L 12 AL 61/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AL 52/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 61/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 199/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.02.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe 400,- Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Der am ...1944 geborene Kläger war in der Zeit vom 15.02.1990 bis 30.06.1996 versicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Bescheid vom 24.07.1996 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 01.07.1996 für 676 Leistungstage. Tatsächlich bezog der Kläger Arbeitslosengeld zunächst vom 01.07.1996 bis 25.01.1998. Es verblieb eine Restanspruchsdauer von 215 Leistungstagen.

In der Zeit vom 26.01.1998 bis 25.01.1999 nahm der Kläger an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teil und bezog in dieser Zeit Unterhaltsgeld.

Auf seinen Antrag auf Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld bewilligte die Beklagte ab dem 26.01.1999 wieder Arbeitslosengeld auf der Grundlage des am 01.07.1996 erworbenen Arbeitslosengeldanspruchs. Aufgrund dieser Bewilligung bezog der Kläger bis zum 31.03.1999 Arbeitslosengeld. Es verblieb ein Restanspruch für 150 Leistungstage.

Vom 01.04.1999 bis 31.10.2001 war der Kläger wieder versicherungspflichtig beschäftigt, erhielt allerdings ausweislich der vorliegenden Arbeitsbescheinigung für Zeit vom 01.05.2001 bis 31.07.2001 kein Arbeitsentgelt (unbezahlter Urlaub).

Am 25.10.2001 meldete sich der Kläger zum 01.11.2001 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 15.11.2001 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 01.11.2001 für die Dauer von 570 Leistungstagen.

Dagegen legte der Kläger am 07.12.2001 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die festgesetzte Anspruchsdauer von 570 Kalendertagen wandte. Zur Begründung führte er aus, nach § 127 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) betrage die Rahmenfrist 7 Jahre. Diese 7 Jahre begönnen am 01.11.1994. Bis dahin habe er genügend Monate gearbeitet, um die Folgearbeitslosenzeiträume abzudecken. Daher seien die Beitragsmonate ab 01.11.1994 nicht als frühere Arbeitslosigkeit anzurechnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus: Gem. § 127 Abs. 1 Nr. 1 SGB III richte sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist. Im vorliegenden Fall habe der Kläger nach den Feststellungen des Arbeitsamtes Wuppertal in der Rahmenfrist 853 Tage beitragspflichtige Beschäftigung zurückgelegt (hierbei wurde die Zeit des unbezahlten Urlaubs - 92 Tage - nicht berücksichtigt), was 28,43 Monaten entspreche. Demzufolge habe der Kläger nach § 107 Abs. 2 SGB III im Hinblick auf die Vollendung des 45. Lebensjahres einen Arbeitslosengeldanspruch für 14 Monate. Dies entspreche 420 Tagen. Da noch ein Restanspruch von 150 Tagen bestanden habe, sei die Anspruchsdauer zu Recht auf 570 Tage festgelegt worden.

Dagegen hat der Kläger am 27.03.2002 durch Rechtsanwalt ... vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte gehe von einer unzutreffenden Rahmenfrist aus, insbesondere habe sie Zeiten des Unterhaltsgeldbezuges unberücksichtigt gelassen. Eine Prozessvollmacht des Klägers für Rechtsanwalt ... ist im Klageverfahren nicht vorgelegt worden.

Der Kläger persönlich hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2002 zu verurteilen, ihm für einen längeren Zeitraum Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat mit Urteil vom 14.02.2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht Arbeitslosengeld für die Dauer von 570 Tagen bewilligt. Gem. § 127 Abs. 1 SGB III richte sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse inner halb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist und 2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 iVm § 124 Abs. 2 SGB III reiche die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt habe. Danach reiche die Rahmenfrist für den am 01.11.2001 erworbenen Arbeitslosengeldanspruch des Klägers nur vom 31.10.2001 bis 01.07.1996, denn der Kläger habe bereits am 01.07.1996 einen Alg-Anspruch erworben aufgrund einer Rahmenfrist bis 30.06.1996.

In der Zeit vom 01.07.1996 bis 31.10.2001 könne der Kläger versicherungspflichtige Zeiten nur vom 01.04.1999 bis 31.10.2001 nachweisen (854 Tage = 28,46 Monate). Die Zeiten des Unterhaltsgeldbezuges seien seit der Geltung des SGB III nicht mehr einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestellt.

Für den am 01.11.2001 neu erworbenen Alg-Anspruch ergebe sich daher gem. § 127 Abs. 2 SGB III nach Versicherungspflichtverhältnissen von 28,46 Monaten und nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Klägers eine Anspruchsdauer von 14 Monaten = 420 Tage. Die Tatsache, dass der Kläger bei Entstehen des Arbeitslosengeldanspruchs bereits 57 Jahre alt gewesen sei, wirke sich auf die Anspruchsdauer wegen des geringen Umfangs der berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten vorliegend nicht aus. Der Anspruch von 420 Tagen sei um die Restanspruchsdauer aus dem am 01.07.1996 erworbenen Anspruch von 150 Tagen zu erhöhen (§ 127 Abs. 4 i.V.m. § 147 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) gewesen. Es ergebe sich somit eine Anspruchsdauer von 570 Tagen, die auch bewilligt worden sei.

Die in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken des Kläger- bevollmächtigten gegen die Verfassungsgemäßheit der hier zugrunde gelegten gesetzlichen Vorschriften würden von der Kammer nicht geteilt.

Dieses Urteil ist am 24. Februar 2003 seitens der Geschäftsstelle des SG an den Klägerbevollmächtigten übersandt worden. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Akte.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 26.03.2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Das Sozialgericht verkenne, dass es sich bei der Arbeitslosenversicherung um eine Versicherung und nicht um eine staatliche Wohlfahrtsleistung handele. Dies bedinge, dass die Versicherten einerseits Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten müssten, die sich nach der Höhe des Einkommens richteten, anderseits einen konkret berechenbaren Anspruch auf die Versicherungsleistungen erwerben würden, wenn der Versicherungsfall eintrete.

Sobald der Versicherungsfall eintrete, erwerbe der Versicherte also einen der Dauer und der Höhe nach eindeutig bestimmbaren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sein Anspruch stehe von diesem Augenblick an unter dem Schutz des Artikel 14 Grundgesetz.

Er könne den Versicherten also nicht entzogen werden. Er ende lediglich, wenn der Grund für die Arbeitslosengeldgewährung wegfalle (d. h. entweder wenn der Versicherte wieder Arbeit bekomme oder wenn er länger als 6 Wochen arbeitsunfähig krank bzw. Rentner werde). Aber in all diesen Fällen habe er seinen bereits erworbenen Versicherungsanspruch nicht verloren. Jener lebe vielmehr wieder auf, wenn erneut ein Versicherungsfall eintrete.

Andernfalls würde es sich bei der Arbeitslosenversicherung nämlich um eine Versicherung handeln, die die Versicherten einseitig benachteilige. Denn wenn mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit sämtliche bis dahin erworbenen Ansprüche in dem Zeitpunkt wegfallen würden (der Versicherte quasi enteignet würde), müsste der Versicherte seine Versicherungsansprüche nach jedem Eintritt der Arbeitslosigkeit neu aufbauen. Der Versicherte, der das Pech habe, mehrmals hintereinander jeweils nur für einige Tage oder Wochen arbeitslos zu seien, hätte seine Versicherungsbeiträge dann weitest gehend sinnlos aufgewandt, während derjenige, der auch keine höheren Beiträge geleistet habe, aber alle paar Jahre für lange Zeit arbeitslos würde, deutlich umfangreichere und damit im Ergebnis höhere Leistungen erhielte. Dies wäre eine Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 3 Grundgesetz.

Hinzu käme, dass derjenige, der seine Anspruchsdauer ausschöpfe, von der Beklagten systematisch besser gestellt würde, als derjenige, der sich bemüht habe, schnell wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Versicherten könnten es also selbst steuern, in welcher Höhe sie Versicherungsleistungen erhielten.

Eine Versicherung sei jedoch kein Glücksspiel und dürfe den nicht stärker begünstigen, der sich nicht bemühe ohne Versicherungsleistungen auszukommen. Daher widerspreche das erstinstanzliche Urteil dem Wesen einer jeden Versicherung sowie dem Grundgesetz und sei damit abzuändern.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.02.2003 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist weiterhin der Auffassung, die Berechnung der Leistungsdauer sei vorliegend unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in § 127 Abs. 4 iVm § 147 SGB III vorgenommen worden. Diese Regelung begegne auch nach ständiger Rechtsprechung des BSG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung daraufhingewiesen worden, dass die Berufung nach Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, die weitere Rechtsverfolgung als missbräuchlich im Sinne des § 192 Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angesehen wird und deshalb bei Fortführung des Rechstreits Kosten auferlegt werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung Herrn Rechtsanwalt ... Prozessvollmacht erteilt hat.

Die Berufung ist indes nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom 15.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2002 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht im Sinne von 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in seinen Rechten verletzt.

Der Senat schließt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang an und sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von der weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab.

Zur Ergänzung weist der Senat darauf hin, dass im Ergebnis offen bleiben kann, wie die Zeit vom 01.05.2001 bis 31.07.2001 zu beurteilen ist. In dieser Zeit stand der Kläger zwar in einem Arbeitsverhältnis, jedoch wurde er nicht beschäftigt und erhielt auch keine Vergütung (unbezahlter Urlaub). Die Beklagte und im Ergebnis auch das SG haben diesen Zeitraum von 92 Tagen nicht als versicherungspflichtige Beschäftigungszeit berücksichtigt. Die Berücksichtigung dieser Zeit als versicherungspflichtige Beschäftigungszeit würde jedoch zu keinem anderen Ergebnis führen. In diesem Falle müsste von einer Beitragszeit innerhalb der zutreffend ermittelten Rahmenfrist (01.07.1996 - 31.10.2001) von 854 Tagen + 92 Tagen, mithin von 946 Tagen ausgegangen werden. Das entspricht 31,53 Monaten. Auch mit dieser zusätzlichen Zeit würde ein Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von insgesamt 32 Monaten nicht erreicht werden. Dies wäre aber erforder- lich, um eine Grundsanspruchsdauer von 16 Monaten statt - wie hier zu Grunde gelegt - von 14 Monaten zu begründen (§ 127 Abs. 2 SGB III).

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers sind nicht nachvollziehbar. Der Restanspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld aufgrund der vor dem 01.07.1996 zurückgelegten Versicherungszeiten ist vollständig erhalten geblieben. Die nach dem 01.07.1996 zurückgelegten Versicherungszeiten sind nach dem erneuten Eintritt der Arbeitslosigkeit am 01.11.2001 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt worden, so dass sich ein Gesamtsanspruch des Klägers für 570 Leistungstage ergibt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es gerade nicht so - wie auch sein Fall zeigt -, dass erworbene Ansprüche bzw. Anwartschaften bei Beendigung der Arbeitslosigkeit ersatzlos wegfallen: Nach § 147 Abs. 2 SGB III kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld noch bis zu vier Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erlischt der Anspruch zwar mit Entstehung eines neuen Anspruchs. Jedoch verlängert sich dann die Dauer des neuen Anspruchs gem. § 127 Abs. 4 SGB III um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht 7 Jahre verstrichen sind. Durch diese Regelungen ist auch sichergestellt - was der Kläger ebenfalls abzustreiten versucht -, dass der Versicherte, sobald der Versicherungsfall eintritt, einen der Dauer und der Höhe nach eindeutig bestimmbaren Anspruch auf Arbeitslosengeld besitzt. Derjenige, der seine Anspruchsdauer ausschöpft, wird keinesfalls besser gestellt als derjenige, der sich bemüht, schnell wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Derjenige, der seine Anspruchsdauer ausschöpft, hat nämlich keinen Restanspruch mehr und erwirbt im Übrigen auch keinen neuen Anspruch, bevor er nicht weitere versicherungspflichtige Zeiten zurücklegt.

Die Entscheidung, dem Kläger Verschuldenskosten aufzuerlegen, beruht auf § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden im einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Ein Mißbrauch liegt dann vor, wenn die Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtlos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1996 S. 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein.

Die Vorrausetzungen des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegen hier vor. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass wegen Aussichtslosigkeit der Berufung die weitere Rechtsverfolgung als missbräuchlich angesehen wird. Die Missbräuchlichkeit ergibt sich hier aus der völlig substanzlosen Behauptung des Klägerbevollmächtigten, gesetzliche Regelungen seien verfassungswidrig. Allen Argumenten des Senats hat sich der Klägerbevollmächtigte verschlossen. Dieses Verhalten seines Bevollmächtigten hat sich der Kläger zurechnen zu lassen, denn gem. § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG steht dem Beteiligten gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter.

Der Höhe nach hat der Senat einen Betrag von 400 Euro für angemessen gehalten. Dieser Betrag liegt zwar über dem festzusetzenden Mindestbetrag von 225 Euro (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG), aber noch deutlich unter den Kosten, die der Landeskasse durch das Verhalten des Klägers tatsächlich entstanden sind.

Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die in § 160 Abs. 2 Nrn 1 u 2 SGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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