L 5 KR 109/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KR 42/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 109/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.05.2000 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Beitragseinstufung für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.1999.

Die bis zum 31.12.1999 bei der Beklagten freiwillig versicherte Klägerin bezieht neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezügen seit dem 01.04.1999 Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung. Die Beklagte stufte sie deshalb unter Berücksichtigung dieses Arbeitsentgeltes ab 01.04.1999 in die Beitragsklasse 981 (monatlicher Krankenversicherungsbeitrag 531,- DM; Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung: 68,86 DM) und ab 01.07.1999 in die Beitragsklasse 991 (Krankenversicherungsbeitrag 557,- DM; Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung: 72,26 DM) ein. Die Klägerin hat diese Beitragseinstufungen angefochten, sie ist der Auffassung, die Berücksichtigung des Arbeitsentgeltes sei rechtswidrig. Entweder müsse der vom Arbeitgeber nach § 249 b SGB V zu leistende Beitrag auf ihren Beitrag angerechnet oder sie müsse den pflichtversicherten Rentnern gleichgestellt werden, die aus einem Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung keine Beiträge zu leisten hätten.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11.05.2000 die Klage abgewiesen. Die Berufung ist in dem Urteil nicht zugelassen worden, in der Rechtsmittelbelehrung wird als zulässiges Rechtsmittel die Berufung genannt.

Die Klägerin hat am 01.08.2000 Berufung eingelegt. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 07.09.2000 ist sie auf die Unstatthaftigkeit der Berufung hingewiesen worden; sie hat am 16.10.2000 beim Sozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II. Gemäß § 158 SGG kann der Senat die nicht statthafte Berufung durch Beschluss verwerfen. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 1.000,- DM liegt. Bei der von der Klägerin begehrten Einstufung allein nach den Zahlbeträgen der Rente und der Versorgungsbezüge ergäben sich ab 01.04.1999 monatliche Krankenversicherungsbeiträge von 425,- DM, zuzüglich Pflegeversicherungsbeitrag von 58,66 DM und für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1999 von 479,- DM zuzüglich 62,06 DM. Da die Klägerin ihre Mitgliedschaft zum 31.12.1999 beendet hat, beträgt die Gesamtdifferenz für den streitbefangenen Zeitraum 796,80 DM.

Die angegriffene Beitragseinstufung betrifft auch einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der Begriff Geldleistungen in dieser Vorschrift ist weit auszulegen, da sonst der Zweck des Gesetzes, Bagatellstreitigkeiten von der Berufungsinstanz fernzuhalten, nicht erreichbar wäre. Somit fallen auch an den Versicherten gestellte Beitragsforderungen unter diesen Begriff (zutreffend Kummer NZS 1993, 285, 287). Die Höhe der monatlichen Beitragsansprüche ergibt sich unmittelbar aus der Beitragseinstufung. Im übrigen greift die Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auch dann ein, wenn neben den Leistungen die Grundentscheidung streitig ist, die Grundlage für den Anspruch ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 144 Nr. 10). Die vom Sozialgericht nicht zugelassene Berufung ist somit mangels Erreichen des Beschwerdewertes von 1.000,- DM nicht statthaft.

Unerheblich ist, dass das Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung die Berufung als statthaft bezeichnet hat. In der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung ist keine Zulassung der Berufung zu sehen; ebensowenig kommt eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht (BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1, 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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