Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KR 51/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 120/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 23. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Kostenerstattung für Akupunktur-Behandlungen am Auge nach Prof. Dr. B ...
Die 1917 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten am 21.11.2001 die Übernahme von Kosten für Augen-Akupunkturen nach Prof. Dr. B ... und die Übernahme der Fahrtkosten zur Vermeidung ihrer Erblindung infolge einer Maculadegeneration.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Akupunktur gehöre bislang in der Bundesrepublik nicht zur regulären Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hiergegen hat die Klägerin am 08.02.2002 Klage erhoben und im wesentlichen vorgebracht, naturheilkundlich orientierte Augenärzte und Heilpraktiker behandelten erfolgreich mit Augenakupunktur nach Prof. Dr. B ... Es sei bereits als großer Erfolg anzusehen, wenn eine Maculadegeneration zum Stillstand gebracht werden könne. Sie schlage der Beklagten vor, die Heilpraktikerrechnungen von Herrn B ..., ... Straße ... in ... E ..., nebst Fahrtkosten zu bezahlen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ihre Augen-Akupunkturbehandlung nebst Fahrtkosten zu erstatten bzw. zu übernehmen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
Auf Anfrage des Sozialgerichts teilte der Augenarzt Dr. M ..., U ..., mit, er habe bei der Klägerin keine Akupunktur durchgeführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2002, auf den Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen den ihr am 31.05.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 05.06.2002 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und trägt vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass der Augenarzt Dr. M ... in U ... bei ihr Augen-Akupunkturbehandlungen durchgeführt hätte. Diese Behandlungen seien vielmehr von einem Heilpraktiker in Ü .../K ... mit Erfolg durchgeführt worden. Sie sei dort 8 x zur Behandlung gewesen, habe aber kein Geld mehr, sich weiter behandeln zu lassen. Ihr liege ein Urteil vor, wonach ein Versicherter einen Privatarzt auf Kosten der Krankenkasse in Anspruch nehmen dürfe, wenn kein zugelassener Facharzt erreichbar sei.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 23.05.2002 zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, da die Klägerin in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Auch zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung bzw. Kostenübernahme für Augen-Akupunkturbehandlungen nach Prof. Dr. B ... gemäss §§ 13 Abs. 3, 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Akupunktur nicht zu den von der Beklagten geschuldeten Leistungen zählt. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 16.10.2000 beschlossen, die Akupunktur in die Anlage B (nicht anerkannte Methoden) der BUB-Richtlinien zu übernehmen (Nr. 31, Bundesanzeiger Nr. 12 vom 18.01.2001). Eine Ausnahme gilt nur für die Indikationen "chronische Kopfschmerzen, chronische LWS-Schmerzen und chronische osteoarthritische Schmerzen", soweit die Behandlung in Modellversuchen, welche die vom Bundesausschuss aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, erfolgt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Sozialgericht hat zudem zutreffend entschieden, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung ausscheidet, wenn die Klägerin einen nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt in Anspruch nimmt oder genommen hat. Dies ergibt sich aus § 76 Abs. 1 SGB V (s. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 10.05.1995 - 1 RK 14/94 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 7). Insbesondere handelt es sich auch bei bereits durchgeführten Augen-Akupunkturbehandlungen nicht um Notfallbehandlungen i.S.d. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Die Klägerin kann insofern nicht geltend machen, es habe sich um eine aus medizinischen Gründen notwendige sofortige ärztliche Behandlung durch den einzig erreichbaren Nichtvertragsarzt gehandelt. Der Umstand, dass sie allein die von ihr bevorzugte Methode als erfolgversprechend ansieht, begründet keinen Notfall i.S.d. zitierten Rechtsnorm. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass die Klägerin im vertragsärztlichen System nicht hätte ausreichend behandelt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Kostenerstattung für Akupunktur-Behandlungen am Auge nach Prof. Dr. B ...
Die 1917 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten am 21.11.2001 die Übernahme von Kosten für Augen-Akupunkturen nach Prof. Dr. B ... und die Übernahme der Fahrtkosten zur Vermeidung ihrer Erblindung infolge einer Maculadegeneration.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Akupunktur gehöre bislang in der Bundesrepublik nicht zur regulären Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hiergegen hat die Klägerin am 08.02.2002 Klage erhoben und im wesentlichen vorgebracht, naturheilkundlich orientierte Augenärzte und Heilpraktiker behandelten erfolgreich mit Augenakupunktur nach Prof. Dr. B ... Es sei bereits als großer Erfolg anzusehen, wenn eine Maculadegeneration zum Stillstand gebracht werden könne. Sie schlage der Beklagten vor, die Heilpraktikerrechnungen von Herrn B ..., ... Straße ... in ... E ..., nebst Fahrtkosten zu bezahlen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ihre Augen-Akupunkturbehandlung nebst Fahrtkosten zu erstatten bzw. zu übernehmen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
Auf Anfrage des Sozialgerichts teilte der Augenarzt Dr. M ..., U ..., mit, er habe bei der Klägerin keine Akupunktur durchgeführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2002, auf den Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen den ihr am 31.05.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 05.06.2002 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und trägt vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass der Augenarzt Dr. M ... in U ... bei ihr Augen-Akupunkturbehandlungen durchgeführt hätte. Diese Behandlungen seien vielmehr von einem Heilpraktiker in Ü .../K ... mit Erfolg durchgeführt worden. Sie sei dort 8 x zur Behandlung gewesen, habe aber kein Geld mehr, sich weiter behandeln zu lassen. Ihr liege ein Urteil vor, wonach ein Versicherter einen Privatarzt auf Kosten der Krankenkasse in Anspruch nehmen dürfe, wenn kein zugelassener Facharzt erreichbar sei.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 23.05.2002 zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, da die Klägerin in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Auch zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung bzw. Kostenübernahme für Augen-Akupunkturbehandlungen nach Prof. Dr. B ... gemäss §§ 13 Abs. 3, 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Akupunktur nicht zu den von der Beklagten geschuldeten Leistungen zählt. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 16.10.2000 beschlossen, die Akupunktur in die Anlage B (nicht anerkannte Methoden) der BUB-Richtlinien zu übernehmen (Nr. 31, Bundesanzeiger Nr. 12 vom 18.01.2001). Eine Ausnahme gilt nur für die Indikationen "chronische Kopfschmerzen, chronische LWS-Schmerzen und chronische osteoarthritische Schmerzen", soweit die Behandlung in Modellversuchen, welche die vom Bundesausschuss aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, erfolgt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Sozialgericht hat zudem zutreffend entschieden, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung ausscheidet, wenn die Klägerin einen nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt in Anspruch nimmt oder genommen hat. Dies ergibt sich aus § 76 Abs. 1 SGB V (s. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 10.05.1995 - 1 RK 14/94 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 7). Insbesondere handelt es sich auch bei bereits durchgeführten Augen-Akupunkturbehandlungen nicht um Notfallbehandlungen i.S.d. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Die Klägerin kann insofern nicht geltend machen, es habe sich um eine aus medizinischen Gründen notwendige sofortige ärztliche Behandlung durch den einzig erreichbaren Nichtvertragsarzt gehandelt. Der Umstand, dass sie allein die von ihr bevorzugte Methode als erfolgversprechend ansieht, begründet keinen Notfall i.S.d. zitierten Rechtsnorm. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass die Klägerin im vertragsärztlichen System nicht hätte ausreichend behandelt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
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