Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 256/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 287/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 26/03 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.07.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Autounfalles in den Niederlanden als Arbeitsunfall.
Der am 00.00.1958 in Ghana geborene Kläger kam 1980 in die Bundesrepublik und ist seit 1983 deutscher Staatsbürger. Seine Ehe mit der Zeugin C B geb. Q, der drei Kinder entstammen, ist seit 1994 geschieden. Der Kläger hat zunächst zusammen mit der Zeugin, später allein eine Bootsvermietung in L betrieben und sich freiwillig bei der Beklagten versichert.
Am 00.00.1996, einem Sonntag, war der Kläger mit einem geleasten Pkw Audi A6 in den Niederlanden auf der A 15 in Fahrtrichtung Rotterdam unterwegs, als sein Auto in Höhe der Ortschaft Opheusden/Kreis Kesteren gegen 00:20 Uhr vermutlich infolge zu hoher Geschwindigkeit von der Straße abkam, er die Gewalt über den Wagen verlor und herausgeschleudert wurde. Dabei erlitt er neben einem Becken- und Rippenbruch Frakturen im Bereich der Segmente L 1 und L 2 mit nachfolgender Querschnittslähmung. Er wurde erst nach U in das dortige Krankenhaus gebracht und noch am gleichen Tage in die chirurgische Abteilung des Krankenhauses St. S in M verlegt. Vom 02.04.1996 an wurde er in der chirurgischen Abteilung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E weiterbehandelt.
Nach einem Vermerk der Beklagten vom 19.04.1996 äußerte sich der Kläger erstmals am 15.04.1996 gegenüber einer Stationsärztin dahingehend, dass er die Verletzungen bei einem Wegeunfall erlitten habe; er sei selbstständiger Bootsverleiher und habe sich am Donnerstag, den 00.00.1996, auf eine Rundreise durch die Niederlande begeben, um sich dort verschiedene Boote anzuschauen; zum Zeitpunkt des Unfalles in der Nacht von Samstag auf Sonntag etwa gegen 01:30 Uhr habe er sich auf der Rückreise zum Geschäftsort befunden; da bisher von einem Wegeunfall nicht die Rede gewesen sei, sei eine Meldung an die Berufsgenossenschaft bislang nicht erfolgt.
In einem für die C1-Versicherung ausgefüllten Fragebogen, den der Kläger am gleichen Tage, den 15.04.1996, unterschrieb, wurde die Frage, ob es sich um einen Unfall im Beruf oder auf dem Weg von oder zur Arbeit handele, verneint.
Am 24.04.1996 führte die Beklagte in Gegenwart seiner geschiedenen Ehefrau eine Vernehmung des Klägers in der Unfallklinik E durch. Dort erklärte der Kläger u.a: Er habe seinerzeit beabsichtigt, seinen Bootsbestand um familientaugliche, mindestens vier Personen Platz bietende Boote zu ergänzen. Das habe er in einem mit seinem in Amsterdam wohnenden Freund, dem Zeugen B1 E1, geführten Telefonat erwähnt, der ihn sodann ermuntert habe, nach Amsterdam zu kommen, um sich in den Niederlanden bei Bootsverleihern entsprechend zu informieren. In der Zeit vom 00. bis 00.02.1996 habe er dann den Zeugen besucht und bei ihm gewohnt. Am Nachmittag des 00.02.1996 seien sie nach Zandvoort gefahren, um sich nach Tretbooten umzusehen. Dort seien sie jedoch nur mit einem Bootsverleiher ins Gespräch gekommen und anschließend wieder nach Amsterdam zurückgefahren, wo sie gegen 17 Uhr angekommen seien. Anschließend hätten sie sich ausschließlich mit privaten Dingen beschäftigt. Den gesamten nächsten Tag hätten sie mit einem Rundgang durch Amsterdam zugebracht und bei dieser Gelegenheit für die Dauer von zwei bis drei Stunden weitere Bootsverleihe aufgesucht. Am 00.02.1996 seien sie am frühen Nachmittag nach Rotterdam gefahren, um dort erneut Erkundigungen bei Bootsverleihern einzuholen. Nach 30 bis 60 Minuten hätten sie sich jedoch lediglich mit anderen bzw. privaten Angelegenheiten befasst. Sie seien bei diversen Schrotthändlern gewesen, weil sein Freund Interesse an gebrauchten und defekten Kraftfahrzeugen gehabt habe. Dann hätten sie in einem China-Restaurant zu Abend gegessen. Gegen 22 Uhr hätten sie sich zum Parkplatz an der Autobahn begeben, wo sie sich voneinander verabschiedet hätten und von wo er die Rückfahrt nach L angetreten habe. Namen und Anschriften von Bootsverleihern, die sie während der drei Tage aufgesucht hätten, könne er nicht nennen. Auch wisse er infolge fehlender Erinnerung an das Unfallgeschehen nicht, wie es zu dem Unfall gekommen sei.
Nachdem die Beklagte die Unterlagen der niederländischen Polizei eingesehen und den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass sich der Unfall in Fahrtrichtung Rotterdam/Amsterdam ereignet habe, trug dieser durch seinen damaligen - inzwischen verstorbenen - Rechtsanwalt vor, dass er gezwungen gewesen sei, noch einmal seinen Freund in Amsterdam aufzusuchen, da er bei diesem seine Wohnungsschlüssel vergessen habe; die Fahrt sei berufsbedingt gewesen, da er sich tatsächlich auf dem Weg nach Deutschland befunden habe.
Mit Bescheid vom 24.09.1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalles vom 00.00.1996 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Kläger sich nicht aus betrieblichen Gründen auf einer Dienstreise in Amsterdam, sondern vielmehr zu einem privaten Besuch bei seinem Freund aufgehalten habe; selbst wenn er aber auf einer Dienstreise gewesen wäre, hätte er sich zum Unfallzeitpunkt auf einem unversicherten Weg befunden, weil die Umkehr ausschließlich eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient habe. Dagegen legte der Kläger am 21.10.1996 Widerspruch ein und machte geltend, dass der Aufenthalt in den Niederlanden im wesentlichen betrieblichen Interessen gedient habe. Dazu legte er eine schriftliche Erklärung des Zeugen E1 vom 26.05.1997 vor, wonach u.a. - auf den Inhalt i.ü. wird Bezug genommen - der Kläger etwa gegen 22 Uhr den Heimweg begonnen habe und er, der Zeuge, später von diesem angerufen und nach dem Schlüsselbund befragt worden sei; der Kläger habe erklärt, dass er zurückfahren wolle, um sich die Schlüssel zu holen, weil an dem Schlüsselbund u.a. auch die Schlüssel für das Bootshaus hingen, wo er am folgenden Tag nach mehrtägiger Abwesenheit seine Arbeit wieder aufnehmen wolle; über den Unfall sei er später von der Zeugin B informiert worden.
Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.1997 zurück.
Mit der am 17.11.1997 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, den Unfall vom 00.00.1996 als Arbeitsunfall anerkannt zu bekommen und Entschädigungsleistungen zu erhalten. Er hat dazu vorgetragen: Der Versicherungsschutz sei nicht dadurch entfallen, dass er in Richtung Amsterdam zurückgefahren sei, um die liegengelassenen Schlüssel zu holen. Selbst wenn er sich dabei auf einem Umweg oder Abweg befunden habe, sei entscheidend, dass die Unterbrechung auf einem Umstand beruhe, der wesentlich mit der versicherten Tätigkeit zu tun habe. Denn ohne die Schlüssel hätte er nicht am darauffolgenden Montag den von ihm auch betriebenen Kiosk und die von ihm unterhaltenen Bootshäuser im L Stadtwald bzw. am F See betreten können. Letzteres sei aber erforderlich gewesen, um die zur Vorbereitung der herannahenden Saison dringend erforderlichen Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Booten fortsetzen zu können.
Die Beklagte hat vorgetragen, es sei nicht bewiesen, dass der Aufenthalt des Klägers in den Niederlanden wesentlich darauf angelegt gewesen sei, betriebliche Interessen zu verfolgen, zumal seine Angaben nicht frei von Widersprüchen und Ungereimtheiten seien; insbesondere die Fahrtrichtung zum Zeitpunkt des Unfalles und seine dazu erfolgten Einlassungen verstärkten die Zweifel, dass er zum Zeitpunkt des Unfalles einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei.
Das Sozialgericht (SG) hat den Zeugen E1 am 21.10.1999 vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Mit Urteil vom 27.07.2000 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines Unfalles einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei.
Gegen das ihm am 13.10.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.11.2000 Berufung eingelegt: Der Unfall vom 00.00.1996 habe sich auf einem mit seiner selbstständigen Tätigkeit zusammenhängenden Weg ereignet. Das SG habe sich im angefochtenen Urteil den Bekundungen des Zeugen E1 nicht mit der gebotenen Sorgfalt gewidmet. Er glaube sich nun daran zu erinnern, dass er in der Wohnung des Zeugen seinen Wohnungsschlüssel und gesondert seinen Schlüsselbund zurückgelassen habe. Für die Rückfahrt zum Zeugen zwecks Abholung der Schlüssel sei die A 15 die kürzeste Wegstrecke gewesen. Diese Rückfahrt sei erforderlich gewesen, um die Schlüssel zu der Halle abzuholen, in der sich die Boote befunden hätten. Ohne die Schlüssel hätten, wie durch Zeugenbeweis bestätigt werde, die Türen zur Halle aufgebrochen werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 27.07.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.1997 zu verurteilen, den Unfall vom 25.02.1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dafür Entschädigungsleistungen zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass - den Erstangaben des Klägers im April 1996 folgend - die geschäftlichen Aktivitäten in den Niederlanden eine eher nachrangige Rolle gespielt hätten und seine späteren Angaben nicht glaubhaft seien; auch seine Aussage, an seinem Schlüsselbund habe sich auch der Schlüssel zum Bootsschuppen befunden, sei nachgeschoben worden; deshalb teile auch die Rückreise am 00.00.1996 das rechtliche Schicksal des privaten Heimweges und stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. An der Glaubwürdigkeit des Klägers bestanden auch mit Rücksicht auf seine Angaben in Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders im Jahr 1990 erhebliche Zweifel. Hierzu ergeben die Akten der Beklagten Folgendes: Im November 1990 teilte er der Beklagten mit, dass sein Bruder bei einer Tätigkeit für den Bootsverleih tödlich verunglückt sei; er sei beim Einholen der Boote ertrunken. Diese Angaben wiederholte er bei einer Vorsprache bei der Beklagten am 22.03.1991. Unter dem 26.04.1991 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sein Bruder nach den Unterlagen der Staatsanwaltschaft L am 00.00.1990 in Anwesenheit des Klägers in den See des Stadtwaldes L gesprungen sei mit den Worten, er wolle sich abkühlen, und dabei ertrunken sei; seine, des Klägers, Schilderung, dass der Bruder beim Festmachen der Boote vom Steg ins Wasser gefallen sei, lasse sich nicht nachvollziehen. Daraufhin hat sich der Kläger nicht mehr geäußert, und das Verfahren ist seitens der Beklagten nicht fortgeführt worden.
Der Senat hat am 17.07.2001 die Zeugen U1 M1 (die Lebensgefährtin des Klägers), T B2 und I L1 vernommen, weiter am 26.03.2002 nochmals I L1 sowie H E2, K C2, N B3 und Q1 P und schließlich im Senatstermin vom 21.01.2003 die geschiedene Ehefrau C B sowie nochmals B1 E1; wegen der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Zwei Bände Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 24.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.1997 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen, weil es sich bei dem Unfall vom 00.00.1996 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Der Kläger stand zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der von ihm geltend gemachte Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil das maßgebliche Ereignis vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist (Artikel 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII). Wie nicht in Frage steht, hat der Kläger am 00.00.1996 einen Unfall mit erheblichen körperlichen Schadensfolgen erlitten. Er war auch bei der Beklagten (freiwillig) gegen Unfall versichert. Die Entschädigungspflicht der Beklagten für dieses Ereignis wäre jedoch nur dann gegeben, wenn auch das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bejaht werden kann. Dafür verlangt § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO, dass sich der Unfall bei der versicherten Tätigkeit, nämlich bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten ereignet hat. Dem gemäß ist in der Regel erforderlich, dass das zum Unfall führende Verhalten einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten Tätigkeit bestehen, nämlich der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 16 und 26). Dieser innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 61, 127 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen, d.h., es muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden; es muss also sicher feststehen, dass eine versicherte Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Bei Beachtung dieser Rechtsgrundsätze und unter Würdigung des gesamten Ermittlungsergebnisses aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsverfahren hat es sich bei dem Unfall des Klägers vom 00.00.1996 nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 548 RVO gehandelt.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, namentlich aufgrund der Unterlagen der niederländischen Polizei, der Angaben des Klägers und der Bekundungen des Zeugen E1 steht Folgendes fest: Der Kläger hat sich vom Nachmittag des 00.02.1996 (Donnerstag) an in den Niederlanden aufgehalten und dort den Zeugen E1 in Amsterdam besucht. Am Samstag haben sich beide in Rotterdam aufgehalten, von wo aus der Kläger am späten Abend die Rückfahrt an seinen Wohnort L angetreten hat. Der Unfall hat sich in der seinem Fahrziel entgegengesetzten Richtung ereignet. Offen bleibt, ob der Kläger die Richtungsänderung vorgenommen hat, um einen für seinen Bootsverleih wichtigen Schlüssel zu holen. Dies kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, weil sich auch bei einem solchen Sachverhalt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht begründen ließe ungeachtet der Frage, ob der Schlüssel als Arbeitsgerät im Sinne des § 549 RVO anzusehen ist.
Bei der vorzunehmenden Beurteilung darf die unfallbringende Handlung nicht isoliert betrachtet werden. Sie muss vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beleuchtet werden. Dabei könnte es von zwar nicht ausschlaggebender, so doch beträchtlicher Bedeutung sein, wenn sich der Kläger vor seiner Umkehr auf einem versicherten Weg befunden hat. Dies ist zu verneinen, weil sein Aufenthalt in den Niederlanden keine Geschäftsreise war.
Geschäftsreisen sind Teil der versicherten Tätigkeit. Dient die Reise bzw. der Weg sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken und lässt sich eine eindeutige Trennung in einen versicherten (unternehmensbedingten) und einen nicht versicherten (unternehmensfremden) Teil nicht vornehmen, gelten die für die gemischte Tätigkeit aufgestellten Grundsätze. Entscheidend ist dann, ob der Weg bzw. die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, dem Unternehmen - wenn auch nicht überwiegend, so doch wesentlich - gedient hat. Die Wesentlichkeit des betrieblichen Interesses beurteilt sich hierbei in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten (BSGE 20, 215, 218; BSG SozR 3 -2200 § 548 Nr. 19). Für die Beurteilung, ob auf einer Fahrt als gemischter Tätigkeit Versicherungsschutz besteht, kommt es nicht entscheidend auf die zeitliche Reihenfolge der am Zielort beabsichtigten teils unternehmensbedingten, teils unternehmensfremden Verrichtungen und den Zeitaufwand der betrieblichen Betätigung im Verhältnis zur privaten Verrichtung an. Zwar spielen auch diese Gesichtspunkte eine Rolle; stärker ist aber darauf abzustellen, welche Bedeutung die betriebliche Betätigung für das Unternehmen hatte. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen gedient hat, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSGE 20, 219; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; Urteil des BSG vom 08.12.1998 - B 2 U 36/97 R).
Die Reise des Klägers in die Niederlande hat nicht wesentlich den Zwecken des vom ihm betriebenen Unternehmens gedient. Vielmehr haben private und unternehmensfremde Zwecke im Vordergrund gestanden und der Gesamtreise das Gepräge gegeben. Dies ergibt die Würdigung der Gesamtumstände, der zufolge nicht anzunehmen ist, dass die Reise auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre.
Die Eigenwirtschaftlichkeit der Reise ergibt sich zunächst einmal aus den eigenen Bekundungen des Klägers sowie denjenigen des Zeugen E1. Danach haben sich beide nämlich regelmäßig im Familienrahmen besucht, und in diesen Rhythmus passt auch der Besuch von Februar 1996, kurz nach einem Aufenthalt des Klägers in Ghana (vgl. Erklärung des Zeugen von Mai 1997), nach dem ein Gedankenaustausch beider über das gemeinsame Heimatland nahe lag. Der Zeuge E1 hat in seiner Erklärung vom Mai 1997 ausgeführt, dass der Kläger und er seit 1990 (im Zusammenhang mit dem Tode des Bruders) befreundet sind, und in der Vernehmung durch das SG am 21.10.1999, dass sie sich gegenseitig drei- bis fünfmal im Jahr besuchen. Weiter hat der Kläger - nach den Vermerken des Mitarbeiters der Beklagten vom 18. und 19.04.1996, welch letzterer wiederum auf der Angabe der Stationsärztin beruht - erstmals am 15.04.1996 geäußert, die Verletzungen bei einem Wegeunfall erlitten zu haben, während bis dahin von einem solchen nicht die Rede gewesen ist. Er hat aber auch am 15.04.1996 die - durch die Zeugin B geschriebene - Aussage gegenüber der privaten Krankenversicherung C1 gemacht, dass es sich bei der Unfallfahrt auf der Rückreise aus den Niederlanden nicht um einen Berufs- oder Wegeunfall gehandelt hat. Trotz eindringlicher Befragung durch den Senat am 21.01.2003 ist es der Zeugin nicht gelungen, diese im Widerspruch zum Klageziel stehende Angabe schlüssig zu erklären. Objektiv ist diese Angabe ein starkes Indiz dafür, dass der Kläger zunächst selbst seine Reise in die Niederlande als private eingestuft hat. Auch wenn er sich jetzt darauf beruft, im April 1996 noch nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen zu sein, so gibt es angesichts des Zusammenwirkens mit seiner früheren Ehefrau, die, wie sie am 21.01.2003 auch bekundet hat, über die Reise in die Niederlande und den angeblichen Zweck (Beschaffen von Ersatzteilen für die Boote) vorher informiert gewesen ist, keinen hinreichenden Zweifel daran, dass gegenüber der C1 eine ernstgemeinte Angabe gemacht worden ist.
Die Behauptungen des Klägers und die Bekundungen des Zeugen E1 über die geschäftlichen Aktivitäten des Klägers auf der Reise sind nicht glaubhaft. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass insoweit nachträglich zielgerichtete Angaben gemacht worden sind: Nach seiner von ihm unterschriebenen Aussage vom 25.04.1996 ist der Kläger am Donnerstag, dem 00.00.1996, vormittags nach Amsterdam gereist, dort mittags angekommen und nachmittags zusammen mit dem Zeugen E1 in seinem (des Klägers) Wagen weiter nach Zandvoort zwecks Bootsbesichtigung gefahren; um 17 Uhr seien sie nach Amsterdam zurückgekehrt. Diese Aussage wird annähernd wortgleich bestätigt im Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom 11.12.1996 im Widerspruchsverfahren. Auch in der vom Kläger angeforderten und vorgelegten Erklärung des Zeugen E1 vom 26.05.1997 findet sich diese Version. Dem entgegen hat der Zeuge in der mündlichen Vernehmung vom 21.10.1999 bekundet, dass der Kläger erst zwischen 16 und 17 Uhr - bzw. korrigiert gegen 15:30 Uhr - angekommen sei, sie sich zu Hause beim ihm unterhalten hätten, seine Kinder von der Schule abgeholt und die Fa. D aufgesucht hätten. Danach seien sie in seine, des Zeugen, Wohnung zurückgekehrt. Nach Zandvoort mit seinem etwa dreistündigen Aufenthalt sind sie nach der Aussage des Zeugen erst am nächsten Tag gekommen. Darüber hinaus gibt es nicht nur hinsichtlich des Tages, an dem beide Zandvoort aufgesucht haben wollen, Widersprüche. Noch gravierender sind die unterschiedlichen Darstellungen zum Umfang der dortigen Aktivitäten. Der schriftlichen Erklärung des Zeugen vom Mai 1997 zufolge haben sich beide (am Donnerstag) in Zandvoort und umliegenden Küstenorten nach Booten umgeschaut, die allerdings nicht das Interesse des Klägers gefunden hätten. Dem gegenüber hat der Kläger bei seiner Vernehmung durch die Beklagte am 25.04.1996 für Donnerstag nur einen Besuch von Zandvoort angegeben, wobei er bereits beim ersten "Versuch" erkannt habe, dass es in Zandvoort keine geeigneten Boote gebe. Nach nur kurzem Aufenthalt in Zandvoort seien sie nach Amsterdam zurückgekehrt. Dies entspricht seinen Angaben vor dem Senat im Termin vom 17.01.2001, denen zufolge die Betreiber des Geschäfts, bei denen er sich Boote habe anschauen wollen, nicht zu erreichen waren. Dies ist in zwei wesentlichen, nicht nur das Rand-, sondern das Kerngeschehen betreffenden Punkten mit der Aussage des Zeugen E1 nicht zu vereinbaren. Denn dessen Bekundungen vor dem SG zufolge soll der Aufenthalt in Zandvoort zwei bis drei Stunden gedauert haben, wobei mehrere Bootsverleiher und -verkäufer aufgesucht worden sein sollen. Dass der Samstag wegen des Besuchs mehrerer Geschäfte in mehreren Städten, jedenfalls in Den Haag und Rotterdam, ein "anstrengender Tag" gewesen sein soll (Erklärung des Zeugen von Mai 1997), lässt sich den Angaben des Klägers von April 1996 nicht entnehmen. Diesen zufolge hat er den gesamten Vormittag in der Amsterdamer Wohnung des Zeugen verbracht und ist erst am frühen Nachmittag nach Rotterdam gefahren, wo ein Wassersportgeschäft aufgesucht worden ist. Laut E1 ist die Abfahrt aus Amsterdem gegen 12:00 Uhr erfolgt. Dass beide den Teil des Samstags ungenutzt haben verstreichen lassen, an dem noch am ehesten geöffnete Läden zu erwarten waren, lässt sich kaum anders erklären, als dass sie selbst den (behaupteten) vorgesehenen und durchgeführten geschäftlichen Aktivitäten keine sonderliche Bedeutung beigemessen haben. Gerade wenn der Kläger, wie der Zeuge E1 bekundet hat, am Freitagabend mit den Ergebnissen der bisherigen Bootssuche nicht zufrieden war und deswegen einen Aufenthalt in den Niederlanden noch um einen Tag verlängert hat, hätte es nahegelegen, sich bereits am Morgen des Samstags um geschäftliche Dinge zu kümmern. Im Übrigen lässt sich diese Behauptung nur schwer mit der Aussage der geschiedenen Ehefrau des Klägers vereinbaren, der zufolge dieser am Donnerstag oder Freitag eine versprochene Teilnahme an einem Auftritt seiner Kinder am Samstag mit der Begründung abgesagt hat, er müsse nach Amsterdam, um dort Ersatzteile für seine Boote zu besorgen. Dieser Anruf muss, weil von einer geplanten Reise die Rede war, am Donnerstag erfolgt sein, also an einem Tag, an dem er laut E1 noch damit rechnete, nur bis Freitag in den Niederlanden zu verbleiben. Dass er gegenüber der Zeugin einen betrieblichen Hintergrund der Reise angegeben hat, wobei allerdings nicht von der Beschaffung von Booten, sondern nur von Ersatzteilen die Rede gewesen sein soll, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass der Kläger einen triftigen Grund für die Absage der Teilnahme an der Tanzveranstaltung der Kinder vorbringen wollte. Letztlich unterscheiden sich die Angaben des Zeugen und des Klägers wesentlich auch darin, dass sich E1 vor der Reise um die Adressen in Betracht kommender Betriebe gekümmert haben soll, während der Kläger bei seiner Vernehmung im April 1996 nur von spontanen, nicht vorgeplanten Aktivitäten gesprochen hat. Selbst wenn die Angaben des wegen der Vorgänge in Zusammenhang mit dem Bruder wenig glaubwürdigen Klägers von April 1996 zugrundegelegt werden könnten, ergibt sich, dass die geschäftlichen Aktivitäten nur bei Gelegenheit der Privatreise vorgenommen worden sind und allenfalls deren untergeordneter Nebenzweck waren.
Festzuhalten ist somit, dass der Kläger bei seinem Aufenthalt in den Niederlanden nicht versichert war. Der Versicherungsschutz auf dem unfallbringenden Weg lässt sich auch dann nicht begründen, wenn er diesen eingeschlagen hat, um einen für seinen Bootsverleih am anderen Morgen benötigten Schlüssel abzuholen. Am Wahrheitsgehalt dieser vom Zeugen E1 bestätigten Behauptung des Klägers bestehen allerdings Bedenken. Sie ergeben sich aus den oben dargelegten Widersprüchen in der Aussage des Zeugen E1 und dem im Verlaufe des Verwaltungs-, Vor- und Gerichtsverfahrens gesteigerten Vorbringen des Klägers und den oben angerissenen Bedenken an seiner Glaubwürdigkeit. Zu seinen Gunsten lässt sich der von ihm behauptete Grund für die Umkehr auf der Rückfahrt zu den von den Zeugen B3, Q1, E2, C2 und L1 bestätigten vorgesehenen Bootsausbesserungsarbeiten am Sonntagmorgen unterstellen. Denn diese Sachlage führte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungshandlung zum Versicherungsschutz.
Vorbereitungshandlungen sind versichert, wenn sie der eigentlichen Betriebstätigkeit unmittelbar vorangehen. Dazu bedarf es eines engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhanges mit der Arbeit, um die Betriebsbezogenheit der Vorbereitungshandlung herzustellen (vgl. etwa Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2003, § 8 SGB VII Rn. 7.74). Eine solche versicherte Vorbereitungshandlung hat das BSG etwa in dem Fall angenommen (Urteil vom 25.01.1977, 2 RU 99/75, SozR 2200 § 550 Nr. 25), dass ein Versicherter den Ort der Tätigkeit vor Beginn der Arbeit wieder verlassen hat, um aus seiner Wohnung die zu Hause vergessene Brille zu holen, weil er als kaufmännischer Angestellter ohne sie nicht hätte arbeiten können und praktisch arbeitsunfähig gewesen wäre.
Den erforderlichen Sachzusammenhang hat das BSG (24.01.1995, 8 RKnU 1/94, SozR 3-2200 § 548 Nr. 23) auch angenommen beim Aufsuchen einer Nachttankstelle, und zwar trotz des zeitlichen Auseinanderklaffens der Vorbereitungshandlung und der nachfolgenden betrieblichen Tätigkeit. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Versicherte eine Nachttankstelle aufgesucht, um am Folgetag zur Frühschicht zur Arbeit kommen zu können. Das BSG hat ausgeführt, das zeitliche Auseinanderklaffen sei deshalb unbedeutend, weil dazwischen lediglich eine relativ kurze und für das Nachttanken üblicherweise nicht geeignete Nachtzeit gelegen hat; das Fehlen des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen der unfallbringenden Tätigkeit und der Arbeitstätigkeit am Folgetag vermöge daher den Sachzusammenhang nicht zu beseitigen.
Auch in einigen weiteren Urteilen hat das BSG den Sachzusammenhang zwischen bestimmten Vorbereitungshandlungen und der betrieblichen Tätigkeit bejaht, so etwa in dem Falle (29.01.1959, 2 RU 198/56, SozR Nr. 11 zu § 543 RVO a.F.), dass ein Versicherter seine Arbeitsstätte vor Beginn der Arbeitsschicht wieder verlässt, um aus seiner Wohnung den vergessenen Spindschlüssel zu holen, wenn er in dem Spind eine Arbeitskleidung verwahrt, deren Tragen in dem Unternehmen allgemein üblich ist. Auch die Fahrt eines Ratsherrn zu seiner Vertreterin während der drei letzten verpassten Ratssitzungen zur Vorbereitung der nächsten Sitzung hat das BSG als versichert angesehen (31.01.1980, 8a RU 46/76, SozR 2200 § 539 Nr. 63). Ebenso ist Versicherungsschutz angenommen worden (14.05.1985, 5a RKnU 3/84, SozR 2200 § 548 Nr. 73) bei einem Arbeitnehmer, der, weil die Staubentwicklung bei der Arbeit erhöhten Durst bedingt, kurz vor Schichtende ein Getränk für den nächsten Arbeitstag holt.
Diese Fälle sind gekennzeichnet durch einen engen, insbesondere örtlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit, weil die unfallbringenden Wege entweder von der Betriebsstätte oder der Wohnung oder von einem versicherten Weg ihren Ausgang genommen haben. Dies ist hier anders. Der vorliegende Sachverhalt weist allerdings Parallelen auf zur der Konstellation, über die der 9. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 08.08.2001 (B 9 Vs 2/00 R, BSGE 88, 247 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 19) befunden hat, die zwar zum sozialen Entschädigungsrecht ergangen ist, deren Grundsätze aber auf die gesetzliche Unfallversicherung übertragbar sind. Danach scheidet der Wegeschutz aus, wenn die vom Versicherten zurückgelegte Wegstrecke zwei Privatwohnungen miteinander verbindet, nicht aber den Dienstort mit einem geschützten Ausgangspunkt. Der Fall betraf einen Soldaten, der von seiner Wohnung aus die Kaserne aufsuchen wollte, dabei aber nicht den direkten Weg einschlug, sondern einen Umweg einlegte, um die bei einem Wochenendbesuch bei seinen Schwiegereltern vergessenen, für den Dienst benötigten Ausweispapiere abzuholen. Trotz der auf dienstliche Belange gerichteten Handlungstendenz war der Versicherungsschutz nicht gegeben, weil der Weg eine dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Vorbereitungshandlung war. Dies muss hier noch eher angenommen werden als in dem vom BSG entschiedenen Fall. Denn der verunglückte Soldat hätte bei "richtiger" Wegwahl unter Versicherungsschutz gestanden. Dies ist hier anders, weil für den Kläger bei Antritt der Fahrt in Rotterdam Versicherungsschutz von vorneherein ausschied, weil die Rückfahrt weder Teil einer Dienstreise war noch angesichts des Zielortes, nämlich der Wohnung, ein Weg nach § 550 Abs. 1 RVO sein konnte. Von besonderer Bedeutung ist hier überdies zum einen, dass die Mitnahme des Schlüssels auf die Fahrt betrieblichen Belangen nicht diente, diesen vielmehr eher zuwiderlief. Schon deswegen kann der Weg auch nicht als rechtlich geschützter Weg in Zusammenhang mit dem Verwahren eines Arbeitsgerätes im Sinne von § 549 RVO angesehen werden. Zu berücksichtigen ist zum anderen, dass sich der Kläger auf einer mehrtägigen Privatreise befunden hat, die zudem räumlich weit außerhalb des Bereichs lag, in dem er sich in Zusammenhang mit dem Aufbewahren und Verwenden des Schlüssels normalerweise bewegen musste. Letztlich hat auch die (unterstellte) Tatsache, dass er seinen Schlüssel in Amsterdam vergessen hat, keinerlei betrieblichen Bezug; dies ist vielmehr seiner privaten Sphäre zuzuordnen. Angesichts dieser Fakten tritt bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die betriebsbezogene Handlungstendenz als rechtlich unwesentlich in den Hintergrund, auch wenn der Schlüssel für den folgenden Tag benötigt worden sein sollte. Denn unversicherte Vorbereitungshandlungen sind wenn auch nicht typischerweise, so doch häufig für die Durchführung betrieblicher Tätigkeiten unentbehrlich (vgl. BSG SozR 3-2200 § 55 Nr. 16; SozR 2200 § 55 Nr. 24; Urteil des BSG vom 08.08.2001 a. a. O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Autounfalles in den Niederlanden als Arbeitsunfall.
Der am 00.00.1958 in Ghana geborene Kläger kam 1980 in die Bundesrepublik und ist seit 1983 deutscher Staatsbürger. Seine Ehe mit der Zeugin C B geb. Q, der drei Kinder entstammen, ist seit 1994 geschieden. Der Kläger hat zunächst zusammen mit der Zeugin, später allein eine Bootsvermietung in L betrieben und sich freiwillig bei der Beklagten versichert.
Am 00.00.1996, einem Sonntag, war der Kläger mit einem geleasten Pkw Audi A6 in den Niederlanden auf der A 15 in Fahrtrichtung Rotterdam unterwegs, als sein Auto in Höhe der Ortschaft Opheusden/Kreis Kesteren gegen 00:20 Uhr vermutlich infolge zu hoher Geschwindigkeit von der Straße abkam, er die Gewalt über den Wagen verlor und herausgeschleudert wurde. Dabei erlitt er neben einem Becken- und Rippenbruch Frakturen im Bereich der Segmente L 1 und L 2 mit nachfolgender Querschnittslähmung. Er wurde erst nach U in das dortige Krankenhaus gebracht und noch am gleichen Tage in die chirurgische Abteilung des Krankenhauses St. S in M verlegt. Vom 02.04.1996 an wurde er in der chirurgischen Abteilung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E weiterbehandelt.
Nach einem Vermerk der Beklagten vom 19.04.1996 äußerte sich der Kläger erstmals am 15.04.1996 gegenüber einer Stationsärztin dahingehend, dass er die Verletzungen bei einem Wegeunfall erlitten habe; er sei selbstständiger Bootsverleiher und habe sich am Donnerstag, den 00.00.1996, auf eine Rundreise durch die Niederlande begeben, um sich dort verschiedene Boote anzuschauen; zum Zeitpunkt des Unfalles in der Nacht von Samstag auf Sonntag etwa gegen 01:30 Uhr habe er sich auf der Rückreise zum Geschäftsort befunden; da bisher von einem Wegeunfall nicht die Rede gewesen sei, sei eine Meldung an die Berufsgenossenschaft bislang nicht erfolgt.
In einem für die C1-Versicherung ausgefüllten Fragebogen, den der Kläger am gleichen Tage, den 15.04.1996, unterschrieb, wurde die Frage, ob es sich um einen Unfall im Beruf oder auf dem Weg von oder zur Arbeit handele, verneint.
Am 24.04.1996 führte die Beklagte in Gegenwart seiner geschiedenen Ehefrau eine Vernehmung des Klägers in der Unfallklinik E durch. Dort erklärte der Kläger u.a: Er habe seinerzeit beabsichtigt, seinen Bootsbestand um familientaugliche, mindestens vier Personen Platz bietende Boote zu ergänzen. Das habe er in einem mit seinem in Amsterdam wohnenden Freund, dem Zeugen B1 E1, geführten Telefonat erwähnt, der ihn sodann ermuntert habe, nach Amsterdam zu kommen, um sich in den Niederlanden bei Bootsverleihern entsprechend zu informieren. In der Zeit vom 00. bis 00.02.1996 habe er dann den Zeugen besucht und bei ihm gewohnt. Am Nachmittag des 00.02.1996 seien sie nach Zandvoort gefahren, um sich nach Tretbooten umzusehen. Dort seien sie jedoch nur mit einem Bootsverleiher ins Gespräch gekommen und anschließend wieder nach Amsterdam zurückgefahren, wo sie gegen 17 Uhr angekommen seien. Anschließend hätten sie sich ausschließlich mit privaten Dingen beschäftigt. Den gesamten nächsten Tag hätten sie mit einem Rundgang durch Amsterdam zugebracht und bei dieser Gelegenheit für die Dauer von zwei bis drei Stunden weitere Bootsverleihe aufgesucht. Am 00.02.1996 seien sie am frühen Nachmittag nach Rotterdam gefahren, um dort erneut Erkundigungen bei Bootsverleihern einzuholen. Nach 30 bis 60 Minuten hätten sie sich jedoch lediglich mit anderen bzw. privaten Angelegenheiten befasst. Sie seien bei diversen Schrotthändlern gewesen, weil sein Freund Interesse an gebrauchten und defekten Kraftfahrzeugen gehabt habe. Dann hätten sie in einem China-Restaurant zu Abend gegessen. Gegen 22 Uhr hätten sie sich zum Parkplatz an der Autobahn begeben, wo sie sich voneinander verabschiedet hätten und von wo er die Rückfahrt nach L angetreten habe. Namen und Anschriften von Bootsverleihern, die sie während der drei Tage aufgesucht hätten, könne er nicht nennen. Auch wisse er infolge fehlender Erinnerung an das Unfallgeschehen nicht, wie es zu dem Unfall gekommen sei.
Nachdem die Beklagte die Unterlagen der niederländischen Polizei eingesehen und den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass sich der Unfall in Fahrtrichtung Rotterdam/Amsterdam ereignet habe, trug dieser durch seinen damaligen - inzwischen verstorbenen - Rechtsanwalt vor, dass er gezwungen gewesen sei, noch einmal seinen Freund in Amsterdam aufzusuchen, da er bei diesem seine Wohnungsschlüssel vergessen habe; die Fahrt sei berufsbedingt gewesen, da er sich tatsächlich auf dem Weg nach Deutschland befunden habe.
Mit Bescheid vom 24.09.1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalles vom 00.00.1996 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Kläger sich nicht aus betrieblichen Gründen auf einer Dienstreise in Amsterdam, sondern vielmehr zu einem privaten Besuch bei seinem Freund aufgehalten habe; selbst wenn er aber auf einer Dienstreise gewesen wäre, hätte er sich zum Unfallzeitpunkt auf einem unversicherten Weg befunden, weil die Umkehr ausschließlich eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient habe. Dagegen legte der Kläger am 21.10.1996 Widerspruch ein und machte geltend, dass der Aufenthalt in den Niederlanden im wesentlichen betrieblichen Interessen gedient habe. Dazu legte er eine schriftliche Erklärung des Zeugen E1 vom 26.05.1997 vor, wonach u.a. - auf den Inhalt i.ü. wird Bezug genommen - der Kläger etwa gegen 22 Uhr den Heimweg begonnen habe und er, der Zeuge, später von diesem angerufen und nach dem Schlüsselbund befragt worden sei; der Kläger habe erklärt, dass er zurückfahren wolle, um sich die Schlüssel zu holen, weil an dem Schlüsselbund u.a. auch die Schlüssel für das Bootshaus hingen, wo er am folgenden Tag nach mehrtägiger Abwesenheit seine Arbeit wieder aufnehmen wolle; über den Unfall sei er später von der Zeugin B informiert worden.
Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.1997 zurück.
Mit der am 17.11.1997 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, den Unfall vom 00.00.1996 als Arbeitsunfall anerkannt zu bekommen und Entschädigungsleistungen zu erhalten. Er hat dazu vorgetragen: Der Versicherungsschutz sei nicht dadurch entfallen, dass er in Richtung Amsterdam zurückgefahren sei, um die liegengelassenen Schlüssel zu holen. Selbst wenn er sich dabei auf einem Umweg oder Abweg befunden habe, sei entscheidend, dass die Unterbrechung auf einem Umstand beruhe, der wesentlich mit der versicherten Tätigkeit zu tun habe. Denn ohne die Schlüssel hätte er nicht am darauffolgenden Montag den von ihm auch betriebenen Kiosk und die von ihm unterhaltenen Bootshäuser im L Stadtwald bzw. am F See betreten können. Letzteres sei aber erforderlich gewesen, um die zur Vorbereitung der herannahenden Saison dringend erforderlichen Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Booten fortsetzen zu können.
Die Beklagte hat vorgetragen, es sei nicht bewiesen, dass der Aufenthalt des Klägers in den Niederlanden wesentlich darauf angelegt gewesen sei, betriebliche Interessen zu verfolgen, zumal seine Angaben nicht frei von Widersprüchen und Ungereimtheiten seien; insbesondere die Fahrtrichtung zum Zeitpunkt des Unfalles und seine dazu erfolgten Einlassungen verstärkten die Zweifel, dass er zum Zeitpunkt des Unfalles einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei.
Das Sozialgericht (SG) hat den Zeugen E1 am 21.10.1999 vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Mit Urteil vom 27.07.2000 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines Unfalles einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei.
Gegen das ihm am 13.10.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.11.2000 Berufung eingelegt: Der Unfall vom 00.00.1996 habe sich auf einem mit seiner selbstständigen Tätigkeit zusammenhängenden Weg ereignet. Das SG habe sich im angefochtenen Urteil den Bekundungen des Zeugen E1 nicht mit der gebotenen Sorgfalt gewidmet. Er glaube sich nun daran zu erinnern, dass er in der Wohnung des Zeugen seinen Wohnungsschlüssel und gesondert seinen Schlüsselbund zurückgelassen habe. Für die Rückfahrt zum Zeugen zwecks Abholung der Schlüssel sei die A 15 die kürzeste Wegstrecke gewesen. Diese Rückfahrt sei erforderlich gewesen, um die Schlüssel zu der Halle abzuholen, in der sich die Boote befunden hätten. Ohne die Schlüssel hätten, wie durch Zeugenbeweis bestätigt werde, die Türen zur Halle aufgebrochen werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 27.07.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.1997 zu verurteilen, den Unfall vom 25.02.1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dafür Entschädigungsleistungen zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass - den Erstangaben des Klägers im April 1996 folgend - die geschäftlichen Aktivitäten in den Niederlanden eine eher nachrangige Rolle gespielt hätten und seine späteren Angaben nicht glaubhaft seien; auch seine Aussage, an seinem Schlüsselbund habe sich auch der Schlüssel zum Bootsschuppen befunden, sei nachgeschoben worden; deshalb teile auch die Rückreise am 00.00.1996 das rechtliche Schicksal des privaten Heimweges und stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. An der Glaubwürdigkeit des Klägers bestanden auch mit Rücksicht auf seine Angaben in Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders im Jahr 1990 erhebliche Zweifel. Hierzu ergeben die Akten der Beklagten Folgendes: Im November 1990 teilte er der Beklagten mit, dass sein Bruder bei einer Tätigkeit für den Bootsverleih tödlich verunglückt sei; er sei beim Einholen der Boote ertrunken. Diese Angaben wiederholte er bei einer Vorsprache bei der Beklagten am 22.03.1991. Unter dem 26.04.1991 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sein Bruder nach den Unterlagen der Staatsanwaltschaft L am 00.00.1990 in Anwesenheit des Klägers in den See des Stadtwaldes L gesprungen sei mit den Worten, er wolle sich abkühlen, und dabei ertrunken sei; seine, des Klägers, Schilderung, dass der Bruder beim Festmachen der Boote vom Steg ins Wasser gefallen sei, lasse sich nicht nachvollziehen. Daraufhin hat sich der Kläger nicht mehr geäußert, und das Verfahren ist seitens der Beklagten nicht fortgeführt worden.
Der Senat hat am 17.07.2001 die Zeugen U1 M1 (die Lebensgefährtin des Klägers), T B2 und I L1 vernommen, weiter am 26.03.2002 nochmals I L1 sowie H E2, K C2, N B3 und Q1 P und schließlich im Senatstermin vom 21.01.2003 die geschiedene Ehefrau C B sowie nochmals B1 E1; wegen der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Zwei Bände Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 24.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.1997 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen, weil es sich bei dem Unfall vom 00.00.1996 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Der Kläger stand zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der von ihm geltend gemachte Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil das maßgebliche Ereignis vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist (Artikel 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII). Wie nicht in Frage steht, hat der Kläger am 00.00.1996 einen Unfall mit erheblichen körperlichen Schadensfolgen erlitten. Er war auch bei der Beklagten (freiwillig) gegen Unfall versichert. Die Entschädigungspflicht der Beklagten für dieses Ereignis wäre jedoch nur dann gegeben, wenn auch das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bejaht werden kann. Dafür verlangt § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO, dass sich der Unfall bei der versicherten Tätigkeit, nämlich bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten ereignet hat. Dem gemäß ist in der Regel erforderlich, dass das zum Unfall führende Verhalten einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten Tätigkeit bestehen, nämlich der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 16 und 26). Dieser innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 61, 127 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen, d.h., es muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden; es muss also sicher feststehen, dass eine versicherte Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Bei Beachtung dieser Rechtsgrundsätze und unter Würdigung des gesamten Ermittlungsergebnisses aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsverfahren hat es sich bei dem Unfall des Klägers vom 00.00.1996 nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 548 RVO gehandelt.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, namentlich aufgrund der Unterlagen der niederländischen Polizei, der Angaben des Klägers und der Bekundungen des Zeugen E1 steht Folgendes fest: Der Kläger hat sich vom Nachmittag des 00.02.1996 (Donnerstag) an in den Niederlanden aufgehalten und dort den Zeugen E1 in Amsterdam besucht. Am Samstag haben sich beide in Rotterdam aufgehalten, von wo aus der Kläger am späten Abend die Rückfahrt an seinen Wohnort L angetreten hat. Der Unfall hat sich in der seinem Fahrziel entgegengesetzten Richtung ereignet. Offen bleibt, ob der Kläger die Richtungsänderung vorgenommen hat, um einen für seinen Bootsverleih wichtigen Schlüssel zu holen. Dies kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, weil sich auch bei einem solchen Sachverhalt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht begründen ließe ungeachtet der Frage, ob der Schlüssel als Arbeitsgerät im Sinne des § 549 RVO anzusehen ist.
Bei der vorzunehmenden Beurteilung darf die unfallbringende Handlung nicht isoliert betrachtet werden. Sie muss vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beleuchtet werden. Dabei könnte es von zwar nicht ausschlaggebender, so doch beträchtlicher Bedeutung sein, wenn sich der Kläger vor seiner Umkehr auf einem versicherten Weg befunden hat. Dies ist zu verneinen, weil sein Aufenthalt in den Niederlanden keine Geschäftsreise war.
Geschäftsreisen sind Teil der versicherten Tätigkeit. Dient die Reise bzw. der Weg sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken und lässt sich eine eindeutige Trennung in einen versicherten (unternehmensbedingten) und einen nicht versicherten (unternehmensfremden) Teil nicht vornehmen, gelten die für die gemischte Tätigkeit aufgestellten Grundsätze. Entscheidend ist dann, ob der Weg bzw. die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, dem Unternehmen - wenn auch nicht überwiegend, so doch wesentlich - gedient hat. Die Wesentlichkeit des betrieblichen Interesses beurteilt sich hierbei in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten (BSGE 20, 215, 218; BSG SozR 3 -2200 § 548 Nr. 19). Für die Beurteilung, ob auf einer Fahrt als gemischter Tätigkeit Versicherungsschutz besteht, kommt es nicht entscheidend auf die zeitliche Reihenfolge der am Zielort beabsichtigten teils unternehmensbedingten, teils unternehmensfremden Verrichtungen und den Zeitaufwand der betrieblichen Betätigung im Verhältnis zur privaten Verrichtung an. Zwar spielen auch diese Gesichtspunkte eine Rolle; stärker ist aber darauf abzustellen, welche Bedeutung die betriebliche Betätigung für das Unternehmen hatte. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen gedient hat, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSGE 20, 219; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; Urteil des BSG vom 08.12.1998 - B 2 U 36/97 R).
Die Reise des Klägers in die Niederlande hat nicht wesentlich den Zwecken des vom ihm betriebenen Unternehmens gedient. Vielmehr haben private und unternehmensfremde Zwecke im Vordergrund gestanden und der Gesamtreise das Gepräge gegeben. Dies ergibt die Würdigung der Gesamtumstände, der zufolge nicht anzunehmen ist, dass die Reise auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre.
Die Eigenwirtschaftlichkeit der Reise ergibt sich zunächst einmal aus den eigenen Bekundungen des Klägers sowie denjenigen des Zeugen E1. Danach haben sich beide nämlich regelmäßig im Familienrahmen besucht, und in diesen Rhythmus passt auch der Besuch von Februar 1996, kurz nach einem Aufenthalt des Klägers in Ghana (vgl. Erklärung des Zeugen von Mai 1997), nach dem ein Gedankenaustausch beider über das gemeinsame Heimatland nahe lag. Der Zeuge E1 hat in seiner Erklärung vom Mai 1997 ausgeführt, dass der Kläger und er seit 1990 (im Zusammenhang mit dem Tode des Bruders) befreundet sind, und in der Vernehmung durch das SG am 21.10.1999, dass sie sich gegenseitig drei- bis fünfmal im Jahr besuchen. Weiter hat der Kläger - nach den Vermerken des Mitarbeiters der Beklagten vom 18. und 19.04.1996, welch letzterer wiederum auf der Angabe der Stationsärztin beruht - erstmals am 15.04.1996 geäußert, die Verletzungen bei einem Wegeunfall erlitten zu haben, während bis dahin von einem solchen nicht die Rede gewesen ist. Er hat aber auch am 15.04.1996 die - durch die Zeugin B geschriebene - Aussage gegenüber der privaten Krankenversicherung C1 gemacht, dass es sich bei der Unfallfahrt auf der Rückreise aus den Niederlanden nicht um einen Berufs- oder Wegeunfall gehandelt hat. Trotz eindringlicher Befragung durch den Senat am 21.01.2003 ist es der Zeugin nicht gelungen, diese im Widerspruch zum Klageziel stehende Angabe schlüssig zu erklären. Objektiv ist diese Angabe ein starkes Indiz dafür, dass der Kläger zunächst selbst seine Reise in die Niederlande als private eingestuft hat. Auch wenn er sich jetzt darauf beruft, im April 1996 noch nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen zu sein, so gibt es angesichts des Zusammenwirkens mit seiner früheren Ehefrau, die, wie sie am 21.01.2003 auch bekundet hat, über die Reise in die Niederlande und den angeblichen Zweck (Beschaffen von Ersatzteilen für die Boote) vorher informiert gewesen ist, keinen hinreichenden Zweifel daran, dass gegenüber der C1 eine ernstgemeinte Angabe gemacht worden ist.
Die Behauptungen des Klägers und die Bekundungen des Zeugen E1 über die geschäftlichen Aktivitäten des Klägers auf der Reise sind nicht glaubhaft. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass insoweit nachträglich zielgerichtete Angaben gemacht worden sind: Nach seiner von ihm unterschriebenen Aussage vom 25.04.1996 ist der Kläger am Donnerstag, dem 00.00.1996, vormittags nach Amsterdam gereist, dort mittags angekommen und nachmittags zusammen mit dem Zeugen E1 in seinem (des Klägers) Wagen weiter nach Zandvoort zwecks Bootsbesichtigung gefahren; um 17 Uhr seien sie nach Amsterdam zurückgekehrt. Diese Aussage wird annähernd wortgleich bestätigt im Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom 11.12.1996 im Widerspruchsverfahren. Auch in der vom Kläger angeforderten und vorgelegten Erklärung des Zeugen E1 vom 26.05.1997 findet sich diese Version. Dem entgegen hat der Zeuge in der mündlichen Vernehmung vom 21.10.1999 bekundet, dass der Kläger erst zwischen 16 und 17 Uhr - bzw. korrigiert gegen 15:30 Uhr - angekommen sei, sie sich zu Hause beim ihm unterhalten hätten, seine Kinder von der Schule abgeholt und die Fa. D aufgesucht hätten. Danach seien sie in seine, des Zeugen, Wohnung zurückgekehrt. Nach Zandvoort mit seinem etwa dreistündigen Aufenthalt sind sie nach der Aussage des Zeugen erst am nächsten Tag gekommen. Darüber hinaus gibt es nicht nur hinsichtlich des Tages, an dem beide Zandvoort aufgesucht haben wollen, Widersprüche. Noch gravierender sind die unterschiedlichen Darstellungen zum Umfang der dortigen Aktivitäten. Der schriftlichen Erklärung des Zeugen vom Mai 1997 zufolge haben sich beide (am Donnerstag) in Zandvoort und umliegenden Küstenorten nach Booten umgeschaut, die allerdings nicht das Interesse des Klägers gefunden hätten. Dem gegenüber hat der Kläger bei seiner Vernehmung durch die Beklagte am 25.04.1996 für Donnerstag nur einen Besuch von Zandvoort angegeben, wobei er bereits beim ersten "Versuch" erkannt habe, dass es in Zandvoort keine geeigneten Boote gebe. Nach nur kurzem Aufenthalt in Zandvoort seien sie nach Amsterdam zurückgekehrt. Dies entspricht seinen Angaben vor dem Senat im Termin vom 17.01.2001, denen zufolge die Betreiber des Geschäfts, bei denen er sich Boote habe anschauen wollen, nicht zu erreichen waren. Dies ist in zwei wesentlichen, nicht nur das Rand-, sondern das Kerngeschehen betreffenden Punkten mit der Aussage des Zeugen E1 nicht zu vereinbaren. Denn dessen Bekundungen vor dem SG zufolge soll der Aufenthalt in Zandvoort zwei bis drei Stunden gedauert haben, wobei mehrere Bootsverleiher und -verkäufer aufgesucht worden sein sollen. Dass der Samstag wegen des Besuchs mehrerer Geschäfte in mehreren Städten, jedenfalls in Den Haag und Rotterdam, ein "anstrengender Tag" gewesen sein soll (Erklärung des Zeugen von Mai 1997), lässt sich den Angaben des Klägers von April 1996 nicht entnehmen. Diesen zufolge hat er den gesamten Vormittag in der Amsterdamer Wohnung des Zeugen verbracht und ist erst am frühen Nachmittag nach Rotterdam gefahren, wo ein Wassersportgeschäft aufgesucht worden ist. Laut E1 ist die Abfahrt aus Amsterdem gegen 12:00 Uhr erfolgt. Dass beide den Teil des Samstags ungenutzt haben verstreichen lassen, an dem noch am ehesten geöffnete Läden zu erwarten waren, lässt sich kaum anders erklären, als dass sie selbst den (behaupteten) vorgesehenen und durchgeführten geschäftlichen Aktivitäten keine sonderliche Bedeutung beigemessen haben. Gerade wenn der Kläger, wie der Zeuge E1 bekundet hat, am Freitagabend mit den Ergebnissen der bisherigen Bootssuche nicht zufrieden war und deswegen einen Aufenthalt in den Niederlanden noch um einen Tag verlängert hat, hätte es nahegelegen, sich bereits am Morgen des Samstags um geschäftliche Dinge zu kümmern. Im Übrigen lässt sich diese Behauptung nur schwer mit der Aussage der geschiedenen Ehefrau des Klägers vereinbaren, der zufolge dieser am Donnerstag oder Freitag eine versprochene Teilnahme an einem Auftritt seiner Kinder am Samstag mit der Begründung abgesagt hat, er müsse nach Amsterdam, um dort Ersatzteile für seine Boote zu besorgen. Dieser Anruf muss, weil von einer geplanten Reise die Rede war, am Donnerstag erfolgt sein, also an einem Tag, an dem er laut E1 noch damit rechnete, nur bis Freitag in den Niederlanden zu verbleiben. Dass er gegenüber der Zeugin einen betrieblichen Hintergrund der Reise angegeben hat, wobei allerdings nicht von der Beschaffung von Booten, sondern nur von Ersatzteilen die Rede gewesen sein soll, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass der Kläger einen triftigen Grund für die Absage der Teilnahme an der Tanzveranstaltung der Kinder vorbringen wollte. Letztlich unterscheiden sich die Angaben des Zeugen und des Klägers wesentlich auch darin, dass sich E1 vor der Reise um die Adressen in Betracht kommender Betriebe gekümmert haben soll, während der Kläger bei seiner Vernehmung im April 1996 nur von spontanen, nicht vorgeplanten Aktivitäten gesprochen hat. Selbst wenn die Angaben des wegen der Vorgänge in Zusammenhang mit dem Bruder wenig glaubwürdigen Klägers von April 1996 zugrundegelegt werden könnten, ergibt sich, dass die geschäftlichen Aktivitäten nur bei Gelegenheit der Privatreise vorgenommen worden sind und allenfalls deren untergeordneter Nebenzweck waren.
Festzuhalten ist somit, dass der Kläger bei seinem Aufenthalt in den Niederlanden nicht versichert war. Der Versicherungsschutz auf dem unfallbringenden Weg lässt sich auch dann nicht begründen, wenn er diesen eingeschlagen hat, um einen für seinen Bootsverleih am anderen Morgen benötigten Schlüssel abzuholen. Am Wahrheitsgehalt dieser vom Zeugen E1 bestätigten Behauptung des Klägers bestehen allerdings Bedenken. Sie ergeben sich aus den oben dargelegten Widersprüchen in der Aussage des Zeugen E1 und dem im Verlaufe des Verwaltungs-, Vor- und Gerichtsverfahrens gesteigerten Vorbringen des Klägers und den oben angerissenen Bedenken an seiner Glaubwürdigkeit. Zu seinen Gunsten lässt sich der von ihm behauptete Grund für die Umkehr auf der Rückfahrt zu den von den Zeugen B3, Q1, E2, C2 und L1 bestätigten vorgesehenen Bootsausbesserungsarbeiten am Sonntagmorgen unterstellen. Denn diese Sachlage führte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungshandlung zum Versicherungsschutz.
Vorbereitungshandlungen sind versichert, wenn sie der eigentlichen Betriebstätigkeit unmittelbar vorangehen. Dazu bedarf es eines engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhanges mit der Arbeit, um die Betriebsbezogenheit der Vorbereitungshandlung herzustellen (vgl. etwa Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2003, § 8 SGB VII Rn. 7.74). Eine solche versicherte Vorbereitungshandlung hat das BSG etwa in dem Fall angenommen (Urteil vom 25.01.1977, 2 RU 99/75, SozR 2200 § 550 Nr. 25), dass ein Versicherter den Ort der Tätigkeit vor Beginn der Arbeit wieder verlassen hat, um aus seiner Wohnung die zu Hause vergessene Brille zu holen, weil er als kaufmännischer Angestellter ohne sie nicht hätte arbeiten können und praktisch arbeitsunfähig gewesen wäre.
Den erforderlichen Sachzusammenhang hat das BSG (24.01.1995, 8 RKnU 1/94, SozR 3-2200 § 548 Nr. 23) auch angenommen beim Aufsuchen einer Nachttankstelle, und zwar trotz des zeitlichen Auseinanderklaffens der Vorbereitungshandlung und der nachfolgenden betrieblichen Tätigkeit. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Versicherte eine Nachttankstelle aufgesucht, um am Folgetag zur Frühschicht zur Arbeit kommen zu können. Das BSG hat ausgeführt, das zeitliche Auseinanderklaffen sei deshalb unbedeutend, weil dazwischen lediglich eine relativ kurze und für das Nachttanken üblicherweise nicht geeignete Nachtzeit gelegen hat; das Fehlen des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen der unfallbringenden Tätigkeit und der Arbeitstätigkeit am Folgetag vermöge daher den Sachzusammenhang nicht zu beseitigen.
Auch in einigen weiteren Urteilen hat das BSG den Sachzusammenhang zwischen bestimmten Vorbereitungshandlungen und der betrieblichen Tätigkeit bejaht, so etwa in dem Falle (29.01.1959, 2 RU 198/56, SozR Nr. 11 zu § 543 RVO a.F.), dass ein Versicherter seine Arbeitsstätte vor Beginn der Arbeitsschicht wieder verlässt, um aus seiner Wohnung den vergessenen Spindschlüssel zu holen, wenn er in dem Spind eine Arbeitskleidung verwahrt, deren Tragen in dem Unternehmen allgemein üblich ist. Auch die Fahrt eines Ratsherrn zu seiner Vertreterin während der drei letzten verpassten Ratssitzungen zur Vorbereitung der nächsten Sitzung hat das BSG als versichert angesehen (31.01.1980, 8a RU 46/76, SozR 2200 § 539 Nr. 63). Ebenso ist Versicherungsschutz angenommen worden (14.05.1985, 5a RKnU 3/84, SozR 2200 § 548 Nr. 73) bei einem Arbeitnehmer, der, weil die Staubentwicklung bei der Arbeit erhöhten Durst bedingt, kurz vor Schichtende ein Getränk für den nächsten Arbeitstag holt.
Diese Fälle sind gekennzeichnet durch einen engen, insbesondere örtlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit, weil die unfallbringenden Wege entweder von der Betriebsstätte oder der Wohnung oder von einem versicherten Weg ihren Ausgang genommen haben. Dies ist hier anders. Der vorliegende Sachverhalt weist allerdings Parallelen auf zur der Konstellation, über die der 9. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 08.08.2001 (B 9 Vs 2/00 R, BSGE 88, 247 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 19) befunden hat, die zwar zum sozialen Entschädigungsrecht ergangen ist, deren Grundsätze aber auf die gesetzliche Unfallversicherung übertragbar sind. Danach scheidet der Wegeschutz aus, wenn die vom Versicherten zurückgelegte Wegstrecke zwei Privatwohnungen miteinander verbindet, nicht aber den Dienstort mit einem geschützten Ausgangspunkt. Der Fall betraf einen Soldaten, der von seiner Wohnung aus die Kaserne aufsuchen wollte, dabei aber nicht den direkten Weg einschlug, sondern einen Umweg einlegte, um die bei einem Wochenendbesuch bei seinen Schwiegereltern vergessenen, für den Dienst benötigten Ausweispapiere abzuholen. Trotz der auf dienstliche Belange gerichteten Handlungstendenz war der Versicherungsschutz nicht gegeben, weil der Weg eine dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Vorbereitungshandlung war. Dies muss hier noch eher angenommen werden als in dem vom BSG entschiedenen Fall. Denn der verunglückte Soldat hätte bei "richtiger" Wegwahl unter Versicherungsschutz gestanden. Dies ist hier anders, weil für den Kläger bei Antritt der Fahrt in Rotterdam Versicherungsschutz von vorneherein ausschied, weil die Rückfahrt weder Teil einer Dienstreise war noch angesichts des Zielortes, nämlich der Wohnung, ein Weg nach § 550 Abs. 1 RVO sein konnte. Von besonderer Bedeutung ist hier überdies zum einen, dass die Mitnahme des Schlüssels auf die Fahrt betrieblichen Belangen nicht diente, diesen vielmehr eher zuwiderlief. Schon deswegen kann der Weg auch nicht als rechtlich geschützter Weg in Zusammenhang mit dem Verwahren eines Arbeitsgerätes im Sinne von § 549 RVO angesehen werden. Zu berücksichtigen ist zum anderen, dass sich der Kläger auf einer mehrtägigen Privatreise befunden hat, die zudem räumlich weit außerhalb des Bereichs lag, in dem er sich in Zusammenhang mit dem Aufbewahren und Verwenden des Schlüssels normalerweise bewegen musste. Letztlich hat auch die (unterstellte) Tatsache, dass er seinen Schlüssel in Amsterdam vergessen hat, keinerlei betrieblichen Bezug; dies ist vielmehr seiner privaten Sphäre zuzuordnen. Angesichts dieser Fakten tritt bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die betriebsbezogene Handlungstendenz als rechtlich unwesentlich in den Hintergrund, auch wenn der Schlüssel für den folgenden Tag benötigt worden sein sollte. Denn unversicherte Vorbereitungshandlungen sind wenn auch nicht typischerweise, so doch häufig für die Durchführung betrieblicher Tätigkeiten unentbehrlich (vgl. BSG SozR 3-2200 § 55 Nr. 16; SozR 2200 § 55 Nr. 24; Urteil des BSG vom 08.08.2001 a. a. O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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