Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 RJ 40/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 (3) RJ 246/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 27/02 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.10.1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Verfolgungsersatzzeit von Juli 1941 bis Mai 1945 streitig.
Die Kläger sind die Kinder und Rechtsnachfolger des am 11. März 1921 geborenen und am 10. Februar 1995 gestorbenen X2 (Versicherter). Der Versicherte stellte am 27. April 1990 den Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld unter Anerkennung von Fremdrenten- und Ersatzzeiten. Im Fragebogen zur Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) gab er an, in Z1 (Z2) geboren und sich dort bis Ende Juni 1941 aufgehalten zu haben. Von Ende Juni 1941 bis Mai 1945 sei er der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Fragebogen zur Feststellung von Beitragszeiten gab er an, von April 1937 bis Ende Juni 1940 (Besetzung von Z1 durch die russischen Truppen) technischer Arbeiter bei der Firma H in der Q-Gasse gewesen zu sein und von Ende Juni 1940 bis zum Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung, Ende Juni 1941, bei den Russen in Z1 als D gearbeitet zu haben. Ferner habe er einen Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) gestellt.
In einer eidesstattlichen Erklärung vom 08. April 1991 gab er an, "um am Leben zu bleiben und den bitteren Nazi-Verfolgungen zu entgehen, gelang es mir, zu flüchten, bei Beginn des Deutsch-Russischen Krieges, Anfang Juli 1941, ins innere Russland, nach Z2 und von dort nach Z2 (Ural). " Nach dem Ende des Deutsch-Russischen Krieges sei er nach Z1 zurückgekehrt, wo er am 31. Dezember 1945 geheiratet habe. Im Februar 1951 sei er nach Z2 ausgewandert. Er legte eidesstattliche Erklärungen des X und X3 vor, die zum einen die Zugehörigkeit zum dSK und zum anderen seine Beschäftigungszeiten bestätigten.
Die Kläger legten ferner eine Bescheinigung der Claims-Conference vor, wonach der Versicherte 5000,- DM Beihilfe vom Härtefonds erhalten hat. Schließlich ist eine Fotokopie aus den Unterlagen der Claims-Conference zu den Akten genommen worden, in der der Versicherte folgendes angegeben hatte: "Ich habe von Geburt bis zum Ausbruch des deutsch-russischen Krieges in meiner Heimatstadt Z1 gewohnt. Um den Verfolgungen zu entgehen, musste ich Ende Juni 1941 flüchten und gelangte unter den schwersten Bedingungen bis nach Z2, nachher Z2 (Ural) ...". Nach dem Ende des Krieges sei er als seelisch und körperlich zerbrochener Mann nach Z1 zurückgekommen.
Die Beklagte erkannte die Zeiten vom 01. April 1937 bis 30. Juli 1941 als Beitragszeiten nach § 17a Fremdrentengesetz (FRG) i.V.m. § 15 FRG an. Die Voraussetzungen des § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung des Nationalsozialistischen Unrechts (WGSVG) sei nicht erfüllt, da der verstorbene Versicherte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht habe, Verfolgter i.S.d. § 1 BEG zu sein. Nach seinen Angaben sei er Ende Juni 1941/Anfang Juli 1941 in das Innere Russland geflüchtet. Am 28. Juni 1940 sei die Z2 mit der Hauptstadt Z1 von den russischen Truppen besetzt und schließlich von der UDSSR annektiert worden. Bevor die Deutsch-Rumänischen Truppen in Z1 einmaschierten, habe Z1 im Machtbereich der UDSSR gelegen. Der Versicherte sei demnach auch nach seiner Flucht in dem Staat geblieben, in dessen Machtbereich er schon früher gelebt habe. Er habe damit nicht zu den Personen gehört, die durch die drohende nationalsozialistische Verfolgung zum Überschreiten einer Demarkationslinie veranlasst worden seien. Daher könne eine Ersatzzeit nicht anerkannt werden (Bescheid vom 04. Dezember 1995, Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 1998).
Im Klageverfahren haben die Kläger die Anerkennung der Verfolgungsersatzzeit weiter verfolgt. Der Verstorbene sei als Verfolgter von der Claims-Conference anerkannt worden und habe eine einmalige Beihilfe i.H.v. 5000,- DM erhalten. Das Überschreiten einer Demarkationslinie sei keine Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme der Verfolgteneigenschaft.
Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar1998 zu verurteilen, die Zeit von Juli 1941 bis Mai 1945 als Verfolgungsersatzzeit anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 27. Oktober 1999 hat das Sozialgericht Düsseldorf der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Zeit von Juli 1941 bis Mai 1945 als Verfolgungsersatzzeit anzuerkennen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Versicherte nicht Verfolgter i.S.d. § 1 BEG gewesen sei. Er sei zu einem Zeitpunkt aus Z1 geflohen, als auch andere Teile der Bevölkerung vor den heranrückenden feindlichen deutschen Truppen geflohen seien. Der durch die Flucht eingetretene Schaden sei daher nicht der Verfolgung durch deutsche Truppen anzulasten. Die vor den herannahenden deutschen Truppen fliehenden Juden hätten das gleiche Schicksal wie andere fliehende Bevölkerungsteile erlitten, so dass der beim Versicherten eingetretene Schaden nicht der Verfolgung eigentümlich gewesen sei. Schließlich sei der Versicherte nicht deutschen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Vielmehr sei die Flucht des Versicherten auf rumänisches Staatsunrecht zurückzuführen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 1999zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger, die im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewesen sind, haben schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat eine Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte vom 20. Juli 2001 eingeholt. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Versicherten betreffenden Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden, weil er sie auf diese Möglichkeit mit der dem Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen hat.
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die Zeit von Juli 1941 bis Mai 1945 als Verfolgungsersatzzeit gemäß § 1251 Abs. 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung vom 22.12.1970 (BGBl. I, 1846) anzuerkennen. Die Vorschriften der RVO finden noch Anwendung, da der Rentenantrag bereits im April 1990 und damit vor dem 31. März 1992 gestellt worden ist und sich auch auf die Zeit vor dem 01. Januar 1992 bezieht (§ 300 Abs. 2 des VI. Buches des Sozialgesetzbuches- SGB VI -; vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29). Nach § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO sind Ersatzzeiten Zeiten der Freiheitsentziehung und der Freiheitbeschränkung i.S.d. §§ 43 und 47 BEG und Zeiten einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit sowie Zeiten einer Arbeitslosigkeit bis zum 31. Dezember 1946 und Zeiten eines Auslandsaufenthaltes bis zum 31. Dezember 1949, sofern die Arbeitslosigkeit und der Auslandsaufenthalt durch Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. genannten Gesetzes hervorgerufen worden ist oder infolge solcher Maßnahmen angedauert hat, wenn der Versicherte Verfolgter i.S.d. § 1 des BEG ist.
Der verstorbene Versicherte ist als Verfolgter i.S. des § 1 BEG anzusehen. Zwar ist er zu Lebzeiten nicht als Verfolgter anerkannt worden. Denn er hat lediglich - wie sich aus der Bestätigung der Claims-Conference ergibt - unter der NS-Verfolgung gelitten und eine Beihilfe vom Härtefonds erhalten.
Nach § 1 Abs. 1 BEG ist als Verfolgter derjenige anzusehen, der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung war, d.h. aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat.
Der Versicherte war Verfolgter aus Gründen der Rasse, da er als Jude nach nationalsozialistischer Auffassung zu einer bestimmten Rasse gehörte, die ausgemerzt werden sollte (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7). Die Annahme der Verfolgteneigenschaft scheitert nicht bereits daran, dass der Versicherte deshalb nicht unmittelbar Opfer konkreter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen geworden ist, weil er sich der in Z1 unmittelbar nach der deutschen Besetzung beginnenden nationalsozialistischen Judenverfolgung bereits vor dem Eintreffen der deutschen Truppen durch Flucht in das Innere der Sowjetunion entzogen hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und ihm folgend des BSG ist der Begriff der konkreten Verfolgung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht auf unmittelbare Eingriffe in die Lebenssituation des Verfolgten beschränkt, sondern auch dann gegeben, wenn eine allgemeine Verfolgungsgefahr bestand, die bei verständiger Würdigung erwarten ließ, dass der Einzelne in absehbarer Zeit von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen wird und er sich dieser Gefahr durch Auswanderung und auf andere Weise entzieht. Eine Entschädigung ist demnach auch dann geboten, wenn der Einzelne die Gefahr eines gewaltsamen Zugriffs mit gutem Grund als gegenwärtig ansehen durfte und sich ihr durch Flucht entzogen hat, ohne abzuwarten, ob sich die gefährliche Entwicklung zum "nah bevorstehenden Zugriff" verdichtet hatte (BGH RZW 1975, 265 und 1981, 71 mwN; BSG SozR 5070 § 9 Nr. 3 und SozR 3-5070 § 20 Nr. 6).
Der Versicherte hatte in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 08. April 1991 angegeben, er sei bei Beginn des deutsch-russischen Krieges Anfang Juli 1941, geflohen, "um den bitteren Naziverfolgungen" zu entgehen. Der Senat hat mit Blick auf seinen Lebenslauf keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Denn der Versicherte hatte bis Juni 1941 in Z1 gelebt und gearbeitet und ist nach Beendigung des Krieges nach Z1 zurückgekehrt, wo er im Dezember 1945 heiratete und weiterhin lebte, bevor er 1951 nach Z2 auswanderte. Ein anderer Grund, als der, der nationalsozialistischen Verfolgung zu entgehen, ist für sein Verlassen der Stadt Z1 nicht ersichtlich. Auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Einmarsch der deutschen Truppen in Z1 und der einsetzenden Judenverfolgung ist erwiesen. Nach den Ausführungen von Gilbert "Endlösung, die Vertreibung und Vernichtung der Juden" sind nach dem Einmarsch der deutschen Truppen zwischen dem 22. Juni und 16. Juli 1941 in Z1 2400 Juden ermordet worden. Das Institut für Zeitgeschichte hat dies in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2001 bestätigt, indem es dargelegt hat, dass die Stadt Z1, die seit dem 28. Juli 1940 von der Sowjetunion anektiert war, im Rahmen des deutschen Angriffs auf die Sowjetunion am 05. Juli 1941 von verbündeten rumänischen Truppen (Teile der dritten rumänischen Armee) eingenommen worden sei. Am Tag danach, d.h. am 06. Juli 1941, zog eine Einheit der deutschen Sicherheitspolizei, das Sonderkommando X, gleichfalls in Z1 ein. In der Zeit vom 05. bis 09. Juli 1941 seien in Z1 über 2000 Juden ermordet worden. Darüber hinaus habe am 09. Juli 1941 das Sonderkommando X darüber hinaus etwa 100 Angehörige der "jüdischen Intelligenz" erschossen. Auch danach hätten das Sonderkommando und rumänische Einheiten noch Juden ermordet. Anfang August 1941 habe die Internierung von Juden in rumänische Durchgangslager begonnen. Die Massenverbrechen an Juden könnten generell als von der deutschen Regierung veranlasst gesehen werden; mit dem Abrücken der deutschen Sicherheitspolizei Mitte August 1941 seien sie allerdings nur noch von rumänischen Stellen organisiert und durchgeführt worden.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zudem, dass die Auffassung der Beklagten, der Versicherte sei vor rumänischem Staatsunrecht und nicht vor deutschen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen geflohen, unzutreffend ist. Zwar war Z1 seit dem 28. Juni 1940 von der Sowjetunion annektiert. Im Zeitpunkt der Flucht des Klägers war Z1 jedoch von den rumänischen und den deutschen Truppen eingenommen worden und die Ermordung und Internierung von Juden wurde maßgeblich von dem deutschen Sonderkommando X veranlasst, organisiert und durchgeführt.
Schließlich steht der Verfolgteneigenschaft des Versicherten nicht entgegen, dass er aus Z1, das seit Juni 1940 von der Sowjetunion annektiert war, in das Innere der Sowjetunion floh und damit in dem Staat blieb, in dessen Bereich er schon bisher lebte. Denn obwohl er im Einflussbereich des Staates blieb, in dem er auch vor der Flucht gewohnt und gearbeitet hatte, realisierte sich beim Versicherten ein verfolgungseigentümlicher Schaden. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass der Kläger als Jude - anders als die übrige (nichtjüdische) Bevölkerung - vor den deutschen Truppen in den Osten der Sowjetunion floh. Größere Fluchtbewegungen der allgemeinen Bevölkerung in Z1 gab es zu diesem Zeitpunkt kaum, da diese unter den zwölf Monaten sowjetischer Herrschaft gelitten und sich vom deutschen Angriff zum überwiegenden Teil eine "Befreiung" erhofft hatte (Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte vom 20. Juli 2001).
Schließlich steht der Anerkennung einer Verfolgungsersatzzeit nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass der Versicherte nicht vom Inland ins Ausland geflohen ist. Zwar bezweckt die Vorschrift des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO einen Ausgleich dafür, dass der Versicherte das Inland verlassen musste, um sich der Verfolgung zu entziehen, wobei der Ausgleich für die Dauer des Auslandsaufenthaltes in der Annahme gewährt wird, dass alleine schon der (erzwungene) Aufenthalt im Ausland dem Erwerb inländischer Versicherungszeiten entgegen stand (vgl. BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 116). Hier ist Z1 zu keiner Zeit "Inland" im vorgenannten Sinne gewesen, da Z1 nicht zu den Gebieten gehört hat, die in das Deutsche Reich eingegliedert worden waren. Als "Ausland" ist grundsätzlich jedes Gebiet anzusehen, das außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach seinem jeweiligen Gebietstand gelegen ist (BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 116). Auch Gebiete, die nicht in das Deutsche Reich eingegliedert waren, aber in seinen Einflußbereich gerieten, blieben Ausland (vgl. Eicher/Haase/Rauschenbach Kommentar zum SGB VI, § 250 Nr. 6). Eine Ausnahme ist jedoch dann anzunehmen, wenn der Versicherte ein Gebiet, das in den Einflußbereich des Deutschen Reiches geriet, aus Verfolgungsgründen verlassen und den Aufenthalt in einem anderen ausländischen Gebiet genommen hat. In einem solchen Fall ist das verlassene Gebiet als "Inland" anzusehen mit der Folge, dass der Aufenthalt nach der verfolgungsbedingten Flucht als Verfolgungsersatzzeit anzuerkennen ist. Denn nach Sinn und Zweck der Verfolgungsersatzzeittatbestandsregelung soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass keine weiteren Beitragszeiten aufgrund der nationalsozialistischen Verfolgung mehr zurückgelegt werden konnten. Hier sind die vom Versicherten in der Zeit von 1937 bis 1941 in Z1 zurückgelegten Beitragszeiten von der Beklagten gemäß § 17a FRG anerkannt worden. Hätte der Versicherte nicht aus verfolgungsbedingten Gründen Z1 verlassen müssen, hätte er dort seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung weiter nachgehen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Verfolgungsersatzzeit von Juli 1941 bis Mai 1945 streitig.
Die Kläger sind die Kinder und Rechtsnachfolger des am 11. März 1921 geborenen und am 10. Februar 1995 gestorbenen X2 (Versicherter). Der Versicherte stellte am 27. April 1990 den Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld unter Anerkennung von Fremdrenten- und Ersatzzeiten. Im Fragebogen zur Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) gab er an, in Z1 (Z2) geboren und sich dort bis Ende Juni 1941 aufgehalten zu haben. Von Ende Juni 1941 bis Mai 1945 sei er der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Fragebogen zur Feststellung von Beitragszeiten gab er an, von April 1937 bis Ende Juni 1940 (Besetzung von Z1 durch die russischen Truppen) technischer Arbeiter bei der Firma H in der Q-Gasse gewesen zu sein und von Ende Juni 1940 bis zum Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung, Ende Juni 1941, bei den Russen in Z1 als D gearbeitet zu haben. Ferner habe er einen Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) gestellt.
In einer eidesstattlichen Erklärung vom 08. April 1991 gab er an, "um am Leben zu bleiben und den bitteren Nazi-Verfolgungen zu entgehen, gelang es mir, zu flüchten, bei Beginn des Deutsch-Russischen Krieges, Anfang Juli 1941, ins innere Russland, nach Z2 und von dort nach Z2 (Ural). " Nach dem Ende des Deutsch-Russischen Krieges sei er nach Z1 zurückgekehrt, wo er am 31. Dezember 1945 geheiratet habe. Im Februar 1951 sei er nach Z2 ausgewandert. Er legte eidesstattliche Erklärungen des X und X3 vor, die zum einen die Zugehörigkeit zum dSK und zum anderen seine Beschäftigungszeiten bestätigten.
Die Kläger legten ferner eine Bescheinigung der Claims-Conference vor, wonach der Versicherte 5000,- DM Beihilfe vom Härtefonds erhalten hat. Schließlich ist eine Fotokopie aus den Unterlagen der Claims-Conference zu den Akten genommen worden, in der der Versicherte folgendes angegeben hatte: "Ich habe von Geburt bis zum Ausbruch des deutsch-russischen Krieges in meiner Heimatstadt Z1 gewohnt. Um den Verfolgungen zu entgehen, musste ich Ende Juni 1941 flüchten und gelangte unter den schwersten Bedingungen bis nach Z2, nachher Z2 (Ural) ...". Nach dem Ende des Krieges sei er als seelisch und körperlich zerbrochener Mann nach Z1 zurückgekommen.
Die Beklagte erkannte die Zeiten vom 01. April 1937 bis 30. Juli 1941 als Beitragszeiten nach § 17a Fremdrentengesetz (FRG) i.V.m. § 15 FRG an. Die Voraussetzungen des § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung des Nationalsozialistischen Unrechts (WGSVG) sei nicht erfüllt, da der verstorbene Versicherte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht habe, Verfolgter i.S.d. § 1 BEG zu sein. Nach seinen Angaben sei er Ende Juni 1941/Anfang Juli 1941 in das Innere Russland geflüchtet. Am 28. Juni 1940 sei die Z2 mit der Hauptstadt Z1 von den russischen Truppen besetzt und schließlich von der UDSSR annektiert worden. Bevor die Deutsch-Rumänischen Truppen in Z1 einmaschierten, habe Z1 im Machtbereich der UDSSR gelegen. Der Versicherte sei demnach auch nach seiner Flucht in dem Staat geblieben, in dessen Machtbereich er schon früher gelebt habe. Er habe damit nicht zu den Personen gehört, die durch die drohende nationalsozialistische Verfolgung zum Überschreiten einer Demarkationslinie veranlasst worden seien. Daher könne eine Ersatzzeit nicht anerkannt werden (Bescheid vom 04. Dezember 1995, Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 1998).
Im Klageverfahren haben die Kläger die Anerkennung der Verfolgungsersatzzeit weiter verfolgt. Der Verstorbene sei als Verfolgter von der Claims-Conference anerkannt worden und habe eine einmalige Beihilfe i.H.v. 5000,- DM erhalten. Das Überschreiten einer Demarkationslinie sei keine Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme der Verfolgteneigenschaft.
Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar1998 zu verurteilen, die Zeit von Juli 1941 bis Mai 1945 als Verfolgungsersatzzeit anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 27. Oktober 1999 hat das Sozialgericht Düsseldorf der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Zeit von Juli 1941 bis Mai 1945 als Verfolgungsersatzzeit anzuerkennen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Versicherte nicht Verfolgter i.S.d. § 1 BEG gewesen sei. Er sei zu einem Zeitpunkt aus Z1 geflohen, als auch andere Teile der Bevölkerung vor den heranrückenden feindlichen deutschen Truppen geflohen seien. Der durch die Flucht eingetretene Schaden sei daher nicht der Verfolgung durch deutsche Truppen anzulasten. Die vor den herannahenden deutschen Truppen fliehenden Juden hätten das gleiche Schicksal wie andere fliehende Bevölkerungsteile erlitten, so dass der beim Versicherten eingetretene Schaden nicht der Verfolgung eigentümlich gewesen sei. Schließlich sei der Versicherte nicht deutschen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Vielmehr sei die Flucht des Versicherten auf rumänisches Staatsunrecht zurückzuführen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 1999zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger, die im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewesen sind, haben schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat eine Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte vom 20. Juli 2001 eingeholt. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Versicherten betreffenden Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden, weil er sie auf diese Möglichkeit mit der dem Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen hat.
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die Zeit von Juli 1941 bis Mai 1945 als Verfolgungsersatzzeit gemäß § 1251 Abs. 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung vom 22.12.1970 (BGBl. I, 1846) anzuerkennen. Die Vorschriften der RVO finden noch Anwendung, da der Rentenantrag bereits im April 1990 und damit vor dem 31. März 1992 gestellt worden ist und sich auch auf die Zeit vor dem 01. Januar 1992 bezieht (§ 300 Abs. 2 des VI. Buches des Sozialgesetzbuches- SGB VI -; vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29). Nach § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO sind Ersatzzeiten Zeiten der Freiheitsentziehung und der Freiheitbeschränkung i.S.d. §§ 43 und 47 BEG und Zeiten einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit sowie Zeiten einer Arbeitslosigkeit bis zum 31. Dezember 1946 und Zeiten eines Auslandsaufenthaltes bis zum 31. Dezember 1949, sofern die Arbeitslosigkeit und der Auslandsaufenthalt durch Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. genannten Gesetzes hervorgerufen worden ist oder infolge solcher Maßnahmen angedauert hat, wenn der Versicherte Verfolgter i.S.d. § 1 des BEG ist.
Der verstorbene Versicherte ist als Verfolgter i.S. des § 1 BEG anzusehen. Zwar ist er zu Lebzeiten nicht als Verfolgter anerkannt worden. Denn er hat lediglich - wie sich aus der Bestätigung der Claims-Conference ergibt - unter der NS-Verfolgung gelitten und eine Beihilfe vom Härtefonds erhalten.
Nach § 1 Abs. 1 BEG ist als Verfolgter derjenige anzusehen, der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung war, d.h. aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat.
Der Versicherte war Verfolgter aus Gründen der Rasse, da er als Jude nach nationalsozialistischer Auffassung zu einer bestimmten Rasse gehörte, die ausgemerzt werden sollte (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7). Die Annahme der Verfolgteneigenschaft scheitert nicht bereits daran, dass der Versicherte deshalb nicht unmittelbar Opfer konkreter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen geworden ist, weil er sich der in Z1 unmittelbar nach der deutschen Besetzung beginnenden nationalsozialistischen Judenverfolgung bereits vor dem Eintreffen der deutschen Truppen durch Flucht in das Innere der Sowjetunion entzogen hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und ihm folgend des BSG ist der Begriff der konkreten Verfolgung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht auf unmittelbare Eingriffe in die Lebenssituation des Verfolgten beschränkt, sondern auch dann gegeben, wenn eine allgemeine Verfolgungsgefahr bestand, die bei verständiger Würdigung erwarten ließ, dass der Einzelne in absehbarer Zeit von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen wird und er sich dieser Gefahr durch Auswanderung und auf andere Weise entzieht. Eine Entschädigung ist demnach auch dann geboten, wenn der Einzelne die Gefahr eines gewaltsamen Zugriffs mit gutem Grund als gegenwärtig ansehen durfte und sich ihr durch Flucht entzogen hat, ohne abzuwarten, ob sich die gefährliche Entwicklung zum "nah bevorstehenden Zugriff" verdichtet hatte (BGH RZW 1975, 265 und 1981, 71 mwN; BSG SozR 5070 § 9 Nr. 3 und SozR 3-5070 § 20 Nr. 6).
Der Versicherte hatte in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 08. April 1991 angegeben, er sei bei Beginn des deutsch-russischen Krieges Anfang Juli 1941, geflohen, "um den bitteren Naziverfolgungen" zu entgehen. Der Senat hat mit Blick auf seinen Lebenslauf keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Denn der Versicherte hatte bis Juni 1941 in Z1 gelebt und gearbeitet und ist nach Beendigung des Krieges nach Z1 zurückgekehrt, wo er im Dezember 1945 heiratete und weiterhin lebte, bevor er 1951 nach Z2 auswanderte. Ein anderer Grund, als der, der nationalsozialistischen Verfolgung zu entgehen, ist für sein Verlassen der Stadt Z1 nicht ersichtlich. Auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Einmarsch der deutschen Truppen in Z1 und der einsetzenden Judenverfolgung ist erwiesen. Nach den Ausführungen von Gilbert "Endlösung, die Vertreibung und Vernichtung der Juden" sind nach dem Einmarsch der deutschen Truppen zwischen dem 22. Juni und 16. Juli 1941 in Z1 2400 Juden ermordet worden. Das Institut für Zeitgeschichte hat dies in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2001 bestätigt, indem es dargelegt hat, dass die Stadt Z1, die seit dem 28. Juli 1940 von der Sowjetunion anektiert war, im Rahmen des deutschen Angriffs auf die Sowjetunion am 05. Juli 1941 von verbündeten rumänischen Truppen (Teile der dritten rumänischen Armee) eingenommen worden sei. Am Tag danach, d.h. am 06. Juli 1941, zog eine Einheit der deutschen Sicherheitspolizei, das Sonderkommando X, gleichfalls in Z1 ein. In der Zeit vom 05. bis 09. Juli 1941 seien in Z1 über 2000 Juden ermordet worden. Darüber hinaus habe am 09. Juli 1941 das Sonderkommando X darüber hinaus etwa 100 Angehörige der "jüdischen Intelligenz" erschossen. Auch danach hätten das Sonderkommando und rumänische Einheiten noch Juden ermordet. Anfang August 1941 habe die Internierung von Juden in rumänische Durchgangslager begonnen. Die Massenverbrechen an Juden könnten generell als von der deutschen Regierung veranlasst gesehen werden; mit dem Abrücken der deutschen Sicherheitspolizei Mitte August 1941 seien sie allerdings nur noch von rumänischen Stellen organisiert und durchgeführt worden.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zudem, dass die Auffassung der Beklagten, der Versicherte sei vor rumänischem Staatsunrecht und nicht vor deutschen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen geflohen, unzutreffend ist. Zwar war Z1 seit dem 28. Juni 1940 von der Sowjetunion annektiert. Im Zeitpunkt der Flucht des Klägers war Z1 jedoch von den rumänischen und den deutschen Truppen eingenommen worden und die Ermordung und Internierung von Juden wurde maßgeblich von dem deutschen Sonderkommando X veranlasst, organisiert und durchgeführt.
Schließlich steht der Verfolgteneigenschaft des Versicherten nicht entgegen, dass er aus Z1, das seit Juni 1940 von der Sowjetunion annektiert war, in das Innere der Sowjetunion floh und damit in dem Staat blieb, in dessen Bereich er schon bisher lebte. Denn obwohl er im Einflussbereich des Staates blieb, in dem er auch vor der Flucht gewohnt und gearbeitet hatte, realisierte sich beim Versicherten ein verfolgungseigentümlicher Schaden. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass der Kläger als Jude - anders als die übrige (nichtjüdische) Bevölkerung - vor den deutschen Truppen in den Osten der Sowjetunion floh. Größere Fluchtbewegungen der allgemeinen Bevölkerung in Z1 gab es zu diesem Zeitpunkt kaum, da diese unter den zwölf Monaten sowjetischer Herrschaft gelitten und sich vom deutschen Angriff zum überwiegenden Teil eine "Befreiung" erhofft hatte (Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte vom 20. Juli 2001).
Schließlich steht der Anerkennung einer Verfolgungsersatzzeit nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass der Versicherte nicht vom Inland ins Ausland geflohen ist. Zwar bezweckt die Vorschrift des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO einen Ausgleich dafür, dass der Versicherte das Inland verlassen musste, um sich der Verfolgung zu entziehen, wobei der Ausgleich für die Dauer des Auslandsaufenthaltes in der Annahme gewährt wird, dass alleine schon der (erzwungene) Aufenthalt im Ausland dem Erwerb inländischer Versicherungszeiten entgegen stand (vgl. BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 116). Hier ist Z1 zu keiner Zeit "Inland" im vorgenannten Sinne gewesen, da Z1 nicht zu den Gebieten gehört hat, die in das Deutsche Reich eingegliedert worden waren. Als "Ausland" ist grundsätzlich jedes Gebiet anzusehen, das außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach seinem jeweiligen Gebietstand gelegen ist (BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 116). Auch Gebiete, die nicht in das Deutsche Reich eingegliedert waren, aber in seinen Einflußbereich gerieten, blieben Ausland (vgl. Eicher/Haase/Rauschenbach Kommentar zum SGB VI, § 250 Nr. 6). Eine Ausnahme ist jedoch dann anzunehmen, wenn der Versicherte ein Gebiet, das in den Einflußbereich des Deutschen Reiches geriet, aus Verfolgungsgründen verlassen und den Aufenthalt in einem anderen ausländischen Gebiet genommen hat. In einem solchen Fall ist das verlassene Gebiet als "Inland" anzusehen mit der Folge, dass der Aufenthalt nach der verfolgungsbedingten Flucht als Verfolgungsersatzzeit anzuerkennen ist. Denn nach Sinn und Zweck der Verfolgungsersatzzeittatbestandsregelung soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass keine weiteren Beitragszeiten aufgrund der nationalsozialistischen Verfolgung mehr zurückgelegt werden konnten. Hier sind die vom Versicherten in der Zeit von 1937 bis 1941 in Z1 zurückgelegten Beitragszeiten von der Beklagten gemäß § 17a FRG anerkannt worden. Hätte der Versicherte nicht aus verfolgungsbedingten Gründen Z1 verlassen müssen, hätte er dort seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung weiter nachgehen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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