L 6 SB 9/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 32 SB 362/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 SB 9/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 21.12.2001 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 225,-- EURO auferlegt. Im Übrigen sind Kosten im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Auf den Antrag von September 1999 stellte der Beklagte nach Beiziehung und Auswertung ärztlicher Unterlagen bei dem 1949 geborenen Kläger wegen der Behinderungen "Coxarthrose, Fibromyalgiesyndrom der Beine" einen GdB von 20 fest (Bescheid vom 02.11.1999 und Widerspruchsbescheid vom 09.12.1999).

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die Fibromyalgie rechtfertige - wie in gleichen Fällen üblich - einen GdB von 70. Wegen der Fibromyalgie sei ihm ein normales Leben mit entsprechender Lebensqualität nicht mehr möglich.

Ein vom Beklagten unterbreitetes Regelungsangebot, den GdB mit 30 festzustellen, hat der Kläger nicht angenommen.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des Dr. S ... vom 09.05.2000. Der Sachverständige hat wegen der Auswirkungen des von ihm angenommenen Fibromyalgiesyndroms einen GdB von 30 vorgeschlagen.

Gestützt auf die Beurteilung des Sachverständigen hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2001 den Beklagten verurteilt, einen GdB von 30 festzustellen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Mit seiner Berufung trägt der Kläger unter Hinweis auf das Buch des Dr. Wolfgang Brückle mit dem Titel: "Fibromyalgie, Das unbekannte Rheuma" vor, die Fibromyalgie bedinge einen GdB von mindestens 70.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 21.12.2001 abzuändern und dem Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 02.11. und 09.12.1999 zu verurteilen, einen GdB von mindestens 70 oder 100 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Im Berufungsverfahren ist nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Prof.Dr. H ..., Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychosomatik und Psychotherapie des Universitätsklinikums Münster, ein Gutachten vom 16.07.2002 eingeholt worden. Der Sachverständige hat seitens des psychosomatisch-psychotherapeutischen und auch des psychiatrischen Fachgebietes beim Kläger keinerlei Gesundheitsstörungen festgestellt.

Auf den Inhalt der Verwaltungs- und der Gerichtsakten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger kann, wie vom Sozialgericht zu Recht entschieden, nicht beanspruchen, dass ein höherer GdB als 30 festgestellt wird. Der Senat verweist zunächst auf den Inhalt des Gerichtsbescheides vom 21.12.2001.

Unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und insbesondere unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S ..., auf die sich das Sozialgericht zutreffend gestützt hat, sieht auch der Senat keinen Anlass, einen höheren GdB anzunehmen.

Für die Bewertung des GdB ist allein maßgeblich das Erkrankungsbild einer Fibromyalgie mit ihren Begleiterscheinungen. Allein die Diagnose einer Fibromyalgie rechtfertigt, worauf der Kläger mehrfach hingewiesen worden ist, keinen höheren GdB. Nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, 1996 (AP) kommt es für die Bewertung des GdB nicht auf die Diagnose an, entscheidend ist vielmehr das tatsächliche Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung unter Berücksichtigung der jeweiligen Organbeteiligung und der Auswirkungen auf den Allgemeinzustand (AP Ziffer 26.18, S. 136). Dabei sehen die AP für die Bewertung eines Fibromyalgiesyndroms keine konkreten GdB-Werte vor, so dass sich der GdB hierfür in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen beurteilt (vgl. Urteil des Senats vom 12.03.2002 - L 6 SB 137/01 LSG NW -, wonach bei einem Fibromyalgiesyndrom als Vergleichsmaßstab am ehesten die in Ziffer 26.3, S. 60 AP genannten psychovegetativen oder psychischen Störungen in Betracht kommen.).

Mit diesen Bewertungskriterien der AP steht die Beurteilung des Sachverständigen Dr. S ... angesichts der feststellbaren Befunde in Einklang. Dabei umfasst der vorgeschlagene GdB von 30 entsprechend den überzeugenden medizinischen Ausführungen des Sachverständigen das beim Kläger feststellbare generalisierte Schmerzbild sowie vegetative Störungen. Nur wegen dieser Begleiterscheinungen der Fibromyalgie, die auch Dr. Brückle in seinem Buch allgemein beschreibt, erscheint ein GdB von 30 überhaupt vertretbar.

Die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte sind insgesamt nicht geeignet, einen höheren GdB zu rechtfertigen. Eher deutet das Gutachten von Prof. Dr. H ... darauf hin, dass das generalisierte Schmerzbild und die vegetativen Begleiterscheinungen noch nicht einmal ein solches Ausmaß bezeichnen, wie es Dr. S ... seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG und - soweit dem Kläger Gerichtskosten auferlegt werden - auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2001 (BGBl. I, 2144, 2151). Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm der Vorsitzende im Termin zur mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und ihn auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen hat. Er hat dem Kläger das Ergebnis der Beweisaufnahme und die maßgeblichen Kriterien für die Bewertung des GdB so eingehend dargestellt, dass der Kläger auch als juristischer und medizinischer Laie ohne weiteres nachvollziehen konnte, dass sich ein höherer GdB als 30 und erst recht nicht der vom Kläger beantragte GdB von mindestens 70 oder 100 feststellen lässt. Der Kläger hat auch zu erkennen gegeben, dass er diese Hinweise verstanden hat und ihm die fehlenden Erfolgsaussichten seines Begehrens bewusst gewesen sind. Gleichwohl hat er wider besseres Wissen auf der Fortführung des Verfahrens bestanden. Wer aber ein Verfahren fortführt, obwohl er weiß, dass er eine positive Entscheidung nicht erhalten kann, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Die Höhe des Kostenbetrages ergibt sich aus §§ 192 Abs. 1 S. 2; 184 Abs. 2 SGG.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Saved