Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 (8) U 60/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 10/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22. November 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Verkehrsunfalls des Klägers als Arbeitsunfall.
Der Kläger erlitt als 20jähriger Auszubildender des Kraftfahrzeugmechanikerhandwerks am 00.00.1999 (Freitag) gegen 14:00 Uhr auf der Heimfahrt von einer überbetrieblichen praktischen Unterweisung einen Verkehrsunfall, bei dem er sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Er war seit zwei Jahren im Besitz einer Pkw-Fahrerlaubnis und Halter des Unfallfahrzeugs vom Typ BMW.
Im Polizeibericht ist zum Unfallhergang vermerkt: Der Kläger sei ausgangs einer Linkskurve auf der L 240 zunächst rechts von der Fahrbahn abgekommen und dann quer über die gesamte Fahrbahn nach links gedriftet. Nach Durchqueren eines 10 Meter breiten Straßengrabens sei das Fahrzeug nach 60 Metern oben auf der Böschung zwischen Böschungsrand und einem Rübenacker zum Stillstand gekommen. Ein Helfer, der den beschädigten Pkw im Vorbeifahren gesehen habe, habe den Kläger in der Mitte der rechten Fahrzeugseite mit dem Kopf unter dem Fahrzeug auf dem Bauch liegend vorgefunden und ihn mit seinem Wagenheber befreit. Beim Durchfahren des Grabens sei der Pkw stark beschädigt worden. Die Heckscheibe sowie die Hutablage mit Lautsprechern seien herausgefallen und die Motorhaube sowie andere Fahrzeugteile seien abgerissen worden. Wie der Kläger aus dem Pkw herausgekommen sei, habe nicht festgestellt werden können. Nach Angaben des Unfallhelfers Schultheis seien alle Fahrzeugtüren geschlossen gewesen. Die Fahrertür habe nicht geöffnet werden können und die Beifahrertür habe sich nur schwer aufziehen lassen.
Polizeihauptkommissar U führte in seinem Ermittlungs- und Spurenbericht vom 06.09.1999 aus, dass technische Mängel nach den ersten Erkenntnissen ausgeschlossen seien. Die Beteiligung eines Zweitfahrzeugs halte er ebenfalls für nicht gegeben. Der Fahrer sei mit dem Fahrzeughalter identisch. Eine technische Untersuchung durch einen Sachverständigen sei u. a. aus Kostengründen nicht erforderlich.
Bei der ärztlichen Versorgung des Klägers im Klinikum B fand sich in seiner Kleidung eine Metalldose mit 9,8 Gramm Amphetamin. Die wegen des kritischen Zustandes des Klägers erst gegen 19:00 Uhr entnommene Blutprobe wurde im Institut für Rechtsmedizin der Rheinisch Westfälischen Technischen Hochschule B auf Alkohol und Drogen untersucht. Prof. Dr. B, Direktor des Instituts, führte in seinem Gutachten vom 14.10.1999 aus, bei den chemisch-toxikologischen Untersuchungen der dem Kläger entnommenen Blutprobe hätten wirksame Konzentrationen von Amphetamin, hochwirksame Konzentrationen von Tetrahydrocannabinol und ziemlich hohe Konzentrationen von THC-Carbonsäure festgestellt werden können. Die Ergebnisse bewiesen, dass der Kläger Amphetamin-Zubereitungen sowie Cannabisprodukte zu sich genommen habe und im Unfallzeitpunkt unter einer akuten, kombinierten Einwirkung von Amphetamin und Tetrahydrocannabinol aus Cannabis gestanden habe. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei der Kläger fahr- und verkehrsuntauglich gewesen.
Mit Bescheid vom 01.12.1999, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 25.05.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 03.09.1999 mit der Begründung ab, dass die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 29.06.2000 Klage erhoben. Er hat Fotografien von der Unfallstelle und dem Unfallfahrzeug vorgelegt und vorgetragen: Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen sei. Dies setze voraus, dass er das Fahrzeug selbst geführt habe, was indessen bestritten werde. Denn es gebe eine Vielzahl von Anhaltspunkten, die darauf hindeuteten, dass er im Unfallzeitpunkt nicht gefahren sei. Zum einen sei nicht erklärbar, wie er als Fahrer auf die Beifahrerseite des Fahrzeugs habe gelangen sollen. Darüber hinaus habe seine Freundin, die Zeugin Q, montags oder dienstags nach dem Unfall einen Anruf erhalten. Eine Person namens T habe sie gefragt, ob er - der Kläger - bereits aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe aber noch kein unbeteiligter Dritter Kenntnis von dem Unfallgeschehen haben können. Zwar sei in der Zeitung darüber berichtet worden, auf der abgebildeten Fotografie sei das Kennzeichen indessen abgedeckt gewesen. Außerdem habe ein junger Mann seinem Großvater im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes Ende Oktober 2000 erzählt, dass er - der Kläger - sich im Unfallzeitpunkt nicht allein in dem Pkw befunden habe. Aufgrund der Unfallspuren sei davon auszugehen, dass sein Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug berührt und durch diesen Anstoß von der Straße abgekommen sei. Auf den Bildern seien weitere Brems- und Fahrspuren zu sehen und Anhaftungen an der noch vorhandenen Fahrertür erkennbar.
Das Sozialgericht hat von den Teilnehmern des Lehrgangs, den der Kläger am Unfalltag besucht hatte, Auskünfte, von Prof. Dr. B eine ergänzende Stellungnahme sowie von dem Kraftfahrzeug-Sachverständigen Dr.-Ing. N ein Gutachten eingeholt, das dieser im Termin am 22.11.2001 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die Auskünfte der Lehrgangsteilnehmer, die Stellungnahme des Prof. Dr. B vom 18.10.2000, das Gutachten des Dr.-Ing. N vom 15.10.2001 sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2001 verwiesen.
Mit Urteil vom 22.11.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 28.12.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.01.2002 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.11.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2000 zu verurteilen, ihm wegen des Unfalls vom 03.09.1999 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen,
hilfsweise Beweis darüber zu erheben, dass der Beifahrersitz weiter zurückgestellt war als der Fahrersitz, durch die Vernehmung des Vaters des Klägers.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Berufungsgericht hat durch die Berichterstatterin die Zahnarzthelferin T Q und den Energieelektroniker K O als Zeugen vernommen. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschriften vom 30.09. und vom 25.11.2002 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft B - ...- Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch, wegen des Ereignisses vom 03.09.1999 aus der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt zu werden. Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, erlitt der Kläger keinen Arbeitsunfall, als er auf der L 240 mit seinem Pkw verunglückte und sich dabei schwerste Verletzungen zuzog.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Der Kläger verunglückte auf dem Heimweg von einer überbetrieblichen praktischen Unterweisung. Damit stand zwar die Fahrt mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang. Der Unfall des Klägers war jedoch wesentlich allein auf seine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) führt die auf nicht betriebsbedingten Alkoholgenuss zurückzuführende (absolute oder relative) Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers zur Verneinung des Unfallversicherungsschutzes, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (BSGE 12, 42 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO a. F.; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 77 m. w. N.). Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ist gegenüber den betriebsbedingten Umständen als rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass ein nicht unter Alkoholeinfluss stehender Verkehrsteilnehmer bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. In einem solchen Fall ist der Versicherte nicht einer vom Schutz der Unfallversicherung erfassten Gefahr erlegen, sondern nur bei Gelegenheit einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 12, 242, 246). Diese zur Frage des Unfallversicherungsschutzes eines alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrers entwickelten Grundsätze sind auch heranzuziehen, wenn der Verletzte infolge der Einnahme von anderen berauschend wirkenden Mitteln verkehrsuntüchtig und der Unfall wesentlich allein durch diese Verkehrsuntüchtigkeit bedingt war (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 77).
Der Kläger war im Unfallzeitpunkt infolge der nicht betriebsbedingten Einnahme von Amphetamin-Zubereitungen und Cannabis-Produkten fahruntauglich. Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Rechtsmediziners Prof. Dr. B. Dieser hat in seinem Gutachten vom 14.10.1999 dargelegt, dass sich im Blut des Klägers eine Amphetaminkonzentration in einer Größenordnung befunden hat, bei der eine stark aufputschende und stimulierende Wirkung eintritt. Amphetamin ruft - wie Prof. Dr. B weiter erläutert hat - zahlreiche verkehrsrelevante Symptome wie Aggressivität, erhöhte Risikobereitschaft, Realitätsverlust und erhöhte Ablenkbarkeit hervor. Außerdem wurde Prof. Dr. B zufolge im Blut des Klägers eine als hochwirksam zu bewertende Tetrahydrocannabinol-Konzentration festgestellt. Auch Tetrahydrocannabinol beeinträchtigt - so Prof. Dr. B - stark die Fahrtauglichkeit. Bei gleichzeitigem Konsum von Amphetaminen und Cannabis kann sich - wie Prof. Dr. B weiter dargetan hat - die Wirkung beider Drogen noch gegenseitig überproportional verstärken. Angesichts dessen erscheint seine Schlussfolgerung, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt fahr- und verkehrsuntauglich war, einleuchtend.
Zur Überzeugung des Senats steht weiterhin fest, dass der Kläger den verunglückten Pkw, dessen Halter er war, im Unfallzeitpunkt selbst gefahren hat. Die polizeilichen Ermittlungen haben keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass sich außer dem Kläger, der aufgrund seiner schweren Hirnverletzungen keine Angaben zum Unfallgeschehen machen konnte und auch weiterhin nicht vernehmungsfähig ist, noch eine andere Person im Wagen befunden hat. Polizeihauptkommissar U hat vielmehr in seinem Ermittlungs- und Spurenbericht vom 06.09.1999 festgehalten, dass Fahrer und Halter des verunglückten Fahrzeugs identisch seien. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung vermag auch das Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme im Klage- und Berufungsverfahren nicht zu begründen. Die vom Sozialgericht eingeholten Auskünfte der anderen Lehrgangsteilnehmer haben keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine andere Person als der Kläger den Pkw geführt hat, erbracht. Ebenso wenig spricht die Position, in der der Kläger von dem Unfallhelfer T aufgefunden wurde, dafür, dass er lediglich Beifahrer gewesen ist. Wie er in diese Position geraten ist, lässt sich nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. N zwar nicht vollkommen plausibel erklären. Insofern macht es - wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat - aber keinen Unterschied, ob der Kläger Fahrer oder Beifahrer gewesen ist. Auch die Aussagen der Zeugin Q und des Zeugen O sowie der als wahr zu unterstellende Vortrag des Klägers, dass ein junger Mann seinem Großvater im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes Ende Oktober 2000 erzählt habe, er - der Kläger - habe sich im Unfallzeitpunkt nicht allein in dem Pkw befunden, lassen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Kläger Fahrer des Pkw gewesen ist, aufkommen. Dass - wie die Zeugin Q bekundet hat - am Samstag oder Sonntag nach dem Unfall eine Person namens T auf dem Handy des Klägers angerufen und sich erkundigt hat, ob dieser bereits aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, zwingt keineswegs zu dem vom Kläger gezogenen Schluss, dass der Anrufer entweder selbst Insasse des Unfallfahrzeugs gewesen sei oder durch eine andere Person, die sich in dem Fahrzeug befunden habe, Kenntnis vom Unfall erlangt habe. Denn es kann verschiedene andere Gründe haben, dass der Anrufer bereits am Wochenende nach dem Unfall hiervon wusste. Denkbar ist z. B., dass er selbst oder ein Bekannter, der das Auto des Klägers kannte, an der Unfallstelle, die nur wenige Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt lag, vorbei gekommen ist. Außerdem ist davon auszugehen, dass sich der schwere Verkehrsunfall schnell im Freundes- und Bekanntenkreis des Klägers herumgesprochen hat. Der Zeuge O, der seinerzeit ein enger Freund des Klägers gewesen ist, hat seinen Angaben zufolge spätestens am Tag nach dem Unfall von der Zeugin Q die Unfallnachricht erhalten. Ansonsten konnte dieser Zeuge nur bekunden, dass er von mehreren Personen gehört habe, der Kläger habe sich nicht allein im Fahrzeug befunden, ohne auch nur eine dieser Personen benennen zu können. Durch seine Aussage ist allenfalls bewiesen, dass hinsichtlich des Unfalls des Klägers Gerüchte existiert haben. Da indessen nicht feststellbar ist, welchen Quellen diese Gerüchte entstammen, lassen sich hieraus keine entscheidenden Bedenken gegen die Annahme, dass der Kläger das Fahrzeug geführt hat, ableiten. Gleiches gilt für die gegenüber dem Großvater des Klägers im Oktober 2000 getätigten Angaben. Der Name des jungen Mannes, der mit dem Großvater des Klägers im Krankenhaus gesprochen hat, ist weder dem Kläger bekannt noch konnte er durch eine Nachfrage des Sozialgerichts im Knappschaftskrankenhaus C ermittelt werden, so dass sich nicht feststellen lässt, auf welchen Erkenntnissen seine Angaben gegenüber dem Großvater des Klägers gründen. Schließlich erweckt auch der ebenfalls als wahr zu unterstellende Vortrag des Klägers, dass in dem verunglückten Fahrzeug der Beifahrersitz weiter zurückgestellt gewesen sei als der Fahrersitz, keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Kläger selbst gefahren ist. Auch wenn der Fahrersitz anders eingestellt war als es der üblichen Sitzposition des Klägers entsprach, ist dies kein Indiz dafür, dass der Kläger nicht auf der Fahrer-, sondern auf der Beifahrerseite gesessen hat. Das übliche Verhalten des Klägers bei Autofahrten kann nicht als Maßstab für sein Verhalten am Unfalltag dienen. Denn insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger auf der Heimfahrt von der Ausbildungsstätte unter einer kombinierten Einwirkung von Amphetamin und Tetrahydrocannabinol gestanden hat und diese Drogen - wie den Ausführungen von Prof. Dr. B zu entnehmen ist - beim Konsumenten zu einer psychischen Alteration führen, die unüberlegte Handlungsweisen hervorrufen kann. Mithin erübrigte sich die beantragte Vernehmung des Vaters.
Die Verkehrsuntüchtigkeit des Klägers ist als die allein rechtlich wesentliche Bedingung für den schweren Unfall anzusehen. Sonstige in oder außerhalb der Person des Klägers liegende rechtlich wesentliche Bedingungen lassen sich nicht feststellen. Anzeichen für technische Mängel des Fahrzeugs haben sich nicht ergeben. Ebenso wenig haben schwierige Straßen- bzw. Verkehrsver- hältnisse vorgelegen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Unfall ereignete sich bei Tageslicht auf trockener Fahrbahnoberfläche in einer weitgezogenen Linkskurve, die nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. N auch bei einer Fahrpraxis von zwei Jahren mit einer noch höheren als der vom Kläger gefahrenen Geschwindigkeit von etwa 130 km/h durchfahren werden kann. Für die vom Vater des Klägers geäußerte Vermutung, dass der Pkw des Klägers von einem anderen Fahrzeug berührt worden sei, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Schon Polizeihauptkommissar U hatte in seinem Ermittlungs- und Spurenbericht vom 06.09.1999 vermerkt, dass am gesamten Fahrzeug keinerlei Hinweise, die auf eine Berührung mit einem zweiten Fahrzeug hindeuteten, vorhanden seien. Auch der Sachverständige Dr.-Ing. N konnte keine Anzeichen für eine Fremdeinwirkung feststellen. Die Spuren an der Seitentür sind seinen Darlegungen zufolge keine Lackantragungen, sondern Kristallinabrieb.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Für eine Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) bestand kein Anlass.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Verkehrsunfalls des Klägers als Arbeitsunfall.
Der Kläger erlitt als 20jähriger Auszubildender des Kraftfahrzeugmechanikerhandwerks am 00.00.1999 (Freitag) gegen 14:00 Uhr auf der Heimfahrt von einer überbetrieblichen praktischen Unterweisung einen Verkehrsunfall, bei dem er sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Er war seit zwei Jahren im Besitz einer Pkw-Fahrerlaubnis und Halter des Unfallfahrzeugs vom Typ BMW.
Im Polizeibericht ist zum Unfallhergang vermerkt: Der Kläger sei ausgangs einer Linkskurve auf der L 240 zunächst rechts von der Fahrbahn abgekommen und dann quer über die gesamte Fahrbahn nach links gedriftet. Nach Durchqueren eines 10 Meter breiten Straßengrabens sei das Fahrzeug nach 60 Metern oben auf der Böschung zwischen Böschungsrand und einem Rübenacker zum Stillstand gekommen. Ein Helfer, der den beschädigten Pkw im Vorbeifahren gesehen habe, habe den Kläger in der Mitte der rechten Fahrzeugseite mit dem Kopf unter dem Fahrzeug auf dem Bauch liegend vorgefunden und ihn mit seinem Wagenheber befreit. Beim Durchfahren des Grabens sei der Pkw stark beschädigt worden. Die Heckscheibe sowie die Hutablage mit Lautsprechern seien herausgefallen und die Motorhaube sowie andere Fahrzeugteile seien abgerissen worden. Wie der Kläger aus dem Pkw herausgekommen sei, habe nicht festgestellt werden können. Nach Angaben des Unfallhelfers Schultheis seien alle Fahrzeugtüren geschlossen gewesen. Die Fahrertür habe nicht geöffnet werden können und die Beifahrertür habe sich nur schwer aufziehen lassen.
Polizeihauptkommissar U führte in seinem Ermittlungs- und Spurenbericht vom 06.09.1999 aus, dass technische Mängel nach den ersten Erkenntnissen ausgeschlossen seien. Die Beteiligung eines Zweitfahrzeugs halte er ebenfalls für nicht gegeben. Der Fahrer sei mit dem Fahrzeughalter identisch. Eine technische Untersuchung durch einen Sachverständigen sei u. a. aus Kostengründen nicht erforderlich.
Bei der ärztlichen Versorgung des Klägers im Klinikum B fand sich in seiner Kleidung eine Metalldose mit 9,8 Gramm Amphetamin. Die wegen des kritischen Zustandes des Klägers erst gegen 19:00 Uhr entnommene Blutprobe wurde im Institut für Rechtsmedizin der Rheinisch Westfälischen Technischen Hochschule B auf Alkohol und Drogen untersucht. Prof. Dr. B, Direktor des Instituts, führte in seinem Gutachten vom 14.10.1999 aus, bei den chemisch-toxikologischen Untersuchungen der dem Kläger entnommenen Blutprobe hätten wirksame Konzentrationen von Amphetamin, hochwirksame Konzentrationen von Tetrahydrocannabinol und ziemlich hohe Konzentrationen von THC-Carbonsäure festgestellt werden können. Die Ergebnisse bewiesen, dass der Kläger Amphetamin-Zubereitungen sowie Cannabisprodukte zu sich genommen habe und im Unfallzeitpunkt unter einer akuten, kombinierten Einwirkung von Amphetamin und Tetrahydrocannabinol aus Cannabis gestanden habe. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei der Kläger fahr- und verkehrsuntauglich gewesen.
Mit Bescheid vom 01.12.1999, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 25.05.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 03.09.1999 mit der Begründung ab, dass die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 29.06.2000 Klage erhoben. Er hat Fotografien von der Unfallstelle und dem Unfallfahrzeug vorgelegt und vorgetragen: Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen sei. Dies setze voraus, dass er das Fahrzeug selbst geführt habe, was indessen bestritten werde. Denn es gebe eine Vielzahl von Anhaltspunkten, die darauf hindeuteten, dass er im Unfallzeitpunkt nicht gefahren sei. Zum einen sei nicht erklärbar, wie er als Fahrer auf die Beifahrerseite des Fahrzeugs habe gelangen sollen. Darüber hinaus habe seine Freundin, die Zeugin Q, montags oder dienstags nach dem Unfall einen Anruf erhalten. Eine Person namens T habe sie gefragt, ob er - der Kläger - bereits aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe aber noch kein unbeteiligter Dritter Kenntnis von dem Unfallgeschehen haben können. Zwar sei in der Zeitung darüber berichtet worden, auf der abgebildeten Fotografie sei das Kennzeichen indessen abgedeckt gewesen. Außerdem habe ein junger Mann seinem Großvater im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes Ende Oktober 2000 erzählt, dass er - der Kläger - sich im Unfallzeitpunkt nicht allein in dem Pkw befunden habe. Aufgrund der Unfallspuren sei davon auszugehen, dass sein Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug berührt und durch diesen Anstoß von der Straße abgekommen sei. Auf den Bildern seien weitere Brems- und Fahrspuren zu sehen und Anhaftungen an der noch vorhandenen Fahrertür erkennbar.
Das Sozialgericht hat von den Teilnehmern des Lehrgangs, den der Kläger am Unfalltag besucht hatte, Auskünfte, von Prof. Dr. B eine ergänzende Stellungnahme sowie von dem Kraftfahrzeug-Sachverständigen Dr.-Ing. N ein Gutachten eingeholt, das dieser im Termin am 22.11.2001 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die Auskünfte der Lehrgangsteilnehmer, die Stellungnahme des Prof. Dr. B vom 18.10.2000, das Gutachten des Dr.-Ing. N vom 15.10.2001 sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2001 verwiesen.
Mit Urteil vom 22.11.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 28.12.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.01.2002 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.11.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2000 zu verurteilen, ihm wegen des Unfalls vom 03.09.1999 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen,
hilfsweise Beweis darüber zu erheben, dass der Beifahrersitz weiter zurückgestellt war als der Fahrersitz, durch die Vernehmung des Vaters des Klägers.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Berufungsgericht hat durch die Berichterstatterin die Zahnarzthelferin T Q und den Energieelektroniker K O als Zeugen vernommen. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschriften vom 30.09. und vom 25.11.2002 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft B - ...- Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch, wegen des Ereignisses vom 03.09.1999 aus der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt zu werden. Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, erlitt der Kläger keinen Arbeitsunfall, als er auf der L 240 mit seinem Pkw verunglückte und sich dabei schwerste Verletzungen zuzog.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Der Kläger verunglückte auf dem Heimweg von einer überbetrieblichen praktischen Unterweisung. Damit stand zwar die Fahrt mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang. Der Unfall des Klägers war jedoch wesentlich allein auf seine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) führt die auf nicht betriebsbedingten Alkoholgenuss zurückzuführende (absolute oder relative) Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers zur Verneinung des Unfallversicherungsschutzes, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (BSGE 12, 42 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO a. F.; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 77 m. w. N.). Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ist gegenüber den betriebsbedingten Umständen als rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass ein nicht unter Alkoholeinfluss stehender Verkehrsteilnehmer bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. In einem solchen Fall ist der Versicherte nicht einer vom Schutz der Unfallversicherung erfassten Gefahr erlegen, sondern nur bei Gelegenheit einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 12, 242, 246). Diese zur Frage des Unfallversicherungsschutzes eines alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrers entwickelten Grundsätze sind auch heranzuziehen, wenn der Verletzte infolge der Einnahme von anderen berauschend wirkenden Mitteln verkehrsuntüchtig und der Unfall wesentlich allein durch diese Verkehrsuntüchtigkeit bedingt war (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 77).
Der Kläger war im Unfallzeitpunkt infolge der nicht betriebsbedingten Einnahme von Amphetamin-Zubereitungen und Cannabis-Produkten fahruntauglich. Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Rechtsmediziners Prof. Dr. B. Dieser hat in seinem Gutachten vom 14.10.1999 dargelegt, dass sich im Blut des Klägers eine Amphetaminkonzentration in einer Größenordnung befunden hat, bei der eine stark aufputschende und stimulierende Wirkung eintritt. Amphetamin ruft - wie Prof. Dr. B weiter erläutert hat - zahlreiche verkehrsrelevante Symptome wie Aggressivität, erhöhte Risikobereitschaft, Realitätsverlust und erhöhte Ablenkbarkeit hervor. Außerdem wurde Prof. Dr. B zufolge im Blut des Klägers eine als hochwirksam zu bewertende Tetrahydrocannabinol-Konzentration festgestellt. Auch Tetrahydrocannabinol beeinträchtigt - so Prof. Dr. B - stark die Fahrtauglichkeit. Bei gleichzeitigem Konsum von Amphetaminen und Cannabis kann sich - wie Prof. Dr. B weiter dargetan hat - die Wirkung beider Drogen noch gegenseitig überproportional verstärken. Angesichts dessen erscheint seine Schlussfolgerung, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt fahr- und verkehrsuntauglich war, einleuchtend.
Zur Überzeugung des Senats steht weiterhin fest, dass der Kläger den verunglückten Pkw, dessen Halter er war, im Unfallzeitpunkt selbst gefahren hat. Die polizeilichen Ermittlungen haben keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass sich außer dem Kläger, der aufgrund seiner schweren Hirnverletzungen keine Angaben zum Unfallgeschehen machen konnte und auch weiterhin nicht vernehmungsfähig ist, noch eine andere Person im Wagen befunden hat. Polizeihauptkommissar U hat vielmehr in seinem Ermittlungs- und Spurenbericht vom 06.09.1999 festgehalten, dass Fahrer und Halter des verunglückten Fahrzeugs identisch seien. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung vermag auch das Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme im Klage- und Berufungsverfahren nicht zu begründen. Die vom Sozialgericht eingeholten Auskünfte der anderen Lehrgangsteilnehmer haben keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine andere Person als der Kläger den Pkw geführt hat, erbracht. Ebenso wenig spricht die Position, in der der Kläger von dem Unfallhelfer T aufgefunden wurde, dafür, dass er lediglich Beifahrer gewesen ist. Wie er in diese Position geraten ist, lässt sich nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. N zwar nicht vollkommen plausibel erklären. Insofern macht es - wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat - aber keinen Unterschied, ob der Kläger Fahrer oder Beifahrer gewesen ist. Auch die Aussagen der Zeugin Q und des Zeugen O sowie der als wahr zu unterstellende Vortrag des Klägers, dass ein junger Mann seinem Großvater im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes Ende Oktober 2000 erzählt habe, er - der Kläger - habe sich im Unfallzeitpunkt nicht allein in dem Pkw befunden, lassen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Kläger Fahrer des Pkw gewesen ist, aufkommen. Dass - wie die Zeugin Q bekundet hat - am Samstag oder Sonntag nach dem Unfall eine Person namens T auf dem Handy des Klägers angerufen und sich erkundigt hat, ob dieser bereits aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, zwingt keineswegs zu dem vom Kläger gezogenen Schluss, dass der Anrufer entweder selbst Insasse des Unfallfahrzeugs gewesen sei oder durch eine andere Person, die sich in dem Fahrzeug befunden habe, Kenntnis vom Unfall erlangt habe. Denn es kann verschiedene andere Gründe haben, dass der Anrufer bereits am Wochenende nach dem Unfall hiervon wusste. Denkbar ist z. B., dass er selbst oder ein Bekannter, der das Auto des Klägers kannte, an der Unfallstelle, die nur wenige Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt lag, vorbei gekommen ist. Außerdem ist davon auszugehen, dass sich der schwere Verkehrsunfall schnell im Freundes- und Bekanntenkreis des Klägers herumgesprochen hat. Der Zeuge O, der seinerzeit ein enger Freund des Klägers gewesen ist, hat seinen Angaben zufolge spätestens am Tag nach dem Unfall von der Zeugin Q die Unfallnachricht erhalten. Ansonsten konnte dieser Zeuge nur bekunden, dass er von mehreren Personen gehört habe, der Kläger habe sich nicht allein im Fahrzeug befunden, ohne auch nur eine dieser Personen benennen zu können. Durch seine Aussage ist allenfalls bewiesen, dass hinsichtlich des Unfalls des Klägers Gerüchte existiert haben. Da indessen nicht feststellbar ist, welchen Quellen diese Gerüchte entstammen, lassen sich hieraus keine entscheidenden Bedenken gegen die Annahme, dass der Kläger das Fahrzeug geführt hat, ableiten. Gleiches gilt für die gegenüber dem Großvater des Klägers im Oktober 2000 getätigten Angaben. Der Name des jungen Mannes, der mit dem Großvater des Klägers im Krankenhaus gesprochen hat, ist weder dem Kläger bekannt noch konnte er durch eine Nachfrage des Sozialgerichts im Knappschaftskrankenhaus C ermittelt werden, so dass sich nicht feststellen lässt, auf welchen Erkenntnissen seine Angaben gegenüber dem Großvater des Klägers gründen. Schließlich erweckt auch der ebenfalls als wahr zu unterstellende Vortrag des Klägers, dass in dem verunglückten Fahrzeug der Beifahrersitz weiter zurückgestellt gewesen sei als der Fahrersitz, keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Kläger selbst gefahren ist. Auch wenn der Fahrersitz anders eingestellt war als es der üblichen Sitzposition des Klägers entsprach, ist dies kein Indiz dafür, dass der Kläger nicht auf der Fahrer-, sondern auf der Beifahrerseite gesessen hat. Das übliche Verhalten des Klägers bei Autofahrten kann nicht als Maßstab für sein Verhalten am Unfalltag dienen. Denn insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger auf der Heimfahrt von der Ausbildungsstätte unter einer kombinierten Einwirkung von Amphetamin und Tetrahydrocannabinol gestanden hat und diese Drogen - wie den Ausführungen von Prof. Dr. B zu entnehmen ist - beim Konsumenten zu einer psychischen Alteration führen, die unüberlegte Handlungsweisen hervorrufen kann. Mithin erübrigte sich die beantragte Vernehmung des Vaters.
Die Verkehrsuntüchtigkeit des Klägers ist als die allein rechtlich wesentliche Bedingung für den schweren Unfall anzusehen. Sonstige in oder außerhalb der Person des Klägers liegende rechtlich wesentliche Bedingungen lassen sich nicht feststellen. Anzeichen für technische Mängel des Fahrzeugs haben sich nicht ergeben. Ebenso wenig haben schwierige Straßen- bzw. Verkehrsver- hältnisse vorgelegen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Unfall ereignete sich bei Tageslicht auf trockener Fahrbahnoberfläche in einer weitgezogenen Linkskurve, die nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. N auch bei einer Fahrpraxis von zwei Jahren mit einer noch höheren als der vom Kläger gefahrenen Geschwindigkeit von etwa 130 km/h durchfahren werden kann. Für die vom Vater des Klägers geäußerte Vermutung, dass der Pkw des Klägers von einem anderen Fahrzeug berührt worden sei, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Schon Polizeihauptkommissar U hatte in seinem Ermittlungs- und Spurenbericht vom 06.09.1999 vermerkt, dass am gesamten Fahrzeug keinerlei Hinweise, die auf eine Berührung mit einem zweiten Fahrzeug hindeuteten, vorhanden seien. Auch der Sachverständige Dr.-Ing. N konnte keine Anzeichen für eine Fremdeinwirkung feststellen. Die Spuren an der Seitentür sind seinen Darlegungen zufolge keine Lackantragungen, sondern Kristallinabrieb.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Für eine Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) bestand kein Anlass.
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