Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KN 198/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 26/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 10 KN 101/01 am 21.01.2003 seine Erledigung gefunden hat. Die neue Berufung des Klägers vom 20.02.2003 gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen wird als unzulässig verworfen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Verfahrens L 18 KN 101/01.
In dem Rechtsstreit S 6 KN 198/01 (L 18 KN 101/01) hat der Kläger im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) die Überprüfung bestandskräftiger Bescheide der Beklagten vom 14.05.1992, 01.04., 18.08. und 21.10.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.1994 begehrt. Die Beklagte hatte dies wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 44 SGB X abgelehnt. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2003 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt: "Ich nehme die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24. Oktober 2001 zurück". Diese Erklärung ist dem Kläger vorgespielt und von ihm genehmigt worden.
Mit einem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 24.01.2003 hat der Kläger vorgetragen, mit dem Sitzungsprotokoll vom 21.01.2003 nicht einverstanden zu sein. Ihm sei in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage erläutert worden. Auf Grund dieser Tatsache habe er die Berufung zurückgenommen. Allerdings stehe die Rechtslage nicht in der Abschrift. Nach nochmaliger schriftlicher Darstellung der Rechtslage hat der Kläger daraufhin geltend gemacht, es sei an keiner Stelle von der Verjährungsunterbrechung nach § 52 Abs. 1 und 2 SGB X und § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Rede. Deshalb wolle er seine Berufung fortsetzen unter Beachtung dieser Vorschrift (Schriftsatz vom 17.02.2003).
Der Kläger beantragt,
das Verfahren L 18 KN 101/01 fortzusetzen und seinen Schriftsatz vom 17. Februar 2003, eingegangen beim Landessozialgericht am 20. Februar 2003 als neue Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24. Januar 2001 anzusehen und auf diesem Wege den Bescheid vom 08. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2001 zu überprüfen.
Die Beklagte beantragt festzustellen,
dass das Verfahren L 18 KN 101/01 durch Berufungsrücknahme erledigt ist, desweiteren beantragt der Bevollmächtigte der Beklagten die neue Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
Sie ist der Auffassung, dass die erklärte Berufungsrücknahme wirksam und das Verfahren beendet ist.
Weiterer Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte L 18 KN 101/01 (L 18 KN 26/03) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist, soweit der Kläger den Schriftsatz vom 17.02.2003 als Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen verstanden wissen will, unzulässig. Im Übrigen ist der geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 18 KN 101/01 unbegründet, weil dieses durch die Rücknahmeerklärung im Termin vor dem Senat am 21.01.2003 wirksam beendet worden ist.
Der Kläger begehrt ersichtlich zunächst die Feststellung, dass der Rechtsstreit nicht durch diese am 21.01.2003 erklärte Berufungsrücknahme beendet worden und dementsprechend fortzusetzen ist.
Nach § 156 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift bewirkt die Zurücknahme den Verlust des Rechtsmittels. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.01.2003 erklärt: "Ich nehme die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24. Oktober 2001 zurück". Diese in der Niederschrift aufgenommene Erklärung (vgl. § 122 SGG i.V.m. § 162 der Zivilprozessordnung - ZPO -) ist ihm vorgespielt und von ihm genehmigt worden und damit als Prozesshandlung wirksam mit der Folge des Verlusts des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGG). Als Prozesshandlung kann die Zurücknahme grundsätzlich weder widerrufen noch angefochten werden (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar 7. Auflage § 102 Rdz. 7c bzgl. Klagerücknahme), wobei der Kläger Anfechtungsgründe oder eine Unrichtigkeit der Niederschrift nicht einmal gerügt hat. Ausweislich seiner Schriftsätze geht es ihm lediglich darum, über einen weiteren rechtlichen Gesichtspunkt einzubringen. Dies stellt allerdings keinen Wiederaufnahmegrund dar, der allenfalls und ausnahmsweise als Widerrufsgrund in Betracht kommen kann (Meyer-Ladewig aaO. Vor § 60 Rdz. 12a). Dabei müsste der so geltend gemachte Widerrufsgrund unter den engen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 578, 580 ff. ZPO zulässig sein. Die in § 580 ZPO aufgeführten Voraussetzungen sind allerdings ersichtlich nicht erfüllt.
Die erneute Berufung ist nicht zulässig. Selbst wenn der Schriftsatz des Klägers vom 17.02.2003 seinem Begehren entsprechend als eine "erneute" Berufung gewertet werden sollte, so ist sie schon deshalb unzulässig, weil die Frist von einem Monat für die Berufungseinlegung nicht eingehalten ist. Der Berufungsschriftsatz vom 17.02.2003 ist am 20.02.2003 beim Landessozialgericht eingegangen. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2001 ist dem Kläger am 30.10.2001 zugestellt worden, so dass die Frist von einem Monat nach Zustellung nicht gewahrt ist (§ 151 Abs.1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es bestand kein Anlass die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt sind (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Verfahrens L 18 KN 101/01.
In dem Rechtsstreit S 6 KN 198/01 (L 18 KN 101/01) hat der Kläger im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) die Überprüfung bestandskräftiger Bescheide der Beklagten vom 14.05.1992, 01.04., 18.08. und 21.10.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.1994 begehrt. Die Beklagte hatte dies wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 44 SGB X abgelehnt. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2003 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt: "Ich nehme die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24. Oktober 2001 zurück". Diese Erklärung ist dem Kläger vorgespielt und von ihm genehmigt worden.
Mit einem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 24.01.2003 hat der Kläger vorgetragen, mit dem Sitzungsprotokoll vom 21.01.2003 nicht einverstanden zu sein. Ihm sei in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage erläutert worden. Auf Grund dieser Tatsache habe er die Berufung zurückgenommen. Allerdings stehe die Rechtslage nicht in der Abschrift. Nach nochmaliger schriftlicher Darstellung der Rechtslage hat der Kläger daraufhin geltend gemacht, es sei an keiner Stelle von der Verjährungsunterbrechung nach § 52 Abs. 1 und 2 SGB X und § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Rede. Deshalb wolle er seine Berufung fortsetzen unter Beachtung dieser Vorschrift (Schriftsatz vom 17.02.2003).
Der Kläger beantragt,
das Verfahren L 18 KN 101/01 fortzusetzen und seinen Schriftsatz vom 17. Februar 2003, eingegangen beim Landessozialgericht am 20. Februar 2003 als neue Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24. Januar 2001 anzusehen und auf diesem Wege den Bescheid vom 08. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2001 zu überprüfen.
Die Beklagte beantragt festzustellen,
dass das Verfahren L 18 KN 101/01 durch Berufungsrücknahme erledigt ist, desweiteren beantragt der Bevollmächtigte der Beklagten die neue Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
Sie ist der Auffassung, dass die erklärte Berufungsrücknahme wirksam und das Verfahren beendet ist.
Weiterer Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte L 18 KN 101/01 (L 18 KN 26/03) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist, soweit der Kläger den Schriftsatz vom 17.02.2003 als Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen verstanden wissen will, unzulässig. Im Übrigen ist der geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 18 KN 101/01 unbegründet, weil dieses durch die Rücknahmeerklärung im Termin vor dem Senat am 21.01.2003 wirksam beendet worden ist.
Der Kläger begehrt ersichtlich zunächst die Feststellung, dass der Rechtsstreit nicht durch diese am 21.01.2003 erklärte Berufungsrücknahme beendet worden und dementsprechend fortzusetzen ist.
Nach § 156 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift bewirkt die Zurücknahme den Verlust des Rechtsmittels. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.01.2003 erklärt: "Ich nehme die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24. Oktober 2001 zurück". Diese in der Niederschrift aufgenommene Erklärung (vgl. § 122 SGG i.V.m. § 162 der Zivilprozessordnung - ZPO -) ist ihm vorgespielt und von ihm genehmigt worden und damit als Prozesshandlung wirksam mit der Folge des Verlusts des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGG). Als Prozesshandlung kann die Zurücknahme grundsätzlich weder widerrufen noch angefochten werden (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar 7. Auflage § 102 Rdz. 7c bzgl. Klagerücknahme), wobei der Kläger Anfechtungsgründe oder eine Unrichtigkeit der Niederschrift nicht einmal gerügt hat. Ausweislich seiner Schriftsätze geht es ihm lediglich darum, über einen weiteren rechtlichen Gesichtspunkt einzubringen. Dies stellt allerdings keinen Wiederaufnahmegrund dar, der allenfalls und ausnahmsweise als Widerrufsgrund in Betracht kommen kann (Meyer-Ladewig aaO. Vor § 60 Rdz. 12a). Dabei müsste der so geltend gemachte Widerrufsgrund unter den engen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 578, 580 ff. ZPO zulässig sein. Die in § 580 ZPO aufgeführten Voraussetzungen sind allerdings ersichtlich nicht erfüllt.
Die erneute Berufung ist nicht zulässig. Selbst wenn der Schriftsatz des Klägers vom 17.02.2003 seinem Begehren entsprechend als eine "erneute" Berufung gewertet werden sollte, so ist sie schon deshalb unzulässig, weil die Frist von einem Monat für die Berufungseinlegung nicht eingehalten ist. Der Berufungsschriftsatz vom 17.02.2003 ist am 20.02.2003 beim Landessozialgericht eingegangen. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2001 ist dem Kläger am 30.10.2001 zugestellt worden, so dass die Frist von einem Monat nach Zustellung nicht gewahrt ist (§ 151 Abs.1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es bestand kein Anlass die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt sind (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG).
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