L 7 B 1/02 SB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 SB 381/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 1/02 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.12.2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Sozialgericht hat dem Beklagten zu Recht nur 1/4 der Kosten des Klägers auferlegt.

Auf die zutreffende Begründung des Sozialgerichts wird verwiesen.

Die Kostenregelung entspricht dem Sach- und Streitstand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Erledigung. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des 7. und 10. Senates des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, dass der Beklagte im Regelfall mit 1/3 der Kosten des Klägers anstatt der rechnerischen Hälfte zu belasten ist, wenn in einem Verfahren, dass auf die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gerichtet ist, der Kläger hinsichtlich der GdB-Bewertung von 30 auf 40 obsiegt (LSG NW, Beschluss vom 10.07.2000, L 7 B 7/00 SB m.w.N; Beschluss vom 29.12.1993, L 10 S 32/93). Dieser Grundsatz gilt jedoch nur in Verfahren, in dem die Höhe des GdB alleiniger Streitgegenstand gewesen ist. Bei der Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren zwei Streitgegenstände umfasst hat, die für den Kläger von wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sind. Neben der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hat der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" begehrt. Bei der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" handelt es sich nicht nur um einen Annex zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern um einen selbständigen Anspruch, der für den Kläger von erheblichem wirtschaftlichem Interesse ist (Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr bei Erwerb einer Wertmarke oder Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer, mögliche Ermäßigung der Kraftfahrzeugversicherung). Nach Einholung des Gutachtens von Dr. W haben sich die Beteiligten auf die Feststellung eines GdB von 40 ab Antragstellung verglichen. Im übrigen ist der Kläger erfolglos geblieben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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