Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 33 KA 202/02 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 B 22/02 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.10.2002 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten für das Beschwerdeverfahren. Der Streitwert wird auf 5.414 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 21.05.2002 hob die Antragsgegnerin nach einer Plausibilitätsprüfung die der Antragstellerin erteilten Honorarbescheide für die Quartale I/1996 bis IV/1999 teilweise auf und forderte Honorar über 25.429,42 Euro zurück. Ferner kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.08.2002 an, den Rückforderungsbetrag mit den laufenden Quartalsabschlagzahlungen in Höhe von 7.669,38 Euro zu verrechnen. Außerdem teilte sie mit, dass das nach § 7 HVM maximal abrechenbare Punktzahlvolumen angesichts der teilweisen Aufhebung der in den Bemessungszeitraum fallenden Quartale neu berechnet worden sei. Hieraus ergebe sich für die Quartale III/1999 bis I/2002 eine Überzahlung von 28.711,10 Euro. Diese werde im Quartal II/2002 verrechnet.
Auf den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 21.05.2002 hat die Antragsgegnerin es abgelehnt, vorläufig auf eine Einziehung bzw. Verrechnung der Rückforderungsbeträge zu verzichten. Hierauf hat die Antragstellerin am 29.08.2002 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Sie hat vorgetragen, ihr Widerspruch habe aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V betreffe nur die Honorarverteilung und die Festsetzung der Honorarhöhe nach dem Honorarverteilungsmaßstab; sie beziehe sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf eine Honorarrückforderung.
Die Antragstellerin hat beantragt,
festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 21.06.2002 gegen den Honorarrückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21.05.2002 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Festsetzung des Rückforderungsbetrags in einem Rückforderungsbescheid als Umkehrung der ursprünglichen Leistungsgewährung faktisch die Änderung der ursprünglichen Honorarfestsetzung darstelle. Daher sei § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V mit der Folge anwendbar, dass keine aufschiebende Wirkung eintrete. Im übrigen lägen die Voraussetzungen für den Erlassiner einstweiligen Anordnung nicht vor. Denn der angegriffene Bescheid sei nicht offensichtlich unrechtmäßig.
Das Sozialgerichts (SG) hat den Antrag mit Beschluss vom 11.10.2002 zurückgewiesen. Es hat dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung beigemessen. Die aufschiebende Wirkung könne auch nicht angeordnet werden. Die Erfolgsaussichten der Anfechtung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides seien nicht hinreichend sicher zu beurteilen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin drohende Nachteile nicht nachvollziehbar dargelegt.
Diese Entscheidung greift die Antragstellerin mit der Beschwerde an. Sie trägt vor, mit zumindest hälftiger Wahrscheinlichkeit sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Dann komme es auf die Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und Dringlichkeit an. Hiernach müsse die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, denn die Antragsgegnerin könne kein Interesse daran haben, einen - möglicherweise - rechtswidrigen Bescheid durchzusetzen. Ein konkreter Nachteil sei dargelegt worden, denn ohne Auszahlung des vollen Honorarbetrags könnten die laufenden Kosten mangels Reserven nicht gedeckt werden. Der Nachweis einer Konkursgefahr sei nicht notwendig. Der darzulegende "Nachteil" müsse nicht das Ausmaß einer Konkursgefahr erreichen. Des weiteren verweist die Antragstellerin in einer von ihrem Bevollmächtigten vorgelegten, von ihr allerdings nicht unterzeichneten Selbstauskunft auf ihre angespannten finanziellen Verhältnisse.
Sie beantragt,
den Beschluss des SG Düsseldorf vom 11.10.2002 abzuändern und festzustellen, dass der Widerspruch vom 21.06.2002 gegen den Honorarrückforderungsbescheid vom 21.05.2002 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass es angesichts der Selbstauskunft der Antragstellerin gerechtfertigt wäre, sämtliche Honorarrückforderungen mit dem angegriffenen Bescheid zu verrechnen, da angesichts der finanziellen Verhältnisse zu befürchten sei, dass die Rückforderung nicht mehr befriedigt werden könne. Der einstweilige Rechtsschutz dürfe nicht zur nachhaltigen Vereitelung berechtigter Ansprüche der öffentlichen Verwaltung führen. Ungeachtet dessen sei sie der Antragstellerin insofern entgegengekommen, als sie die angekündigten Individualbudgetbereinigungen von 28.711,10 Euro vorübergehend ausgesetzt habe. Quartalsweise werde nunmehr nur ein Betrag von jeweils 7.669,38 Euro zurückgefordert.
II.
Die statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG vom 17.08.2001 (BGBl. I 2001, 2144) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach Abs. 2 der Vorschrift in den Fällen der Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie nach Nr. 4 in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Die Nrn. 1 bis 3 sind ersichtlich nicht einschlägig. Die aufschiebende Wirkung entfällt vorliegend allenfalls auf der Grundlage von § 86 a Abs. 2 Nr. 4 iVm § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V in der ab 02.01.2002 geltenden Fassung. Hiernach haben Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung keine aufschiebende Wirkung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
Der Bescheid vom 21.05.2002 weist einen zweifachen Regelungsgehalt auf. Zum einen hat die Antragsgegnerin hiermit die Honorarbescheide der Antragstellerin für die Quartale I/1996 bis IV/1999 aufgehoben (Ziffer 1 des Verfügungssatzes). Zum anderen hat sie das insoweit zu Unrecht gezahlte Honorar zurückgefordert (Ziffer 2 des Verfügungssatzes). Dabei handelt es sich, vergleichbar dem Verhältnis von § 45 SGB X zu § 50 SGB X, um zwei Verwaltungsakte (§ 31 SGB X), die in einem Bescheid zusammengefasst sind. Der Widerspruch vom 21.06.2002 bezieht sich auf beide Verwaltungsakte. Der Widerspruch gegen die Aufhebung der Honorarbescheide entfaltet wegen § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V keine aufschiebende Wirkung. Honorarbescheide stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit. Dies schließt die nachgehende Aufhebung bzw. Änderung und sich daraus ergebende Rückforderungen bereits gezahlter Leistungen ein (BSG vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R - und vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R -). Demnach ist die Aufhebung der Honorarbescheide schon dem Wortlaut nach der Vorschrift des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V zuzuordnen.
Für den Rückforderungsbescheid gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar scheint ein Rückforderungsbescheid nicht dem Wortlaut der Vorschrift zu unterfallen. In der Folge würde § 86 a Abs. 2 SGG nicht eingreifen und wieder die Grundregel des § 86 a Abs. 1 SGG gelten, d.h. der Widerspruch hätte aufschiebende Wirkung soweit er sich gegen die Rückforderung richtet. Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber in § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V, § 107 Satz 7 SGB V und § 106 Abs. 5a Satz 4 SGB V die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ausdrücklich ausgeschlossen hat. Ziel des 6. SGG-ÄndG war es zudem, den einstweiligen Rechtsschutz zu verbessern und umfassend zu regeln (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 14/5943 unter Ziffer A und B.). Auch dies deutet darauf hin, dass die Grundregel des § 86 a Abs. 1 SGG nur in den ausdrücklichen genannten Fällen ausgeschlossen sein soll (so auch Kuhlen in NJW 2002, 3155 f.) zumal Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind (LSG NRW vom 20.03.1996 - L 11 Ka 132/95 -).
Andererseits verweist das SG zutreffend darauf, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für den Widerspruch gegen einen Honoraraufhebungsbescheid im Ergebnis wirkungslos wäre, wenn nicht auch dem Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid aufschiebende Wirkung beigemessen wird. Hinzu kommt: Die Vorschrift des § 85 Abs. 4 SGB V ist durch Art. 4 des 6. SGG-ÄndG um Satz 9 ergänzt worden. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 20.06.2001 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucks. 14/5943 - führen hierzu aus (S. 35):
"Durch die Änderungen bleibt es bei der geltenden Rechtslage, dass Klage und Widerspruch keine aufschiebende Wirkung haben, da anderenfalls die finanzielle Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Leitungserbringung gefährdet würde."
Nach alter Rechtslage hatte weder der Widerspruch gegen einen Honorarbescheid (vgl. LSG Niedersachsen vom 24.10.1996 - L 5 Ka 51/96 -) noch gegen einen Bescheid über die Rückforderung vertragsärztlicher Honorare aufschiebende Wirkung nach § 86 Abs 2 SGG a.F. (LSG Berlin vom 30.03.1998 - L 7 Ka-SE 12/98 -; vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG. 6. Auflage 1998, § 97 Rdn. 5a m.w.N.). Unter Geltung des 6. SGG-ÄndG gilt nichts anderes. Denn sachlich - rechnerische Berichtigungen stellen eine Änderung der Honorarfestsetzung selbst dann dar, wenn sie nach Erlass des Honorarbescheides ergehen. Rückforderungen aus Plausibilitätsprüfungen sind nicht anders zu beurteilen. Plausibilitätskontrollen dienen dem Zweck, fehlerhafte Abrechnungen und unwirtschaftliche Leistungserbringung aufzudecken (Axer in Schnapp/Wigge, Handbuch für das Vertragsarztrecht, 2002, § 7 Rdn. 34 m.w.N.). Dabei handelt es sich der Sache nach um sachlich-rechnerische Berichtigungen (vgl. BSG NJW 2001, 2822). Rechtsgrundlage hierfür sind § 45 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. § 34 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Arzt/Ersatzkassen. Hiernach berichtigt die KV die Honorarforderung des Vertragsarztes, sofern die sachlich-rechnerische Richtigkeit fehlerhaft ist. Demzufolge ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V, dass sachlich-rechnerische Berichtigungen als Änderung der Honorarfestsetzung zu verstehen sind und Widersprüche keine aufschiebende Wirkung haben. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sachlich-rechnerische Berichtigungen vielfach erst nach der Honorarfestsetzung durchgeführt werden. Denn Honorarbescheide haben zunächst einen vorläufigen Charakter (BSG vom 12.12.2001 - B 6 KA 2/01 R - und BSG vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R -). Ausgehend hiervon wird der Honorarbescheid erst dann bindend, wenn die in ihm festgestellten Honorarforderungen umfassend auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüft worden sind oder infolge Fristablaufs nicht mehr überprüft werden können. Sachlich-rechnerische Berichtigungen infolge einer Plausibilitätsprüfung sind sonach unmittelbar dem Wortlaut des § 84 Abs. 4 Satz 9 SGB V zuzuordnen.
Selbst wenn ein Rückforderungsbescheid der Vorschrift des § 84 Abs. 4 Satz 9 SGB V nicht zugerechnet würde (so Kuhlen aaO), ergäbe sich nichts anderes. Dann wären die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift erfüllt. Gerichte sind zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke dann berufen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es die Regelung der Rechtsprechung überlassen wollte oder das Schweigen auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (BSG vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R - m.w.N.; Senatsbeschluss vom 04.09.2002 - L 10 B 2/02 KA ER - ). Vorliegend würde es sich ausweislich der Gesetzesmaterialien um ein planwidrige Lücke handeln. Einerseits wollte der Gesetzgeber den einstweiligen Rechtsschutz umfassend und damit abschließend regeln. Andererseits hätte er den Unterschied zwischen Aufhebung eines Honorarbescheides und des nachfolgenden Rückforderungsbescheides verkannt und deswegen in § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V eine unvollständige Regelung getroffen.
Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V auch auf Honorarrückforderungsbescheide unmittelbar, jedenfalls aber analog anzuwenden ist. Mithin hat der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 21.05.2002 auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als es die Rückforderung anlangt.
2.
Auch soweit der Antrag auf § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG gestützt wird, führt dies nicht zum Erfolg. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet nach Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86 b Rdn. 12; Frehse in Schnapp/Wigge, Handbuch für das Vertragsarztrecht, 2002, § 21 Rdn. 114). Hiernach ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Adressaten überwiegt. Anderenfalls verbleibt es beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Abzuwägen sind dabei die Folgen, die eintreten würden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet wird und der Rechtsbehelf letztlich doch keinen Erfolg hätte gegenüber den Nachteilen, die entstehen, wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird und der Rechtsbehelf letztlich Erfolg hätte. In die Abwägung ist auch einzubeziehen, ob und inwieweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung irreparable Folgen hat. Ferner sind die mit dem Gesetz verfolgten Ziele einzubeziehen und mit den Interessen des Betroffenen abzuwägen (vgl. Meyer-Ladewig aaO § 86 a Rdn. 20). Schließlich sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, kann dies für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen (vgl. auch § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG). An der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht kein öffentliches Interesse; vielmehr überwiegt dann das Interesse an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Anderseits liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dann vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ersichtlich rechtmäßig ist (vgl. auch Begründung zum 6. SGG-ÄndG BT-Drucks. 14/5943 zu Nr. 34).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich: Zutreffend verweist das SG hierzu darauf, dass sich die Erfolgsaussichten der Anfechtung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides nicht hinreichend sicher beurteilen lassen. Gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen zudem die von der Antragstellerin mitgeteilten äußerst engen finanziellen Verhältnisse. Die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung letztlich dazu führen kann, dass sie ihre Ansprüche nicht mehr durchsetzen kann (zu fiskalischen Interessen vgl. auch OVG NRW in NJW 1986, 446). Die unzureichende Vermögenssituation eines Antragstellers kann zwar auch zu seinen Gunsten gewichtet werden. Dies setzt aber voraus, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes gering zu bewerten ist. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt ersichtlich rechtswidrig wäre. Das ist hier zu verneinen. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die angekündigten Individualbudgetbereinigungen zunächst ausgesetzt hat, um die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin nicht zu gefährden und sich ihre finanzielle Situation dadurch zumindest vorübergehend entspannt. Letztlich maßgebend ist die gesetzgeberische Grundentscheidung, bei Honorarstreitigkeiten die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auszuschließen und damit der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ein gesteigertes öffentliches Interesse beizumessen. Besondere Gründe, die es rechtfertigen könnten, dennoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, sind - wie dargelegt - nicht ersichtlich.
Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg.
Den Streitwert setzt der Senat auf 5.414 Euro fest. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Sozialgerichts vom 16.10.2002 verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 21.05.2002 hob die Antragsgegnerin nach einer Plausibilitätsprüfung die der Antragstellerin erteilten Honorarbescheide für die Quartale I/1996 bis IV/1999 teilweise auf und forderte Honorar über 25.429,42 Euro zurück. Ferner kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.08.2002 an, den Rückforderungsbetrag mit den laufenden Quartalsabschlagzahlungen in Höhe von 7.669,38 Euro zu verrechnen. Außerdem teilte sie mit, dass das nach § 7 HVM maximal abrechenbare Punktzahlvolumen angesichts der teilweisen Aufhebung der in den Bemessungszeitraum fallenden Quartale neu berechnet worden sei. Hieraus ergebe sich für die Quartale III/1999 bis I/2002 eine Überzahlung von 28.711,10 Euro. Diese werde im Quartal II/2002 verrechnet.
Auf den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 21.05.2002 hat die Antragsgegnerin es abgelehnt, vorläufig auf eine Einziehung bzw. Verrechnung der Rückforderungsbeträge zu verzichten. Hierauf hat die Antragstellerin am 29.08.2002 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Sie hat vorgetragen, ihr Widerspruch habe aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V betreffe nur die Honorarverteilung und die Festsetzung der Honorarhöhe nach dem Honorarverteilungsmaßstab; sie beziehe sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf eine Honorarrückforderung.
Die Antragstellerin hat beantragt,
festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 21.06.2002 gegen den Honorarrückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21.05.2002 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Festsetzung des Rückforderungsbetrags in einem Rückforderungsbescheid als Umkehrung der ursprünglichen Leistungsgewährung faktisch die Änderung der ursprünglichen Honorarfestsetzung darstelle. Daher sei § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V mit der Folge anwendbar, dass keine aufschiebende Wirkung eintrete. Im übrigen lägen die Voraussetzungen für den Erlassiner einstweiligen Anordnung nicht vor. Denn der angegriffene Bescheid sei nicht offensichtlich unrechtmäßig.
Das Sozialgerichts (SG) hat den Antrag mit Beschluss vom 11.10.2002 zurückgewiesen. Es hat dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung beigemessen. Die aufschiebende Wirkung könne auch nicht angeordnet werden. Die Erfolgsaussichten der Anfechtung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides seien nicht hinreichend sicher zu beurteilen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin drohende Nachteile nicht nachvollziehbar dargelegt.
Diese Entscheidung greift die Antragstellerin mit der Beschwerde an. Sie trägt vor, mit zumindest hälftiger Wahrscheinlichkeit sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Dann komme es auf die Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und Dringlichkeit an. Hiernach müsse die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, denn die Antragsgegnerin könne kein Interesse daran haben, einen - möglicherweise - rechtswidrigen Bescheid durchzusetzen. Ein konkreter Nachteil sei dargelegt worden, denn ohne Auszahlung des vollen Honorarbetrags könnten die laufenden Kosten mangels Reserven nicht gedeckt werden. Der Nachweis einer Konkursgefahr sei nicht notwendig. Der darzulegende "Nachteil" müsse nicht das Ausmaß einer Konkursgefahr erreichen. Des weiteren verweist die Antragstellerin in einer von ihrem Bevollmächtigten vorgelegten, von ihr allerdings nicht unterzeichneten Selbstauskunft auf ihre angespannten finanziellen Verhältnisse.
Sie beantragt,
den Beschluss des SG Düsseldorf vom 11.10.2002 abzuändern und festzustellen, dass der Widerspruch vom 21.06.2002 gegen den Honorarrückforderungsbescheid vom 21.05.2002 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass es angesichts der Selbstauskunft der Antragstellerin gerechtfertigt wäre, sämtliche Honorarrückforderungen mit dem angegriffenen Bescheid zu verrechnen, da angesichts der finanziellen Verhältnisse zu befürchten sei, dass die Rückforderung nicht mehr befriedigt werden könne. Der einstweilige Rechtsschutz dürfe nicht zur nachhaltigen Vereitelung berechtigter Ansprüche der öffentlichen Verwaltung führen. Ungeachtet dessen sei sie der Antragstellerin insofern entgegengekommen, als sie die angekündigten Individualbudgetbereinigungen von 28.711,10 Euro vorübergehend ausgesetzt habe. Quartalsweise werde nunmehr nur ein Betrag von jeweils 7.669,38 Euro zurückgefordert.
II.
Die statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG vom 17.08.2001 (BGBl. I 2001, 2144) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach Abs. 2 der Vorschrift in den Fällen der Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie nach Nr. 4 in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Die Nrn. 1 bis 3 sind ersichtlich nicht einschlägig. Die aufschiebende Wirkung entfällt vorliegend allenfalls auf der Grundlage von § 86 a Abs. 2 Nr. 4 iVm § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V in der ab 02.01.2002 geltenden Fassung. Hiernach haben Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung keine aufschiebende Wirkung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
Der Bescheid vom 21.05.2002 weist einen zweifachen Regelungsgehalt auf. Zum einen hat die Antragsgegnerin hiermit die Honorarbescheide der Antragstellerin für die Quartale I/1996 bis IV/1999 aufgehoben (Ziffer 1 des Verfügungssatzes). Zum anderen hat sie das insoweit zu Unrecht gezahlte Honorar zurückgefordert (Ziffer 2 des Verfügungssatzes). Dabei handelt es sich, vergleichbar dem Verhältnis von § 45 SGB X zu § 50 SGB X, um zwei Verwaltungsakte (§ 31 SGB X), die in einem Bescheid zusammengefasst sind. Der Widerspruch vom 21.06.2002 bezieht sich auf beide Verwaltungsakte. Der Widerspruch gegen die Aufhebung der Honorarbescheide entfaltet wegen § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V keine aufschiebende Wirkung. Honorarbescheide stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit. Dies schließt die nachgehende Aufhebung bzw. Änderung und sich daraus ergebende Rückforderungen bereits gezahlter Leistungen ein (BSG vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R - und vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R -). Demnach ist die Aufhebung der Honorarbescheide schon dem Wortlaut nach der Vorschrift des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V zuzuordnen.
Für den Rückforderungsbescheid gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar scheint ein Rückforderungsbescheid nicht dem Wortlaut der Vorschrift zu unterfallen. In der Folge würde § 86 a Abs. 2 SGG nicht eingreifen und wieder die Grundregel des § 86 a Abs. 1 SGG gelten, d.h. der Widerspruch hätte aufschiebende Wirkung soweit er sich gegen die Rückforderung richtet. Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber in § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V, § 107 Satz 7 SGB V und § 106 Abs. 5a Satz 4 SGB V die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ausdrücklich ausgeschlossen hat. Ziel des 6. SGG-ÄndG war es zudem, den einstweiligen Rechtsschutz zu verbessern und umfassend zu regeln (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 14/5943 unter Ziffer A und B.). Auch dies deutet darauf hin, dass die Grundregel des § 86 a Abs. 1 SGG nur in den ausdrücklichen genannten Fällen ausgeschlossen sein soll (so auch Kuhlen in NJW 2002, 3155 f.) zumal Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind (LSG NRW vom 20.03.1996 - L 11 Ka 132/95 -).
Andererseits verweist das SG zutreffend darauf, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für den Widerspruch gegen einen Honoraraufhebungsbescheid im Ergebnis wirkungslos wäre, wenn nicht auch dem Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid aufschiebende Wirkung beigemessen wird. Hinzu kommt: Die Vorschrift des § 85 Abs. 4 SGB V ist durch Art. 4 des 6. SGG-ÄndG um Satz 9 ergänzt worden. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 20.06.2001 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucks. 14/5943 - führen hierzu aus (S. 35):
"Durch die Änderungen bleibt es bei der geltenden Rechtslage, dass Klage und Widerspruch keine aufschiebende Wirkung haben, da anderenfalls die finanzielle Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Leitungserbringung gefährdet würde."
Nach alter Rechtslage hatte weder der Widerspruch gegen einen Honorarbescheid (vgl. LSG Niedersachsen vom 24.10.1996 - L 5 Ka 51/96 -) noch gegen einen Bescheid über die Rückforderung vertragsärztlicher Honorare aufschiebende Wirkung nach § 86 Abs 2 SGG a.F. (LSG Berlin vom 30.03.1998 - L 7 Ka-SE 12/98 -; vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG. 6. Auflage 1998, § 97 Rdn. 5a m.w.N.). Unter Geltung des 6. SGG-ÄndG gilt nichts anderes. Denn sachlich - rechnerische Berichtigungen stellen eine Änderung der Honorarfestsetzung selbst dann dar, wenn sie nach Erlass des Honorarbescheides ergehen. Rückforderungen aus Plausibilitätsprüfungen sind nicht anders zu beurteilen. Plausibilitätskontrollen dienen dem Zweck, fehlerhafte Abrechnungen und unwirtschaftliche Leistungserbringung aufzudecken (Axer in Schnapp/Wigge, Handbuch für das Vertragsarztrecht, 2002, § 7 Rdn. 34 m.w.N.). Dabei handelt es sich der Sache nach um sachlich-rechnerische Berichtigungen (vgl. BSG NJW 2001, 2822). Rechtsgrundlage hierfür sind § 45 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. § 34 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Arzt/Ersatzkassen. Hiernach berichtigt die KV die Honorarforderung des Vertragsarztes, sofern die sachlich-rechnerische Richtigkeit fehlerhaft ist. Demzufolge ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V, dass sachlich-rechnerische Berichtigungen als Änderung der Honorarfestsetzung zu verstehen sind und Widersprüche keine aufschiebende Wirkung haben. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sachlich-rechnerische Berichtigungen vielfach erst nach der Honorarfestsetzung durchgeführt werden. Denn Honorarbescheide haben zunächst einen vorläufigen Charakter (BSG vom 12.12.2001 - B 6 KA 2/01 R - und BSG vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R -). Ausgehend hiervon wird der Honorarbescheid erst dann bindend, wenn die in ihm festgestellten Honorarforderungen umfassend auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüft worden sind oder infolge Fristablaufs nicht mehr überprüft werden können. Sachlich-rechnerische Berichtigungen infolge einer Plausibilitätsprüfung sind sonach unmittelbar dem Wortlaut des § 84 Abs. 4 Satz 9 SGB V zuzuordnen.
Selbst wenn ein Rückforderungsbescheid der Vorschrift des § 84 Abs. 4 Satz 9 SGB V nicht zugerechnet würde (so Kuhlen aaO), ergäbe sich nichts anderes. Dann wären die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift erfüllt. Gerichte sind zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke dann berufen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es die Regelung der Rechtsprechung überlassen wollte oder das Schweigen auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (BSG vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R - m.w.N.; Senatsbeschluss vom 04.09.2002 - L 10 B 2/02 KA ER - ). Vorliegend würde es sich ausweislich der Gesetzesmaterialien um ein planwidrige Lücke handeln. Einerseits wollte der Gesetzgeber den einstweiligen Rechtsschutz umfassend und damit abschließend regeln. Andererseits hätte er den Unterschied zwischen Aufhebung eines Honorarbescheides und des nachfolgenden Rückforderungsbescheides verkannt und deswegen in § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V eine unvollständige Regelung getroffen.
Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V auch auf Honorarrückforderungsbescheide unmittelbar, jedenfalls aber analog anzuwenden ist. Mithin hat der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 21.05.2002 auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als es die Rückforderung anlangt.
2.
Auch soweit der Antrag auf § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG gestützt wird, führt dies nicht zum Erfolg. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet nach Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86 b Rdn. 12; Frehse in Schnapp/Wigge, Handbuch für das Vertragsarztrecht, 2002, § 21 Rdn. 114). Hiernach ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Adressaten überwiegt. Anderenfalls verbleibt es beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Abzuwägen sind dabei die Folgen, die eintreten würden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet wird und der Rechtsbehelf letztlich doch keinen Erfolg hätte gegenüber den Nachteilen, die entstehen, wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird und der Rechtsbehelf letztlich Erfolg hätte. In die Abwägung ist auch einzubeziehen, ob und inwieweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung irreparable Folgen hat. Ferner sind die mit dem Gesetz verfolgten Ziele einzubeziehen und mit den Interessen des Betroffenen abzuwägen (vgl. Meyer-Ladewig aaO § 86 a Rdn. 20). Schließlich sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, kann dies für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen (vgl. auch § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG). An der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht kein öffentliches Interesse; vielmehr überwiegt dann das Interesse an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Anderseits liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dann vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ersichtlich rechtmäßig ist (vgl. auch Begründung zum 6. SGG-ÄndG BT-Drucks. 14/5943 zu Nr. 34).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich: Zutreffend verweist das SG hierzu darauf, dass sich die Erfolgsaussichten der Anfechtung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides nicht hinreichend sicher beurteilen lassen. Gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen zudem die von der Antragstellerin mitgeteilten äußerst engen finanziellen Verhältnisse. Die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung letztlich dazu führen kann, dass sie ihre Ansprüche nicht mehr durchsetzen kann (zu fiskalischen Interessen vgl. auch OVG NRW in NJW 1986, 446). Die unzureichende Vermögenssituation eines Antragstellers kann zwar auch zu seinen Gunsten gewichtet werden. Dies setzt aber voraus, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes gering zu bewerten ist. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt ersichtlich rechtswidrig wäre. Das ist hier zu verneinen. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die angekündigten Individualbudgetbereinigungen zunächst ausgesetzt hat, um die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin nicht zu gefährden und sich ihre finanzielle Situation dadurch zumindest vorübergehend entspannt. Letztlich maßgebend ist die gesetzgeberische Grundentscheidung, bei Honorarstreitigkeiten die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auszuschließen und damit der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ein gesteigertes öffentliches Interesse beizumessen. Besondere Gründe, die es rechtfertigen könnten, dennoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, sind - wie dargelegt - nicht ersichtlich.
Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg.
Den Streitwert setzt der Senat auf 5.414 Euro fest. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Sozialgerichts vom 16.10.2002 verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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