L 12 AL 277/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AL 333/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 277/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.11.2001 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Rücknahme und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe sowie die Erstattung von Beiträgen für die Zeit vom 27.02. bis 13.03.2000 in Höhe von insgesamt 14.675,62 DM (= 7.503,53 Euro).

Der am 00.00.0000 geborene Kläger meldete sich zum 01.07.1997 arbeitslos. Zuvor war er vom 01.07.1964 bis 30.06.1997 bei der Firma L in E als Schlosser tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis endete betriebsbedingt durch Auflösungsvertrag vom 00.00.0000 im gegenseitigen Einvernehmen, wobei man sich darauf einigte, dass dem Kläger als Ausgleich die Differenz zwischen Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe und 93 % des Nettogehaltes gezahlt werden sollte bis zum Rentenbeginn des Klägers. Der Kläger legte zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber der Beklagten vor. Anfangs erhielt der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 525,- DM wöchentlich. Gleichzeitig erhielt er zusätzlich zum Arbeitslosengeld 979,04 DM monatlich von seinem ehemaligen Arbeitgeber auf Grund der getroffenen Vereinbarung. Der Arbeitslosengeldanspruch war am 26.02.2000 erschöpft. Am 18.01.2000 beantragte der Kläger die Bewilligung von Anschlussarbeitslosenhilfe. Im Antrag beantwortete der Kläger die Frage, ob er eigenes Einkommen habe, mit "nein". Dem Kläger war daraufhin mit Bescheid vom 31.01.2000 Arbeitslosenhilfe ab dem 27.02.2000 in Höhe von täglich 67,71 DM bewilligt worden. Eine Anrechnung der monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers erfolgte nicht.

Im Juni 2000 fiel der Beklagten auf, dass im Zusammenhang mit den Abfindungszahlungen der Fa. L an andere ehemalige Mitarbeiter verschiedene Arbeitsämter Arbeitslosenhilfe selbst dann bewilligt hatten, wenn die Leistungsempfänger die Frage nach dem Einkommen im Antrag mit "ja" beantwortet hatten. Offenbar war dies in fehlerhafter Anwendung des bis zum 31.03.1997 geltenden Rechts geschehen. Die Beklagte unterzog daher alle Fälle, in denen Arbeitslosenhilfe an ehemalige Mitarbeiter der Fa. L gezahlt wurde, einer Überprüfung. Sie kam zu dem Ergebnis, dass in allen Fällen, in denen unrichtige Angaben im Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe gemacht worden waren, Erstattungsverfahren einzuleiten seien, während bei Leistungsbeziehern, die richtige Angaben gemacht hatten, Vertrauensschutz anzunehmen sei. Der Sitzungsvertreter der Beklagten hat im Termin vom 21.08.2002 ergänzend hierzu mitgeteilt, dass es nur bei einzelnen Arbeitsämtern zu fehlerhaften Bewilligungen trotz richtiger Angaben gekommen sei. Es habe auch korrekte Ablehnungen bzw. Anrechnungen der Zahlungen der Fa. L gegeben.

Auch im Falle des Klägers wurde ein Überprüfungsverfahren eingeleitet. Die Beklagte nahm zunächst mit Bescheid vom 11.08.2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23.08.2000, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 14.08.2000 zurück, weil die Leistungen des ehemaligen Arbeitgebers, auf die der Kläger Anspruch habe, höher seien, als der monatliche Maximalanspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von 2.099,01 DM. Der Kläger griff diesen Bescheid nicht an. Er erkannte das Rechenwerk der Beklagten ausdrücklich als zutreffend an. Der Arbeitgeber zahlte daraufhin ab September 2000 höhere Leistungen an den Kläger, so dass 93 % des letzten Nettolohns erreicht wurden.

Nach erfolgter Anhörung nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 14.09.2000 auch für die Zeit vom 27.02. bis 13.08.2000 zurück und forderte den in dieser Zeit gezahlten Betrag in Höhe von 11.442,99 DM sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3.232,67 DM zurück. Auch für die Vergangenheit ging die Beklagte davon aus, dass der gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber bestehende Zahlungsanspruch höher sei, als der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, so dass kein Zahlbetrag verbleibe. Der dagegen gerichtete Widerspruch, der damit begründet wurde, der Kläger habe den Antrag lediglich unterschrieben, ausgefüllt worden sei er von einem Mitarbeiter des Arbeitsamtes auf Grund der vom Kläger mitgebrachten Unterlagen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2000 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe die Angaben nach seinem Einkommen verneint und damit die Überzahlung verursacht. Die Frage nach dem Einkommen sei eindeutig, die Verneinung der Frage stelle mindestens grob fahrlässiges Verhalten dar.

Hiergegen hat der Kläger am 06.12.2000 vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Für ihn sei klar gewesen, dass die in monatlichen Raten gezahlte Abfindung keine Einnahme darstellen würde; deshalb habe er auch die entsprechende Frage verneint. Die Regelung sei damals in Absprache mit dem Arbeitsamt getroffen worden. Er habe keinen Zweifel daran gehabt, dass diese Abfindungszahlungen nicht zur Anrechnung kämen. Unter Einnahmen habe er einen Nebenverdienst oder auch Mieteinnahmen verstanden.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 14.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2000 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Das Sozialgericht hat den Verwaltungsangestellten der Beklagten, Herrn I, als Zeugen vernommen und sodann mit Urteil vom 07.11.2001 der Klage stattgegeben. Es hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die Gewährung von Arbeitslosenhilfe an den Kläger sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Gleichwohl könne der ausgezahlte Betrag nicht zurückgefordert werden, da der Kläger allenfalls fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig gehandelt habe. Die Abfindungsregelung sei seinerzeit in Absprache mit dem Arbeitsamt erfolgt. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass auch seine Arbeitslosenhilfe ohne Berücksichtigung der Abfindungszahlung erfolgen werde. Wegen des genauen Wortlauts der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 20.11.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.12.2001 eingegangene Berufung. Die Beklagte vertritt im Gegensatz zum Sozialgericht die Auffassung, grobe Fahrlässigkeit sei auf Seiten des Klägers anzunehmen. Er habe unstreitig falsche Angaben gemacht, indem er bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe das Kästchen mit der Frage nach dem Einkommen mit "nein" angekreuzt habe. Diese Fragestellung sei eindeutig gewesen. Außerdem sei er bei der Frage im Antrag ausdrücklich auf Punkt 8 des ihm übergebenen Merkblattes für Arbeitslose hingewiesen worden. In diesem Merkblatt sei ausdrücklich unter dem Stichwort "Einkommen" erläutert worden, dass zu dem zu berücksichtigenden Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, also nicht nur Arbeitsentgelt, zu zählen seien. Die Nichtbeachtung von Hinweisen im Merkblatt zusammen mit falschen Angaben sei in der Regel als grob fahrlässig anzusehen. Der Kläger sei im übrigen von seinem Arbeitgeber bei Vortragsveranstaltungen auf das ab 01.04.1997 geltende Recht zur Berücksichtigung von Abfindungsleistungen hingewiesen worden. Er habe somit nicht darauf vertrauen dürfen, die Abfindungszahlung brauchen nicht angegeben zu werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.11.2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er bringt vor: Der Aufhebungsvertrag mit der hier vorliegenden Abfindungsregelung sei noch zu Zeiten des früheren Rechts am 21.11.996 abgeschlossen worden. Den Antrag auf Arbeitslosenhilfe habe er erst am 25.01.2000 abgegeben und sei dabei der Meinung gewesen, die Abfindungszahlung nicht angeben zu müssen, weil sie nicht anrechenbar sei und zumal sie beim Antrag auf Arbeitslosengeld korrekt angegeben worden sei. Der Beklagten sei die Zahlung bekannt gewesen und der Zeuge I habe keine Rückfrage gehalten, so dass er keinen Anlass zu weiteren Angaben gesehen habe. Den Vorwurf grober Fahrlässigkeit weise er zurück. In der gesamten Bundesrepublik seien Arbeitslosenhilfezahlungen an ehemalige Mitarbeiter der Fa. L geleistet worden, ohne dass Anrechnungen erfolgt seien, selbst wenn ausdrücklich auf diese Zahlungen hingewiesen worden sei. Es sei somit bereits zweifelhaft, ob seine objektiv unrichtigen Angaben überhaupt kausal für die Fehlbewilligung gewesen sei, weil auch bei richtigem Ankreuzen Arbeitslosenhilfe bewilligt worden wäre.

Auf Befragen des Senats hat der Kläger angegeben, dass im Jahre 1997 eine Informationsveranstaltung von seinem früheren Arbeitgeber durchgeführt worden sei hinsichtlich der Neuregelung zum 01.04.1997. Da er aber nach langen Erörterungen mit seinem Arbeitgeber bereits 1996 den Auflösungsvertrag geschlossen habe, habe er bei der Information nicht richtig zugehört, weil es ihm egal gewesen sei, denn er sei schließlich auf 93 % netto abgesichert gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte mit der Stammnummer 000000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 14.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2000 zu Unrecht aufgehoben. Die Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 27.02. bis 13.08.2000 von Anfang an zurückzunehmen und eine Erstattung in Höhe von insgesamt 14.675,62 DM zu verlangen, war vielmehr rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 45, 50 Sozialgesetzbuch X. Buch (SGB X) haben für den genannten Zeitraum vorgelegen.

Anspruch auf Alhi hat nach § 190 SGB III derjenige, der arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat, in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat und bedürftig ist. Der Kläger ist arbeitslos, hat sich arbeitslos gemeldet und hat auch in der Vorfrist Arbeitslosengeld bis zum 26.02.2000 bezogen. Insoweit sind die Voraussetzungen für den Bezug von Alhi erfüllt. Der Kläger ist jedoch nicht bedürftig im Sinne von § 193 SGB III. Hiernach ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Diese Voraussetzungen für die Bedürftigkeit sind im Falle des Klägers nicht erfüllt.

Vorliegend ist die Bedürftigkeit ausgeschlossen, weil das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi übersteigt. Nach § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist das Einkommen des Arbeitslosen grundsätzlich anzurechnen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind Einkommen in diesem Sinne alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die von Dritten beansprucht werden können. Hier hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von Abfindungszahlungen in Höhe von mehr als 2.100,- DM monatlich gegenüber seinem früheren Arbeitgeber. Diese Zahlungen werden auch tatsächlich seit dem 01.09.2000 erbracht.

Ein Ausnahmetatbestand nach § 194 Abs. 3 Nr. 5 SGB III liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift gelten nicht als Einkommen Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der Alhi erbracht werden. Die Abfindungszahlung von mehr als 2.100,- DM monatlich (= 484,62 DM wöchentlich) wird vom früheren Arbeitgeber des Klägers, einem Unternehmen der N-Industrie, auf Grund eines Sozialplanes vom 17.06.1993, der auf den §§ 111, 112 Betriebsverfassungsgesetz beruht, gezahlt. Grundlage hierfür war der Tarifvertrag in der Metall-Industrie. Solche Arbeitgeberleistungen eines privaten, also nicht öffentlich-rechtlichen, Arbeitgebers sind seit dem 01.04.1997 auf die Alhi anzurechnen. Der Kläger begehrt Alhi ab dem 27.02.2000. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits das SGB III in der jetzt vorliegenden Fassung. Leistungen aufgrund eines Sozialplanes oder eines Tarifvertrages, an dem die öffentliche Hand nicht beteiligt ist, zählen seit dem 01.04.1997 nicht mehr zu den anrechnungsfreien Leistungen. Genau dies war mit der Gesetzesänderung beabsichtigt (vgl. BSG vom 07.09.2000- B 7 AL 72/79 R - ). Damit steht auch dem Kläger nach dem ab dem 01.04.1997 und zur Zeit der Antragstellung auf Alhi geltenden Recht ein Anspruch auf Alhi nicht zu, weil die von privaten Arbeitgebern gezahlten Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen sind und diese Leistung den in Betracht kommenden Leistungsbetrag übersteigt. Der Kläger hätte bei Vorliegen von Bedürftigkeit Anspruch auf Alhi in Höhe von 473,97 DM wöchentlich (Leistungsgruppe C, erhöhter Leistungssatz, Bemessungsentgelt von 1.210,00 DM). Der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber in Höhe von mehr als 484,62 DM wöchentlich übersteigt diese mögliche Leistung und schließt sie nach § 193 Abs. 1 SGB III aus.

Da der Kläger den Aufhebungsvertrag erst am 21.11.1996 geschlossen hat, am 00.00.0000 geboren worden ist und auch erst ab dem 01.07.1997 Arbeitslosengeld bezogen hat, war hier nicht zu prüfen, ob auf den Kläger noch das bis zum 31.03.1997 geltende Recht Anwendung findet (§ 427 Abs. 7 SGB III i.V.m. § 242 x Abs. 7 AFG; vgl. zu dieser Problematik Urteil des erkennenden Senates vom 07.11.2001 - L 12 AL 24/01 -).

Da somit dem Kläger von Anfang an Alhi nicht hätte bewilligt werden dürften, war die gleichwohl gewährte Bewilligung somit von Anfang an rechtswidrig im Sinne von § 45 SGB X. Die Bewilligung konnte gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, da der Kläger unrichtige Angaben gemacht hat. Er hat im Antrag auf Alhi angegeben, über keinerlei Einkommen zu verfügen. Diese Angabe war unzutreffend. Der Kläger hatte Anspruch gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber auf regelmäßig wiederkehrende Abfindungszahlungen in Höhe von 93 % seines letzten Nettoentgeltes. Diese Zahlung hatte er auch während des Arbeitslosengeldbezuges tatsächlich erhalten unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes. Im Vordruck über die Bewilligung von Alhi ist unter Ziff. 8 a eindeutig nach laufenden oder wiederkehrenden Einnahmen gefragt worden. Hierbei ist insbesondere auf den Hinweis Nr. 8 in dem dem Kläger überreichten Merkblatt für Arbeitslose hingewiesen worden. Hier wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zu dem berücksichtigenden Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, also nicht nur Arbeitsentgelt, sondern auch sonstiges Einkommen zu rechnen ist. Selbst wenn der Kläger gemeint haben sollte, die laufende Abfindungszahlung des ehemaligen Arbeitgebers sei bereits bei der Beantragung von Arbeitslosengeld angegeben worden, was zutreffend ist, so entbindet ihn dies nicht von der Verpflichtung, dies bei der Beantragung von Alhi erneut anzugeben. Der Senat sieht in dem Verhalten des Klägers auch grobe Fahrlässigkeit. Der Kläger musste die laufenden Geldzahlungen des Arbeitgebers angeben und durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Bediensteten des Arbeitsamtes von sich aus nach den schon einmal angegebenen Zahlungen fragen würden. Hierzu waren sie weder verpflichtet noch musste sich ihnen diese Frage aufdrängen. Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld spielen die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers keine Rolle. Die gezahlte monatliche Abfindungsleistung kann allenfalls für die Frage einer Sperrzeit oder des Ruhens des Anspruchs von Bedeutung sein. Sollte der Kläger tatsächlich subjektiv gedacht haben, die monatliche Abfindungszahlung nicht angeben zu müssen, weil sie eben aus einer Abfindungsvereinbarung stamme und deshalb nicht angerechnet werde, so ist diese Ansicht nicht zu billigen. Es ist nicht Sache des Arbeitslosen, eine Einschätzung über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen selbst durchzuführen und dann unrichtige Angaben in der Meinung zu machen, dass sich diese ohnehin nicht auswirkten. Sollten bei dem Kläger solche Überlegungen eine Rolle gespielt haben, so wären sie zu missbilligen. Dies hätte der Kläger bei Anstellen ganz naheliegender Überlegungen leicht erkennen können. Grobe Fahrlässigkeit bei der Ausfüllung des Antrages ist somit zu bejahen. Der Kläger kann auch nicht damit Gehör finden, dass zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages am 26.11.1996 noch das alte Recht galt, wonach Abfindungszahlungen der vorliegenden Art nicht auf die Alhi angerechnet wurden. Der Kläger hat eingeräumt, dass der Arbeitgeber selbst Aufklärungsveranstaltungen durchgeführt und er hieran teilgenommen hat. Wenn er dann im Hinblick auf die vertraglich gesicherte Nettozahlung von 93 % des letzten Gehaltes nicht mehr zuhört, weil er nicht betroffen sei, so ist dies allein sein Risiko und nicht das der Versichertengemeinschaft. Dann wäre die grobe Fahrlässigkeit im Ignorieren der Aufklärungsversuche des Arbeitgebers zu sehen.

Unzutreffend ist auch der Hinweis des Klägers, seine falschen Angaben seien nicht kausal für die fehlerhafte Bewilligung von Alhi gewesen, weil die Beklagte auch bei richtigen Angaben die Alhi auf Grund einer falschen Einschätzung der Rechtslage bewilligt hätte. Zwar ist zutreffend, dass bei einigen Arbeitsämtern Alhi auch in Fällen bewilligt worden ist, in denen Leistungsempfängern die Abfindungszahlung der Fa. L wahrheitsgemäß angegeben haben. Dies aber war gerade Anlass für das vorliegende Überprüfungsverfahren. Der Sitzungsvertreter der Beklagten hat im Termin vom 21.08.2002 unter Vorlage einer hausinternen Statistik darauf hingewiesen, dass es auch der Rechtslage entsprechende Ablehnungen im Falle der Fa. L gegeben habe. Selbst wenn das für den Kläger zuständige Arbeitsamt V fehlerhafte Bewilligungen ausgesprochen haben sollte, kann der Kläger hieraus keine Rechte herleiten. Es gibt keinen Gleichbehandlungsanspruch im Unrecht.

Die Höhe des Erstattungsbetrages für die Zeit vom 27.02. bis 13.08.2000 ist mit 14.675,62 DM zutreffend berechnet worden. Von diesem Betrag entfallen 11.442,99 DM auf die Arbeitslosenhilfe und 3.232,67 DM auf die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Rechtsgrundlage für diese Forderung ist § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III.

Der Berufung war somit begründet. Die Klage war unter Bestätigung der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Saved