Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 KR 59/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 287/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. November 2002 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2002 wird entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten aufgehoben. Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu einem Zehntel. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (PV) unter Berücksichtigung des Einkommens ihres nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Ehemanns für die Dauer der Elternzeit (Erziehungsurlaub).
Die Klägerin war zunächst pflichtversichertes Mitglied in der GKV und seit dem 01.01.1997 aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt(JAE)-Grenze freiwilliges Mitglied bei der beklagten Krankenkasse. Nach der Geburt von Zwillingen bezog sie vom 19.11.1998 bis 18.05.1999 Erziehungsgeld sowie vom 01.01. bis 19.03.1999 Mutterschaftsgeld. Mit Bescheid vom 26.04.1999 stufte die Beklagte die Klägerin ab dem 20.03.1999 in die Beitragsklasse 726 zu einem monatlichen Beitrag von 314,16 DM in der KV und 43,78 DM in der PV (jeweils halbiert bis zum 31.03.1999) ein.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.04.2001 stufte die Beklagte die Klägerin ab dem 01.04.2001 in die Beitragsklasse 732 zu einem monatlichen Beitrag in der KV von 405,66 DM und in der PV in Höhe von 56,52 DM ein. Sie legte dabei das durchschnittliche monatliche Einkommen des Ehegatten der Klägerin in Höhe von 9.659,25 DM zugrunde (abzüglich des auf die Kinder entfallenden Anteils im Hinblick auf ihre Satzungsbestimmung, wonach für Kinder, für die kein Anspruch auf Familienversicherung besteht, die beitragspflichtigen Einnahmen der Ehegatten um den auf die Kinder entfallenden Anteil zu kürzen sind, wobei auf die Ehegatten je zwei Anteile und je Kind ein Anteil entfallen. Daraus berechnete die Beklagte zu berücksichtigende beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 3.219,75 DM.
Die Klägerin, die sich noch bis zum 18.11.2001 in der Elternzeit (Erziehungsurlaub) befand und ab dem 19.11.2001 in Folge der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung wieder pflichtversichert in der GKV war, legte gegen diese Einstufung Widerspruch ein, weil sie es als unbillig empfand, dass pflichtversicherte Mitglieder der GKV während des Erziehungsurlaubs beitragsfrei seien, sie jedoch trotz erheblich höherer Beitragszahlungen schlechtergestellt werde. Nachdem die Beklagte die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R - (= Sozialrecht - SozR - 2500 § 224 Nr. 7) hingewiesen hatte und die Klägerin zur beabsichtigten Änderung der Beitragseinstufung angehört hatte, gab sie dem Widerspruch bezüglich der Einstufung für den Monat April 2001 statt und wies den Widerspruch im übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sie aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft zu einer Änderung der Beitragseinstufung verpflichtet sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei es nicht gerechtfertigt, Mitglieder ohne eigene Einnahmen, deren Ehegatte nicht der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung angehöre und damit nicht zu einer Beitragsleistung herangezogen werde, unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Ehepartners zu versichern. Es widerspreche dem Solidaritätsprinzip, von einem freiwillig Versicherten in guten Einkommensverhältnissen bei Gewährung des vollen Krankenversicherungsschutzes nur eine Beitragsleistung nach der gesetzlichen Mindesteinnahme zu verlangen oder auf Beiträge ganz zu verzichten. Aus diesem Grunde müssten zum 01.05.2001 die genannten Beiträge erhoben werden. Bis zum 30.04.2001 verbleibe es noch bei der früheren Einstufung in die Beitragsklasse 726.
Die Klägerin hat am 07.08.2002 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Sie hat auf ihre erheblichen finanziellen Belastungen infolge der Geburt der Zwillinge verwiesen und sieht angesichts der von ihr bisher zur GKV geleisteten Beiträge eine unberechtigte Schlechterstellung der freiwillig versicherten Mütter, die während des Erziehungsurlaubs keine eigenen Einnahmen haben, gegenüber den pflichtversicherten Müttern.
Mit Urteil vom 21.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 29.11.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.12.2002 Berufung eingelegt. Sie sieht weiterhin keine rechtfertigenden Gründe für die unterschiedliche Behandlung pflichtversicherter und freiwillig versicherter Frauen während der Dauer des Erziehungsurlaubs.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 21.11.2002 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2002 aufzuheben, soweit durch letzteren ihrem Widerspruch nicht abgeholfen worden ist.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem die Klägerin nicht vertreten gewesen ist, vor dem Senat erklärt, dass sie den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchssbescheides insoweit aufhebt, als sie über Pflegeversicherungsbeiträge entschieden hat.
Im übrigen beantragt die Beklagte,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil bezüglich des streitigen Krankenversicherungsbeitrags für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden können, da diese mit der ordnungsgemässen Ladung auf die entsprechende Möglichkeit, deren Zulässigkeit aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1, 126, 127 i.V.m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgt, hingewiesen worden ist. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin diente auch keiner weiteren Ermittlung, sondern sollte dieser nur eine kostenfreie Teilnahme an der Verhandlung ermöglichen.
Die zulässige Berufung ist nur im Umfang des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses begründet.
Aufgrund letzteren war gemäss § 307 Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (vgl. BSG SozR 1750 § 307 Nr. 1) der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben, als hierdurch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt worden sind, ohne dass es einer Prüfung des Anspruchs insoweit bedurfte (zur Problematik der Festsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge freiwilliger Mitglieder in der GKV durch die Krankenkasse vgl. BSG SozR 3-3300 § 20 Nrn. 2, 5). Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung das Anerkenntnis der Beklagten nicht annehmen bzw. ein entsprechend mündlicher Bescheid ihr nicht bekannt gegeben werden konnte, bestand für sie ein berechtigtes Interesse am Erlass eines entsprechenden Anerkenntnisurteils.
Die weitergehende Berufung ist jedoch unbegründet, wie das SG unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG zutreffend dargelegt hat. Der Senat weist die Berufung daher aus den Gründen des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie unter Bezugnahme auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des BSG (SozR 2500 § 224 Nr. 7) zurück.
Lediglich ergänzend weist der Senat daraufhin, dass das BSG auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) bezüglich der unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner für freiwillige und pflichtversicherte Mitglieder in der GKV (BVerfG SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) daran festgehalten hat, dass es dem Gesetzgeber vorbehalten bleibt, die beitragsrechtlichen Unterschiede der freiwilligen und pflichtversicherten Mitglieder der GKV zu beseitigen, bis zu einer solchen Regelung aber eine unterschiedliche Beitragsfestsetzung grundsätzlich gerechtfertigt ist (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 24.04.2002 - B 7/1 1/00 R - = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42).
Die Berufung war daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (PV) unter Berücksichtigung des Einkommens ihres nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Ehemanns für die Dauer der Elternzeit (Erziehungsurlaub).
Die Klägerin war zunächst pflichtversichertes Mitglied in der GKV und seit dem 01.01.1997 aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt(JAE)-Grenze freiwilliges Mitglied bei der beklagten Krankenkasse. Nach der Geburt von Zwillingen bezog sie vom 19.11.1998 bis 18.05.1999 Erziehungsgeld sowie vom 01.01. bis 19.03.1999 Mutterschaftsgeld. Mit Bescheid vom 26.04.1999 stufte die Beklagte die Klägerin ab dem 20.03.1999 in die Beitragsklasse 726 zu einem monatlichen Beitrag von 314,16 DM in der KV und 43,78 DM in der PV (jeweils halbiert bis zum 31.03.1999) ein.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.04.2001 stufte die Beklagte die Klägerin ab dem 01.04.2001 in die Beitragsklasse 732 zu einem monatlichen Beitrag in der KV von 405,66 DM und in der PV in Höhe von 56,52 DM ein. Sie legte dabei das durchschnittliche monatliche Einkommen des Ehegatten der Klägerin in Höhe von 9.659,25 DM zugrunde (abzüglich des auf die Kinder entfallenden Anteils im Hinblick auf ihre Satzungsbestimmung, wonach für Kinder, für die kein Anspruch auf Familienversicherung besteht, die beitragspflichtigen Einnahmen der Ehegatten um den auf die Kinder entfallenden Anteil zu kürzen sind, wobei auf die Ehegatten je zwei Anteile und je Kind ein Anteil entfallen. Daraus berechnete die Beklagte zu berücksichtigende beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 3.219,75 DM.
Die Klägerin, die sich noch bis zum 18.11.2001 in der Elternzeit (Erziehungsurlaub) befand und ab dem 19.11.2001 in Folge der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung wieder pflichtversichert in der GKV war, legte gegen diese Einstufung Widerspruch ein, weil sie es als unbillig empfand, dass pflichtversicherte Mitglieder der GKV während des Erziehungsurlaubs beitragsfrei seien, sie jedoch trotz erheblich höherer Beitragszahlungen schlechtergestellt werde. Nachdem die Beklagte die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R - (= Sozialrecht - SozR - 2500 § 224 Nr. 7) hingewiesen hatte und die Klägerin zur beabsichtigten Änderung der Beitragseinstufung angehört hatte, gab sie dem Widerspruch bezüglich der Einstufung für den Monat April 2001 statt und wies den Widerspruch im übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sie aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft zu einer Änderung der Beitragseinstufung verpflichtet sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei es nicht gerechtfertigt, Mitglieder ohne eigene Einnahmen, deren Ehegatte nicht der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung angehöre und damit nicht zu einer Beitragsleistung herangezogen werde, unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Ehepartners zu versichern. Es widerspreche dem Solidaritätsprinzip, von einem freiwillig Versicherten in guten Einkommensverhältnissen bei Gewährung des vollen Krankenversicherungsschutzes nur eine Beitragsleistung nach der gesetzlichen Mindesteinnahme zu verlangen oder auf Beiträge ganz zu verzichten. Aus diesem Grunde müssten zum 01.05.2001 die genannten Beiträge erhoben werden. Bis zum 30.04.2001 verbleibe es noch bei der früheren Einstufung in die Beitragsklasse 726.
Die Klägerin hat am 07.08.2002 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Sie hat auf ihre erheblichen finanziellen Belastungen infolge der Geburt der Zwillinge verwiesen und sieht angesichts der von ihr bisher zur GKV geleisteten Beiträge eine unberechtigte Schlechterstellung der freiwillig versicherten Mütter, die während des Erziehungsurlaubs keine eigenen Einnahmen haben, gegenüber den pflichtversicherten Müttern.
Mit Urteil vom 21.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 29.11.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.12.2002 Berufung eingelegt. Sie sieht weiterhin keine rechtfertigenden Gründe für die unterschiedliche Behandlung pflichtversicherter und freiwillig versicherter Frauen während der Dauer des Erziehungsurlaubs.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 21.11.2002 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2002 aufzuheben, soweit durch letzteren ihrem Widerspruch nicht abgeholfen worden ist.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem die Klägerin nicht vertreten gewesen ist, vor dem Senat erklärt, dass sie den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchssbescheides insoweit aufhebt, als sie über Pflegeversicherungsbeiträge entschieden hat.
Im übrigen beantragt die Beklagte,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil bezüglich des streitigen Krankenversicherungsbeitrags für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden können, da diese mit der ordnungsgemässen Ladung auf die entsprechende Möglichkeit, deren Zulässigkeit aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1, 126, 127 i.V.m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgt, hingewiesen worden ist. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin diente auch keiner weiteren Ermittlung, sondern sollte dieser nur eine kostenfreie Teilnahme an der Verhandlung ermöglichen.
Die zulässige Berufung ist nur im Umfang des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses begründet.
Aufgrund letzteren war gemäss § 307 Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (vgl. BSG SozR 1750 § 307 Nr. 1) der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben, als hierdurch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt worden sind, ohne dass es einer Prüfung des Anspruchs insoweit bedurfte (zur Problematik der Festsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge freiwilliger Mitglieder in der GKV durch die Krankenkasse vgl. BSG SozR 3-3300 § 20 Nrn. 2, 5). Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung das Anerkenntnis der Beklagten nicht annehmen bzw. ein entsprechend mündlicher Bescheid ihr nicht bekannt gegeben werden konnte, bestand für sie ein berechtigtes Interesse am Erlass eines entsprechenden Anerkenntnisurteils.
Die weitergehende Berufung ist jedoch unbegründet, wie das SG unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG zutreffend dargelegt hat. Der Senat weist die Berufung daher aus den Gründen des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie unter Bezugnahme auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des BSG (SozR 2500 § 224 Nr. 7) zurück.
Lediglich ergänzend weist der Senat daraufhin, dass das BSG auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) bezüglich der unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner für freiwillige und pflichtversicherte Mitglieder in der GKV (BVerfG SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) daran festgehalten hat, dass es dem Gesetzgeber vorbehalten bleibt, die beitragsrechtlichen Unterschiede der freiwilligen und pflichtversicherten Mitglieder der GKV zu beseitigen, bis zu einer solchen Regelung aber eine unterschiedliche Beitragsfestsetzung grundsätzlich gerechtfertigt ist (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 24.04.2002 - B 7/1 1/00 R - = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42).
Die Berufung war daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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