L 8 RJ 156/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 RJ 147/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 156/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 47/03 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.10.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob Einnahmen des Klägers auf seine Erwerbsunfähigkeitsrente anzurechnen sind.

Der am ... geborene Kläger war als landwirtschaftlicher Unternehmer im eigenen Betrieb tätig. Nach Pflichtbeiträgen vom 01.04.1963 bis zum 30.06.1970 leistete er vom 01.12.1974 bis zum 30.11.2000 freiwillige Beiträge zur Beklagten. Von der Alterskasse der rheinischen Landwirtschaft bezieht er laut Bescheid vom 21.06.2001 seit dem 01.12.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an Landwirte gem. § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Am 17.10.2000 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er gab an, selbständig tätig zu sein, jedoch die Aufgabe der Tätigkeit zu beabsichtigen. Er übersandte einen Pachtvertrag vom 20.11.2000, demzufolge er seinen Betrieb ab dem 30.11.2000 auf eine Pachtzeit von 9 Jahren und 11 Monaten an seinen Sohn ... S ... zu einem jährlichen Pachtzins von 00.000,00 DM, fällig zum 01.11. eines jeden Jahres und erstmals im Jahre 2001, verpachtete. Aus § 1 Abs. 3 des Pachtvertrages geht hervor, dass neben dem vom Kläger genutzten Wohnhaus der an seine Ehefrau verpachtete Hofladen sowie ein an seine Tochter vermietetes Hausgrundstück von der Verpachtung ausgenommen waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag Bezug genommen (Bl. 11 - 14 Verwaltungsakten der Beklagten). Der Steuerberater des Klägers teilte mit, es handele sich um eine Betriebsverpachtung im Ganzen; eine Betriebsaufgabe werde vom Kläger nicht erklärt. Im Rahmen der Verpachtung würden weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Nach einem im Berufungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 28.05.2003 erzielte der Kläger 2001 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. 00.000,00 DM.

Die Beklagte holte ein Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. B ... vom 15.11.2000 ein. Dieser diagnostizierte eine fortgeschrittene Bechterewsche Erkrankung mit erheblicher schmerzhafter Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule und Gehbehinderung, eine deutlich schmerzhafte Schultersteife beidseits, Verschleißbeschwerden im linken Hüftgelenk und in den Daumensattelgelenken, einen beidseitigen Kniegelenksverschleiß ohne Funktionseinschränkungen, mäßige Beinkrampfaderbildungen beidseits, Herzrhythmusstörungen in Form einer tachykarden absoluten Arhythmie bei Vorhofflimmern sowie eine endgradige Streckhemmung im rechten Ellenbogengelenk. Der im Leistungsvermögen hochgradig geminderte Kläger sei nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Mit Bescheid vom 21.02.2001 bewilligte die Beklagte ab dem 01.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Anspruchsvoraussetzungen seien seit dem 30.11.2000 erfüllt; die Rente werde in Höhe von 0,00 DM ausgezahlt. Das Arbeitseinkommen (Einnahmen aus Verpachtung) überschreite die maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen für alle Renten, weshalb sich kein Rentenzahlbetrag ergebe.

Auf telefonische Anfrage des Klägers teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 06.03.2001 mit, Pachtzinsen aus einem teilweise oder vollständig verpachteten Betrieb seien als Arbeitseinkommen generell auf die Erwerbsunfähigkeitsrente anzurechnen, wenn sie steuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb behandelt würden. Habe der Steuerpflichtige demgegenüber vor dem Finanzamt eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass diese Einkünfte als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" behandelt werden sollten, stellten sie kein Arbeitseinkommen dar. Da der Auskunft des Steuerberaters nicht klar zu entnehmen sei, ob eine solche Erklärung dem Finanzamt gegenüber abgegeben worden sei, möge der Kläger mitteilen, ob dies geschehen sei. Ferner möge er mitteilen, ob er weitere Einkünfte erziele, und zu gegebener Zeit einen Steuerbescheid einreichen.

Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, die Annahme der Beklagten, seine Pachteinkünfte seien anzurechnendes Arbeitseinkommen nach § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), sei unzutreffend. Zwar stellten sie nach der ab dem 01.01.1995 geltenden Neufassung des § 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Arbeitseinkommen dar. § 96a SGB VI fordere jedoch darüber hinaus, dass dieses Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt werde. Müsste aus der Erzielung von Arbeitseinkommen stets auch auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit geschlossen werden, würde sich eine Hinzuverdienstgrenze für Arbeitseinkommen bei Erwerbsminderungsrenten erübrigen. Denn nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (a.F.) wäre das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit infolge Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ausnahmslos zu verneinen. Deshalb sei in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV der Zusammenhang zwischen Arbeitseinkommen und selbständiger Tätigkeit aufgelöst. Das Vorliegen einer solchen Tätigkeit richte sich vielmehr nach eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Kriterien. Die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes begründe jedoch keine selbständige Tätigkeit, so dass die Voraussetzungen des § 96a SGB VI mangels solcher Tätigkeit nicht vorlägen. Nähme man jedoch eine selbständige Tätigkeit i.S.d. § 96a SGB VI an, so sei zumindest derzeit eine Rentenkürzung auf Null unzulässig. Denn die Pachtzinsforderung sei erstmals am 01.11.2001 fällig; bis dahin falle noch gar kein Arbeitseinkommen an. Im Übrigen werde der Pachtzins auch als Einmalbetrag gezahlt. Nach § 96a Abs. 1 SGB VI sei jedoch ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen des Abs. 2 unschädlich. Die Ermittlung eines Monatsdurchschnittseinkommens sei (anders als bei § 97 SGB VI i.V.m. § 18a ff. SGB IV) nicht zulässig. Auch dies spreche dafür, im Rahmen von § 96a SGB VI nur Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, welche nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien tatsächlich ausgeübt werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 18.07.2001 Klage erhoben. Er hat u.a. darauf hingewiesen, das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R - die Einkommensanrechnungsbefugnis auch bei Hinterbliebenenrenten (§ 97 SGB VI i.V.m. § 18a SGB IV) eingeschränkt, weil es Durchbrechungen der Parallelität zwischen den Arbeitseinkommen im steuerrechtlichen und im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gebe.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2001 zu ver- urteilen, ihm die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ungekürzt auszuzahlen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, dem Rechtsstreit werde grundsätzliche Bedeutung beigemessen.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.10.2002 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Anrechnung der Einkünfte aus Verpachtung als Hinzuverdienst i.S.v. § 96a SGB VI zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 03.12.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.12.2002 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie könne sich der Auffassung des Sozialgerichts aus folgenden Gründen nicht anschließen:

Arbeitseinkommen i.S.v. § 96a SGB VI sei der sich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ergebende Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Dies ergebe sich aus dem durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG 1995; vom 29.07.1994, BGBl. I S. 1890) neu gefassten § 15 Abs. 1 SGB IV. Nach dessen Satz 2 sei das Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten sei.

Durch die Neufassung des § 15 SGB IV werde dessen Abs. 1 Satz 2 so modifiziert, dass bei der Beurteilung, ob Arbeitseinkommen vorliegt, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach auf die Angaben im Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden solle. Damit sollten die Sozialversicherungsträger auch Einkünfte, die nach einer vollständigen Verpachtung als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb versteuert würden, anrechen können. Der Gesetzgeber habe damit eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreichen wollen (BR-Drucks. 508/93 zu Art. 3 Nr. 2). Weiterhin habe hierdurch das Verwaltungsverfahren vereinfacht werden sollen, da die Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Arbeitseinkommen auf die Feststellungen der Steuerbehörde im Einkommensteuerbescheid zurückgreifen sollten, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen.

Diese Beweggründe würden im Urteil des BSG vom 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R - unvollkommen erfasst. Entgegen der Ansicht des 4. Senats des BSG beinhalte § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht allein eine allgemeine Klarstellung des Satzes 1 dergestalt, dass Einkommen nur dann in der Sozialversicherung als Arbeitseinkommen zu werten sei, wenn es aus einer tatsächlich ausgeübten selbständigen Tätigkeit stamme. Für eine solche Klarstellung habe kein Bedarf bestanden. Schon durch die Streichung des § 15 Satz 2 SGB IV a.F. sei durch den unverändert gebliebenen Satz 1 der Vorschrift eindeutig klargestellt, dass Einkommen grundsätzlich nur der "nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit" sei. Zu einer anderen Beurteilung der Höhe des Gewinns aus einer selbständigen Tätigkeit seien die Sozialversicherungsträger aufgrund des zwingenden Wortlauts der Vorschrift ("ist") auch nicht ermächtigt.

Durch die Verwendung des allgemeinen Begriffs "Einkommen" und die Gegenüberstellung mit dem speziellen Begriff "Arbeitseinkommen" in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i.d.F. des ASRG 1995 werde ersichtlich, dass auch Einkommen aus einer an sich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben nicht als selbständig zu bewertenden Tätigkeit als Arbeitseinkommen bewertet werden solle, um bei der Höhe und der Zuordnung eine volle Parallelität zwischen Einkommenssteuer- und Sozialversicherungsrecht zu erreichen und so ungerechte Wertungsunterschiede zu vermeiden. Der Begriff des "Einkommens" sei im SGB IV, mit Ausnahme des speziellen Regelungskomplexes der §§ 18a ff. SGB IV, nicht definiert. Er stelle eine andere Umschreibung des im Einkommensteuergesetz (EStG) gebräuchlichen Begriffs "Einkünfte" dar, der die sieben Einkunftsarten des EStG umfasse, die der Besteuerung unterlägen. Eine Gegenüberstellung dieses allgemeinen Begriffs im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs "Arbeitseinkommen" ergebe nur einen Sinn, wenn damit eine Erweiterung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV grundsätzlich definierten Begriffes des Arbeitseinkommens erreicht werden solle.

Im Übrigen sei § 96a SGB VI erst nach Änderung des § 15 Abs. 1 SGB IV durch das ASRG 1995 mit Inkrafttreten am 01.01.1996 eingeführt worden. Dem Gesetzgeber seien bei der Schaffung der Wortlaut und die systematische Stellung des § 15 SGB IV bekannt gewesen. Trotz seines erklärten Willens, durch die Änderung des § 15 SGB IV "volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens" zu erreichen, sei § 96a SGB VI sprachlich § 34 SGB VI nachgestaltet worden. Eine Klarstellung, dass lediglich Einkommen aus einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt werde solle, habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Auch die Gesetzesmaterialien enthielten keine entsprechenden Hinweise. Die Übernahme der Textpassage "aus einer selbständigen Tätigkeit" aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei daher dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber damit vollinhaltlich auf die Norm des § 15 SGB IV habe verweisen wollen.

Darüber hinaus stellten die Hinzuverdienstgrenzen eine betragsmäßige Grenze für die Verpflichtung der Versichertengemeinschaft zur Finanzierung eines Doppeleinkommens aus vorgezogener Rente und zu ersetzendem Arbeitsentgelt bzw. -einkommen dar. Ohne diese Betragsgrenzen würden ansonsten zweckverfehlte Leistungen gezahlt werden, da die Entgeltersatzfunktion der Rente nicht gewährleistet sein würde. Erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze des vollendeten 65. Lebensjahres greife eine unwiderlegbare Vermutung, dass ab diesem Alter eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem Versicherten nicht mehr zumutbar sei und er deswegen unbegrenzt zu seinem Rentenbezug hinzuverdienen dürfe. Um die Hinzuverdienstgrenze einhalten zu können, müsse beispielsweise ein Arbeitnehmer in der Regel seine Arbeitszeit zu Beginn des Altersrentenbezuges reduzieren. Bei Selbständigen sei die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen aber nicht stets an eine Reduzierung der Arbeitszeit gebunden, da sich die Höhe des Verdienstes nicht zwangsläufig an der Dauer der aufgewendeten Arbeitszeit orientiere. Daher sei im Rahmen der §§ 34, 96a SGB VI lediglich die Höhe des tatsächlichen erzielten Entgelts bzw. Gewinns und nicht die Anzahl der dafür aufgewendeten Zeitstunden maßgebend.

Schließlich spreche auch der das Sozialgesetzbuch durchziehende Grundsatz der Transparenz für eine gleichmäßige Anwendung des § 15 SGB IV. Gerade um Wertungswidersprüche zu vermeiden habe der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 15 SGB IV durch die Änderung im Rahmen des ASRG 1995 erweitert. Diesem weiten Anwendungsbereich des § 15 SGB IV stehe letztlich der Sinn und Zweck der Hinzuverdienstgrenzen auch nicht entgegen, da es dem Gesetzgeber hierbei überlassen bleibe zu regeln, welches Einkommen zu berücksichtigen sei, solange die Entgeltersatzfunktion dieser Rentenarten gewahrt bleibe. Auch stehe es dem Versicherten in der Regel frei zu entscheiden, ob er seine Einkünfte als solche aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuere. Dass die Regelung des § 96a SGB VI auch der Arbeitsmarktentlastung dienen solle, zwinge nicht zu einer anderen Beurteilung, da der Gesetzgeber die Neufassung des § 15 SGB IV durch das ASRG gerade durchgeführt habe, um einen einheitlichen Begriff des Arbeitseinkommens für den gesamten Bereich der Sozialversicherung einzuführen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.10.2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, zwar habe er keine Betriebsaufgabe erklärt, so dass einkommensteuerrechtlich die Pachtzinseinkünfte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seien. Das sei jedoch nicht entscheidend. Denn § 15 SGB IV befasse sich zwar mit einer Parallelität der Behandlung von Arbeitseinkommen im steuerrechtlichen wie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Für die Anwendung der Hinzuverdienstgrenze des § 96a SGB VI sei jedoch erforderlich, dass diese Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit flössen. Eine selbständige Tätigkeit übe er nach Verpachtung seines landwirtschaftlichen Betriebes jedoch nicht mehr aus. Die "selbständige Tätigkeit" werde in § 96a SGB VI nicht definiert. Es finde sich auch kein Hinweis, dass § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelten solle. Wenn der Gesetzgeber bei Schaffung des § 96 a SGB VI die Motive zur Änderung des § 15 SGB IV im Auge gehabt hätte, hätte er es bei § 96a SGB VI dabei bewenden lassen können, von Arbeitseinkommen zu sprechen. Eines Hinweises auf die Anrechenbarkeit dieses Arbeitseinkommens dann, wenn es aus selbständiger Tätigkeit erzielt wird, hätte es nicht bedurft; das Tatbestandsmerkmal der "Selbständigkeit" wäre obsolet. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber gegenstandslose Tatbestandsmerkmale ins Gesetz habe aufnehmen wollen. Er sei nicht mehr als Selbständiger tätig, weshalb auch seine Zwangsmitgliedschaft in der Landwirtschaftskammer Rheinland mit der Betriebsaufgabe entfallen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 21.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2001 verletzt den Kläger i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten.

Die Beklagte ist nicht berechtigt, Einkünfte des Klägers, die er durch die Verpachtung seines landwirtschaftlichen Betriebes erhält, als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI auf seine - von der Beklagten zu Recht zuerkannte - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anzurechnen. Denn der Kläger überschreitet die in der Vorschrift vorgegebenen Hinzuverdienstgrenzen nicht, weil er anrechnungsfähigen Hinzuverdienst von Vornherein nicht erzielt.

Nach § 96a Abs. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Satz 1). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in Abs. 2 der Vorschrift genannten Beträge nicht überschreitet (Satz 2, 1. Hälfte).

Entgegen der Ansicht der Beklagten stellen die vom Kläger erzielten Pachtzinsen aus der Verpachtung seines landwirtschaftlichen Betriebes kein "Arbeitseinkommen" dar, welches an der Hinzuverdienstgrenze des § 96a SGB VI zu messen wäre. Zwar bestimmt sich der Begriff des "Arbeitseinkommens" nach der allgemeinen Vorschrift des § 15 SGB IV (BSG, Urteil vom 06.03.2003 - B 4 RA 8/02 R). Nach dessen Abs. 1

Satz 1 ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Nach Satz 2 ist Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Die Beklagte schließt hieraus, dass im Rahmen von § 96a SGB VI bei steuerrechtlichem Vorhandensein von Gewinn aus selbständiger Tätigkeit stets auch vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen sei. Folgerichtig sieht sie die beim Kläger steuerrechtlich nach wie vor als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG) bewerteten Pachtzinseinnahmen als nach § 96a SGB VI anrechnungsfähiges Arbeitseinkommen an, welches die Hinzuverdienstgrenzen so weit überschreite, dass es zu keiner Rentenauszahlung mehr komme.

Der Senat tritt dieser Lesart des Regelungszusammenhangs von § 96a SGB VI und § 15 SGB IV jedoch nicht bei. Vielmehr ist im Rahmen von § 96a SGB VI auch bei steuerrechtlichem Vorliegen von Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit zusätzlich erforderlich, dass eine selbständige Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird. Dies ist bei bloßer Erzielung von Pachtzinsen für einen landwirtschaftlichen Betrieb - wie bei dem Kläger - nicht der Fall.

Das BSG hat im Urteil vom 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R - (SozR 3-2400 § 15 Nr. 6; NZS 1999, 504; SozVers 2000, 76) den Begriff des "Arbeitseinkommens" i.S.v. § 15 SGB IV im Zusammenhang mit einer möglichen Anrechnung steuerlicher Gewinne auf Hinterbliebenenrenten (§ 97 SGB VI) näher konkretisiert. Es hat nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte und vom Finanzamt festgestellte Gewinne nur dann als auf Hinterbliebenenrenten anrechenbares Arbeitseinkommen i.S.v. § 15 SGB IV angesehen, wenn diese Gewinne aus eigener (tatsächlich ausgeübter) selbständiger Tätigkeit des Hinterbliebenen herrühren. Aus der steuerrechtlichen Bewertung bestimmter Einnahmen als Gewinn könne nicht darauf geschlossen werden, der Berechtigte habe eine selbständige Tätigkeit i.S.v. § 15 Satz 1 SGB IV ausgeübt. Ob eine solche Tätigkeit ausgeübt und hieraus Einnahmen - mithin Arbeitseinkommen - erzielt werde, sei von den Rentenversicherungsträgern vielmehr ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Tatbestände zu ermitteln. Dies ergebe sich schon allein auf der Grundlage des § 15 SGB IV, nämlich aus dessen Wortlaut in der (hier anwendba- ren) Fassung durch das ASRG 1995, seiner Textgeschichte und der ihrem Zweck nach nur begrenzten Tatbestandswirkung einer steuerrechtlichen Gewinnfestsetzung.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und macht sich deren Begründung (a.a.O. zu B.2.) zu eigen:

Nach § 15 SGB IV a.F. (bis 31.12.1994) war Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (Satz 1). Bei der Ermittlung des Gewinns waren steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen (Satz 2). Das BSG hat darin keine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht gesehen; erfasst waren nach seiner Rechtsprechung vielmehr nur alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten, wobei eine strikte Bindung der Sozialversicherungsträger an Entscheidungen der Finanzämter oder -gerichte i.S. einer Feststellungswirkung verneint wurde (näher m.w.N. a.a.O. zu B.2.a).

Durch die Neufassung des § 15 SGB IV durch das ASRG 1995 (mit Wirkung ab 01.01.1995) wurde dieser Rechtsprechung die Grundlage nicht entzogen (a.A. - ohne nähere Begründung - KK-Niesel § 34 SGB VI Rz. 17).

Die Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 508/93 S. 92, BT-Drucks. 12/5700 zu Art. 3 Nr. 2) führt zwar aus, die bisherige Regelung zu § 15 Satz 2 SGB IV (Nichtberücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen und Abzug von Veräußerungsgewinnen bei der Feststellung des Arbeitseinkommens) führe zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten. Im Interesse einer Verfahrensvereinfachung solle diese Regelung entfallen. Das Arbeitseinkommen entspreche mit der gesetzlichen Neufassung dem steuerrechtlichen Gewinn, der unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen entnommen werde. Auch für die Bestimmung des als Arbeitseinkommen zu wertenden Einkommens sei nach § 15 Abs. 1 Satz 2 n.F. SGB IV das Einkommensteuerrecht maßgebend. Damit werde eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei dessen Höhe erreicht; dies führe bei den Sozialversicherungsträgern durch den Wegfall eigener Prüfungen in diesem Bereich zu einer Verwaltungserleichterung.

Die Gesetzesmaterialien bestätigen damit zwar, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV n.F. zur Höhe des Arbeitseinkommens auf die steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften Bezug nimmt. Sofern eine eigene selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist durch die Vorschrift ausgeschlossen, dass der hieraus erzielte Gewinn für die Zwecke der Sozialversicherung anders ermittelt wird als im Einkommensteuerrecht; Einkommen ist vielmehr immer dann auch in der Sozialversicherung als (Arbeits-)Einkommen zu werten, wenn es "als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist" (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV n.F.). Die Frage nach der Höhe des Arbeitseinkommens setzt jedoch voraus, das - dem Grunde nach - überhaupt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt werden. § 15 SGB IV kann aber nicht entnommen werden, dass die steuerrechtliche Qualifizierung bestimmter Einkünfte als zu einer der sieben Einkunftsarten des EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtsselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 EStG) gehörend auch darüber entscheidet, ob i.S.v. § 15 SGB IV von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen ist und damit von Arbeitseinkommen als aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünften. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Einkommensteuerrecht den Begriff des "Arbeitseinkommens" nicht kennt. § 15 SGB IV liefe leer, wenn er im strengen Wortsinne darauf abstellte, dass Einkommen immer, aber auch nur dann als Arbeitseinkommen zu werten sei, wenn "es als solches" nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Dies ist nie der Fall: Einkommen wird im Einkommensteuerrecht nicht als "Arbeitseinkommen" bewertet, sondern allenfalls einer der genannten Einkunftsarten des § 2 EStG zugerechnet (BSG a.a.O. zu B.2.b).

Im Rahmen der Anrechnung steuerrechtlicher Gewinne auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 96a SGB VI kann für die Auslegung des § 15 SGB IV nichts anderes gelten als im Rahmen der Anrechnung steuerrechtlicher Gewinne auf Hinterbliebenenrenten nach § 97 SGB VI. Es ist kein Grund ersichtlich, dass die im Rahmen von § 97 SGB VI gewonnene Rechtserkenntnis des BSG (a.a.O.) einer Überprüfung in Ansehung des andersartigen Regelungszusammenhanges zwischen § 15 SGB IV und des § 96a SGB VI nicht standhielte:

§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist nach der Lesart des Senats und des BSG (a.a.O.) nicht etwa gegenstandslos, weil der danach bestehende Regelungsgehalt bereits durch Abs. 1 Satz 1 (nach Streichung des § 15 Satz 2 SGB IV a.F.) gewährleistet ist. Entsprechendes will die Beklagte offenbar zum Ausdruck bringen, wenn sie zusätzlich darauf verweist, die Verwendung des allgemeinen Begriffes "Einkommen" und die Gegenüberstellung mit dem speziellen Begriff "Arbeitseinkommen" in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ergebe nur einen Sinn, wenn damit eine Erweiterung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV grundsätzlich definierten Begriffs des Arbeitseinkommens erreicht werden solle (des Inhalts, dass Einkommen aus einer an sich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben nicht ausgeübten selbständigen Tätigkeit gleichwohl als Arbeitseinkommen - sprich: als aus selbständiger Tätigkeit erzielter Gewinn - gelten solle). Es kann dahinstehen, ob § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV regelungstechnisch in der Tat verzichtbar wäre. Die Aufnahme der Regelung in den Gesetzestext ist jedenfalls deshalb nachvollziehbar, weil sie die seit dem 01.01.1995 gesetzgeberisch gewollte "volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens" (BT- Drucks. 12/ 5700 zu Art. 3 Nr. 2) im Vergleich zur andersartigen Vorgängervorschrift des § 15 Satz 2 SGB IV a.F. (bei unverändert gebliebenem Satz 1) hervorhebt. Die mit der Abkehr von einer eigenständigen sozialrechtlichen Festlegung des Arbeitseinkommens verbundene grundlegende Änderung in der sozialrechtlichen Berücksichtigung von Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit wird damit eindeutig klarstellt.

Mit dieser "vollen Parallelität" auch bzgl. der "Zuordnung zum Arbeitseinkommen" ist gleichwohl nicht eine Fiktion einer (tatsächlich nicht ausgeübten) selbständigen Tätigkeit gemeint, wenn - wie im Falle des Klägers - steuerrechtlich mit Pachtzinseinkünften "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" (nicht etwa: "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit") anfallen. Schon die Verwendung des - dem EStG unbekannten (s.o.) - Begriffes Arbeitseinkommen deutet darauf hin, dass das Einkommen aus einer tatsächlich vom Berechtigten ausgeübten Tätigkeit erzielt, also gleichsam durch Einsatz eigener Kraft "erarbeitet" werden muss. Erst die steuerrechtliche Zuordnung solchen "erarbeiteten" Einkommens zu den steuerpflichtigen Einkünften führt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nunmehr voll parallel zur Zuordnung zum sozialrechtlichen Arbeitseinkommen, ohne dass es sozialrechtlich noch - wie zuvor bei § 15 Satz 2 a.F. SGB IV - auf nicht zu berücksichtigende steuerliche Vergünstigungen oder abziehbare Veräußerungsgewinne ankommen soll.

Erst dieses Verständnis des § 15 SGB IV wird im Übrigen der Zielsetzung der Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerecht, auf die nach Maßgabe des § 96a SGB VI Hinzuverdienst anzurechnen ist. Die Rente ersetzt zu einem bestimmten Teil dasjenige rentenversicherungspflichtige Einkommen, das der Rentenberechtigte aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit nicht mehr zu erzielen in der Lage ist. Dieser Unterhaltssicherung durch Erwerbsunfähigkeitsrente bedarf es jedoch in dem Maße nicht, wie der Rentenberechtigte doch noch zur Erzielung von Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) oder Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) dadurch in der Lage ist, dass er seine eigene (Rest-)Arbeitskraft zur Gewinnung seines finanziellen Unterhalts einsetzt. Der Einsatz eigener Arbeitskraft unterscheidet die Erzielung von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen von Einkünften, die einen solchen Einsatz nicht voraussetzen, wie etwa die Erzielung von Einkünften aus der Nutzung schon vorhandenen Vermögens (z.B. durch dessen Verpachtung). Die Möglichkeit des Erwerbs von Einkünften der letzteren Art werden durch den Eintritt von Erwerbsunfähigkeit nicht geschmälert, bedürfen deshalb keines Ersatzes durch Erwerbsunfähigkeitsrente und sind nach derzeit geltendem Recht umgekehrt auch nicht auf eine solche Rente anzurechnen (vgl. BSG a.a.O. zu B.2.d zum vergleichbaren hinterbliebenenrentenrechtlichen Zusammenhang).

Aus ähnlichem Grund zielen auch die Ausführungen der Beklagten zu einer zweckverfehlenden Finanzierung eines "Doppeleinkommens" ins Leere. Die Entgeltersatzfunktion der Erwerbsunfähigkeitsrente bleibt in Fällen wie dem vorliegenden gewahrt, weil die Einnahmen aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Unternehmens naturgemäß die Einnahmemöglichkeiten aus dem tatsächlichen Betrieb des Unternehmens unterschreiten; anderenfalls hätte kein Pächter, der auch den Pachtzins erwirtschaften muss, noch die Möglichkeit zur Erzielung eines Gewinns.

Soweit die Beklagte auf Systematik und Entstehungsgeschichte des § 96a SGB VI, der erst zum 01.01.1996 und damit nach § 15 n.F. SGB IV in Kraft getreten ist, hinweist, ändert dies ebenfalls nichts am Erfordernis einer tatsächlich ausgeübten selbständigen Tätigkeit für die Anrechnung von Arbeitseinkommen als Hinzuverdienst. Denn die vom Senat getroffene Entscheidung ergibt sich zum Einen allein schon aus der Auslegung von § 15 n.F. SGG IV, die sich durch das Hinzutreten von § 96a SGB VI nicht zu ändern hatte. Zum Anderen bestehen ohnehin Zweifel, ob der Gesetzgeber bei Schaffung sowohl des § 15 n.F. SGB IV als auch des § 96a SGB VI Regelungszusammenhänge, wie sie die Beklagte sieht, überhaupt in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. hierzu Zindel, Arbeitseinkommen und selbständige Tätigkeit, SdL 1997, 189, 194: Es deute nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 15 SGB IV den Zugang zu Renten wegen Erwerbsunfähigkeit habe erschweren wollen. Im übrigen würde sich, müsste aus der Erzielung von Arbeitseinkommen stets auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit geschlossen werden, eine Hinzuverdienstgrenze nach § 96a SGB VI bei Erwerbsunfähigkeitsrenten erübrigen; denn nach § 44 Abs. 2 Satz 2 a.F. SGB VI sei wegen der selbständigen Tätigkeit Erwerbsunfähigkeit ohnehin ausgeschlossen).

Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht aus dem seit dem 01.01.2001 geltenden § 27a Abs. 1, 1. Hälfte ALG. Danach findet bei Zusammentreffen von Einkommen i.S.v. § 96a SGB VI mit einer Rente wegen Erwerbsminderung (nach dem ALG) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres § 96a SGB VI mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird. Hierin liegt nicht etwa eine von § 96a SGB VI abweichende Regelung, die zeigte, dass die Lesart der Beklagten zu § 96a SGB VI i.V.m. § 15 SGB IV zuträfe, weil dort eine entsprechende Privilegierung für land- und forstwirtschaftliche Einkommen gerade nicht enthalten ist. § 27a ALG begünstigt vielmehr allein erwerbsunfähige Land- und Forstwirte, die trotz ihrer Erwerbseinschränkungen durch Einsatz ihrer (geminderten) eigenen Arbeitskraft noch land- bzw. forstwirtschaftliches Einkommen zu ihrer Rente nach § 13 ALG hinzuerzielen. Die Begünstigung hat ihren Sinn in der von Vornherein nur eingeschränkten Unterhaltssicherungsfunktion der landwirtschaftlichen Renten, deren Höhe diejenige entsprechender Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreichen und die den Unterhalt des Landwirts nur zum Teil sichern können. Ein solcher durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft erzielter Hinzuverdienst wäre (anders als Einkünfte aus - nicht an die eigene Arbeitskraft gebundener - Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes) im Rahmen einer Rente nach dem SGB VI nach § 96a SGB VI anzurechnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Rechtsanwendung der Beklagten im vorliegenden Fall entspricht auch nach dem Urteil des BSG vom 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R - aufgrund einer gemeinsamen Festlegung der Rentenversicherungsträger ständiger Handhabung im Rahmen von Anrechnungen nach § 96a SGB VI; in diesem Rahmen bedarf sie daher höchstrichterlicher Klärung.
Rechtskraft
Aus
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