L 10 KA 50/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 5 (19) KA 222/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 KA 50/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 110/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.06.2002 wird zurückgewiesen Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 5) auch im zweiten Rechtszug. Im Übrigen sind die Kosten zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die bedarfsunabhängige Zulassung des Beigeladenen zu 5) als Psychologischer Psychotherapeut in K ...

Der Beigeladene zu 5) ist am 16.12.1954 geboren. Die Diplomprüfung für Psychologen bestand er im November 1985 (Urkunde vom 08.11.1985). Im Rahmen seines Studiums besuchte er 902 Theoriestunden mit psychoanalytischer bzw. tiefenpsychologisch fundierter Ausrichtung (Bescheinigungen des Dr. P ...vom 02.12.1998). Vom 01.04.1987 bis zum 16.01.1991 unterzog er sich bei der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Analytische Intensivbehandlung/Psychotherapie e.V. (WGI) einer Ausbildung in Analytischer Intensivbehandlung/ Psychotherapie; die mündliche und schriftliche Prüfung legte er mit Erfolg ab (Urkunde des Prof. Dr. S ... und des Prof. Dr. B ... vom 24.03.1998). Im Rahmen dieser Ausbildung absolvierte der Beigeladene zu 5) 1.675 Stunden Theorie in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und schloss zehn Fälle mit 500 Stunden tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie unter Ausbildersupervision ab (Bescheinigungen des 1. Vorsitzenden der WGI Dipl. Psych. Häcker vom 14.12.1998 und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Diplom-Studiengang Psychologie Prof. Dr. S ... vom 10.11.1998).

Seit 1988 ist der Beigeladene zu 5) als Psychologischer Psychotherapeut mit Praxissitz M ... in ... tätig. An seinem Wohnsitz in L ... unterhält er seit 1992 eine zweite Praxis. Außerdem ist er seit August 1988 geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft für Berufs- und Arbeitspsychologie GBA E ... & P ... Zudem war er von Dezember 1996 bis Oktober 1998 ehrenamtlicher Bundesvorstandsvorsitzender des Verbandes Psychologischer Psychotherapeuten (VPP). Seit 2000 unterhält er einen Gewerbetrieb (Photovoltaikanlage).

Für die Zeit bis Ende 1998 bestätigten die Krankenkassen dem Beigeladenen zu 5) 2.782 Stunden psychotherapeutischer Behandlung von gesetzlich Versicherten.

Am 14.12.1998 beantragte er die bedarfsunabhängige Zulassung, hilfsweise Ermächtigung, als Psychologischer Psychotherapeut für seinen Praxissitz in K ... Die von der Bezirksregierung Kxxx ausgestellte Approbationsurkunde als Psychologischer Psychotherapeut legte er am 09.02.1999 vor.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte K ... lehnte den auf Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut gerichteten Antrag mit Beschluss vom 06.09.1999 (Bescheid vom 03.11.1999) ab; dem Antrag auf bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Nachqualifikation gab er unter der Auflage statt, dass 115 Stunden in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie nachzuweisen seien. Seine Entscheidung begründete der Zulassungsausschuss damit, dass lediglich die Sockelqualifikation durch 60 dokumentierte Behandlungsfälle und 25 Stunden theoretische Ausbildung an der Universität K ... belegt sei.

Mit seinem Widerspruch führte der Beigeladenen zu 5) im Wesentlichen aus, dass die 1.675 Stunden Theorie in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bei der WGI zu berücksichtigen seien. Schon zum Zeitpunkt seiner Ausbildung bei der WGI seien alle Anforderungen der Psychotherapierichtlinien erfüllt gewesen; die Anerkennung durch den Zulassungsausschuss sei nach dessen Ausführungen in der Sitzung vom 06.09.1999 lediglich daran gescheitert, weil die WGI von der Landesärztekammer nicht anerkannt worden sei.

Der Beklagte änderte den Beschluss des Zulassungsausschusses ab und ließ den Beigeladenen zu 5) als Psychologischen Psychotherapeuten mit Vertragsarztsitz in ... K ..., M ..., zu (Beschluss vom 15.06.2000). Zur Begründung führte er aus, der Nachweis der theoretischen Ausbildung sei durch die Bescheinigungen der WGI geführt. Die Unterlagen bestätigten formal und inhaltlich eine eigenständige Zusatzausbildung außerhalb des Studiums in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, mithin in einem Richtlinienverfahren. Sie sei durch anerkannt kompetente Lehrkräfte durchgeführt und geleitet worden. Die Ausbildung sei currikulär aufgebaut gewesen und habe auch inhaltlich den Anforderungen einer theoretischen Ausbildung in einem Richtlinienverfahren entsprochen.

Gegen den ihr am 06.07.2000 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 02.08.2000 Klage erhoben und vorgetragen, der Beigeladene zu 5) habe nicht im erforderlichen Umfang an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Versicherten teilgenommen; Behandlungen in annäherndem Umfang einer Halbtagstätigkeit seien nicht erfolgt. Darüber hinaus habe der Beigeladene zu 5) die für die Zulassung erforderlichen Fachkundenvoraussetzungen nicht nachgewiesen. Die Bescheinigungen der WGI seien nicht zu berücksichtigen, denn die WGI sei keine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) oder von einer Landesärztekammer anerkannte Weiterbildungseinrichtung. Sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen, die die KBV in Abstimmung mit den Spitzenorganisationen der Krankenkassen für eine Anerkennung entwickelt hätten. Schließlich könnten auch keine Theoriestunden aus dem Studium anerkannt werden, weil nicht erkennbar sei, dass es sich um Ausbildungsangebote für Krankenbehandlung handle.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 15.06.2000 aufzuheben.

Der Beklagte und der Beigeladene zu 5) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene zu 5) hat vorgetragen, aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Bundesvorsitzender des VPP habe er seine Praxistätigkeit zwar zeitweise um mehr als ein Drittel reduzieren müssen, er habe aber dennoch in ausreichendem Maße Behandlungsstunden zugunsten von GKV-Versicherten nachgewiesen. Die WGI erfülle sämtliche Anforderungen, die nach Auffassung der Klägerin an eine Ausbildungseinrichtung zu stellen seien.

Die Beigeladenen zu 1) bis 4) und 6) bis 8) haben keine Anträge gestellt und auch nicht zur Sache vorgetragen.

Auf Anfrage des Sozialgerichts (SG) Köln hat die WGI Gutachten von Prof. Dr. H ... vom 23.09.1998 und der Prof. Dr. B ...-M ... vom 24.08.1998 vorgelegt. Ferner hat das SG Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. S ...

Mit Urteil vom 12.06.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beigeladene zu 5) den Fachkundenachweis erbracht und im sog. Zeitfenster auch in ausreichendem Maße an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Versicherten teilgenommen habe. Insbesondere seien sämtliche 1.675 bei der WGI absolvierten Theoriestunden zu berücksichtigen. Es gäbe keinen Ansatzpunkt dafür, dass die Ausbildung an einem von der KBV, den Spitzenverbänden der Krankenkassen, einer Landesärtzekammer oder einem Fachverband für Richtlinienverfahren "annerkannten" Ausbildungsinstitut habe erfolgen müssen. Es komme allein darauf an, ob die Weiterbildung nach Form und Inhalt den Anforderungen genügt habe, die bis zum 31.12.1998 an eine den Kriterien der Psychotherapievereinbarungen vergleichbare Ausbildung gestellt werden konnten. Diese Voraussetzungen seien erfüllt; die Ausbildung bei der WGI habe auch in einem Richtlinienverfahren stattgefunden. In inhaltlicher Hinsicht seien die psychoanalytischen Entwicklungs- und Persönlichkeitstheorien, die psycho-analytische Krankheitslehre einschließlich der Psychosomatik, die psycho-analytischen Traumtheorien, die Theorien des therapeutischen Prozesses und der analytischen Behandlungstechniken einschließlich der Techniken der analytischen Gesprächsführung, die Theorien von der Psychodynamik der Familie und der Gruppe, Grundlagen der psychoanalytischen Kulturtheorie und der analytischen Sozialpsychologie sowie Indikation und Methodik der psychoanalytisch begründeten Verfahren vermittelt worden. Der Lehrstoff sei gegenüber anderen Richtlinienverfahren, deren zugrunde liegenden Theorien und Methoden in Grundzügen vermittelt worden seien, hinreichend abgegrenzt worden. Ebenso sei eine Einführung in die Psychiatrie, die Psychodiagnostik und die allgemeine Entwicklungspsychologie erfolgt. In formaler Hinsicht habe die Ausbildung an einer Einrichtung stattgefunden, deren dauerhafte Existenz durch ihre Rechtsform und die Kontinuität der Ausbilder gewährleistet sei. Die Ausbildung sei aufgrund eines Lehrplans (Curriculums) systematisch vermittelt worden. Die Ausbilder wiesen mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung und Kenntnisse in weiteren Methoden auf; sie hätten wissenschaftliche Befähigung und Erfahrung in der Leitung von Supervisionsgruppen. Die Ausbildung sei letztlich mit einer Erfolgskontrolle abgeschlossen worden. Der Beigeladene zu 5) habe auch im Zeitfenster 53 GKV-Versicherte in einem Umfang von mindestens 1.800 Stunden behandelt. Die nachgewiesenen 2.782 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit bis zum 31.12.1998 hätten ganz überwiegend im Zeitfenster stattgefunden. Nur 12 der 53 Therapien hätten (zum Teil knapp) vor dem Zeitfenster begonnen. 14 Therapien seien über das Ende des Zeitfensters hinaus fortgeführt worden. Zusammenfassend ergebe sich - vorsichtig geschätzt -, dass zwei Drittel der Therapiestunden im Zeitfenster durchgeführt worden seien. Bei 129 Therapiewochen im Zeitfenster entspräche dies einer wöchentlichen Behandlungsfrequenz von ca. 14 Stunden. Unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitung sei von einer mindestens halbtägigen Tätigkeit auszugehen. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beigeladene zu 5) Bestandschutz nur für die Praxis in Kxxx begehre, seien sämtliche Behandlungsstunden zu berücksichtigen. Vor der Eingliederung der Psychotherapeuten in das vertragsärztliche System sei eine Zweigpraxis weder unzulässig noch genehmigungsbedürftig gewesen; es sei mit ihr schützenswerter Bestand erwirtschaftet worden. Mit der Be- schränkung auf einen Vertragsarztsitz sei der Beigeladene zu 5) gezwungen, die an beiden Orten begonnenen Therapien zusammenzuführen. Im Übrigen würde jede andere Beurteilung zu inakzeptablen Ergebnissen führen. So wäre z.B. denkbar, dass ein Psychotherapeut am Erstsitz der Praxis und in der Zweigpraxis für sich genommen jeweils knapp weniger als halbtägig behandelt habe, insgesamt aber praktisch einer Vollzeittätigkeit nachgegangen sei. Könnten die Behandlungsstunden nicht zusammengerechnet werden, würde dies dazu führen, dass er nunmehr eine dritte Praxis in einem nicht gesperrten Gebiet aufbauen müsse. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Gesichtspunkt der "besonderen Härte", auf den das Kriterium des Bestandsschutzes gegründet sei, nicht vereinbar.

Gegen das am 16.07.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.08.2002 Berufung eingelegt, mit der sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt: Für den Theorienachweis nach § 95 c) Satz 2 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i. V. mit § 12 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) könnten nur Nachweise anerkannter Ausbildungsinstitute akzeptiert werden. Die Ausbildung müsse an einem von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten Ausbildungsinstitut absolviert worden sein; dies sei die WGI jedoch nicht. Es könnten auch keine Theoriestunden aus dem Psychologiestudium als Theorienachweis anerkannt werden. Die Einbeziehung von Studienbelegen wäre mit dem Zweck des Fachkundenachweises nicht zu vereinbaren. Auch seien die Voraussetzung der Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit vom 25.06.1994 bis zum 24.06.1997 gemäß § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V nicht erfüllt. Der Beigeladene zu 5) habe zwar ca. 2.127 Behandlungsstunden zu Lasten von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, diese seien aber nicht alle zu berücksichtigen, da die Behandlungen zumindest zum Teil in einer Zweitpraxis in Lohmar erfolgt seien. Selbst wenn man von lediglich einem Drittel Behandlungsstunden in L ... ausgehe, bestünde kein ausreichender Besitzstand hinsichtlich Praxis des Beigeladenen zu 5) in Köln. Dort habe der Beigeladene zu 5) dann nämlich im Zeitfenster ca. 1.400 Behandlungsstunden erbracht; dies entspräche aber lediglich einer wöchentlichen Behandlungstätigkeit von zehn bis elf Stunden. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 5) als geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft für Berufs- und Arbeitspsychologie GBA E ... und Partner und im Hinblick auf ggf. seine anderen Tätigkeiten, sei auch zu fragen, ob seine Tätigkeit für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber diesen anderen Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.06.2002 abzuändern und den Beschluss des Beklagten vom 15.06.2000 aufzuheben, hilfsweise, Beweis zu erheben zu der Frage, ob in dem WGI Theorie im sogenannten Richtlinienverfahren gemäß § 95 c Nr. 3 SGB V vermittelt wurde durch Einholung einer Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und eines Richtlinieninstitutes.

Der Beklagte und der Beigeladene zu 5) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene zu 5) hat eine Aufstellung seiner Einnahmen aus den Jahren 1994 bis 2000 eingereicht und erklärt, dass der zeitliche Aufwand für die Gesellschaft für Berufs- und Arbeitspsychologie unter drei Wochenstunden liege bzw. gelegen habe. Ab 2000 sei noch ein Gewerbebetrieb, eine Photovoltaikanlage, vorhanden, die keine persönliche Arbeit erfordere. Die weitere Praxis in L ... habe er eröffnet, weil auf dem Land eine gravierende Unterversorgung bestanden habe und die Patienten aus L ... immer nach K ... zur Therapie hätten kommen müssen. Der Patientenstamm in L ... bestehe zum Teil aus Patienten aus K ... und zum Teil aus neuen Patienten.

Die Beigeladenen zu 1) bis 4) und 6) bis 8) haben sich zur Sache nicht geäußert.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte, die Akten des SG Düsseldorf - S 2 (25) KA 159/01 und S 25 KA 274/00 ER - und die Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 12.06.2002 ist unbegründet.

Der Beschluss des Beklagten vom 15.06.2000 ist rechtmäßig; der Beigeladene zu 5) hat Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut in K ...

Zur Begründung - und Vermeidung von Wiederholungen - nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Bezug und führt ergänzend aus:

Die in §§ 95 Abs. 10 Satz 1, 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 12 PsychThG normierten Voraussetzungen für eine bedarfsunabhängige Zulassung des Beigeladenen zu 5) als Psychologischer Psychotherapeut sind erfüllt.

Der Beigeladene zu 5) hat bis zum 31.12.1998 die Voraussetzungen der Appro- bation erfüllt und den Antrag auf Zulassung gestellt (§ 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Die Approbationsurkunde hat er bis zum 31.03.1999 vorgelegt (§ 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 5) auch den gemäß § 95 Abs. 10 Nr.1 SGB V erforderlichen Fachkundenachweis nach § 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V erbracht. Dieser setzt für den nach Übergangsrecht, also nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten voraus, dass die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen anerkannten Behandlungsverfahren (Richtlinienverfahren) nachgewiesen werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:

a) Der Beigeladene zu 5) hat in der Zeit vom 01.01.1989 bis zum 31.12.1998 durchgängig und damit mindestens sieben Jahre an der Versorgung der GKV-Versicherten teilgenommen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 PsychThG). b) Er hat 2.782 und damit mindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet (§ 12 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 PsychThG). c) Er hat im Rahmen seiner Ausbildung 10 Behandlungsfälle unter Supervision mit 500 Behandlungsstunden und damit mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt 250 Behandlungsstunden abgeschlossen (§ 12 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 PsychThG). d) Er hat 1.675 - und damit mindestens 280 - Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet (§ 12 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 PsychThG). e) Er war auch am 24.06.1997 für die Krankenkassen tätig (§ 12 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 PsychThG).

Der Beigeladene hat diese Voraussetzungen auch - wie das SG bereits ausführlich und zutreffend dargelegt hat - in einem Richtlinienverfahren erfüllt. Insbesondere die theoretische Ausbildung von 1.675 Stunden als auch die praktische Ausbildung unter Supervision anhand von 10 abgeschlossenen Behandlungsfällen mit 500 Behandlungsstunden sind in einem Richtlinienverfahren erfolgt. Dies ergibt sich aus den - inhaltlich auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen - Bescheinigungen des Prof. Dr. Sxxxxx und des Prof. B ... vom 24.03.1998, des 1. Vorsitzenden der WGI Dipl. Psych. H ... vom 14.12.1998 und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Diplom- Studiengang Psychologie Prof. Dr. S ... vom 10.11.1998, an deren Richtigkeit auch der Senat keine Zweifel hat. Diese bekunden eine Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, also in einem Richtlinienverfahren (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGV i.V.m. Abschnitt B I 1.1.1. der Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien) vom 11.12.1998).

Soweit die Klägerin beantragt, durch Einholung einer Stellungnahme der KBV und eines Richtlinieninstitutes Beweis zu der Frage zu erheben, ob in dem WGI Theorie im sogenannten Richtlinienverfahren gemäß § 95 c Nr. 3 SGB V vermittelt wurde, ist dies schon deshalb unerheblich, weil bereits zur Überzeugung des Senats feststeht und auch davon - wie bereits ausgeführt - ausgegangen wird, dass die theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren erfolgte. Sofern die rechtskundige Klägerin entgegen ihrem Antrag Beweis dafür antreten wollte, dass die Ausbildung nicht in einem Richtlinienverfahren erfolgt sei, würde auch dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Beweiserhebung ist ein Vorgang der Sachverhaltsermittlung, d.h. der Aufklärung des rechtlich zu beurteilenden Sachverhalts. Die Ermittlung der einschlägigen Rechtsvorschriften und deren Anwendung, also die Subsumtion, ist hingegen einem Beweis nicht zugänglich (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Sozialge- richtsgesetz, 7. Auflage, § 103 Rdn. 3 m.w.N). Gerade aber darauf liefe das Ansinnen der Klägerin hinaus, nämliche auf eine rechtliche Würdigung z.B. der KBV, ob die von dem Beigeladenen zu 5) absolvierte Ausbildung den Regelungen der Psychotherapie-Richtlinien entspricht. Dahin gestellt bleiben kann, wie ggf. zu verfahren ist, wenn in einem Fall konkret und substantiiert vorgetragen wird, dass z.B. ein bestimmter Ausbildungsbestandteil nicht den normierten Anforderungen entspricht, bzw. wenn insoweit Zweifel des Gerichts bestehen. Ein solcher Fall liegt hier nämlich nicht vor. Die Klägerin hat im Verlauf des gesamten Verfahrens lediglich pauschal vorgetragen, dass der Beigeladene zu 5) die Fachkundevoraussetzungen nicht erfülle; Zweifel des Senats an den getroffenen Feststellungen bestehen - wie ausgeführt - ohnehin nicht.

Der Auffassung der Klägerin, dass die Ausbildung an einem von der KBV oder einer Ärztekammer anerkannten Lehrinstitut o.ä. hätte erfolgen müssen, ist nicht zu folgen. Dafür gibt es keinen rechtlichen Ansatzpunkt. Der erken- nende Senat folgt - ebenso wie der 11. Senat des Landessozialgerichts Nord- rhein-Westfalen (Urteile vom 02.04.2003 - L 11 KA 161/02, L 11 KA 162/02 und L 11 KA 169/02) - den überzeugenden Ausführungen des BSG, nach der im Rahmen der Arztregistereintragung ebenso wie der bedarfsunabhängigen Zulassung eine weitgehende Bindung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄVen) und der Zulassungsgremien an die Entscheidungen der Approbationsbehörden besteht. Eigenständig haben sie nur zu prüfen, ob die bereits gegenüber der Approbationsbehörde erbrachten Nachweise einem Richtlinienverfahren zuzuordnen sind. Dagegen besteht ihre Aufgabe nicht darin, erneut die Richtigkeit und Aussagekraft der Bescheinigungen von Ausbildungsinstituten in Frage zu stellen, die die Approbationsbehörde bereits überprüft hat (BSG, Urteile vom 06.11.2002 - B 6 KA 37/01 R - in SozR 3-2500 § 95c Nr. 1 - sowie B 6 KA 38/01 R; Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 42/02 R -). Dies beruht auf der Kompetenzverteilung zwischen Approbationsbehörde einerseits und Arztregisterstelle andererseits, von der abzuweichen für die Verfahren der Zulassung von Psychotherapeuten kein Anlass besteht. Diese formal zur Frage der Behandlungsstunden ergangene Rechtsprechung ist uneingeschränkt auf sämtliche im Rahmen der Approbation und für die Fachkunde erforderlichen Nachweise, einschließlich der Theoriestunden, zu übertragen. Es ergeben sich nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den KÄVen oder Zulassungsgremien in Bezug auf die Theorienachweise eine strengere Prüfungskompetenz als bei anderen Approbationsvoraussetzungen übertragen wollte. Die den KÄVen verbliebene eigenständige Prüfungskompetenz hinsichtlich der in § 12 PsychThG geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen beschränkt sich damit auf die Feststellung, ob die erforderlichen Fall- bzw. Stundenzahlen erreicht sind. Nicht bindend sind für sie daher lediglich in rein tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Annahmen, insbesondere rechnerisch falsche FeststeIlungen der Approbationsbehörden. Demgegenüber ist es ihnen nicht gestattet, § 12 PsychThG in rechtlicher Hinsicht abweichend auszulegen bzw. zu handhaben. Andernfalls würde auf diesem Wege nämlich der Wille des Gesetzgebers unterlaufen, die Approbationsentscheidung verbindlich auch gegenüber den KÄVen und den Zulassungsgremien wirken zu lassen.

Der Beigeladene zu 5) hat auch während des sog. Zeitfensters (25.06.1994 bis 24.06.1997) in ausreichendem Maße an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen (§ 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V).

Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung und Überzeugung der in den Urteilen des BSG vom 08.11.2000 (z.B. B 6 KA 52/00 R in SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 (s. dazu auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.2001 - 1 BvR409/01 - und vom 03.04.2001 - 1 BvR 462/01 -)) vertretenen Rechtsauffassung zur Konkretisierung des Erfordernisses der "Teilnahme" an. Danach muss der Psychotherapeut im Zeitfenster in niedergelassener Praxis eigenverantwortlich Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in anerkannten Behandlungsverfahren in einem bestimmten Mindestumfang behandelt haben. Bei der Beurteilung sind alle Umstände in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, die für das Vorliegen eines Härtefalles relevant sein können.

Nach den Feststellungen des Senates erfüllt der Beigeladene zu 5) die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Er hat im gesamten Zeitraum des sog. Zeitfensters (und schon in den Jahren davor) im zahlenmäßig relevanten Mindestumfang an der ambulanten Versorgung von GKV-Versicherten teilgenommen. Er hat sich nach der gebotenen Gesamtschau im Planungsbereich in niedergelassener Praxis unter Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft eine berufliche Existenz geschaffen, die für ihn in beruflicher und materieller Hinsicht das für eine Berufstätigkeit typische Ausmaß erreicht hatte. Eine grundsätzlich zumutbare Verweisung auf eine bedarfsabhängige Zulassung in einem anderen Planungsbereich wäre mit dem Verlust der bereits geschaffenen beruflichen Existenzgrundlage verbunden und damit eine unbillige Härte.

Der Beigeladene zu 5) ist in eigener niedergelassener Praxis an dem Ort tätig geworden, für den er nunmehr die bedarfsunabhängige Zulassung anstrebt. Ihm haben unter der Praxisanschrift M ..., ... K ..., eigene, d.h. allein angemietete, in sich abgeschlossene Praxisräume zur Verfügung gestanden. Die Praxis ist durch ein eigenes Praxisschild kenntlich gewesen. Die von ihm nachgewiesenen Therapiestunden hat er eigenverantwortlich durchgeführt.

Die Therapiestunden haben auch den zur Erfüllung des "Teilnahme"-Erforder- nisses notwendigen Umfang erreicht. Die "Teilnahme" muss nicht während des gesamten Zeitfensters stattgefunden; vielmehr reicht es, wenn die Praxis erst Ende 1996 oder zu Beginn des Jahres 1997 gegründet worden ist (BSG a.a.O.). Erst recht gewährt das Gesetz gerade solchen Praxen Bestandsschutz, die - wie vorliegend - bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt entstanden sind. Dieser Bestandsschutz kann auch von den Psychotherapeuten erworben werden, die - wie der Beigeladene zu 5) - nicht im Delegations-, sondern im Kostenerstattungsverfahren tätig geworden sind (BSG a.a.O.). Bestandsschutz setzt voraus, dass GKV-Versicherte zumindest für den Zeitraum eines halben Jahres mit ungefähr der Hälfte des zeitlichen Aufwandes einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis behandelt worden sind. Zur näheren Konkretisierung hat das BSG Richtwerte von 250 Behandlungsstunden in einem Zeitraum von sechs Monaten bzw. - ausgehend von 43 Behandlungswochen im Jahr - 11,6 Behandlungsstunden wöchentlich aufgestellt. Es hat darüber hinaus überzeugend ausgeführt, dass die Voraussetzung der Ableistung einer exakten Mindeststundenzahl in direktem Widerspruch zur Ausgestaltung des § 95 Abs. 10 SGB V als Härtefallregelung stünde. Vielmehr sei eine flexible, allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende Anwendung der Vorschrift erforderlich (BSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 11.09.2002 - Az B 6 KA 41/01 R - GesR 2003, 42). Auch insoweit schließt sich der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach eigener Prüfung an.

Nach den Feststellungen des SG, auf die verwiesen wird, hat der Beigeladene im Zeitfenster insgesamt 1.800 Stunden ambulanter psychotherapeutischer Behandlung an GKV-Versicherten erbracht; dass diese Feststellungen entsprechend der Einschätzung des SG - zu Lasten des Beigeladenen zu 5) - "vorsichtig" sind, ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin selber sogar 2.127 Behandlungsstunden (allerdings ab April 1994) errechnet hat.

Der Senat neigt aus den in der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegten Gründen ebenfalls zu der Auffassung, dass sämtliche Behandlungsstunden, d.h. sowohl die in Köln als auch in Lohmar erbrachten, zu berücksichtigen sind. Jedes andere Ergebnis wäre nicht sachgerecht und würde dem Bestandschutzgedanken zuwiderlaufen. Allerdings kommt es darauf vorliegend letztlich nicht an. Denn der Beigeladene zu 5) hat überzeugend und glaubhaft dargelegt, dass die in L ... betreuten Patienten zu einem Teil aus dem Patientenstamm seiner Praxis in K ... bestanden haben und deren Behandlung lediglich deshalb in L ... erfolgt ist, um diesen die Fahrt nach K ... zu ersparen. Zumindest diese Patienten sind der Praxis in K ... zuzurechnen. Damit ergeben sich selbst auf der Grundlage von insgesamt lediglich 1800 Behandlungsstunden zumindest ca. 1500 zu berücksichtigende Behandlungsstunden, da den glaubhaften Angaben des Beigeladenen zu 5) entsprechend etwa die Hälfte der in L ... therapierten Patienten aus seinem Patientenstamm in K ... stammt, also - wenn insoweit der Auffassung der Klägerin gefolgt würde - allenfalls 1/6 der insgesamt erbrachten Behandlungsstunden, nämlich die Stunden für die in Lohmar neu gewonnenen Patienten, nicht berücksichtungsfähig wäre. Im Ergebnis entspricht dies exakt den o.a. Vorgaben von 11,6 wöchentlichen Behandlungsstunden.

Auch die weiteren Umstände des Einzelfalles zeigen eine schützenswerte Berufstätigkeit auf. Zu berücksichtigen ist nämlich u.a. auch, dass der Beigeladene zu 5) seine gesamte berufliche Tätigkeit nicht nur während des Zeitfensters, sondern auch schon seit Jahren zuvor (seit 1988) erkennbar auf die Behandlung GKV-Versicherter in eigener niedergelassener Praxis ausgerichtet hat. Dies belegen seine im Zeitfenster erzielten Einnahmen, die sich allein aufgrund der Behandlung GKV-Versicherter in der Praxis in K ... auf ca. 65 % der Gesamteinkünfte belaufen.

Anderweitige Tätigkeiten des Beigeladenen zu 5) - z.B. die Tätigkeit in der GBA Eilers und Partner - stehen offensichtlich nicht entgegen. Der Senat hat keinerlei Zweifel an seinen Angaben, dass sich sein wöchentlicher Zeiteinsatz insoweit auf unter drei Stunden belief. Denn dies wird bestätigt durch das Verhältnis der Umsatzerlöse der Gesellschaft, die sich in den Jahren 1994 bis 1997 auf 48.559,78 DM beliefen, zu den Gesamteinnahmen des Beigeladenen zu 5) i.H.v. 602.569,98 DM im entsprechenden Zeitraum (8%).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 und 193 SGG in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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