L 17 U 152/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 131/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 152/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 233/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Konkursausfallgeld(Kaug)-Umlage heranziehen kann.

Die Klägerin betreibt eine Werkstatt für Behinderte. Ihre Gesellschafter sind die Stadt D ... und die Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V ... Der Beklagte ist nach Überführung der Ausführungsbehörden gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung (VO) zur Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 04.11.1997 (GVNW S. 382 f.) und entsprechendem Übergang der Rechte und Pflichten von den Eigenunfallversicherungen (EUVen) der Städte D ..., E ... und K ... für die nach § 129 Abs. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) der für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger und die zuständige Einzugsstelle für die Mittel zum Kaug einschließlich der Beiträge nach § 141n des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), der Verwaltungs- und sonstiger Kosten.

Nachdem der Beklagte anhand der Unterlagen der EUV D ... festgestellt hatte, dass von der Klägerin noch keine Beiträge für die Kaug-Umlage 1997 entrichtet worden waren, sondern die EUV lediglich den von ihr zu zahlenden Gesamtanteil an die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet hatte, dieser Anteil jedoch bis dahin noch nicht auf die Mitglieder umgelegt worden war, zog er mit Bescheid vom 28.08.1998 die Klägerin zur Zahlung des Beitrags zur Kaug-Umlage für das Jahr 1997 und zur Vorauszahlung auf den Beitrag für 1998 heran, wobei er von geschätzten Lohnsummen ausging. Die Klägerin erhob fristgerecht Widerspruch und machte u.a. geltend, die zugrunde gelegte Lohnsumme sei unangemessen und sie sei für ihre behinderten Mitarbeiter, weil diese nicht von Konkursen bedroht seien und keine Ansprüche nach dem AFG hätten, zur Kaug-Umlage nicht beitragspflichtig. Nach Erteilung des Berichtigungsbescheides des Beklagten vom 15.01.1999 trug die Klägerin zur Begründung ihres im Übrigen aufrechterhaltenen Widerspruchs folgendes vor: Sie sei nicht verpflichtet, sich an der Kaug-Umlage zu beteiligen, weil es sich bei ihren behinderten Mitarbeitern nicht um Arbeitnehmer handele und deshalb des AFG, bzw. das ab 01.01.1999 an dessen Stelle getretene Dritte Buch des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III) nicht anwendbar sei. Zwischen ihr und ihren behinderten Mitarbeitern bestünde kein Arbeitsverhältnis, weil sie keine Arbeitgeberin im Sinne des Gesetzes sei und ihre behinderten Mitarbeiter zu keiner bestimmten Arbeitsleistung verpflichtet seien. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen zur Kaug-Umlage mit denen der Arbeitslosenversicherung ergebe sich, dass in beiden Bereichen derselbe Arbeitnehmerbegriff gelte. Daher könne nicht sein, dass sie von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung befreit sei, sie sich an der Kaug-Umlage aber beteiligen solle. Der Schutz der Kaug-Versicherung werde von ihren behinderten Mitarbeitern auch nicht benötigt, weil sie einen Anspruch nach § 54a des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) hätten und im Falle eines praktisch aber ausgeschlossenen Konkurses umgehend in eine anderen Behinderteneinrichtung aufgenommen würden. Zum anderen beruhe die Versicherungsfreiheit auch darauf, dass die Arbeitslosenversicherung wie auch die Kaug-Versicherung nur gegen Risiken auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schützen solle, ihre behinderten Mitarbeiter aber für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kämen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Behinderte in geschützten Werkstätten nur in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, aber eben nicht in die Arbeitsförderung einbezogen sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.1999 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 28.08.1998 sowie gegen den Berichtigungsbescheid vom 15.01.1999 zurück.

Am 18.06.1999 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, die gesellschafts- bzw. satzungsrechtliche Absicherung gewährleiste den wirtschaftlichen Bestand der GmbH und aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung als besondere Sozialeinrichtung im Interesse der Behinderten sei sie im Hinblick auf die Anwendung des § 186c Abs. 2 AFG gleichgestellt. Da ihre behinderten Mitarbeiter im Falle eines Konkurses dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohnehin nicht zur Verfügung stünden, seien sie aus dem Anwendungsbereich des § 141a AFG auszugliedern.

Der Beklagte hat erwidert, Behinderte in Behinderten-Werkstätten seien in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und das von ihnen bezogene Entgelt sei für die Kaug-Berechnung auch heranzuziehen. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 186c Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AFG seien nicht erfüllt.

Mit Urteil vom 15.05.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 29.05.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.07.2002 rechtzeitig Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Klageverfahren und vertritt zudem die Auffassung, für ihre Heranziehung zur Zahlung der Umlage zur Kaug-Ausfallversicherung fehle es insbesondere deshalb an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, weil in § 186c Abs. 3 AFG lediglich bestimmt sei, dass die Unfallversicherungsträger den von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen auf ihre Mitglieder umlegten und es vor allem an einer Regelung fehle, welche Versicherten in den Unternehmen bei der Berechnung des Anteils zu berücksichtigen seien. Auch im Übrigen seien die §§ 186b, 186c AFG nur auf Arbeitnehmer und daher nicht auf ihre behinderten Mitarbeiter anwendbar, weil es sich bei ihnen nicht um Arbeitnehmer handele. Sie weist außerdem daraufhin, dass nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 der Werkstättenverordnung (3. VO zur Durchführung des SchwbG-SchwbWV-) das Arbeitsergebnis von Behindertenwerkstätten u.a. nur für die Bildung einer zum Ausgleich von Ertragsschwankungen notwendigen Rücklage, höchstens eines zur Zahlung von Arbeitsentgelten für drei Monate erforderlichen Betrages verwendet werden dürfe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.05.2002 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 28.08.1998 in der Form des Berichtigungsbescheides vom 15.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.1999 aufzuheben.

Der Beklagte, der dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen. Auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten vom 28.08.1998 und 15.01.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 19.05.1999 sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Kaug-Umlage für das Jahre 1997 sowie auf die Vorauszahlung auf den Beitrag für 1998.

Gemäß § 186c Abs. 1 Satz 1 AFG i.d.F. des Unfallversicherungseinordnungsgesetzes (UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254) - jetzt im wesentlichen inhaltsgleich geregelt in § 359 SGB III - bringen die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Seeberufsgenossenschaft, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom und für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 SGB VII übernommenen Unternehmen, die für diese Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger die Mittel für das Kaug (§ 186b Abs. 1 Satz 1 AFG) auf, soweit diese nicht von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§ 186d AFG) aufgebracht werden. Der Anteil jedes der in Abs. 1 Satz 1 genannten Unfallversicherungsträger an den aufzubringenden Mitteln entspricht dem Verhältnis seiner zu berücksichtigenden Lohnsumme zu der Gesamtlohnsumme dieser Träger (§ 186c Abs. 2 Satz 1 AfG). Unberücksichtigt bleiben jedoch die Lohnsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist, und solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert (§ 186c Abs. 2 Satz 2 AFG). Nach diesen Grundsätzen und gem. § 186c Abs. 3 AFG legen die Berufsgenossenschaften den von ihnen aufzubringenden Anteil an den Mitteln für das Kaug auf ihre Mitglieder um. Danach ist die Klägerin zur Zahlung des Beitrags zur Kaug-Umlage für das Jahre 1997 und zur Vorauszahlung auf den Beitrag 1998 verpflichtet.

Ihre Zahlungsverpflichtung entfällt nicht bereits deshalb, weil es sich bei § 186c Abs. 3 AFG mangels einer Regelung, von welchen Versicherten das Entgelt bei der Berechnung des Anteils zu berücksichtigen ist, etwa nicht um eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage handelt. Als "Versicherte" i.S.d. § 186c Abs. 3 AFG können zunächst nur die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten gemeint sein, da dem AFG der Begriff des Versicherten sonst fremd ist und das Gesetz auch im Zusammenhang mit Kaug den Kreis von Versicherten nicht eigenständig abgrenzt, sondern nach § 141a Abs. 1 AFG grundsätzlich jeden Arbeitnehmer als möglichen Anspruchberechtigten nennt. Die in § 186c Abs. 3 AFG enthaltene Regelung, wonach die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Seeberufsgenossenschaft die auf die einzelnen Berufsgenossenschaften entfallenden Anteile der von der Berufsgenossenschaften aufzubringenden Mittel für das Kaug auf ihre Mitglieder umlegen (nämlich nach dem Entgelt der Versicherten) ist entgegen der Auffassung der Klägerin zudem eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, die Mitglieder durch Verwaltungsakt zur Zahlung der Beiträge zur Kaug-Umlage heranzuziehen. Eine zusätzliche spezifische Ermächtigung zum Handeln durch Verwaltungsakt ist, worauf bereits der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht erforderlich. Außerdem gleicht § 186c Abs. 3 AFG den Vorschriften über die Heranziehung zu den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung, deren entsprechende Anwendung im Übrigen Abs. 3 Satz 3 ausdrücklich regelt. Auch § 725 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - jetzt § 153 SGB VII - als Grundvorschrift der Beitragsberechnung der Berufsgenossenschaften verwendete den Begriff des Entgelts der Versicherten. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 7/1750 S. 11) bestätigen diese Auffassung. Nach ihnen sollten die Mittel durch die Berufsgenossenschaften in einem besonders einfachen Verfahren aufgebracht werden, das in der gesetzlichen Unfallversicherung bewährte Umlageverfahren sollte übernommen werden (vgl. BSG Urteil vom 21.09.2000 - B 11 AL 95/99 R -). Danach richtet sich die Umlage der Klägerin aber nach dem Entgelt aller gesetzlich gegen Unfall Versicherten in ihrem Unternehmen. Zu diesem gesetzlich gegen Unfall versicherten Personen in der Behindertenwerkstatt der Klägerin gehören aber ohne jeden Zweifel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII auch die behinderten Beschäftigten. Mithin ist die Auffassung der Klägerin auch nicht zutreffend, die §§ 186b und 186c AFG seien nicht auf die in Ihrer Werkstatt behinderten Menschen, sondern nur auf Arbeitnehmer anwendbar. Vielmehr soll durch das Kaug ein über den Arbeitnehmerbegriff hinausgehender möglichst umfassender Personenkreis abhängig Beschäftigter vor dem Risiko des Ausfalls von Arbeitsentgelt bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschützt werden. Und dass an Behinderte tatsächlich Arbeitsentgelt gezahlt wird, davon geht insbesondere auch § 54 Abs. 1 SchwbG aus.

Soweit die Klägerin ihre Beitragspflicht zur Kaug-Umlage ferner deshalb verneint, weil ihre behinderten Mitarbeiter keinen Anspruch nach dem AFG hätten, bzw. sie nicht in die Arbeitsförderung nach dem AFG einbezogen sein, bzw. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sie von vornherein nicht in Betracht käme und die Arbeits- losenversicherung sowie die Kaug-Versicherung nur gegen Risiken auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schützen sollten, ihre behinderten Mitarbeiter diesen Schutz aber nicht benötigten, weil sie im Falle eines (praktisch ausgeschlossenen) Konkurses einen Anspruch darauf hätten, umgehend in eine anderen Einrichtung aufgenommen zu werden, verkennt die Klägerin, dass die Arbeitslosenversicherung auf der einen und die Kaug-Umlage auf der anderen Seite nicht den gleichen Sinn und Zweck haben. Denn durch ein Konkursverfahren wird weder das Arbeitsverhältnis beendet, noch werden die Betroffenen arbeitslos. Das Kaug dagegen ersetzt bereits erarbeitetes konkretes Arbeitsentgelt und dient damit gerade nicht wie die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Schutz im Falle der Arbeitslosigkeit, wenn nicht in einem neuen Beschäftigungsverhältnis ohne Unterbrechung Arbeitslohn bezogen werden kann.

Im Zusammenhang mit der Abdeckung bereits erarbeiteten konkreten Arbeitsentgelt-Risikos durch die Kaug-Umlage führt auch der Hinweis der Klägerin auf § 12 Abs. 5 Nr. 2 SchwbWV, wonach durch die Bildung einer zum Ausgleich von Ertragsschwankung dienenden Rücklage von höchstens einem Betrag von Arbeitsentgeltzahlungen für drei Monate genau das Risiko abgedeckt werde, das durch das Kaug abgedeckt werden solle, zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen bleiben, worauf die Beklagte und das SG bereits zutreffend hingewiesen haben, gemäß § 186c Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. § 186c Abs. 2 Satz 2 AFG eben nur die Lohnsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinde sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts unberücksichtigt, bei denen der Konkurs rechtlich nicht zulässig ist (vgl. BSG, a.a.0. und BSG Urteil vom 27.09.1994 - RAr 10/90 -) sowie solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, die Länder oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichern. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin als GmbH und damit als juristischer Person des Privatrechts ohne Zweifel aber nicht vor. Insbesondere besteht auch keine Bundes-, Landes- oder gemeinderechtliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht begründet dargetan, dass sie auch nur faktisch nicht konkursfähig sei. Zum anderen hat die Beklagte ebenfalls bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 5 Nr. 2 SchwbWV weder eine Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen enthält noch eine bestimmte Höhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens vorschreibt, sodass im Fall einer Zahlungsunfähigkeit die Erfüllung der Arbeitsentgeltforderungen der beschäftigten Behinderten nicht gewährleistet wäre.

Die Regelung des § 186c Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 186c Abs. 2 Satz 2 AFG verstößt schließlich auch nicht gegen Verfassungsrecht. Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere hat der Gesetzgeber nicht das Willkürverbot verletzt (BVerfG SozR 3 - 4100 § 186c Nr. 1).

Nach allem konnten Klage und Berufung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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