L 10 B 9/03 KA ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KA 42/03 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 B 9/03 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 8) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.02.2003 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 8) trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des Antragstellers. Die Beigeladene zu 8) trägt die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Streitig ist, ob das Sozialgericht (SG) zu Recht den sofortigen Vollzug der Entscheidung des Antragsgegners über die Ermächtigung des Antragstellers angeordnet hat.

Der Antragsteller ist Facharzt für Nuklearmedizin und Chefarzt der nuklearmedizinischen Abteilung der Kliniken N-I GmbH in N. Der Zulassungsausschuss Düsseldorf hat den Antragsteller mit Beschluss vom 11.09.2001 wie folgt ermächtigt:

Besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, beschränkt auf: Gehirnfunktionsuntersuchungen mit Diamox Immunszintigraphie Antigranulozyten-Antikörper-Szintigraphie Schilling-Test auf Überweisung durch Vertragsärzte sowie der an den Kliniken N-I GmbH tätigen Chefärzte im Rahmen deren Ermächtigung Nuklearmedizinischen Therapie auf Überweisung und von Chefärzten anderer Krankenhäuser im Rahmen deren Ermächtigung. Myokardszintigraphie und Herzfunktionsuntersuchungen auf Überweisung durch Radiologen. Der Antragsteller hat gegen die Fassung der Ermächtigung zu 2. und 3. mit dem Begehren Widerspruch eingelegt, zur Myokardszintigraphie und zu Herzfunktionsuntersuchungen ohne Einschränkung der Überweisung durch Radiologen ermächtigt zu werden und nuklearmedizinische Untersuchungen bei Schilddrüsenpatienten sowie nuklearmedizinische Diagnostik und Therapie auf Überweisung durch Vertragsärzte und Chefärzte durchführen zu können. Im Widerspruchsvorbringen hat der Antragsteller ausführlich zum aus seiner Sicht bestehenden quantitativen und qualitativen Versorgungsdefizit vorgetragen. Er hat u.a. darauf hingewiesen, dass sich in zahlreichen Fällen Patienten an ihn gewendet hätten, die von niedergelassenen Radiologen trotz starker Schmerzen oder des Verdachtes auf Lungenembolie oder Frakturen auf wochenlange Wartezeiten verwiesen worden seien.

Die Beigeladene zu 8) hat die Auffassung vertreten, dass die vom Zulassungsausschuss erteilte Ermächtigung ausreichend sei, da sechs beziehungsweise fünf niedergelassene Radiologen mit der Genehmigung zu nuklearmedizinischer Diagnostik den Bedarf sicherstellen würden.

Durch Beschluss vom 19.06.2002 (Bescheid vom 03.07.2002) hat der Antragsgegner die Ermächtigung zu 2) und 3) wie folgt gefasst:

2a) Durchführung der nuklearmedizinischen Therapie auf Überweisung von Vertragsärzten oder auf Überweisung der am Krankenhaus N-I tätigen Chefärzte im Rahmen deren Ermächtigung sowie von Chefärzten anderer Krankenhäuser im Rahmen deren Ermächtigung,

2b) Durchführung der nuklearmedizinischen Diagnostik auf Überweisung von Vertragsärzten oder auf Überweisung der am Krankenhaus N-I tätigen Chefärzte im Rahmen deren Ermächtigung sowie von Chefärzten anderer Krankenhäuser im Rahmen deren Ermächtigung,

3) Durchführung zur nuklearmedizinischen Diagnostik auf Überweisung durch Vertragsärzte in folgenden Bereichen: Myokardszintigraphie, Herzfunktionsuntersuchungen sowie Untersuchungen bei Schilddrüsenpatienten zum Zwecke der Radiojod-Therapie.

Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt: Die nuklearmedizinische Diagnostik werde von niedergelassenen Radiologen nicht sichergestellt. Da der Antragsteller 17 Fälle unter Angabe der jeweiligen Praxis bezeichnet habe, in denen Untersuchungstermine selbst bei akut starken Schmerzen nur mit langen Wartezeiten hätten vergeben werden sollen und dies auch durch schriftliche Erklärungen niedergelassener Ärzte belegt sei, hätte es der Beigeladenen zu 8) oblegen, die deutliche Diskrepanz zwischen angeblich freien Kapazitäten und übermäßig langen Wartezeiten näher zu erläutern. Es reiche nicht aus, auf die Zahl der niedergelassenen Vertragsärzte hinzuweisen und zu behaupten, diese könnten die streitigen Leistungen erbringen und sicherstellen. Für die Versorgung der Versicherten sei es uninteressant, ob niedergelassene Vertragsärzte bestimmte Leistungen erbringen können, entscheidend sei allein, ob sie dies auch tatsächlich täten. Der Antragsteller habe in einer Vielzahl von Fällen vorgetragen, dass Versicherte trotz der Vermittlungsversuche der sie betreuenden Vertragsärzte nicht rechtzeitig für die erforderliche nuklearmedizinische Diagnostik hätten untergebracht werden können. Deshalb könne es keinen Zweifel darüber geben, dass von einer Sicherstellung durch niedergelassene Vertragsärzte in diesem Bereich keine Rede sei und es deshalb der Ermächtigung des Antragstellers auch zur nuklearmedizinischen Diagnostik bedürfe. Solange die niedergelassenen Radiologen die erforderliche nuklearmedizinische Diagnostik nicht in zumutbarer Zeit anböten, sei nicht ersichtlich, weshalb die Patienten dennoch diese Radiologen erst aufsuchen sollten, um die für den Antragsteller erforderliche Überweisung zu bekommen. Diese Überlegung gelte umso mehr, als der Antragsteller im Gegensatz zu den niedergelassenen Radiologen über eine hervorragende Ausstattung für nuklearmedizinische Diagnostik verfüge, die für die sichere Krankheitserkennung erhebliche Vorteile böte. Auch bezüglich der Myokardszinitigraphie und Herzfunktionsuntersuchungen auf Überweisung durch Radiologen sei es erforderlich, eine Überweisungsmöglichkeit durch Vertragsärzte zu schaffen. Denn auch im Rahmen dieser Leistungen würden sich die bereits angesprochenen langen Wartezeiten bei den niedergelassenen Radiologen zum Nachteil der Patienten unzumutbar auswirken. Die Ermächtigung der Untersuchung bei Schilddrüsenpatienten zum Zwecke der Radio-Jod-Therapie sei erfolgt, weil diese grundsätzlich stationär und damit nicht im niedergelassenen Bereich durchgeführt werde und die Indikation hierzu durch den behandlungsführenden Arzt zu stellen sei. Auch der Radio-Jod-Test müsse vom Antragsteller selbst durchgeführt werden. Da Untersuchungen bei Schilddrüsenpatienten auch im niedergelassenen Bereich angeboten würden, sei klargestellt worden, dass die Ermächtigung nur für solche Fälle Bedeutung habe, in denen die Untersuchung zum Zwecke der Radio-Jod-Therapie erfolgen solle.

Diese Entscheidung hat die Beigeladene zu 8) mit der Klage angegriffen (Az. S 17 KA 150/02 - SG Düsseldorf). Die Klage ist beim SG am 24.07.2002 eingegangen und bislang nicht begründet worden.

Zur Begründung des Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er Vergleichsverhandlungen mit der Leiterin der Kreisstelle N der Beigeladenen zu 8) geführt und zur Protokollierung des Vergleiches um einen Erörterungstermin gebeten habe, den das SG auf den 29.01.2003 angesetzt habe.

Ungeachtet dessen, dass der Vergleich mit der Hauptstelle der Beigeladenen zu 8) abgestimmt worden sei, habe die Vertreterin der Beigeladenen zu 8) im Termin ohne Angabe von Gründen nur erklärt, den Vergleich nicht abzuschließen. Das Verhalten der Beigeladenen zu 8) führe dazu, dass die Versorgung der Versicherten gefährdet werde. Da ein von den niedergelassenen Ärzten nicht abgedeckter Bedarf bestehe, liege ein hohes öffentliches Interesse dafür vor, die sofortige Vollziehung der Ermächtigung anzuordnen.

Der Antragsteller hat schriftsätzlich beantragt,

die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 19.06.2000 - Aktenzeichen 288/01 - anzuordnen,

hilfsweise die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 288/01 für die nachfolgenden Positionen anzuordnen:

1. Besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden:

Ziffern: 5400, 5401, 5402, 5420, 5421, 5422, 5430, 5433, 5440, 5445, 5455, 5456, 5457, 5465, 5466, 5467, 5470, 5472, 5473, 5474, 5475, 5477, 5490, 5491, 5496, 5497 auf Überweisung durch Vertragsärzte sowie der an den Kliniken N-I GmbH tätigen Chefärzte im Rahmen deren Ermächtigung.

2. Nuklearmedizinische Therapie auf Überweisung durch Vertragsärzte sowie an den Kliniken N-I GmbH tätigen Chefärzte im Rahmen der Ermächtigung.

3. a) Mykokardszintigraphie

b) Herzfunktionsuntersuchungen 5412, 5413 auf Überweisung durch fachärztlich tätige Internisten sowie der an den Kliniken N-I tätigen Chefärzte im Rahmen deren Ermächtigung.

c) Konsiliarische Beratung eines Arztes- unter Würdigung der mitgegebenen Befunde zur Indikation einer Radio-Jod-Therapie auf Überweisung durch Vertragsärzte

d) Radio-Jod-Test vor Radio-Jod-Therapie: Ziffer 5470 auf Überweisung durch Vertragsärzte.

e) Einmalige Nachuntersuchung nach Radio-Jod-Therapie innerhalb des 1. Jahres nach Radio-Jod-Therapie auf Überweisung durch Vertragsärzte.

4. Nuklearmedizinische Diagnostik und Therapie auf Überweisung der an der N-I GmbH tätigen Chefärzte der Kliniken für Innere Medizin, Radiologie, Urologie, Klinik für Strahlentherapie im Rahmen deren Ermächtigung.

Der Antragsgegner hat in der Sache keine Stellung genommen und keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladene zu 8) hat schriftsätzlich beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat u.a ausgeführt, dass an die Anordnung des Sofortvollzuges der Entscheidung des Antragsgegners strenge Anforderungen zu stellen seien. Es müsse ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen, das über dasjenige hinausgehe, das den Verwaltungsakt rechtfertige. Der Antragsteller habe kein privates Interesse geltend gemacht, sondern sich in erster Linie darauf berufen, dass Vergleichsverhandlungen stattgefunden hätten. Diese hätten jedoch lediglich das Ziel gehabt, den Rechtsstreit einvernehmlich beizulegen. Der Vergleichsvorschlag des Antragstellers sei zu weitgehend gewesen und hätte dem Antragsteller die Führung einer nuklearmedizinischen Praxis ermöglicht. Im Planungsbereich Stadt N seien derzeit sechs im Widerspruchsverfahren namentlich benannte Radiologen, davon ein Nuklearmediziner, niedergelassen, die die streitigen Leistungen sowohl quantitativ als auch qualitativ erbringen könnten. Eine Versorgungslücke bestehe daher nicht. Die besonders gute apparative Ausstattung des Antragstellers sei nicht zu berücksichtigen. Es fehle auch an einem überwiegenden privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung des Sofortvollzuges, da die finanzielle Existenz des Antragstellers nicht bedroht sei. Die Klage in der Hauptsache habe keine Aussicht auf Erfolg, da eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten hinsichtlich der streitigen Leistungen gewährleistet sei.

Mit Beschluss vom 24.02.2003 hat das SG dem Antrag stattgegeben und die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 19.06.2002 angeordnet.

Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache würden davon abhängen, ob die Beigeladene zu 8) in der Lage sei, näher darzulegen, dass die niedergelassenen Radiologen die streitigen Leistungen in ausreichender Anzahl und ohne unzumutbare Wartezeiten für die Patienten anbieten könnten. Dies sei bisher nicht erfolgt. Die Darlegungen des Antragstellers und die von ihm geschilderten Fälle würden darauf hindeuten, dass die im Planungsbereich niedergelassenen Radiologen entweder überlastet seien oder kein Interesse daran hätten, nuklearmedizinische Untersuchungen in ausreichender Anzahl anzubieten. Sofern sich die Beigeladene zu 8) im Hauptsacheverfahren weiterhin darauf beschränke, lediglich auf die Anzahl der niedergelassenen Radiologen im Planungsbereich hinzuweisen, seien die Erfolgsaussichten der Klage gering. Die Interessenabwägung führe dazu, die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners im Interesse der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anzuordnen. Die vom Antragsteller geschilderten und teilweise durch schriftliche Stellungnahmen niedergelassener Vertragsärzte bestätigten Fälle würden belegen, dass im Bereich der nuklearmedizinischen Diagnostik absolut unvertretbare und unzumutbare Wartezeiten für GKV-Patienten bestehen. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechende Gesichtspunkte seien nicht erkennbar. Die Beigeladene zu 8) habe die Klage in der Hauptsache bisher nicht begründet und im Antragsverfahren lediglich auf die Anzahl der im Planungsbereich niedergelassenen Radiologen verwiesen, ohne auf den konkreten Vortrag des Antragstellers und des Antragsgegners im Beschluss einzugehen oder diesen gar zu widerlegen. Da die niedergelassenen Radiologen nach dem bisherigen Sachstand offensichtlich so überlastet seien, dass selbst Patienten mit Verdacht auf Lungenembolie oder Patienten mit starken Schmerzen auf wochenlange Wartezeiten verwiesen werden müssten, könne es nur im Interesse der Vertragsärzte und der Beigeladenen zu 8) liegen, dass die niedergelassenen Radiologen vom Antragsteller zumindest im Bereich der Nuklearmedizin entlastet werden und für ihre eigenen Patienten wieder schneller zur Verfügung stünden.

Hiergegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beigeladenen zu 8). Ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug sei nicht gegeben. Die Versorgung der Versicherten sei nicht gefährdet. Soweit der Antragsteller anhand von 13 Fällen hätte versucht darzulegen, dass diese Patienten trotz starker Schmerzen ca. vier Wochen auf einen Termin bei einem der niedergelassenen Radiologen hätten warten müssen, führe dies nicht weiter. Eine Wartezeit von vier Wochen sei vertretbar. Darüber hinaus habe der Antragsteller nicht dargelegt, inwiefern diese Patienten tatsächlich unter starken Schmerzen litten. Dieses Vorbringen werde bestritten, denn sollte es zutreffen, hätten die Patienten schneller einen Termin erhalten. Auch soweit sich der Antragsteller darauf beziehe, dass sieben Überweisungen an ihn erfolgt seien, rechtfertige dies den Sofortvollzug nicht. Denn hierdurch lasse sich nicht beweisen, dass eine Bedarfssituation bestehe. Ohnehin würden die vorgelegten Überweisungen nicht den strittigen Ermächtigungsumfang betreffen. Sofern sich das SG auf die vom Antragsteller vorgelegte Patientenliste und die Überweisungen beziehe, hätte es die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners demnach nicht umfassend, sondern allenfalls hinsichtlich der Ermächtigung in Ziffer 3 bezüglich der Myokardszintigraphie anordnen dürfen. Die Ermächtigung Ziffer 2 b) erfasse die gesamte radiologische Diagnostik und sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu weit gefasst. Bei einem Versorgungsgrad im Planungsbereich N von 116,4 % dürfte unstreitig sein, dass ein Bedarf nicht bestehe und deshalb ein Sofortvollzug nicht gerechtfertigt sein könne. Eine gute apparative Ausstattung begründe noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ermächtigung. Der Antragsteller habe auch nicht vorgetragen, dass die niedergelassenen Radiologen die in Streit stehenden Leistungen nicht in derselben Qualität wie der Antragsteller erbringen könnten.

Die Beigeladene zu 8) beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.02.2003 aufzuheben.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde der Beigeladenen zu 8) zurückzuweisen.

Er verweist darauf, dass die Beigeladene zu 8) den Beschluss des Berufungsausschusses zwar unter dem 23.07.2002 mit der Klage angegriffen habe, indessen bislang keine Klagebegründung vorliege. Die Klage sei demnach offensichtlich ausschließlich zu dem Zweck erhoben worden, die aufschiebende Wirkung zu erreichen. Dem entspreche es, dass eine Protokollierung des nach längeren Verhandlungen vorgesehen Vergleichs im Termin vom 21.01.2003 am Verhalten der Beigeladenen zu 8) gescheitert sei. Würde in solchen Fällen der Beschwerde stattgegeben, lief der Rechtsschutz leer, denn es würde genügen, wenn die Beigeladene zu 8) mit einem "Einzeiler" Klage erhebe, von jeglicher Begründung absehe und die Entscheidung des Berufungsausschusses dann über Jahre hinaus wirkungslos bliebe.

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 22.05.2003 unter Darlegung der Rechtslage darauf hingewiesen, dass die Annahme des Antragstellers, mit der Klage werde lediglich angestrebt, die mit ihr verbundene aufschiebende Wirkung herbeizuführen, nicht fernliegend sei. Der Antragsgegner ist dem beigetreten. Die Beigeladene zu 8) hat innerhalb der Äußerungsfrist von drei Wochen keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akte S 17 KA 150/02 (SG Düsseldorf) und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet nach Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86 b Rdn. 12; Düring in Jansen, Berliner Kommentare, SGG, 1. Auflage, 2003, § 86b Rnr. 6 ff). Bei den Entscheidungen nach § 86b Abs. 1 SGG hat eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattzufinden. Dabei steht im Vordergrund zunächst eine Prüfung der Erfolgsaussichten. Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass das Gericht dann den Sofortvollzug anordnen wird, wenn Widerspruch und Anfechtungsklage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Umgekehrt besteht am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse. Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Das Gericht wird insbesondere zu berücksichtigen haben, wie schwerwiegend die Beeinträchtigung durch die aufschiebende Wirkung gerade im grundrechtsrelevanten Bereich ist (Düring aaO m.w.N.; zu § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG: u.a. Senatsbeschlüsse vom 14.04.2003 - L 10 B 8/03 KA ER -; 07.04.2003 - L 10 B 24/02 KA ER; 26.02.2003 - L 10 B 2/03 KA ER -; 15.01.2003 - L 10 B 22/02 KA ER - in GesR 2003, 115 f.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich:

Zutreffend hat das SG die sofortige Vollziehung des Beschlusses vom 19.06.2002 angeordnet. Die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 1 Nr. 1 SGG sind erfüllt. Die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage sind eher gering. Nach derzeitiger Einschätzung teilt der Senat nicht die Auffassung der Beigeladenen zu 8), die Ermächtigung zu Ziffer 2 b) sei zu weit gefasst. Zwar hat das BSG entschieden, dass ein Ermächtigungsbedarf allgemein für die "Durchführung von Röntgenleistungen" nicht bestehen könne (Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R - ). Indessen ist dem Antragsteller eine derart umfassende Ermächtigung auch nicht erteilt worden, denn Ziffer 2 b) bezieht sich auf die "Durchführung nuklearmedizinischer Diagnostik" unter den dort weiter genannten Einschränkungen. Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass diese Ermächtigung zu weit gefasst wäre, bliebe zu prüfen ob eine dies rechtfertigende Ausnahmesituation vorläge. Das wäre etwa dann der Fall, wenn bestimmte Untersuchungsverfahren im Planungsbereich nur von dem Antragsteller angeboten oder nur mit medizinisch-technischen Geräten durchgeführt werden, die allein am Krankenhaus und nicht in den Praxen der niedergelassen Nuklearmediziner durchgeführt werden (S. 7 des Urteilsumdrucks). Angesichts des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums wird es dabei ggf. auch auf die Intensität des Vorbringens der Beteiligten im Verwaltungsverfahren und der auch hierdurch bestimmten Pflicht des Antragsgegners ankommen, den Sachverhalt von Amts aufzuklären (hierzu schon LSG NRW vom 21.02.1996 -L 11 Ka 143/95 - und vom 20.03.1996 - L 11 Ka 132/95 - ). Die Klärung dieser Fragen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Ein privates Interesse des Antragstellers an der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht ersichtlich und nicht dargetan. Im übrigen ist dieser Gesichtspunkt schon aus Rechtsgründen unerheblich. Da ein Krankenhausarzt in erster Linie für die stationäre Behandlung der Patienten in seiner Krankenhausabteilung verantwortlich ist, wird ihm durch Art. 12 Abs. 1 GG kein grundrechtlichen Schutz dafür vermittelt, bestimmte Leistungen im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung auf Dauer zu erbringen oder eine derartige Befugnis eingeräumt zu bekommen (vgl. BSG vom 18.06.1997 - 6 RKA 45/96 -). Dem entnimmt der Senat, dass pekuniäre Interessen im Rahmen der Abwägung verschiedener Interessen jedenfalls dann grundsätzlich unbeachtlich sind, wenn es in der Sache - wie hier - um die Ermächtigung eines Krankenhausarztes geht.

Auch auf die Interessen von Patienten kann sich der Antragsteller nicht berufen. Denn er kann verfahrensrechtlich nur eigene Rechte geltend machen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 25.05.1999 - L 10 B 3/99 P -). Die Interessen der Versicherten bleiben dennoch nicht unberücksichtigt. Im Fall eines Versorgungsdefizits kann ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen, das eine Ermächtigung rechtfertigt. So liegt es hier. Zur Überzeugung des Senats steht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand fest, dass niedergelassene Vertragsärzte die strittigen Leistungen nicht erbringen können oder - ggf. aus Gründen einer vermeintlich unzureichenden Honorierung - nicht erbringen wollen, mithin die entsprechende Einschätzung des Antragsgegners im Beschluss vom 19.06.2000 nicht zu beanstanden ist. Zur näheren Begründung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 GG Bezug auf die Gründe des angefochtenen sozialgerichtlichen Beschlusses. Ob und inwieweit eine Wartezeit von vier Wochen vertretbar ist, kann im übrigen nur für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes entschieden werden. Das - substantiierte - Vorbringen des Antragsgegners deutet allerdings darauf hin, dass die Wartezeiten von vier Wochen bis zu drei Monaten (Myokardszintigraphie) nicht zumutbar waren.

Darüber hinaus folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass das SG die sofortige Vollziehung zu Recht angeordnet hat und die Beschwerde keinen Erfolg haben kann. Über das Rechtsschutzsystem des SGG hinaus ist (einstweiliger) Rechtsschutz auch dann zu gewähren, wenn eine Verletzung des Gebotes, effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren, zu besorgen ist (Beschluss vom 04.09.2002 - L 10 B 2/02 KA ER - in GesR 2003, 77 ff. = MedR 2003 , 310 ff.; vgl. auch Beschluss vom 23.08.2002 - L 10 B 12/02 KA ER - "Zwischenregelung", LS in GesR 2003, 150).

So liegt es hier. Die Beigeladene zu 8) hat die am 24.07.2002 anhängig gewordene Klage nach nunmehr 11 Monaten nicht begründet. Zwar mögen die Vergleichsverhandlungen es rechtfertigen, hiervon zunächst abzusehen. Diese waren aber spätestens gescheitert, als die Vertreterin der Beigeladenen zu 8) im Termin vom 29.01.2003 erklärt hat, es solle kein Vergleich geschlossen werden. Der Auflage des SG, sich binnen vier Wochen zum Vergleich zu erklären und eine Klagebegründung vorzulegen, ist die Beigeladene zu 8) zudem nicht nachgekommen. Auch auf die Verfügung des Senats vom 22.05.2003 hat sie nicht reagiert und insbesondere nicht dargelegt, warum sie die Klage bisher nicht begründet hat. Der Senat ist angesichts dieses Verfahrensablaufs der Überzeugung, dass die Beigeladene zu 8) mit der Klage lediglich anstrebt, die mit ihr verbundene aufschiebende Wirkung herbeizuführen und diesen Status - aus welchen Gründen auch immer - möglichst lange zu halten. Da sachliche Gründe hierfür nicht ersichtlich und von der Beigeladenen zu 8) auch nicht dargetan sind, läuft das Rechtsschutzsystem des SGG leer. Der Gesetzgeber mag dies in Kauf genommen haben. Denn ihm war bekannt, zumindest aber hätte ihm bekannt gewesen sein müssen, dass Ermächtigungen auch vor dem Inkrafttreten des 6. SGG-ÄndG vielfach mittels aufschiebender Rechtsbehelfe "unterlaufen" worden sind. Unterlässt es der Gesetzgeber dennoch, die Rechtslage insoweit anzupassen, ist der Senat hieran grundsätzlich gebunden. Da jedoch die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage nach derzeitiger Einschätzung nicht überwiegen und das Rechtsschutzsystem des SGG nicht ausreicht, um das hinhaltende prozessuale Verhalten der Beigeladenen zu 8) zu kompensieren, gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen der Interessenabwägung dennoch, die sofortige Vollziehung des Ermächtigungsbeschlusses anzuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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