L 17 U 199/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 76/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 199/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.07.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Herabsetzung der Gefahrklasse für die Gefahrtarifperiode vom 01.01.1998 bis 31.12.2000 nach Teil II Nr. 2 a des Gefahrtarifs 1998 (GT 98).

Die Klägerin betreibt ein Bewachungsunternehmen, das folgende Dienstleistungen anbietet: Werkschutz, Pförtner- und Empfangsdienst, Alarmverfolgung, Ordnungsdienst, Kurierdienste und Geldtransporte.

Aufgrund des am 11.12.1997 von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossenen, vom Bundesversicherungsamt am 15.12.1997 genehmigten GT 98 wurde die Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 31.03.1998 gemäß § 159 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) mit Wirkung ab 01.01.1998 zu der Gefahrtarifstelle 14 (Bewachungsunternehmen) mit der Gefahrklasse 3,61 veranlagt. Gegen den auf diesem Veranlagungsbescheid beruhenden Beitragsbescheid für 1998 vom 27.04.1999 legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein. Aufgrund ergänzender Angaben der Klägerin vom 17.06.1998 in einem Fragebogen wurde sie mit Bescheid vom 14.05.1999 ab dem 01.06.1999 außer zur Gefahrtarifstelle 14 mit der Gefahrklasse 3,61 zu der Gefahrtarifstelle 48 (Unternehmer der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Beschäftigte, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten) mit der Gefahrklasse 0,57 und zu der Gefahrtarifstelle 49 (Unternehmer der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Beschäftigte, die nicht die in der Gefahrtarifstelle 48 genannten Voraussetzungen erfüllen) mit der Gefahrklasse 10,66 veranlagt. Gegen den darauf beruhenden Beitragsbescheid für 1999 vom 25.04.2000 legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein.

Bereits mit Schreiben vom 10.03.1998 hatte sie für den Zeitraum ab dem 01.01.1998 eine Herabsetzung der Gefahrklasse nach Teil II Nr. 2 des GT beantragt. Insoweit bestimmt der GT 98 in seinem Teil II unter Nr. 2 a, dass dann, wenn sich in Einzelfällen ergibt, dass wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise oder Betriebseinrichtung ein Unternehmen wesentlich geringeren oder höheren Gefährdungen unterliegt als die Unternehmen, für die die Gefahrklasse im Teil I berechnet ist, die Beklagte die Gefahrklasse um 10 bis 30 % herab- oder heraufsetzen kann. Nr. 2 b enthält die Klarstellung, dass die Einhaltung der üblichen Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen und zur Abwehr von Gesundheitsgefahren keine Herabsetzung der Gefahrklasse begründet. Ihren Herabsetzungsantrag begründete die Klägerin damit, dass sie seit mehr als 10 Jahren durch nachgewiesene beispielhafte Maßnahmen eine Betriebsweise geschaffen habe, welche die Beklagte nach Prüfung veranlasst habe, einen erheblichen Nachlass auf den Jahresbeitrag zu gewähren. Sie - die Klägerin - sei seit Dezember 1995 nach ISO 9001 zertifiziert und habe in 1996 beginnend die Themen des Kriterienkatalogs und in 1997 den Arbeits- und Gesundheitsschutz in das Qualitätsmanagement eingebunden. Außerdem sei in den letzten Jahren der Arbeits- und Gesundheitsschutz u.a. durch ein optimales Qualitätsmanagement sowohl verwaltungstechnisch als auch in der Umsetzung organisiert worden.

Nach Einholung einer Stellungnahme ihres Präventionsstabes vom 05.10.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.02.2000 den Antrag ab. Sie begründete dies damit, dass nach den Ermittlungen eine von der üblichen erheblich abweichende Betriebsweise oder Betriebseinrichtung nicht vorliege. Die vollständige Erfüllung der Maßnahmen der besonderen Arbeitsschutzorganisation im Sinne des sogenannten Kriterienkatalogs, die für die Jahre 1995 bis 1997 für Bewachungsunternehmen zur Förderung des Arbeitsschutzes als Indiz für eine Abweichung in Bezug auf die Gefahrengemeinschaft "Bewachungsunternehmen" fingiert worden sei, stelle im GT 98 keinen Grund für eine Herabsetzung mehr dar. Ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) sei das Vorhandensein von Maßnahmen zur Sicherstellung der Kundenanforderungen an die Dienstleistungen und beschreibe die Betriebsweise, sei aber selbst keine Betriebsweise und daher nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen gebe es seit einiger Zeit zusätzlich vermehrt Bewachungsunternehmen, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz gemäß dem "Leitfaden zum Aufbau eines integrierten Qualitäts-, Arbeits- und Gesundheitsmanagementsystems" in ihr Managementsystem integriert hätten. Die Integration sei daher bei der Unternehmensart "Bewachungsunternehmen" üblich.

Dagegen legte die Klägerin am 02.03.2000 Widerspruch ein. Sie machte geltend, die Beklagte habe in der Vergangenheit u.a. auf zahlreichen Podiumsveranstaltungen für eine Teilnahme an ihrem Präventionskonzept geworben. Auch sie - die Klägerin - habe dies aufgegriffen und erhebliche Investitionen im Zusammenhang mit diesem Konzept getätigt, das auf die Dauer von fünf Jahren ausgerichtet gewesen sei. In der Vergangenheit sei ihr regelmäßig ein Nachlass von mindestens 30 % bewilligt worden; seit Ende 1995 habe die Beklagte mit weiteren Nachlässen bis zum Jahre 2000 geworben, wenn der Arbeits- und Gesundheitsschutz entsprechend integriert würde. Die Beklagte verstoße im Rahmen des Mitgliedschaftsvertragsverhältnisses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, wenn nun ohne Übergangsfrist eine Herabsetzung nicht mehr gewährt werde. Bei der Beurteilung der "abweichenden Betriebsweise" sei die Beklagte nur pauschal auf das Dienstleistungsspektrum eingegangen und habe keine Verknüpfung zwischen den angebotenen Dienstleistungen und der Umsetzung der spezifischen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen in das eingeführte QMS hergestellt. Die Ziele des auf der Basis der QM-Zertifizierung bei ihr - der Klägerin - fest verankerten Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagements (AGS) würden bereits bei der Dienstleistungsplanung sowie jeder Auftragsänderung oder -erweiterung nachweislich einbezogen. Der begutachtende Technische Aufsichtsbeamte (TAB), Dipl.-Ing. H, habe in seinem Bericht vom 27.05.1999 festgehalten, dass neben dem vorhandenen und gelebten QM-Zertifizierungssystem insbesondere das AGS einen besonderen Stellenwert habe. Die Prüfung des TAB habe sich daher nicht vordergründig auf die Kontrolle der regelrechten Betriebsweise bezogen, sondern auf den Hauptgesichtspunkt der Implementierung des AGS in das QM-System und somit auf die Feststellung der abweichenden Betriebsweise. Soweit im Prüfergebnis des TAB festgehalten worden sei, dass keinerlei Abweichungen von den im Leitfaden festgelegten Schutzzielen hätten festgestellt werden können, stehe damit auch die erheblich abweichende Betriebsweise fest. Über die Umsetzung der Bedingungen des Leitfadens der Beklagten hinausgehende erfüllbare Vorgaben seien nicht vorhanden. Bei ihrer Entscheidung habe die Beklagte den Sinn und Zweck der Investitionen, nämlich eine Reduzierung der (Unfall-)Gefahren durch Einführung von Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu erreichen, unberücksichtigt gelassen. Von dem gesetzlich eingeräumten Ermessen einer weiteren Rabattierung auch nach Wegfall des Präventionsmodells habe sie überhaupt nicht oder nur rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht. Schließlich könne auch von einer Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses nicht gesprochen werden, wenn nur 6 - 8 % der Bewachungsunternehmen durch Integration von besonderen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen eine Möglichkeit auf Herabsetzung der Gefahrklasse nach Teil II Nr. 2 a des GT hätten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2000 wies die Beklagte unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 28.02.2000 den Widerspruch der Klägerin zurück und führte ergänzend u.a. aus: Das Unternehmen der Klägerin sei ein Bewachungsunternehmen. Die übliche Betriebsweise eines solchen Unternehmens bestehe in der Ausübung von Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutz von Personen und Sachwerten. Dem entspreche im Wesentlichen auch die Betriebsweise des Unternehmens der Klägerin. Deren Arbeitnehmer seien zwar überwiegend im Pförtnerdienst, Werk-/Objektschutz und Kurierdienst eingesetzt, jedoch kämen diese Verhältnisse auch bei anderen Überwachungsunternehmen vor und stellten damit keine von der üblichen erheblich abweichende Betriebsweise dar. Das Vorbringen der Klägerin sei für die Beurteilung der Betriebsweise unerheblich. Letztere kennzeichne die Art und Weise, wie ein Unternehmen den Unternehmensgegenstand verwirkliche. Maßgeblich seien hierbei die Betriebsabläufe und -einrichtungen und die ausgeführten Verrichtungen im Sinne von Produktionsverfahren und -techniken. Klassischer Anwendungsbereich für eine Gefahrklassenherabsetzung sei z.B. eine in der Unternehmensart außergewöhnliche Automatisierung oder Ausgliederung der die Unternehmensart prägenden Arbeiten. Soweit für den von 1995 bis 1997 geltenden GT die Maßnahmen der besonderen Arbeitsschutzorganisation noch als Betriebsweise fingiert worden seien, habe sie - die Beklagte - feststellen müssen, dass diese Verfahrensweise nicht im Einklang mit der herrschenden Rechtsauffassung stehe, welche die Abweichung von der Regelgefahrklasse auf ganz wenige, außergewöhnliche Einzelfälle atypischer Betriebsweisen beschränke. Aus diesem Grunde sei in 1997 kein neuer sog. Kriterienkatalog aufgestellt worden; vielmehr beurteile sich die Herabsetzung in dem ab 1998 Gefahrtarifzeitraum nur nach den tatsächlichen Tatbestandsmerkmalen. Ein Vertrauensschutz bestehe nicht, denn mit Ende der alten Gefahrtarifperiode hätten alle für vorausgegangene Gefahrtarifzeiträume gewährten Herabsetzungen geendet. Unerheblich sei, dass die Klägerin den Arbeits- und Gesundheitsschutz in ihr QMS integriert habe und dass insgesamt nur ca. 7 % der Bewachungsunternehmen diese Maßnahmen des Leitfadens umgesetzt hätten. Zur Frage der Ermessensausübung sei anzumerken, dass diese bei Herabsetzungsanträgen erst dann in Betracht komme, wenn alle Tatbestandsmerkmale für eine Herabsetzung erfüllt seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Mit ihrer am 03.04.2000 beim Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe die individuelle Unfallbelastung des Unternehmens nach § 162 SGB VII zu berücksichtigen, was hier nicht geschehen sei. Schließlich habe sie - die Klägerin - über Jahre erhebliche Aufwendungen der besonderen Arbeitsschutzorganisation erbracht, so dass schon aus diesem Grunde Vertrauen in die Fortführung des Verwaltungshandels durch die Beklagte bestanden habe. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auf einen von der Beklagten im Jahre 1998 ins Internet gestellten Artikel "Profis für Prävention" verwiesen. Weiterhin hat sie geltend gemacht, der die Herabsetzung ablehnende Bescheid sei auch deshalb aufzuheben, weil er den Anforderungen des § 35 Abs. 1 SGB X nicht genüge.

Die Beklagte hat über die in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen dargelegten Gründe hinaus vorgebracht, die Klägerin könne Vertrauensschutz schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil der im Internet verbreitete Artikel "Profis für Prävention" keine Selbstbindung der Verwaltung zur Folge gehabt habe, zumal sich dieser Artikel auf den Zeitraum von 1995 bis 1997 bezogen habe und im Übrigen keine verbindliche Zusage über die Herabsetzung der Gefahrklasse enthalte. Die individuelle Unfallbelastung sei für die Frage der Herabsetzung der Gefahrklasse ohne jeden Belang. Entscheidend sei allein die erheblich abweichende Betriebsweise, wenn sie eine geringere Unfallgefahr - nicht die tatsächliche Unfallbelastung - bedinge. Lediglich im Rahmen des § 162 Abs. 2 SGB VII werde die individuelle Unfallbelastung berücksichtigt und je nach Satzungsregelung der entsprechenden Berufsgenossenschaft mit Sanktionen oder Belohnung bedacht. Sie - die Beklagte - habe die gesetzliche Verpflichtung durch ein Beitragszuschlagsverfahren (§ 28 ihrer Satzung) verwirklicht. Beitragsnachlässe oder Prämien würden nicht gewährt.

Mit Urteil vom 18.07.2002, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen das ihr am 01.08.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.08.2002 Berufung eingelegt. Sie wiederholt bisheriges Vorbringen und ist darüber hinaus der Ansicht, die von der Beklagten über Jahre hinweg gewährte Herabsetzung nach Teil II Nr. 2 des GT aufgrund von Arbeitssicherheitsmaßnahmen sei als Satzungsregelung und im Übrigen seien die Herabsetzungsbestimmungen in Teil II als Nachlass-System im Sinne von § 162 SGB VII anzusehen. Unabhängig von der rechtlichen Zuordnung erfülle sie auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Teils II Nr. 2 des GT 98, weil bei ihr eine erheblich abweichende Betriebsweise gegeben sei. Sie setze ihre Mitarbeiter überwiegend für Pförtner-, Empfangs- und Aufsichtsdienste in öffentlichen Gebäuden (Museen etc.) ein. Daher seien diese Mitarbeiter nur einer geringen Gefährdung ausgesetzt. Sie seien in der Regel auch einem bestimmten Objekt zugeordnet, so dass es für sie nicht notwendig sei, sich ständig in eine neue Arbeitsumgebung einzufinden. Auch der Weg zum Objekt sei regelmäßig der gleiche. Durch die Umsetzung der Kriterien der besonderen Arbeitsschutzorganisation liege bei ihr - der Klägerin - eine abweichende Arbeitsweise vor. Aus den umgesetzten Maßnahmen ergebe sich abstrakt betrachtet eine niedrigere Gefahrensituation, die sich dann konsequenterweise auch in den daraus resultierenden niedrigen Unfallzahlen widerspiegele. Sie unterhalte zudem seit 1997 ein zertifiziertes QMS, das die - von der Beklagten vorgegebenen - Maßnahmen der besonderen Arbeitsschutzorganisation eingebunden habe. Daher sei ihr - der Klägerin - für das Jahr 1997 auch eine Herabsetzung von 40 % gewährt worden. Ihr sei auch in einer Wiederholungsbegutachtung durch den TAD der Beklagten am 27.05.1999 bestätigt worden, dass das vorhandene QMS mit integriertem Arbeitsschutz weiterhin Bestandteil ihrer Unternehmenskultur sei und von ihren Führungskräften getragen und gelebt werde. In der Vergangenheit habe man seitens der Beklagten unter dem Begriff "abweichende Betriebsweise" immer eine besondere Arbeitsschutzorganisation verstanden. Dies habe die Geschäftsführung der Beklagten offensichtlich auch im Jahre 1998 nach Verabschiedung des ab 01.01.1998 geltenden GT weiterhin so gesehen, denn noch im Laufe des Jahres 1998 habe die Beklagte den Herabsetzungsanträgen - von mindestens 11 Unternehmen - für die Jahre ab 1998 stattgegeben. Diese Herabsetzungsanträge seien seitens der Beklagten auf der Grundlage eines Leitfadens, welcher das QMS mit integriertem Arbeitsschutz näher umschreibe, geprüft worden. Die Einhaltung dieses Leitfadens, der gleichermaßen auch für den Tarifzeitraum 1995 bis 1997 gegolten habe, sei damit unverändert als Indiz für eine abweichende Betriebsweise im Sinne von Teil II Nr. 2 angesehen worden. Damit liege insoweit auch eine Selbstbindung der Verwaltung im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs "abweichende Betriebsweise" für den Tarifzeitraum ab 1998 vor. Abgesehen davon stehe ihr - der Klägerin - Herabsetzung unter dem Gesichtspunkt eines allgemein bestehenden Vertrauensschutzes zu. Auch das Bundesversicherungsamt habe unter dem Gesichtspunkt des zu wahrenden Vertrauensschutzes auf einen Fortbestand der Herabsetzungsmöglichkeiten gedrungen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.07.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2000 zu verurteilen, ihren Antrag auf Herabsetzung der Gefahrklasse nach Teil II Nr. 2 a des ab 01.01.1998 geltenden Gefahrtarifs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich ebenfalls auf ihr bisheriges Vorbringen und ist darüber hinaus der Ansicht, Streitgegenstand sei allein die Prüfung der Herabsetzung der Gefahrklassen nach Teil II Nr. 2 des GT 1998, nicht aber die veranlagungsunabhängige Frage der Rechtmäßigkeit ihrer Satzungsregelung zum Beitragszuschlagsverfahren im Sinne von § 162 SGB VII. Bei dieser das Beitragsausgleichsverfahren betreffenden Bestimmung handele es sich um eine grundverschiedene, von der Veranlagung und dem Gefahrtarif unabhängige Rechtsnorm. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 162 SGB VII relevanten Tatbestände seien für das Herauf- bzw. Herabsetzungsverfahren ohne jede Bedeutung. Dass erfolgreiche Unfallverhütung die Unfallgefahren im Betrieb beeinflussen könne, stehe wohl außer Diskussion. Arbeitsschutzmaßnahmen seien für die Beurteilung der für das Herabsetzungsverfahren maßgeblichen Betriebsweise jedoch nicht relevant und würden daher nicht im Herabsetzungs-, sondern im Beitragsausgleichsverfahren berücksichtigt, wenn und soweit sie zu einer Reduzierung der Unfallzahlen im Sinne der Satzung führten. Soweit die Klägerin im Rahmen des Rechtsstreits erstmalig auch die tatsächliche Betriebsweise ihres Unternehmens aufgegriffen habe, indem sie auf die Einsatzbereiche ihrer Mitarbeiter verwiesen habe, sei hier anzumerken, dass der vorgetragene schwerpunktmäßige Einsatz der Mitarbeiter der Klägerin in bestimmten Bereichen des Überwachungsgewerbes (hier vor allem Pförtnerdienste) für Bewachungsunternehmen keinesfalls außergewöhnlich, sondern vielmehr üblich sei. Es handele sich nicht um nur wenige, außergewöhnliche Einzelfälle; eine Vielzahl von Überwachungsunternehmen führe schwerpunktmäßig Überwachungen in diesem Bereich durch. Eine Selbstbindung der Verwaltung gebe es nur bei Ermessensfragen; um solche gehe es im vorliegenden Verfahren aber nicht. Auch zur Frage des Vertrauensschutzes müsse noch einmal deutlich gemacht werden, dass ein solcher auch für die Fortgeltung einer Herabsetzungsentscheidung auch für nachfolgende Gefahrtarifzeiträume ebensowenig bestehe wie ein Vertrauensschutz auf die Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrklasse oder die Zuordnung zu einer bestimmten Gefahrtarifstelle über mehrere Gefahrtarifperioden hinweg. Eine Herabsetzungsentscheidung gelte immer nur für die jeweilige Gefahrtarifperiode. Schließlich sieht sich die Beklagte u.a. durch das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.09.2002 (L 3 U 127/01) in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der Beitragsakte, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verurteilung der Beklagten zu einer erneuten Ermessensentscheidung über die Herabsetzung der Gefahrklassen nach dem GT 98.

Der Anspruch der Klägerin beurteilt sich allein nach Teil II Nr. 2 a des GT 98. Der Gefahrtarif wird nach § 157 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als autonomes Recht vom Unfallversicherungsträger gesetzt. Dieser hat im Rahmen der rechtlich zulässigen Regeln einen weiten inhaltlichen Regelungsspielraum (BSGE 27, 237, 240; BSG SozR 2200 § 734 Nr. 5; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar], § 157 SGB VII Rdnr. 3.1; Kass. Komm. - Ricke -, § 157 SGB VII Rdnr. 6; Wannagat - Schulz -, SGB VII § 157 Rdnr. 81). Die Beklagte hat hier - wie allgemein üblich - in Abschn. I die Tarifstellen für die Gefahrgemeinschaften nach den Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung des versicherungsmäßigen Risikoausgleichs (vgl. § 157 Abs. 2 SGB VII) gebildet. In Abschn. II hat sie sonstige Bestimmungen zur Veranlagung u.a. hinsichtlich einer Heraufsetzung bzw. Herabsetzung der Gefahrklassen getroffen. Der GT 98 ist entsprechend § 158 Abs. 1 SGB VII vom Bundesversicherungsamt am 15.12.1997 genehmigt worden. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Teils II Nr. 2 a - c begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Auch nach den bis zum 31.12.1996 geltenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO), die diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung traf, wurden derartige Bestimmungen im Gefahrtarif für zulässig erachtet (BSGE 27, 237, 243; BSG Urteil vom 24.02.1982 - 2 RU 89/80 -; BSG Beschluss vom 27.02.1985 - 2 BU 81/83 -). Daran hat das SGB VII - entgegen der Ansicht des Bundesversicherungsamtes - grundsätzlich nichts geändert (so zutreffend: Kass. Komm., a.a.O.; Schulz, Der Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1999, 337). Die Überprüfungsbefugnis der Gerichte beschränkt sich auf die Übereinstimmung des Gefahrtarifs mit den tragenden Grundsätzen der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nützlichkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen spielen keine entscheidende Rolle (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; § 734 Nr. 5; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 158 Rdnr. 3). Bei der Auslegung des Gefahrtarifs hat der Versicherungsträger keinen Beurteilungs- bzw. Ermessenspielraum, es sei denn, dass dies ausdrücklich im Gefahrtarif so bestimmt ist (BSG SozR 2200 § 730 Nr. 2).

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der erkennende Senat der Auffassung, dass ein der Beklagten zustehendes Erschließungs- und Auswahlermessen hinsichtlich des Herabsetzungsantrages nach der Regelung in Teil II Abschn. 2 a des GT 98 zu verneinen ist, weil schon die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Satzungsbestimmung nicht vorliegen. Eine Ermessensausübung ist danach erst möglich, wenn feststeht, dass 1. eine erheblich abweichende Betriebsweise oder Betriebseinrichtung vorliegt, 2. es sich insoweit um einen Einzelfall handelt, 3. das Unternehmen geringeren Gefahren unterliegt und 4. ein Ursachenzusammenhang zwischen 1. und 3. besteht (LSG Rheinland- Pfalz, a.a.0., vgl. auch Wannagat, a.a.O. § 159 Rdnr. 6). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist gerichtlich voll überprüfbar (so auch LSG Niedersachsen in Breithaupt 2001, 340 ff.; LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 24.01.2002 - L 17 U 632/99 -; LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 157 Rdnr. 3.2). Ein Beurteilungsspielraum steht der Beklagten entgegen der Auffassung des LSG Schleswig-Holstein (a.a.O.) nicht zu.

Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist kennzeichnend für die Betriebsweise eines Unternehmens die Art und Weise, wie das jeweilige Unternehmen seinen Unternehmenszweck verwirklicht. Maßgebend sind die jeweiligen Betriebsabläufe, die bestimmt werden durch die auszuführenden Tätigkeiten (Schulz, SGB 1993, 402, 404; Wannagat, a.a.O., Rdnr. 7). Wenn dabei selbstverständlich auch Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen und die entsprechenden Vorschriften zu beachten sind - das folgt bereits unmittelbar u.a. aus § 21 SGB VII -, kann dies Auswirkungen auf die konkreten Arbeitsabläufe haben, jedoch werden dadurch nicht die Betriebsabläufe im Kern berührt. Unter Betriebsweise im Sinne von Teil II Abschn. 2 a des GT 98 sind daher nur die tatsächlichen Arbeitsabläufe und die bei den Tätigkeiten auftretenden Unfallgefahren, nicht aber die Durchführung von Unfallverhütungsmaßnahmen zu verstehen (so LSG Rheinland-Pfalz, a.a.0.; LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.; Kas. Komm., a.a.O. Rdnr. 17; Schulz, a.a.O.). Für eine solche Auslegung des Begriffs "Betriebsweise" spricht schließlich, dass die Auswirkungen von Maßnahmen der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes des Unternehmens auf die Unfallgefahr im Rahmen des Beitragsausgleichsverfahrens nach § 162 SGB VII Berücksichtigung finden können. Diese Norm bezweckt die Förderung der Prävention durch Beitragsanreize und will so die nivellierende Wirkung der Gefahrklassen bei Berechnung der Beiträge abschwächen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O. § 162 SGB IV Rdnr. 2; Kass. Komm., a.a.O., § 162 Rdnr. 2). Soweit die Beklagte sich für ein reines Zuschlagsverfahren entschieden hat und Beitragsnachlässe nicht gewährt, handelt sie rechtmäßig und im Rahmen der durch § 162 SGB VII gegebenen Befugnis (so LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; vgl. auch Bereiter-Hahn/ Mehrtens, a.a.O., Rdnr. 3; Wannagat, a.a.O., § 162 Rdnr. 6). Die Wirkungen des reinen Zuschlagsverfahrens entsprechen nämlich im Prinzip denen eines Nachlasssystems, weil die zu gewährenden Nachlässe von allen Unternehmen über ein höheres Umlagesoll und damit einen höheren Beitragsfuß aufgebracht werden. Dagegen wird beim Zuschlagssystem das Umlagesoll um die Zuschläge gemindert, der Beitragsfuß also niedriger (vgl. Kass. Komm., a.a.O., Rdnr. 8). Wenn die Klägerin unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesversicherungsamts vom 01.07.1998 der Auffassung ist, die Herabsetzungsregelung in Teil II Abschn. 2 a des GT 98 sei in Wirklichkeit eine besondere Form der Prämienzahlung nach § 162 Abs. 2 SGB VII, wird diese Auslegung, die nicht der herrschenden Meinung entspricht (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 157 Rdnr. 3.2; Kass. Komm., a.a.O., § 157 Rdnr. 17; Wannagat, a.a.O., § 159 Rdnr. 6), auch vom erkennenden Senat nicht geteilt. Den dazu vom LSG Schleswig-Holstein (a.a.O.) und insbesondere vom LSG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) gemachten Rechtsausführungen schließt sich der Senat an; ihnen ist nichts hinzuzufügen.

Im letztgenannten Urteil vom 20.09.2002 ist ebenso eingehend wie zutreffend dargelegt worden, dass der Begriff der "erheblich abweichenden Betriebsweise" sowohl nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes wie auch des BSG eng auszulegen und auf wenige Einzelfälle zu beschränken ist, weil eine andere Auslegung die Gefahr mit sich bringt, dass die Tarifstellenstruktur ausgehöhlt und die Gefahrklassenberechnung entwertet würde (so auch LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; Kass. Komm., a.a.O.; Wannagat a.a.O., Rdnr. 6; Schulz, a.a.O., S. 403). Soweit die Beklagte für den GT 95 durch die Aufstellung des Kriterienkatalogs die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften als besondere Betriebsweise im Sinne des damaligen GT angesehen hat, entsprach dies - wie die Beklagte selbst erkannt hat - nicht der Rechtslage. Dies hat sie in Teil II Nr. 2 b des GT 98 klargestellt. Ist danach die Einführung von Maßnahmen einer besonderen Arbeitsschutzorganisation im Rahmen des QMS nicht als "Betriebsweise oder Betriebseinrichtung" i.S.v. II Nr. 2 a des GT 98 anzusehen, so kommt hinzu, dass es sich auch nicht um eine erhebliche Abweichung bzw. um einen Einzelfall i.S.d. oben angeführten Definition handeln würde. Die Beklagte hat schon im Verwaltungsverfahren - wie die Klägerin auch selbst vorgetragen hat - darauf hingewiesen, dass 1998 bereits bis zu maximal 20 % der Bewachungsunternehmen Maßnahmen der besonderen Arbeitsschutzorganisation durchgeführt hatten. In der Stellungnahme des Präventionsstabes vom 05.10.1999 heißt es dazu, dass diese Maßnahmen über 40 % der in Bewachungsunternehmen Beschäftigten zugute gekommen seien.

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 26.09.2002 erstmals geltend gemacht hat, ihre Betriebsweise unterscheide sich von derjenigen anderer Bewachungsunternehmen auch dadurch, dass sie ihre Mitarbeiter überwiegend für Pförtner-, Empfangs- und Aufsichtsdienste in öffentlichen Gebäuden (Museen etc.) einsetze, die Mitarbeiter daher einer geringeren Gefährdung unterlägen, sie in der Regel einem bestimmten Objekt zugeordnet seien und sich deswegen nicht ständig in eine neue Arbeitsumgebung einfinden müssten sowie schließlich auch der Weg zum Objekt regelmäßig der gleiche sei, werden damit gegenüber der Antragsbegründung im Verwaltungsverfahren sowie dem Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren neue Gesichtspunkte vorgetragen, die nunmehr eine Beitragsreduzierung begründen sollen. Ob es sich dabei um eine Änderung des Klagegrundes und damit um eine Klageänderung i.S.v. § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt, kann im vorliegenden Fall letztlich dahingestellt bleiben, weil die Beklagte sich auf diesen Vortrag mit Schriftsatz vom 29.10.2002 eingelassen hat und jedenfalls deshalb die etwaige Klageänderung zulässig wäre (§ 99 Abs. 2 SGG). Im Übrigen hat die Beklagte - gestützt auf Feststellungen ihres Präventionsstabes - bereits im Widerspruchsbescheid vom 10.03.2000 ausgeführt, die Arbeitnehmer der Klägerin seien zwar überwiegend im Pförtnerdienst, Werk-/Objektschutz und Kurierdienst eingesetzt, jedoch kämen diese Verhältnisse auch bei anderen Bewachungsunternehmen vor und stellten damit keine von der üblichen erheblich abweichende Betriebsweise dar. Darauf weist die Beklagte auch in ihrem o.g. Schriftsatz hin und führt ergänzend aus, der von der Klägerin vorgetragene schwerpunktmäßige Einsatz ihrer Mitarbeiter in bestimmten Bereichen des Bewachungsgewerbes (hier vor allem in Pförtnerdiensten) sei für Bewachungsunternehmen keinesfalls außergewöhnlich, sondern vielmehr üblich, so dass es sich nicht um nur wenige, außergewöhnliche Einzelfälle handele. Demgegenüber ist das jetzige Vorbringen der Klägerin, das überdies zum Teil den Feststellungen des Präventionsstabes widerspricht, soweit sie den überwiegenden Einsatz ihrer Mitarbeiter auch im Werk-/Objektschutz sowie im Kurierdienst unerwähnt lässt und stattdessen neben Pförtnerdiensten auch Empfangs- und Aufsichtsdienste betont, nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, denn es ist zu allgemein gehalten, pauschal, nicht hinreichend substantiiert und konkret und es lässt in keiner Weise erkennen, an welchen Kriterien der "Üblichkeit" oder "Unüblichkeit" der verschiedenen Formen von Bewachungsunternehmen sich die Klägerin orientiert. Dass es verschiedene Varianten der Betriebsweise auch bei Bewachungsunternehmen gibt, hat bereits das LSG Berlin im Urteil vom 07.03.1991 (L 3 U 12/89) festgestellt, und der erkennende Senat ist der Rechtsansicht, dass die von der Klägerin behaupteten Abweichungen hier lediglich Varianten üblicher Betriebsweisen darstellen, die einen Anwendungsfall für eine Beitragsherabsetzung i.S.v. Teil II Nr. 2 a des GT 98 nicht begründen können. Den zu diesem Komplex im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.09.2002 (a.a.O.) gemachten eingehenden Ausführungen tritt der Senat bei und hat dem nichts hinzuzufügen, zumal das Vorbringen der Klägerin in diesem Verfahren bei Identität des Prozessbevollmächtigten mit dem der Klägerin vor dem LSG Rheinland-Pfalz im Wesentlichen deckungsgleich ist.

Der Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Herabsetzung der Gefahrklassen lässt sich auch nicht aus Vertrauensschutzgründen herleiten. Die für den Zeitraum von 1995 bis 1997 nach Maßgabe des damaligen Gefahrtarifs erfolgte Ermäßigung der Gefahrklasse der Tarifstelle 24 auf der Grundlage des Kriterienkatalogs hat die Beklagte nicht für die Zukunft gebunden. Es gilt der Grundsatz, dass die Veranlagung eines Unternehmens nur für den Gestaltungszeitraum des Gefahrtarifs erfolgt (BSG SozR 2200 § 734 Nr. 4; LSG Bremen, Urteil vom 30.11.1995 - L 2 U 25/94 -; LSG Niedersachsen, Urteil vom 09.01.2001 - L 6 U 313/99 -; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Rheinland- Pfalz, a.a.O.; Kass. Komm., § 157 Rdnr. 20; Wannagat, a.a.O., § 157 Rdnr. 75); dieser beläuft sich auf höchstens 6 Kalenderjahre (§ 157 Abs. 5 SGB VII). Da auch eine Nachprüfung möglicher Belastungsänderungen im Rahmen des für die Aufstellung des Gefahrtarifs aufgrund der Satzungsautonomie bestehenden weiten Regelungsspielraums vor Ablauf der Tarifzeit zulässig ist (so ausdrücklich LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; Kass. Komm., a.a.O.), war die Beklagte berechtigt, den GT 95 bereits ab 01.01.1998 durch einen neuen Gefahrtarif zu ersetzen. Zu dieser (vorzeitigen) Neuregelung war die Beklagte hier auch deshalb gehalten, weil sie erkannt hatte, dass die den Bewachungs- und Zeitarbeitsunternehmen nach Maßgabe des Kriterienkatalogs gewährten Ermäßigungen wegen "fingierter unüblicher Betriebsweise" nicht der Rechtslage entsprachen und - wie die nachfolgenden Klageverfahren über eine höhere Herabsetzung zeigten - auch verwaltungsmäßig gar nicht zu handhaben waren.

Soweit die Klägerin auf Presseveröffentlichungen der Beklagten und Tagungsberichte verweist, in denen die Fragen einer modellhaften Arbeitsschutzorganisation erörtert worden sind, bezogen sich diese auf den zum GT 95 aufgestellten Kriterienkatalog und können - unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt auch immer - den von der Klägerin hier verfolgten Anspruch in keiner Weise stützen. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gemeint hat, eine rechtswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Unternehmen mit der Behauptung belegen zu können, es seien auch noch nach dem ab 01.01.1998 geltenden GT Beitragsermäßigungen gewährt worden, dann kann dieses Vorbringen als Irreführung des Gerichts gewertet werden, denn dabei wird die Tatsache unterschlagen, dass - wie die Beklagte schon vor dem SG unwidersprochen dargetan hatte - einzelne wenige Gefahrklassenherabsetzungen für Bewachungsunternehmen Folge eines EDV-technischen Fehlers anlässlich der Umstellung des GT (fehlerhafte Veranlagungsbescheide) waren oder es sich um Fälle handelte, in denen sich die Verwaltung durch öffentlich-rechtliche Verträge zu der vorangegangenen Gefahrtarifperiode für die Jahre 1995 bis einschließlich 1999 selbst gebunden hatte oder auf einzelnen Fehlentscheidungen der Verwaltung beruhten. Dass sich aus solchen Fehlern kein Anspruch auf Gleichbehandlung für die Klägerin ergibt, hat die Beklagte zutreffend dargelegt. Schließlich kann auch die Tatsache, dass sich die Beklagte in den wegen der Gewährung höherer Beitragsnachlässe nach Teil II Nr. 2 des GT 95 anhängig gewesenen Streitverfahren im letzten Jahr außergerichtlich verglichen hat, nachdem ein LSG wegen nicht ausreichend dargelegter Ermessenserwägungen i.S.v. § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X die angefochtenen Bescheide aufgehoben hatte, hier gerade nicht als Argument für die von der Klägerin vertretene Rechtsposition verstanden werden. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung wird - anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der in den o.a. Streitverfahren beteiligt war, meint -, gerade nicht belegt, und auch als Beweis für die Verletzung schutzwürdiger Vermögensinteressen durch die mit dem Inkrafttreten des GT 98 geänderte Praxis der Beklagten in Bezug auf die Gewährung von Beitragsnachlässen ist dieses Vorbringen gänzlich ungeeignet. Dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt und der Unfallversicherungsträger nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, die einmal als rechtswidrig erkannte Gewährung von Beitragsnachlässen für die Zukunft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufzugeben, bedarf keiner weiteren Begründung.

Eine Zusage i.S.v. § 34 SGB X über die Gewährung von Beitragsnachlässen auch nach dem GT 98 durch die Beklagte wird von der Klägerin selbst nicht behauptet. Soweit sie schließlich auf § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X verwiesen und insoweit die Ansicht vertreten hat, die Bescheide seien auch aus formellen Gründen rechtswidrig, hält der Senat ein Eingehen darauf für nicht erforderlich, nachdem die Beklagte dazu das Nötige gesagt hat.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.

Zur Revisionszulassung bestand kein Anlass. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BSG zum Gefahrtarif ab und die Rechtssache hat auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil dem Teil II Nr. 2 des GT 98 entsprechende Bestimmungen in den neuen Gefahrtarifen fehlen.
Rechtskraft
Aus
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