Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 34 KR 218/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 40/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 17/02 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2001 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf höheres Krankengeld (Kg) für die Zeit vom 11.11.1997 bis 13.03.1998.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit Auflösungsvertrag vom 13.12.1996 zum 31.10.1997 aufgelöst (Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vom 07.01.1998, Arbeitsbescheinigung nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22.10.1997). Das Arbeitsamt Wuppertal teilte dem Kläger mit, sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe in der Zeit ab Antragstellung vom 01.11.1997 bis einschließlich 10.11.1997, da er von seinem bisherigen Arbeitgeber in dieser Zeit noch Urlaubsabgeltung beanspruchen könne (Bescheid vom 17.12.1997). In der Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 1997 ist u.a. eine Urlaubsabgeltung mit einem Betrag von DM 1.728,24 enthalten. Unstreitig war der Kläger in der Zeit vom 10.11.1997 bis 13.03.1998 nach einem Unfall arbeitsunfähig krank.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Krankengeld in Höhe der ruhenden Leistung nach dem Arbeitsförderungsgesetz, und zwar ab 11.11.1997 werktäglich DM 94,30 bzw. ab 01.01.1998 kalendertäglich DM 80,83. Die bis 10.11.1997 gewährte Urlaubsabgeltung bewirke keine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses über den 31.10.1997 hinaus. Deshalb werde das Krankengeld lediglich in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes berechnet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.1998 lehnte die Beklagte die Bewilligung eines höheren Krankengeldes, berechnet auf der Grundlage des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts, ab. Den hiergegen am 03.03.1998 erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.1998 zurück. Maßgebend für die Höhe des Krankengeldes seien die Verhältnisse bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die am 10.11.1997 und damit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eingetreten sei. Die Ruhensvorschrift des § 117 Abs. 1a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei zwar nicht in § 155 AFG aufgenommen worden. Dennoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die einer Ruhenszeit unterliegenden Versicherten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von der sozialen Sicherheit habe bewußt ausnehmen wollen. Deshalb bewillige die Beklagte im Rahmen einer Ausnahmeregelung Krankengeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes. Darüber hinaus sei der Kläger bis zum 31.10.1997 nicht versicherungspflichtiges, sondern nur versicherungsberechtigtes Mitglied der Beklagten gewesen, weswegen sich auch keine nachgehenden Leistungsansprüche aus § 19 SGB V ergäben.
Hiergegen hat der Kläger am 06.10.1998 Klage erhoben und geltend gemacht, maßgebend für die Höhe des Krankengeldes müsse das zuletzt erzielte Arbeitseinkommen sein. Er hat erklärt, seine Arbeitsunfähigkeit sei durch einen Unfall am 07.11.1997 eingetreten. Am 10.11.1997, einem Montag, habe er bei der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.1998 zu verurteilen, ihm Krankengeld zu gewähren, das gemäss § 47 SGB V auf der Grundlage des bis 31.10.1997 erzielten Arbeitsentgeltes zu berechnen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 25.01.2001 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Krankengeld zu gewähren, das auf der Grundlage des bis zum 31.10.1997 erzielten Arbeitsentgeltes zu berechnen ist. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitslosengeld bezogen. Eine entsprechende Anwendung des § 158 Abs. 1 Satz 1 AFG sei im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Berechnungsvorschrift des § 47 Abs. 2 SGB V nicht möglich und auch unter Berücksichtigung der Ruhensvorschrift des § 117 Abs. 1a AFG nicht geboten. Ohne Urlaubsabgeltungsanspruch hätte der Kläger ab 01.11.1997 Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Die Regelung des § 117 Abs. 1a AFG sei auf die Interessenlage des arbeitsfähigen Arbeitnehmers abgestellt. Durch die Norm sollte der Doppelbezug von Urlaubsabgeltung und Arbeitslosengeld vermieden werden. Im Falle einer Erkrankung könne das vom Gesetzgeber mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch verfolgte Ziel, die sich an das Ende des Arbeitsverhältnisses anschliessende bezahlte Freizeit zu gewähren, nicht mehr erreicht werden. Ebenso wie im Falle der Erkrankung während des Urlaubs bei bestehendem Arbeitsverhältnis trete eine Unterbrechung des Abgeltungszeitraums ein. Deshalb sei es geradezu sachlich geboten, bei der Berechnung der Lohnersatzleistung "Krankengeld" das zuvor erzielte Arbeitsentgelt zugrundezulegen. Im übrigen dürfe der Kläger auch nicht schlechter behandelt werden als ein Versicherter, der Krankengeld aufgrund einer unmittelbar vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des zuletzt erzielten Regelentgelts erhalte. Das dem Kläger zu gewährende Krankengeld solle sein zuletzt erzieltes Arbeitsentgelt, nicht aber das Arbeitslosengeld ersetzen.
Gegen dieses ihr am 05.02.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.02.2001 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht gehe fälschlich davon aus, dass dem Kläger unstreitig im streitbefangenen Zeitraum aufgrund seiner über den 31.10.1997 hinaus bestehenden freiwilligen Mitgliedschaft dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeld zustehe. Der Kläger habe keinen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung gestellt. Sofern er die freiwillige Weiterversicherung beantragt hätte, wäre lediglich eine Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld möglich gewesen. Die Argumentation der Beklagten ziele darauf ab, dem Kläger überhaupt Krankengeld zahlen zu können. Aufgrund der Ruhenszeit trete grundsätzlich keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ein, so dass eine Krankengeldzahlung dem Grunde nach ausgeschlossen wäre. Der Kläger wäre demnach von einer Gesetzeslücke betroffen und würde weder Krankengeld aus der Beschäftigung noch aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges erhalten. Da dies eine Ungleichbehandlung gegenüber Mitgliedern darstellen würde, die während einer Sperrzeit oder des unrechtmäßigen Leistungsbezugesarbeitsunfähig werden, habe sich die Beklagte bereit erklärt, Krankengeld in Höhe des fiktiven Leistungsbezuges von der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen. Das Entgegenkommen könne allerdings nicht dazu führen, dass das Gehalt des bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beendeten Beschäftigungsverhältnisses als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Krankengeldes herangezogen werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Durch die noch bestehen den Resturlaubsansprüche habe sein Beschäftigungsverhältnis fiktiv bis zum 10.11.1997 fortbestanden. Es entspreche gängiger Rechtsprechung, dass sich das Ruhen von Leistungen für einen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nicht nach dem AFG, sondern nach Krankenversicherungsrecht richte. Insoweit werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.06.1991 - in Sozialrecht (SozR) 3-4100 § 117 Nr. 4 Bezug genommen. Die Richtigkeit dieser Wertung ergebe sich auch daraus, dass für die Urlaubsabgeltung Sozialversicherungsbeiträge und Steuern entrichtet worden seien. Die Beklagte habe insoweit bis 10.11.1997 Krankenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt erhalten.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung höheren Krankengeldes für die Zeit vom 11.11.1997 bis 13.03.1998. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Krankengeld auf der Grundlage des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts zu berechnen.
Bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Arbeitslosengeldes gemäss § 117 Abs. 1a AFG a.F. bemißt sich das Krankengeld nach dem fiktiven Arbeitslosengeldanspruch.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 31.10.1997 aufgelöst. Arbeitslos gemeldet hat er sich ausweislich der Arbeitsamtsakte am 14.10.1997 mit Wirkung zum 01.11.1997. Das Arbeitsamt Wuppertal stellte bindend fest, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld in der Zeit ab Antragstellung vom 01.1.1997 bis einschließlich 10.11.1997 wegen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung gemäss § 117 Abs. 1a AFG ruhte. Beide Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger in der Zeit vom 10.11.1997 bis 13.03.1998 arbeitsunfähig krank war.
Rechtsgrundlage ist vorliegend § 47 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in der seit dem 01.01.1997 in Kraft getretenen Fassung des Beitragsentlastungsgesetzes (BeitrEntlG) vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1631). Danach beträgt das Krankengeld 70 v. H. des erzielten regelmässigen Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet, § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war, § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) bleibt außer Betracht, § 47 Abs. 4 Satz 5 SGB V.
Eine Regelung über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen für versicherungspflichtige Beschäftigte enthielt ab 01.01.1997 § 23a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung (SGB IV). Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 01.01.1995 - 1 BvR 892/88 (BGBl. I S. 855) die Vorläufervorschrift des § 227 SGB V i.d.F. des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) teilweise für mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar erklärt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist, § 23a Abs. 2 SGB IV.
Der Kläger zählt zum Personenkreis des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Denn er war bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 10.11.1997 nicht Arbeitnehmer. Er war arbeitslos gemeldet, bezog aber wegen der Ruhensvorschrift des Arbeitsförde rungsrechts keine Leistung von der Bundesanstalt für Arbeit. Das Krankengeld bemißt sich nach vorstehender Vorschrift somit nach dem zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebenden Betrag. Unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 10.11.1997 hat der Kläger aber lediglich die Urlaubsabgeltung zur Verfügung gehabt.
Der Sinn und Zweck der Urlaubsabgeltung besteht darin, dem Arbeitnehmer durch Geldzahlung die Möglichkeit einzuräumen, eine dem abgegoltenen Urlaub entsprechende Freizeit wie Urlaub zu nutzen. Gesetzliche Regelungen darüber, ob sich der Zeitraum der Urlaubsabgeltung stets an das Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses anschließt, beschränken sich auf den jeweiligen Regelungsbereich. Der Gesetzgeber hat zu keinem Zeitpunkt eine für die gesamte Sozialversicherung einheitliche Regelung beabsichtigt oder getroffen (siehe hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 27.06.1984 - 3 RK 9/83 - SozR 2200 § 189 Nr. 5). Entgegen der Auffassung des Klägers wird durch die Urlaubsabgeltung das Beschäftigungsverhältnis im Recht der Krankenversicherung nicht verlängert. Eine fiktive Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs hat der Gesetzgeber nur für die Zeit vom 01.01.1982 bis 31.12.1985 für das Beitragsrecht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch für die Krankenversicherung normiert.
Das bisherige Beschäftigungsverhältnis galt für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs bezüglich der Renten- und Arbeitslosenversicherung fortbestehend gemäss 1227 Abs. 2 RVO, § 2 Abs. 3 AFG, § 168 Abs. 1 Satz 2 AFG in der Fassung AFKG, in Kraft seit dem 01.01.1982. Im 7. Änderungsgesetz zum AFG vom 20.12.1985 sind jedoch die mit dem AFKG eingeführten Regelungen über die Beitragspflicht von Urlaubsabgeltungen mit Wirkung vom 01.01.1986 wieder aufgehoben worden. Bestehen geblieben ist lediglich die leistungsrechtliche Vorschrift des § 117 Abs. 1a AFG (siehe hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 11.12.1986 - 12 RK 19/85 - SozR 2200 § 405 Nr. 11).
Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 01.04.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 16) um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 227 SGB V (zuvor § 385 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung), welches daher bei der Berechnung des Krankengeldes nicht zu berücksichtigen ist.
§ 47b SGB V, eingefügt mit Wirkung vom 01.01.1998 durch das AFRG vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594), enthält ebenso wenig wie die Vorläufer-Vorschriften der §§ 158, 164 AFG eine Regelung über die Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei ruhendem Arbeitslosengeldanspruch gemäss § 117 Abs. 1a AFG.
Die leistungsrechtlichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts enthalten somit keine Regelung über Höhe und Berechnung des Krankengelds bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 117 Abs. 1a AFG. Diese Lücke ist im Rahmen der vorstehend beschriebenen Gesetzessystematik dadurch zu schliessen, dass der Kläger wie ein Arbeitsloser mit Leistungsbezug behandelt wird. Diese Auffassung trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber die Ruhenswirkung lediglich im Recht der Arbeitslosenversicherung und nicht im Leistungsrecht der Krankenversicherung geregelt hat. Sie verfolgt zum anderen das Ziel, die Höhe des Krankengeldes so zu bestimmen, dass der Versicherte durch die Arbeitsunfähigkeit nicht benachteiligt wird, sondern das Leistungsniveau behält, das ihm zugestanden hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre. Wäre der Kläger arbeitsfähig geblieben, hätte er nach Ablauf des Ruhenszeitraumes ab 11.11.1997 Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Den krankheitsbedingten Wegfall dieser Lohnersatzleistung soll das Krankengeld ersetzen. Dass die vorstehende Auffassung sachgerecht ist, wird zudem deutlich, wenn man die Grundsituation des Klägers mit der eines Arbeitslosen mit Leistungsbezug vergleicht. In beiden Fällen tritt nämlich die Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses und nach Arbeitslosmeldung ein. Der einzige Unterschied liegt darin, dass vorliegend die Arbeitsunfähigkeit vor dem tatsächlichen Leistungsbezug eingetreten ist. Der Leistungsbezug ist aber allein aus dem im Recht der Arbeitslosenversicherung geltenden Ruhensvorschrift unterblieben. Ohne Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ist der Lebensstandard des Arbeitslosen durch das Niveau der Lohnersatzleistung Arbeitslosengeld gekennzeichnet.
Im Hinblick auf die vorstehende Auffassung spielt es keine Rolle, ob der Kläger mangels Antrags auf freiwillige Weiterversicherung überhaupt Anspruch auf Krankengeld gehabt hat. Denn Streitgegenstand ist die Ablehnung der Gewährung höheren Krankengeldes mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.09.1998.
Das Urteil des Sozialgerichts vom 25. Januar 2001 ist zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, da der Senat der Rechtsfrage, wie das Krankengeld bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs gemäss § 117 Abs. 1a AFG a.F. zu berechnen ist, grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf höheres Krankengeld (Kg) für die Zeit vom 11.11.1997 bis 13.03.1998.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit Auflösungsvertrag vom 13.12.1996 zum 31.10.1997 aufgelöst (Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vom 07.01.1998, Arbeitsbescheinigung nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22.10.1997). Das Arbeitsamt Wuppertal teilte dem Kläger mit, sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe in der Zeit ab Antragstellung vom 01.11.1997 bis einschließlich 10.11.1997, da er von seinem bisherigen Arbeitgeber in dieser Zeit noch Urlaubsabgeltung beanspruchen könne (Bescheid vom 17.12.1997). In der Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 1997 ist u.a. eine Urlaubsabgeltung mit einem Betrag von DM 1.728,24 enthalten. Unstreitig war der Kläger in der Zeit vom 10.11.1997 bis 13.03.1998 nach einem Unfall arbeitsunfähig krank.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Krankengeld in Höhe der ruhenden Leistung nach dem Arbeitsförderungsgesetz, und zwar ab 11.11.1997 werktäglich DM 94,30 bzw. ab 01.01.1998 kalendertäglich DM 80,83. Die bis 10.11.1997 gewährte Urlaubsabgeltung bewirke keine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses über den 31.10.1997 hinaus. Deshalb werde das Krankengeld lediglich in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes berechnet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.1998 lehnte die Beklagte die Bewilligung eines höheren Krankengeldes, berechnet auf der Grundlage des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts, ab. Den hiergegen am 03.03.1998 erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.1998 zurück. Maßgebend für die Höhe des Krankengeldes seien die Verhältnisse bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die am 10.11.1997 und damit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eingetreten sei. Die Ruhensvorschrift des § 117 Abs. 1a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei zwar nicht in § 155 AFG aufgenommen worden. Dennoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die einer Ruhenszeit unterliegenden Versicherten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von der sozialen Sicherheit habe bewußt ausnehmen wollen. Deshalb bewillige die Beklagte im Rahmen einer Ausnahmeregelung Krankengeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes. Darüber hinaus sei der Kläger bis zum 31.10.1997 nicht versicherungspflichtiges, sondern nur versicherungsberechtigtes Mitglied der Beklagten gewesen, weswegen sich auch keine nachgehenden Leistungsansprüche aus § 19 SGB V ergäben.
Hiergegen hat der Kläger am 06.10.1998 Klage erhoben und geltend gemacht, maßgebend für die Höhe des Krankengeldes müsse das zuletzt erzielte Arbeitseinkommen sein. Er hat erklärt, seine Arbeitsunfähigkeit sei durch einen Unfall am 07.11.1997 eingetreten. Am 10.11.1997, einem Montag, habe er bei der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.1998 zu verurteilen, ihm Krankengeld zu gewähren, das gemäss § 47 SGB V auf der Grundlage des bis 31.10.1997 erzielten Arbeitsentgeltes zu berechnen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 25.01.2001 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Krankengeld zu gewähren, das auf der Grundlage des bis zum 31.10.1997 erzielten Arbeitsentgeltes zu berechnen ist. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitslosengeld bezogen. Eine entsprechende Anwendung des § 158 Abs. 1 Satz 1 AFG sei im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Berechnungsvorschrift des § 47 Abs. 2 SGB V nicht möglich und auch unter Berücksichtigung der Ruhensvorschrift des § 117 Abs. 1a AFG nicht geboten. Ohne Urlaubsabgeltungsanspruch hätte der Kläger ab 01.11.1997 Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Die Regelung des § 117 Abs. 1a AFG sei auf die Interessenlage des arbeitsfähigen Arbeitnehmers abgestellt. Durch die Norm sollte der Doppelbezug von Urlaubsabgeltung und Arbeitslosengeld vermieden werden. Im Falle einer Erkrankung könne das vom Gesetzgeber mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch verfolgte Ziel, die sich an das Ende des Arbeitsverhältnisses anschliessende bezahlte Freizeit zu gewähren, nicht mehr erreicht werden. Ebenso wie im Falle der Erkrankung während des Urlaubs bei bestehendem Arbeitsverhältnis trete eine Unterbrechung des Abgeltungszeitraums ein. Deshalb sei es geradezu sachlich geboten, bei der Berechnung der Lohnersatzleistung "Krankengeld" das zuvor erzielte Arbeitsentgelt zugrundezulegen. Im übrigen dürfe der Kläger auch nicht schlechter behandelt werden als ein Versicherter, der Krankengeld aufgrund einer unmittelbar vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des zuletzt erzielten Regelentgelts erhalte. Das dem Kläger zu gewährende Krankengeld solle sein zuletzt erzieltes Arbeitsentgelt, nicht aber das Arbeitslosengeld ersetzen.
Gegen dieses ihr am 05.02.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.02.2001 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht gehe fälschlich davon aus, dass dem Kläger unstreitig im streitbefangenen Zeitraum aufgrund seiner über den 31.10.1997 hinaus bestehenden freiwilligen Mitgliedschaft dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeld zustehe. Der Kläger habe keinen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung gestellt. Sofern er die freiwillige Weiterversicherung beantragt hätte, wäre lediglich eine Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld möglich gewesen. Die Argumentation der Beklagten ziele darauf ab, dem Kläger überhaupt Krankengeld zahlen zu können. Aufgrund der Ruhenszeit trete grundsätzlich keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ein, so dass eine Krankengeldzahlung dem Grunde nach ausgeschlossen wäre. Der Kläger wäre demnach von einer Gesetzeslücke betroffen und würde weder Krankengeld aus der Beschäftigung noch aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges erhalten. Da dies eine Ungleichbehandlung gegenüber Mitgliedern darstellen würde, die während einer Sperrzeit oder des unrechtmäßigen Leistungsbezugesarbeitsunfähig werden, habe sich die Beklagte bereit erklärt, Krankengeld in Höhe des fiktiven Leistungsbezuges von der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen. Das Entgegenkommen könne allerdings nicht dazu führen, dass das Gehalt des bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beendeten Beschäftigungsverhältnisses als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Krankengeldes herangezogen werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Durch die noch bestehen den Resturlaubsansprüche habe sein Beschäftigungsverhältnis fiktiv bis zum 10.11.1997 fortbestanden. Es entspreche gängiger Rechtsprechung, dass sich das Ruhen von Leistungen für einen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nicht nach dem AFG, sondern nach Krankenversicherungsrecht richte. Insoweit werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.06.1991 - in Sozialrecht (SozR) 3-4100 § 117 Nr. 4 Bezug genommen. Die Richtigkeit dieser Wertung ergebe sich auch daraus, dass für die Urlaubsabgeltung Sozialversicherungsbeiträge und Steuern entrichtet worden seien. Die Beklagte habe insoweit bis 10.11.1997 Krankenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt erhalten.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung höheren Krankengeldes für die Zeit vom 11.11.1997 bis 13.03.1998. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Krankengeld auf der Grundlage des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts zu berechnen.
Bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Arbeitslosengeldes gemäss § 117 Abs. 1a AFG a.F. bemißt sich das Krankengeld nach dem fiktiven Arbeitslosengeldanspruch.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 31.10.1997 aufgelöst. Arbeitslos gemeldet hat er sich ausweislich der Arbeitsamtsakte am 14.10.1997 mit Wirkung zum 01.11.1997. Das Arbeitsamt Wuppertal stellte bindend fest, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld in der Zeit ab Antragstellung vom 01.1.1997 bis einschließlich 10.11.1997 wegen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung gemäss § 117 Abs. 1a AFG ruhte. Beide Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger in der Zeit vom 10.11.1997 bis 13.03.1998 arbeitsunfähig krank war.
Rechtsgrundlage ist vorliegend § 47 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in der seit dem 01.01.1997 in Kraft getretenen Fassung des Beitragsentlastungsgesetzes (BeitrEntlG) vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1631). Danach beträgt das Krankengeld 70 v. H. des erzielten regelmässigen Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet, § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war, § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) bleibt außer Betracht, § 47 Abs. 4 Satz 5 SGB V.
Eine Regelung über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen für versicherungspflichtige Beschäftigte enthielt ab 01.01.1997 § 23a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung (SGB IV). Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 01.01.1995 - 1 BvR 892/88 (BGBl. I S. 855) die Vorläufervorschrift des § 227 SGB V i.d.F. des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) teilweise für mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar erklärt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist, § 23a Abs. 2 SGB IV.
Der Kläger zählt zum Personenkreis des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Denn er war bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 10.11.1997 nicht Arbeitnehmer. Er war arbeitslos gemeldet, bezog aber wegen der Ruhensvorschrift des Arbeitsförde rungsrechts keine Leistung von der Bundesanstalt für Arbeit. Das Krankengeld bemißt sich nach vorstehender Vorschrift somit nach dem zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebenden Betrag. Unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 10.11.1997 hat der Kläger aber lediglich die Urlaubsabgeltung zur Verfügung gehabt.
Der Sinn und Zweck der Urlaubsabgeltung besteht darin, dem Arbeitnehmer durch Geldzahlung die Möglichkeit einzuräumen, eine dem abgegoltenen Urlaub entsprechende Freizeit wie Urlaub zu nutzen. Gesetzliche Regelungen darüber, ob sich der Zeitraum der Urlaubsabgeltung stets an das Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses anschließt, beschränken sich auf den jeweiligen Regelungsbereich. Der Gesetzgeber hat zu keinem Zeitpunkt eine für die gesamte Sozialversicherung einheitliche Regelung beabsichtigt oder getroffen (siehe hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 27.06.1984 - 3 RK 9/83 - SozR 2200 § 189 Nr. 5). Entgegen der Auffassung des Klägers wird durch die Urlaubsabgeltung das Beschäftigungsverhältnis im Recht der Krankenversicherung nicht verlängert. Eine fiktive Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs hat der Gesetzgeber nur für die Zeit vom 01.01.1982 bis 31.12.1985 für das Beitragsrecht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch für die Krankenversicherung normiert.
Das bisherige Beschäftigungsverhältnis galt für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs bezüglich der Renten- und Arbeitslosenversicherung fortbestehend gemäss 1227 Abs. 2 RVO, § 2 Abs. 3 AFG, § 168 Abs. 1 Satz 2 AFG in der Fassung AFKG, in Kraft seit dem 01.01.1982. Im 7. Änderungsgesetz zum AFG vom 20.12.1985 sind jedoch die mit dem AFKG eingeführten Regelungen über die Beitragspflicht von Urlaubsabgeltungen mit Wirkung vom 01.01.1986 wieder aufgehoben worden. Bestehen geblieben ist lediglich die leistungsrechtliche Vorschrift des § 117 Abs. 1a AFG (siehe hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 11.12.1986 - 12 RK 19/85 - SozR 2200 § 405 Nr. 11).
Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 01.04.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 16) um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 227 SGB V (zuvor § 385 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung), welches daher bei der Berechnung des Krankengeldes nicht zu berücksichtigen ist.
§ 47b SGB V, eingefügt mit Wirkung vom 01.01.1998 durch das AFRG vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594), enthält ebenso wenig wie die Vorläufer-Vorschriften der §§ 158, 164 AFG eine Regelung über die Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei ruhendem Arbeitslosengeldanspruch gemäss § 117 Abs. 1a AFG.
Die leistungsrechtlichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts enthalten somit keine Regelung über Höhe und Berechnung des Krankengelds bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 117 Abs. 1a AFG. Diese Lücke ist im Rahmen der vorstehend beschriebenen Gesetzessystematik dadurch zu schliessen, dass der Kläger wie ein Arbeitsloser mit Leistungsbezug behandelt wird. Diese Auffassung trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber die Ruhenswirkung lediglich im Recht der Arbeitslosenversicherung und nicht im Leistungsrecht der Krankenversicherung geregelt hat. Sie verfolgt zum anderen das Ziel, die Höhe des Krankengeldes so zu bestimmen, dass der Versicherte durch die Arbeitsunfähigkeit nicht benachteiligt wird, sondern das Leistungsniveau behält, das ihm zugestanden hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre. Wäre der Kläger arbeitsfähig geblieben, hätte er nach Ablauf des Ruhenszeitraumes ab 11.11.1997 Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Den krankheitsbedingten Wegfall dieser Lohnersatzleistung soll das Krankengeld ersetzen. Dass die vorstehende Auffassung sachgerecht ist, wird zudem deutlich, wenn man die Grundsituation des Klägers mit der eines Arbeitslosen mit Leistungsbezug vergleicht. In beiden Fällen tritt nämlich die Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses und nach Arbeitslosmeldung ein. Der einzige Unterschied liegt darin, dass vorliegend die Arbeitsunfähigkeit vor dem tatsächlichen Leistungsbezug eingetreten ist. Der Leistungsbezug ist aber allein aus dem im Recht der Arbeitslosenversicherung geltenden Ruhensvorschrift unterblieben. Ohne Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ist der Lebensstandard des Arbeitslosen durch das Niveau der Lohnersatzleistung Arbeitslosengeld gekennzeichnet.
Im Hinblick auf die vorstehende Auffassung spielt es keine Rolle, ob der Kläger mangels Antrags auf freiwillige Weiterversicherung überhaupt Anspruch auf Krankengeld gehabt hat. Denn Streitgegenstand ist die Ablehnung der Gewährung höheren Krankengeldes mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.09.1998.
Das Urteil des Sozialgerichts vom 25. Januar 2001 ist zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, da der Senat der Rechtsfrage, wie das Krankengeld bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs gemäss § 117 Abs. 1a AFG a.F. zu berechnen ist, grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved