Haushaltshilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erstinstanzliche Urteil.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten nicht für erforderlich hält. Der Sachverhalt, über den zu entscheiden ist, ist unstreitig. Die Klägerin hat sowohl durch die Ladung zum Erörterungstermin als auch durch die mit Anhörungsschreiben vom 30.08.2001 eingeräumte Schriftsatzfrist ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Rechtslage Stellung zu nehmen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, § 153 Abs. 2 SGG.
Insbesondere ist im erstinstanzlichen Verfahren die Klägerin in ihrem prozessualen Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Denn das Sozialgericht hat der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 19.01.2001 sehr wohl eine Ladung zum Termin am 15.02.2001 zukommen lassen. Der Kammervorsitzende hat lediglich von der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin nach § 111 SGG abgesehen und dabei von seinem ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der prozessbevollmächtigte Ehemann der Klägerin den am 30.08.2001 anberaumten Erörterungstermin trotz rechtzeitigen Zugangs der Ladung nicht wahrgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Gründe:
Mit ihrer am 10. Oktober 2000 erhobenen Klage beantragte die Klägerin von der Beklagten die Gewährung von Haushaltshilfe und eines Badewannenlifters.
Mit Urteil vom 15.02.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei hinsichtlich des begehrten Badewannenlifters nicht beschwert. Nachdem der Gutachter des MDK im September 2000 die Versorgung der Klägerin mit einem solchen empfohlen gehabt habe, habe die Beklagte der Klägerin am 23.10.2000 einen Badewannen lifter ausgeliefert. Einen Antrag auf Haushaltshilfe habe die Klägerin bei der Beklagten nicht gestellt. Zumindest sei insoweit eine ablehnende Entscheidung durch die Beklagte nicht ergangen.
Gegen dieses ihr am 22.02.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.02.2001 Berufung eingelegt. Die Klägerin macht geltend, das Sozialgericht habe, da es sie nicht mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens geladen habe, verhindern wollen, dass sie gehört würde. Sie werde deshalb durch das klageabweisende Urteil benachteiligt.
Die Klägerin beantragt sinngemäss,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.02.2001 zu ändern und ihr einen Badewannenlifter sowie Haushaltshilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erstinstanzliche Urteil.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten nicht für erforderlich hält. Der Sachverhalt, über den zu entscheiden ist, ist unstreitig. Die Klägerin hat sowohl durch die Ladung zum Erörterungstermin als auch durch die mit Anhörungsschreiben vom 30.08.2001 eingeräumte Schriftsatzfrist ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Rechtslage Stellung zu nehmen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, § 153 Abs. 2 SGG.
Insbesondere ist im erstinstanzlichen Verfahren die Klägerin in ihrem prozessualen Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Denn das Sozialgericht hat der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 19.01.2001 sehr wohl eine Ladung zum Termin am 15.02.2001 zukommen lassen. Der Kammervorsitzende hat lediglich von der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin nach § 111 SGG abgesehen und dabei von seinem ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der prozessbevollmächtigte Ehemann der Klägerin den am 30.08.2001 anberaumten Erörterungstermin trotz rechtzeitigen Zugangs der Ladung nicht wahrgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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