Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KR 73/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 51/03 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 07. August 2003 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat sich mit seiner am 24.03.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage gegen die Entscheidung der Beklagten (Bescheid vom 13.03.2003, Widerspruchsbescheid vom 20.05.2003) gewandt, durch die ihm die Kosten einer ärztlichen Behandlung wegen akuter Bronchitis mit Atemnot in Mallorca (Spanien) in Höhe von insgesamt 174,54 Euro nur in Höhe von 100,00 Euro erstattet worden sind.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.08.2003 hat das SG die Klage ohne Zulassung der Berufung abgewiesen, weil dem Kläger mangels Vorliegen eines Notfalls ein Kostenerstattungsanspruch überhaupt nicht, zumindest aber nur in der erstatteten Höhe entsprechend der im Inland geltenden Gebührensätze zugestanden habe.
Die gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegte Beschwerde ist statthaft, da der in der Hauptsache streitige Betrag von 74,54 Euro den Wert für die zulassungsfreie Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegt. Die angefochtene Entscheidung weicht weder von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ab und beruht auf einer solchen Abweichung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) noch ist die Entscheidung unter einem der Beurteilung des erkennenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel zustande gekommen (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), was auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden ist.
Der Rechtssache kommt schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Kläger sich in schlechten finanziellen Verhältnissen befindet und sich durch die Beklagte - was für den Senat ohnehin nicht nachvollziehbar ist - schikaniert fühlt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 144 Rdn. 28). Solche klärungsbedürftigen Rechtsfragen wirft der vorliegende Rechtsstreit aber nicht auf, weil nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinlänglich geklärt ist, welche ärztlichen Leistungen die Versicherten bei einem Auslandsaufenthalt im Bereich der Europäischen Union in Anspruch nehmen können.
Die Beschwerde war daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG zurückzuweisen.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird der Gerichtsbescheid des SG Köln vom 07.08.2003 rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Der Kläger hat sich mit seiner am 24.03.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage gegen die Entscheidung der Beklagten (Bescheid vom 13.03.2003, Widerspruchsbescheid vom 20.05.2003) gewandt, durch die ihm die Kosten einer ärztlichen Behandlung wegen akuter Bronchitis mit Atemnot in Mallorca (Spanien) in Höhe von insgesamt 174,54 Euro nur in Höhe von 100,00 Euro erstattet worden sind.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.08.2003 hat das SG die Klage ohne Zulassung der Berufung abgewiesen, weil dem Kläger mangels Vorliegen eines Notfalls ein Kostenerstattungsanspruch überhaupt nicht, zumindest aber nur in der erstatteten Höhe entsprechend der im Inland geltenden Gebührensätze zugestanden habe.
Die gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegte Beschwerde ist statthaft, da der in der Hauptsache streitige Betrag von 74,54 Euro den Wert für die zulassungsfreie Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegt. Die angefochtene Entscheidung weicht weder von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ab und beruht auf einer solchen Abweichung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) noch ist die Entscheidung unter einem der Beurteilung des erkennenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel zustande gekommen (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), was auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden ist.
Der Rechtssache kommt schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Kläger sich in schlechten finanziellen Verhältnissen befindet und sich durch die Beklagte - was für den Senat ohnehin nicht nachvollziehbar ist - schikaniert fühlt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 144 Rdn. 28). Solche klärungsbedürftigen Rechtsfragen wirft der vorliegende Rechtsstreit aber nicht auf, weil nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinlänglich geklärt ist, welche ärztlichen Leistungen die Versicherten bei einem Auslandsaufenthalt im Bereich der Europäischen Union in Anspruch nehmen können.
Die Beschwerde war daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG zurückzuweisen.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird der Gerichtsbescheid des SG Köln vom 07.08.2003 rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Rechtskraft
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