L 16 KR 59/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 4 KR 229/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 59/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 25/02 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung einer Abfindung bei der Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge.

Die Klägerin war seit 1977 zuletzt als Einkäuferin und Abteilungsleiterin bei der S ... AG in K ... beschäftigt und freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Ab dem 03.06.1996 war sie im Erziehungsurlaub, den sie bis zum 03.06.1999 beantragt hatte. Am 18.05.1999 vereinbarte sie mit der S ... AG, dass ihr Arbeitsverhältnis am 31.05.1999 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von brutto 133.674,88 DM ende. Die Klägerin meldete sich am 01.06.1999 arbeitslos und teilte dies der Beklagten am 02.06.1999 mit. Die Beklagte erklärte ihr daraufhin, dass, solange Leistungen durch das Arbeitsamt nicht bewilligt seien, Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu entrichten seien und setzte mit Bescheid vom 31.08.1999 die Einstufung der Klägerin ab dem 03.06.1999 in die Versicherungsklasse F 12 O nach dem zuletzt regelmäßig verdientem Arbeitsentgelt von 6.075,00 DM, entsprechend monatlich 812,-- DM fest (die DAK Pflegekasse nahm ein entsprechende Einstufung in der Pflegeversicherung vor).

Am 16.09.1999 erklärte die Klägerin den Austritt aus dem Versicherungsverhältnis zum 02.06.1999 aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und ihres Anspruchs auf Familienversicherung bei der Krankenversicherung ihres Ehegatten. Die Beklagte erklärte ihr daraufhin fernmündlich, dass eine Beendigung der Mitgliedschaft nicht möglich sei, weil das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt worden und die Abfindung daher teilweise beitragspflichtig sei.

Die Klägerin legte am 30.09.1999 gegen den Einstufungsbescheid Widerspruch ein und machte geltend, sie verfüge seit dem 03.06.1999 über keine monatlichen Einkünfte in Höhe von mehr als 630,-- DM und habe die Abfindung für die Finanzierung eines Hauses verbraucht. Gleichzeitig erklärte die Klägerin, dass sie die Mitgliedschaft bei der Beklagten kündige und legte eine Bestätigung der beigeladenen Techniker Krankenkasse vom 27.09.1999 vor, wonach sie seit dem 04.06.1999 dort familienversichert sei. Mit weiterem Beitragsbescheid vom 30.09.1999 setzte die Beklagte die Beiträge für die Zeit vom 03.06. bis 31.08.1999 zuzüglich Säumniszuschlägen und sonstiger Kosten auf 2.736,82 DM fest. Auch hiergegen legte die Klägerin am 04.10.1999 Widerspruch ein. Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 11.10.1999 mit, dass sie die Familienversicherung der Klägerin storniert habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin, die seit dem 15.10.1999 wieder in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, gegen die Einstufungsbescheide vom 31.08.1999 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 16.10.2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und geltend gemacht, die sie privilegierende Vorschrift des § 19 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) finde bei der Entscheidung der Beklagten keine hinreichende Berücksichtigung.

Mit Urteil vom 18.12.2000 hat das SG die Klage abgewiesen.

Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 06.03.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.04.2001 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das SG habe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anrechenbarkeit von Abfindungen auf Krankenversicherungsbeiträge nicht hinreichend berücksichtigt. Eine derartige Abfindung könne einmal berücksichtigt werden, wenn sie Arbeitsentgelt enthalte, das während des bisherigen Arbeitsverhältnisses verdient worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Zum zweiten, wenn in der Abfindung in kapitalisierter Form Leistungen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten seien, zu denen der Arbeitgeber nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ohnehin verpflichtet gewesen sei. Auch dieses sei vorliegend nicht der Fall, wobei die besondere Zweckbestimmung der Vorschrift des § 19 BErzGG berücksichtigt werden müsse.

Nach entsprechender Beschränkung des Klagegegenstandes beantragt die Klägerin,

das Urteil des SG Düsseldorf vom 18.12.2000 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 31.08.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 31.08.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2000, auf dessen Anfechtung die Berufung beschränkt worden ist, ist rechtmäßig. Die Klägerin konnte in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum nach Beendigung ihres Erziehungsurlaubs am 03.06.1999 bis zur erneuten Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung am 15.10.1999 nur als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben. Die Voraussetzungen einer beitragsfreien Familienversicherung erfüllte sie in diesem Zeitraum nicht.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) ist der Ehegatte als Familienangehöriger mitversichert, wenn er kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgrösse nach § 18 SGB IV (entsprechend 630,-- DM im Jahre 1999) überschreitet. Gesamteinkommen ist nach § 16 SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, der eine verbindliche Bestimmung des Gesamteinkommens auch bezogen auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V enthält (vgl. BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 4 S. 15 m.w.N.), die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Allerdings stellt eine Abfindung, die wie hier ausschließlich für Zeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar (vgl. BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung - Kommentar -, Randnummer 8 zu § 14 SGB IV). Gleichwohl ist eine Abfindung, die auf Veranlassung des Arbeitgebers gezahlt wird, steuerpflichtiges Einkommen nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG), soweit es die in dieser Vorschrift geregelten Freibeträge übersteigt. Da zum einen die wesentliche Ursache für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung der Abfindung durch die Arbeitgeberin der Klägerin gesetzt worden ist, weil sie nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Klägerin nach Beendigung deren Erziehungsurlaubs eine vertragsgemäße Arbeit nicht mehr anbieten konnte, und die Klägerin zum anderen im Zeitpunkt der Vertragsauflösung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war die Abfindung, soweit sie 16.000,-- DM überstieg, steuerpflichtiges Einkommen.

Bei diesem handelt es sich auch um regelmäßiges Einkommen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, da der Betrag auf das gesamte Kalenderjahr anzurechnen ist (bezüglich Einmalzahlungen vgl. insoweit Krauskopf, a.a.O., Rdn. 4 zu § 16 SGB IV; BSG SozR 2100 § 8 Nr. 4).

Diese Betrachtungsweise muss jedenfalls dann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst wird. Andernfalls käme es zu einem Wertungswiderspruch bezüglich freiwillig Versicherten mit der Möglichkeit einer Familienversicherung gegenüber solchen Versicherten, bei denen mangels Bestehens eines Stammversicherungsverhältnisses eine entsprechende Vergünstigung nicht in Betracht kommt. Schon unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) war anerkannt, dass derartige Abfindungen in Höhe eines in Anlehnung an § 117 Abs. 2 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) [jetzt § 143a SGB III - Arbeitsförderung] bestimmten "Entgeltanteils" bei freiwillig Versicherten als sonstige Einnahme zum Lebensunterhalt für die Zeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages Berücksichtigung zu finden hatte (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 36). Dies fand seine Berechtigung in dem Umstand, dass die Zustimmung zur vorzeitigen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses einen Verzicht auf den bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zustehenden Entgeltanspruch enthielt, der durch einen Teil der Abfindung ausgeglichen wurde (vgl. BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 S. 3).

Mit der Einführung des § 240 SGB V zum 01.01.1989, der nunmehr auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten abstellt, ist auch weiterhin eine Anrechnung zumindest in diesem Umfang vorzunehmen. Durch diese Regelung sollten alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrundegelegt werden (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 249, BT-Drucks. 11/2237 S. 225). Dass Abfindungen, insbesondere soweit sie auch zu versteuernde Einkünfte darstellen, von der Anrechenbarkeit ausgenommen werden sollten, ist danach weder ersichtlich noch gerechtfertigt (zur Ausdehnung des anrechenbaren Einkommens nach § 240 SGB V gegenüber § 180 Abs. 4 RVO, vgl. zuletzt BSG SozR 3-2500 § 240 Nrn. 40, 41).

Berücksichtigte man dagegen derartige Abfindungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht, so käme für den entsprechenden Personenkreis eine beitragsfreie Versicherung zustande, obwohl er in gleicher Weise auf Entgelt ansprüche verzichtet hat und wirtschaftlich entsprechend abgesichert ist (so im Ergebnis auch Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB V, Rdn. 72d zu § 10). Allerdings stellt § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auf das regelmässige Gesamteinkommen und nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wie § 240 Abs. 1 SGB V ab. Mit der Einführung ersterer Vorschrift sollten alle Einnahmen, die der typischen Funktion des Arbeitsentgelts beim Pflichtversicherten entsprechen, Berücksichtigung finden, auch wenn der Gesetzgeber statt des ursprünglich beabsichtigten Begriffs "Einnahmen zum Lebensunterhalt" denjenigen des Gesamteinkommens verwendet hat (vgl. BT-Drucks. 11/2237 S. 161). Unter diesen Umständen kann trotz der unterschiedlichen Begrifflichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass Abfindungen, soweit sie steuerpflichtiges Entgelt darstellen, im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V keine Anrechnung finden sollten.

Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin hätte arbeitgeberseitig im Auflösungszeitpunkt wegen des noch bestehenden Erziehungsurlaubs überhaupt nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BErzGG) und danach frühestens zum 31.01.2000 gekündigt werden können. Daran ändert entgegen der Auffassung der Klägerin der Umstand nichts, dass sie selbst nach § 19 BErzGG auch während des Erziehungsurlaubs das Arbeitsverhältnis hätte kündigen können, denn zum einen hat die Klägerin dies nicht getan und zum anderen ist anläßlich der Auflösung auch die Frist des § 19 BErzGG (drei Monate) nicht eingehalten worden. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, den Beschäftigten begünstigte Abfindungen zu verschaffen.

Der zwölfte Teil des steuerpflichtigen Abfindungsanteils in Höhe von 117.674,88 DM übersteigt auch bei weitem die Grenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V von 630,-- DM im Jahre 1999.

Der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten steht auch nicht die Mitteilung der Beigeladenen vom 27.09.1999 an die Klägerin über den Bestand der Familienversicherung ab dem 04.06.1999 entgegen. Selbst wenn man in dieser formlosen Mitteilung einen Verwaltungsakt über die Begründung der Familienversicherung sehen wollte, so läge in der Stornierungsmitteilung von Oktober 1999 eine unbeanstandete Rücknahme dieser Entscheidung.

Die Beklagte hat schließlich auch den Beitrag der Höhe nach zutreffend berechnet. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 der 1999 gültigen Satzung der Beklagten sind als beitragspflichtige Einnahmen die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der freiwilligen Mitglieder maßgebend. Diese Regelung steht im Einklang mit der Ermächtigungsnorm des § 240 Abs. 1 SGB V (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nrn. 40, 41). Wie bereits dargelegt, sind Abfindungen zwecks Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist mindestens in Höhe des Teils, der geeignet ist, den Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen zu bringen (§ 143a SGB III), als Einnahmen des Versicherten anzusehen, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB V mitbestimmen. § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimmt, dass, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist, der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage ruht, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Er ruht über den Tag hinaus, bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 % der nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte (§ 143a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Der nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je 5 Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je 5 Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 % (§ 143a Abs. 2 Satz 3 SGB III). Da die Klägerin im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses 37 Jahre alt war und das Arbeitsverhältnis über 21 Jahre gedauert hatte, sind danach 40 % der Abfindungssumme entsprechend 53.469,95 DM anzurechnen. Bis zum Verbrauch dieses Betrages als "Arbeitsentgeltanteil" hatte die Beklagte daher monatlich das von der Klägerin zuletzt bezogene Arbeitsentgelt in Höhe von 6.075,-- DM der Beitragsbemessung zugrundezulegen (vgl. BSG SozR 2200 § 180 Nr. 36 S. 144).

An dieser Berechnungsweise ist auch unter Geltung des § 240 Abs. 1 SGB V festzuhalten, auch wenn die Satzung der Beklagten bestimmt, dass einmalige Einnahmen mit einem Zwölftel des Jahresbetrages als monatliche beitragspflichtige Einnahmen gelten (§ 15 Abs. 3 Satz 3). Würde jedoch nur der zwölfte Teil des nach § 143a SGB III berücksichtigungsfähigen "Entgeltanteils" der monatlichen Beitragsbemessung zugrundegelegt, bliebe unbeachtet, dass ohne den in der Abfindungsvereinbarung liegenden Verzicht Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt monatlich weiterbestünde und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten letztlich durch die gesamte steuerpflichtige Abfindungssumme geprägt wird. Da der Ruhenszeitraum nach § 143 Abs. 1 und 2 SGB III über den 15.10.1999 hinaus währte (beim kalendertäglichen Arbeitsentgelt von 199,42 DM bis zum 23.02.2000) und das zuletzt verdiente Arbeitsentgelt in Höhe von 6.075,-- DM durch den verbliebenen "Arbeitsentgeltanteil" bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht verbraucht war, hat die Beklagte letzteres Entgelt zutreffend zugrundegelegt und die Klägerin entsprechend § 15 Abs. 6 ihrer Satzung in die Versicherungsklasse F 12 O eingestuft.

Die Klägerin kann auch nicht im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs infolge eines Beratungsfehlers der Beklagten von der Beitragspflicht ganz oder teilweise freigestellt werden. Allerdings erwecken die Schreiben der Beklagten an die Klägerin den Eindruck, sie müsse infolge der erhaltenen Abfindung für die Dauer deren Anrechenbarkeit Mitglied der Beklagten bleiben, obwohl die Klägerin wie jedes freiwillige Mitglied unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 191 Nr. 4 SGB V (in der Fassung des Gesetzes vom 23.06.1997, BGBl. I. 1518) ihre Mitgliedschaft hätte beenden können. Unabhängig von der Frage, ob das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geeignet ist, auch mögliche Schadensersatzansprüche auszugleichen (vgl. dazu zuletzt BSG, Urt. vom 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R), läßt sich ein solcher Schaden, der infolge der Fehlinformation der Beklagten bei der Klägerin verursacht worden wäre, nicht feststellen. Da die Anrechenbarkeit entsprechender Abfindungen bei der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder den üblichen Satzungsbestimmungen der Krankenkassen entspricht, hätte auch ein Kassenwechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sich allenfalls über einen geringeren Beitragssatz wirtschaftlich auswirken können. Dass die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt einen Kassenwechsel angestrebt hätte, hat sie selbst jedoch nicht geltend gemacht und es steht auch nicht fest, dass für sie bei gleichem Leistungsangebot eine günstigere Versicherung hätte verwirklicht werden können. Dies gilt auch bezüglich eines Wechsels in die private Krankenversicherung, die zusätzlich mit dem Risiko des Verlusts der Zugehörigkeit zur Gesetzlichen Krankenversicherung verbunden gewesen wäre. Da die Klägerin während des hier streitigen Zeitraums auch Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen hat, kommt eine Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses daher nicht in Betracht.

Die Berufung der Klägerin war infolgedessen mit der auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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