L 3 RJ 42/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 3 RJ 88/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 42/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.03.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung einer für einen Zeitraum nach dem Tod des Versicherten (E ... O ...) erbrachten Rentenleistung.

Der am 14.07.2001 verstorbene Versicherte bezog von der Klägerin seit 1992 Rente, die vom Postrentendienst monatlich auf sein Girokonto bei der Beklagten überwiesen wurde.

Nach dem Tode des Versicherten erteilte der durch Erbschein legitimierte Alleinerbe in notarieller Urkunde vom 20.07.2001 einem Verwandten ("Bevollmächtigter") Vollmacht, die Erbschaft abzuwickeln und dabei auch über Konten des Versicherten zu verfügen.

Die für August 2001 auf das Konto des Versicherten überwiesene Rente von 1889,58 DM wurde am 30.07.2001 seinem Konto bei der Beklagten gutgeschrieben. Hierdurch verringerte sich der vormalige Sollsaldo des Kontos von 2864,72 DM auf 975,14 DM.

Am 31.07.2001 wurden zu Lasten des Girokontos ein Zahlungsauftrag über 1243,23 DM zu Gunsten eines Autohauses sowie eine Lastschrift über 424,96 DM zu Gunsten der D ...AG vorgenommen und die jeweiligen Beträge vom Konto abgebucht. Am 01.08.2001 fand zudem eine Barauszahlung von 1000,- DM an den Bevollmächtigten statt.

Bei Eingang des Rentenrückrufs bei der Beklagten am 10.08.2002 betrug der Sollsaldo des Kontos 3481,20 DM.

Die Beklagte begegnete der Rentenrückforderung zunächst mit der Behauptung, ihr nicht nachkommen zu können und sodann nach Hinweis auf ihre Auskunftspflicht mit der Mitteilung, über den zurückgeforderten Betrag von 1801,92 DM (921,31 Euro) sei in der zuvor beschriebenen Weise verfügt worden. Die Beklagte versicherte zudem, mit keiner eigenen Forderung aufgerechnet zu haben.

Mit Schreiben vom 18.06.2002 forderte die Klägerin die Beklagte auf, 1801,92 DM (921,31 Euro) zu erstatten bzw. weitere Auskünfte zu erteilen. Die Beklagte verwies auf die bereits erteilte Auskunft.

Mit der Klage zum Sozialgericht hat die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe des rechtsgrundlos erhaltenen Betrages von 1801,92 DM (921,31 Euro), hilfsweise die Erteilung weiterer Auskünfte begehrt und dies damit begründet, die Fragen zur schlüssigen Darlegung ihrer Entreicherung habe die Beklagte nicht beantwortet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte durch den Ausgleich eines Sollstandes des Kontos mit Eigenforderungen aufgerechnet habe. Von der Augustrente des Versicherten von 1.889,58 DM sei nach Abzug des Eigenanteiles des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 15.07. bis 31.07.2001 ein Betrag von 1801,92 DM zu Unrecht gezahlt worden und von der Beklagten nach § 118 Abs. 3 SGB VI zu erstatten. Nach den mittlerweile von der Beklagten vorgelegten Buchungsbelegen habe das Girokonto des Versicherten zum Zeitpunkt der Gutschrift der Augustrente im Soll gestanden. Dieser Sollstand sei durch die Gutschrift der Rente vermindert worden. Die Beklagte habe die Rentenzahlung benutzt, um mit eigenen Forderungen gegen den Kontoinhaber aufzurechnen. Eine Berechtigung hierzu habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R -, SozR 2600 § 118 Nr. 9) nicht bestanden. Danach sowie im Urteil vom 04.01.1998 (- B 4 RA 72/97 R -) habe das Bundessozialgericht den Entreicherungseinwand der Geldinstitute auch in solchen Fällen ausgeschlossen, in denen die Gutschrift der Rente das Vermögen des Kontoinhabers nur derart vermehrt hat, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut verringert wurden. Soweit eine Gutschrift auf ein im Soll stehendes Konto erfolge, berühre sie den Bestand der Erstattungspflicht des Geldinstitutes nicht. Auf die Verfügungen Dritter komme es dann nicht mehr an.

Die Beklagte hat sich auf ein Urteil des BSG vom 09.12.1998 (- B 9 V 48/97 R -, SozR 3 2600 § 118 Nr. 4 = BSGE 82, 176) gestützt, wonach eine zu Unrecht überwiesene Geldleistung auch dann nicht vom Geldinstitut zurückgefordert werden könne, wenn sie einem durchgehend im Soll befindlichen Girokonto gutgeschrieben und über das Konto später bis zur Rückforderung durch einen anderen Berechtigten als die Bank in Höhe des entsprechenden Betrages verfügt worden sei. Die von ihr dargelegten Verfügungen vor Eingang des Rentenrückrufs überstiegen die Klageforderung bzw. den Wert der überzahlten Monatsrente. Vor diesem Hintergrund sei ihr Entreicherungseinwand nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berechtigt.

Mit Urteil vom 11.03.2003 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung von 921,31 Euro (1801,92 DM) verurteilt. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten beruhe auf § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Auf den Entreicherungseinwand aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie durch die Buchung des Rentenbetrages auf dem Girokonto des Versicherten dessen Vermögen bei wirtschaftlicher Betrachtung nur derart vermehrt habe, dass seine Schuld gegenüber dem Geldinstitut verringert worden sei. Damit habe die Beklagte gegen das Befriedigungsverbot aus § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstoßen. Soweit sich aus der Entscheidung des 9. Senats des BSG Anderes ergebe, folge die Kammer dieser Entscheidung nicht.

Gegen das am 19.03.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.04.2003 eingelegte Berufung, mit der die Beklagte der Meinung des Sozialgerichts entgegentritt, sie habe nach Eingang der Rente des Versicherten eine Verrechnung zu eigenen Gunsten vorgenommen. In der geschäftstäglichen Einstellung in das Kontokorrent liege ein bloßer Buchungsvorgang; die bankvertraglich nur quartalsweise vorgesehene Verrechnung habe im Zwischenzeitraum zwischen Überweisung der überzahlten Rente und dem Eingang der Rückforderung nicht stattgefunden. Hinsichtlich des Entreicherungseinwandes sei kein sachlicher Grund zur Differenzierung zwischen Verfügungen aus einem Habensoldo einerseits und einem Sollsaldo andererseits ersichtlich. Denn ob eine Entreicherung in einer Verminderung des Guthabens oder dem Anwachsen eines Sollsaldos bestehe, sei wirtschaftlich gleichwertig. Für ihren Entreicherungseinwand entscheidend sei vielmehr, dass der Wert der in das Kontokorrent eingestellten Leistung des Rentenversicherungsträgers aufgrund von Verfügungen zugunsten Dritter aufgebraucht worden sei und - wie im vorliegenden Fall - eben nicht zum Ausgleich von Forderungen des Kreditinstituts Verwendung gefunden habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.03.2003 abzuändern und

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Erstattungspflicht des Geldinstitutes der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG folgend immer dann für gegeben, wenn die Übertragung des Wertes der Geldleistungen auf ein im Soll stehendes Konto erfolge und das Vermögen des Inhabers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur derart vermehre, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut vermindert würden. Dies sei mit der Gutschrift der Rentenzahlung unabhängig von einer periodischen Verrechnung der Fall. Die Richtigkeit dieser Auffassung werde auch durch die nachfolgende Entscheidung des 13. Senats des BSG im Urteil vom 14.11.2002 (-B 13 RJ 7/02 R-) bestätigt.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Versicherten bei der Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist aus den vom Senat nach eigener Prüfung für zutreffend erachteten Gründen des angefochtenen Urteiles zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 4 SGG).

Im Hinblick auf den Berufungsvortrag, in der bloßen Einstellung der überzahlten Rente in das Kontokorrent liege kein Verstoß gegen das relative Verwendungsverbot aus § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI, da eine Verrechnung nur quartalsweise vorgesehen sei und im Zeitraum zwischen Überweisung der überzahlten Rente und Eingang des Rückforderungsverlangens nicht stattgefunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass hierzu der 4. Senat des Bundessozialgerichtes in seiner Entscheidung vom 04.08.1998 (-B 4 RA 72/97 R-, SozR 3-2600, § 118, Nr. 3) bereits dahin Stellung genommen hat, dass es auf Verfügungen Dritter schlechterdings nicht mehr ankommt, wenn der Mangel des zur vollen oder teilweisen Erstattung aus reichenden Guthabens darauf zurückzuführen ist, "dass das Geldinstitut selbst - in welcher Rechtsform und durch welche Rechtshandlung auch immer - (Hervorhebung durch den Senat) den entsprechenden Betrag aus dem Konto wieder in sein Vermögen rückgeführt hatte," (bevor Verfügungen Dritter wirksam wurden, Hinzufügung des Senats).

Dass sich aber die Vermögenssituation der Beklagten bereits durch die bloße Einstellung der überzahlten Rente in das Kontokorrent des Versicherten jedenfalls verbessert hat, nimmt sie selbst wohl an. Es ist im Übrigen auch mit der Hilfsüberlegung evident, dass die Beklagte nach der Einstellung der Rentenzahlung in das Konto des Versicherten unabhängig von dessen weiterer Entwicklung für jeden späteren Zeitpunkt einer endgültigen Verrechnung bzw. eines Abschlusses des Kontos wirtschaftlich besser gestellt war als zuvor, da sich der Schuldenstand des Versicherten um den Betrag der zugeflossenen Rentenleistung vermindert hatte.

Dagegen besteht - die Berufungsbegründung scheint dies vorauszusetzen - kein einsehbarer Grund dafür, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI davon abhängig zu machen, ob die Bank vertraglich vorgesehene periodische Verrechnungen zufällig vor oder nach dem Eingang des Rückforderungsverlangens vorgenommen hat. Bei Rentenüberzahlungen für Zeiträume nach dem Tod des Versicherten auf ein durchgehend im Soll geführtes Konto haftet das Kreditinstitut vielmehr nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI, ohne sich auf eine Entreicherung nach § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI berufen zu können.

Hinsichtlich der weiteren Verfügungen, die den Kontenstand weiter ins Soll treiben, realisiert sich hier wie in allen anderen Fällen der Ausführung von Verfügungen zu Lasten ohnehin im Defizit stehender Konten das durch die Einräumung eines nicht notwendig auf die Höhe der regelmäßigen monatlichen Eingänge beschränkten Überziehungskredites seitens der Geldinstitute bewußt und im Geschäftsinteresse übernommene (Ausfall-)Risiko, bei Wegfall bzw. Rückforderung der regelmäßig zu erwartenden Zahlungseingänge selbst zu haften (vgl. Urteil des Senats vom gleichen Tag - 3 (18) RJ 89/02 -).

Für die Übernahme dieses Risikos berechnete die Beklagte ihren Kunden nach dem Stand von Mai 2003 in ihrer Kontenführungsvariante "Citi Best" einen Zins von 9,74 % jährlich bei Inanspruchnahme eines Kreditrahmens von bis zu 1000,- Euro, 11,74 % darüber und lag mit beiden Werten noch unter dem Schnitt der Wettbewerber (Test, Zeitung der Stiftung Warentest, Ausgabe Juli 2003, S. 8).

Gerade im Hinblick auf die Vorrangigkeit des Anspruchs gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI im Verhältnis zu den Ansprüchen gegen Verfügende, Empfänger und Erben nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X (u.a. Urteile des BSG vom 04.08.1998 - 4 RA 72/97 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3; 29.01.2001, - B 4 RA 64/99 R -, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45; 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R, - B 4 RA 44/01 R -, - B 4 RA 53/01 R -; 09.04.2002, - B 4 RA 64/01, SozR 3-2600 § 118 Nr. 10; 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R, SGb 2003, 96 f.; 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 11) gewinnt dieser Umstand Bedeutung, zumal vergleichbare Relativierungen des wirtschaftlichen Risikos auf Seiten der Adressaten eines Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 4 SGB VI nicht zu gewichten sind.

Dem Geldinstitut ist eine Berufung auf den alleinig dem Anspruch entgegenhaltenden anspruchsvernichtenden Einwand der anderweitigen Verfügung (§ 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI) deswegen verwehrt, weil das Konto des Versicherten, auf dem die unter dem Rückforderungsvorbehalt aus § 118 Abs. 3 SGB VI stehende Rentenzahlung eingegangen ist, bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens durchgehend einen negativen Saldo aufgewiesen hat.

Zur Rückerstattung ist das Geldinstitut nach der Rechtsprechung des Bndessozialgerichts (vgl. Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 9), der der Senat auch insoweit folgt, nämlich ohne weiteres verpflichtet, solange es den Wert der überwiesenen "Geldleistung" noch nicht in das Vermögen des Kontoinhabers durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto übertragen hat und bis diese Übertragung für den Kunden (im Regelfall mit der sogenannten Abrufpräsenz, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Januar 1988, II ZR 320/87, BGHZ 103, 143 ff., NJW 1988, 1320 ff.) wirksam wird; bis dahin steht ihm nämlich lediglich die nur durch den Bankvertrag mit dem Kunden gebundene faktische Verfügungsmacht zu. Dasselbe gilt, wenn die Übertragung des Wertes der Geldleistung auf ein im Soll stehendes Konto erfolgt und das Vermögen des Inhabers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur derart vermehrt, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut vermindert werden. Denn hier führt das relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot aus § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI in Verbindung mit dem Rückforderungsvorbehalt nach Satz 1 dazu, dass die Verrechnung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger wie auch zum Bankkunden unwirksam bleibt; das Geldinstitut darf den Wert des überwiesenen Betrages nicht zur Befriedigung eigener Forderungen (gegen den Kontoinhaber) verwenden. Drittens muss das Geldinstitut dem Rückforderungsbegehren des Rentenversicherungsträgers auch nachkommen, soweit das Konto im Zeitpunkt der Gutschrift kein Minus aufweist oder soweit durch die Gutschrift ein Guthaben des Kontoinhabers begründet wird und damit bereits ein endgültiger Vermögensübergang zu seinen Gunsten eingetreten ist. Der Entreicherungseinwand ist dabei prinzipiell möglich, wenn bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist und das Geldinstitut den Kontostand nicht (nachträglich) unter einen dem Wert der Geldleistung oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt hat, um eigene Forderungen zu befriedigen. Nur in diesen Fällen können, wie auch hier von der Klägerin verlangt, weitere Empfänger von Geldleistungen auf der Grundlage von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Anspruch genommen werden.

Hier hat sich das Konto des Versicherten ab der Gutschrift der unter gesetzlichem Rückforderungsvorbehalt aus § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehenden Rente des Versicherten bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin beim kontoführenden Geldinstitut im Soll befunden und genügte zu keinem, insbesondere auch keinem zwischenzeitlichen Zeitpunkt zur Abdeckung der Rückforderung. Sämtliche vom Geldinstitut zur Begründung seines dem Ziel nach anspruchsvernichtenden Einwandes der anderweitigen Verfügung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI angegebenen nachfolgenden Verfügungen erfolgten bei wirtschaftlicher Betrachtung daher auch nicht aus einem dem Versicherten zuzurechnenden Guthaben, sondern lediglich im Rahmen des ihm vom Geldinstitut eingeräumten Überziehungskredites.

Ob in diesem auch hier vorliegenden Fall die Berufung auf anderweitige Verfügungen vor Eingang des Rückforderungsverlangens überhaupt zulässig ist, wird in der Literatur wohl nicht einheitlich und zum Teil kritisch gesehen bzw. nur durch Wiedergabe der Leitsätze des BSG behandelt (Störmann in: Gemeinschaftskommentar, Stand November 2002, Rdnrn. 8 ff. zu § 118; Hauck-Haines/Terdenge, Sozialgesetzbuch 2. Band, Stand Januar 2002, Rdnrn. 10 ff. zu § 118; Heinz, Probleme bei der Rentenrückforderung gemäß § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI, ZfS. 1998, 265 ff. m.w.N.; Pflüger, Zur Rückforderung nach dem Tode des Berechtigten fortgezahlter Rentenbeträge nach § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI, DAngVers 2002, 293 ff.). Der Senat folgt jedoch der nach seiner Auffassung zutreffenden Ansicht des Bundessozialgerichts. Entscheidend stellt nämlich der 4. Senat des BSG (Urteil vom 04.08.1998, - B 4 RA 72/97 R -, sowie Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R -, - B 4 RA 44/01 R -, B 4 RA 53/01 R; vgl. hierzu Pflüger, a.a.O.), darauf ab, wegen der durch die Überweisungsnachricht des Postrentendienstes vom kontoführenden Geldinstitut erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden, dem Versicherten oder seinem Rechtsnachfolger erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeit bestimme § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die Haftung des Geldinstitutes auf Erstattung des Wertes der Geldleistung. Der Erstattungsanspruch erlösche, sobald und soweit dieser Haftungsgrund nicht mehr bestehe. Dies sei nur der Fall, wenn der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstitutes endgültig ausgeschieden sei, und ein anderer als das Geldinstitut oder kumulativ andere durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt hätten. Dementsprechend setze bereits die Anwendung des Entreicherungseinwandes aus Satz 3 voraus, dass der Wert der überwiesenen Geldleistungen nicht im Vermögen des Geldinstitutes geblieben sei. Da dieses ohnehin ab Eingang der Überweisung bis zur "Gutschrift" auf das darin angegebene Konto die lediglich durch den Bankvertrag mit dem Kunden privatrechtlich gebundene faktische Verfügungsmacht habe, werde es von der Erstattungspflicht solange nicht frei, bis es den Wert der überwiesenen Geldleistungen durch eine Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers und in dessen Verfügungsmacht übertragen habe. Nur unter dieser Voraussetzung der Vermögensübertragung und ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens für den Kunden sei die Einwendungsregelung überhaupt anwendbar. Der Entreicherungseinwand sei nur eröffnet, wenn der übertragene Wert der Geldleistung weder durch den Übertragungsakt selbst noch durch andere Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen des Geldinstituts nach der Übertragung, die es nach dem Bankvertrag mit dem Kunden vornehmen durfte, bei wirtschaftlicher Betrachtung wieder in das Vermögen des Geldinstitutes geflossen sei. Dementsprechend greife der Entreicherungseinwand nur durch, wenn es ausschließlich auf den - im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksamen - Verfügungen Dritter beruhe, dass bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein die Erstattung ganz oder teilweise deckendes Guthaben aufweise. Liege dies aber daran, dass das Geldinstitut selbst - in welcher Rechtsform und durch welche Rechtshandlung auch immer - den entsprechenden Betrag aus dem Konto wieder in sein Vermögen rückgeführt hat, komme es auf Verfügungen Dritter schlechthin nicht mehr an.

Der Entreicherungseinwand ist hiernach ausschlossen, soweit die Gutschrift wie im vorliegenden Fall auf ein durchgehend im Soll befindliches Konto erfolgt, das im gesamten Zeitraum bis zum Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keinen Stand aufwies, aufgrund dessen der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers aus dem Vermögen des Versicherten bzw. seiner Rechtsnachfolger entsprochen werden konnte. Die potentielle Erfüllung dieser Verbindlichkeit bzw. die zur Begründung des Entreicherungseinwandes dienenden Verfügungen zu Gunsten Dritter (der potentiell nach § 118 Abs. 4 SGB VI in Anspruch zu nehmenden Verfügenden und Empfänger bzw. Erben) werden vielmehr erst dadurch möglich, dass das Geldinstitut den erhobenen Forderungen im Rahmen des dem Versicherten eingeräumten Überziehungskredites entspricht. Derartige nachfolgende Verfügungen aus einem durchgehend im Soll befindlichen Konto sind nicht geeignet, den Entreicherungseinwand aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI zu eröffnen, weil dies nicht der von § 118 Abs. 3, 4 SGB VI beabsichtigten und rechtlich durch die zeitliche und inhaltliche Abfolge der Ansprüche charakterisierten Risikoverteilung unter Berücksichtigung auch der Interessen der Versichertengemeinschaft entspricht. Das letztlich vom Geldinstitut mit Recht zutragende Risiko eines Verlustes entspringt der Bereitschaft der Kreditinstitute, durch Einräumung großzügiger und hochverzinslicher Überziehungsmöglichkeiten auch Kontenbelastungen zu erlauben, deren Ausgleich angesichts der Höhe der periodischen Eingänge auf dem belasteten Konto bei objektiver Betrachtung risikobehaftet ist. Dabei kann nicht ausschlaggebend sein, ob im Zwischenzeitraum zwischen Rentenüberzahlung und Eingang der Rückforderung (zufällig) eine nach dem Bankvertrag vorgesehene periodische Verrechnung des Geldinstitutes mit eigenen Forderungen stattgefunden hat (vgl. auch Urteil des Senats vom gleichen Tag, - L 3 RJ 42/03 -). Denn abgesehen von der nächstliegenden Überlegung, dass diese Verrechnung, so sie den Schutzbetrag des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI tangiert, nach § 118 Abs. 3 Satz 4 relativ im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger und zum Versicherten unwirksam ist, ist es nicht hinnehmbar, eine Rückforderung und indirekt damit auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme Dritter nach § 118 Abs. 4 SGB VI davon abhängig zu machen, ob die Verrechnung zeitlich zufällig im Betrachtungszeitraum stattgefunden hat.

Eine solche zufällig Abhängigkeit widerspräche nicht nur sowohl dem evidenten Normziel des § 118 Abs. 3, 4 SGB VI, eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Rentenleistungen im wirtschaftlichen Interesse der Versichertengemeinschaft zu ermöglichen als auch der Rangfolge und Abhängigkeit der Rückforderungsmöglichkeiten nach § 118 Abs. 4 SGB VI andererseits. Diese zufällige Abhängigkeit trüge vor allem bei der vom erkennenden Senat im Anschluss an die Rechtssprechung des 4. Senats des BSG zugrundegelegten wirtschaftlichen Betrachtung dem Gesichtspunkt keine Rechnung, dass einem kontoführenden Geldinstitut, welches weitere Verfügungen zu Lasten eines ohnehin im Soll stehenden Kontos zugelassen hat, immerhin entgegenzuhalten ist, dass es ein mögliches (Ausfalls-)Risiko bei Ausbleiben bzw. Rückforderungen periodischer Eingänge bewusst und im wirtschaftlichen Interesse übernommen hat, was bei Verfügenden, Empfängern und Erben als Adressaten der Rückforderung nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X nicht zu gewichten ist.

Soweit der 9. Senat - worauf sich die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung stützt - dargelegt hat (Urt. v. 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R -, SozR 3-2600 § 118 Nr. 4), ein Leistungsträger könne von dem Geldinstitut eine zu Unrecht überwiesene Geldleistung auch dann nicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI zurückfordern, wenn sie einem durchgehend im Soll befindlichen Girokonto gutgeschrieben und über das Konto später bis zur Rückforderung durch einen anderen Berechtigten als die Bank in Höhe eines entsprechenden Betrages verfügt worden sei, sieht der Senat darin keine Divergenz sowohl im Hinblick auf seine Entscheidung als auch zu den oben mehrfach genannten Entscheidungen des 4., 5., und 13. Senats des BSG. Zum einen war in den anderen Entscheidungen der Rentensenate des BSG Streitgegenstand der nachrangige Anspruch aus § 118 Abs. 4 SGB VI. Der 9. Senat hatte demgegenüber über einen Anspruch aus § 118 Abs. 3 SGB VI zu entscheiden. Zum anderen war diese Norm zudem nur in Verbindung mit § 66 Abs. 4 S. 2 BVG anwendbar, der in seiner für die Entscheidung des 9. Senats anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 21.06.1991 (BGBl. I, 1310) seit dem 01.07.1991 im Bereich des Versorgungsrechts Anwendung fand und lediglich eine Verweisung auf Abs. 3 des § 118 SGB VI eröffnete. Der 9. Senat hatte dementsprechend den Rechtszustand der erst durch Gesetz vom 15.12.1995 (BGBl. I, 1824) geschaffener Änderung des § 118 SGB VI durch Anfügung des Abs. 4 und der mit demselben Gesetz begründeten Erweiterung in § 66 Abs. 2 S. 4 und auch auf § 118 Abs. 4 SGB VI noch nicht in den seine Entscheidung tragenden Gründen zu beurteilen.

Unabhängig davon vermag der Senat der Auffassung des 9. Senats ebenso wie schon das SG nicht zu folgen, sieht hingegen die Rechtslage durch die genannten Entscheidungen der Rentensenate des BSG hinreichend geklärt und eine Zulassung der Revision als nicht notwendig an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht - wie dargelegt - nicht.
Rechtskraft
Aus
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