Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
10
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SB 168/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 B 12/03 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.07.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Beteiligte, auf dessen Antrag ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört wird, die Kosten dafür vorzuschießen und diese vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen. Eine demgegenüber "andere Entscheidung des Gerichts", die also den Kläger von der Pflicht befreit, Begutachtungskosten endgültig zu tragen, ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn das Gutachten für die Entscheidung oder den sonstigen Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung gewesen ist. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der von Amts wegen ermittelte Sachverhalt durch den nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen lediglich "erweitert" worden ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Sachverständige dem Gericht neue - rechtserhebliche - medizinische Erkenntnisse verschafft (z.B. Senatsbeschlüsse vom 04.06.1999 - L 10 B 3/99 SB -, 15.08.2000 - L 10 B 8/00 SB -, 16.09.2002 - L 10 B 13/02 SB -, 13.11.2002 - L 10 SB 15/02 -, 11.06.2003 - L 10 B 4/03 SB -).
Ausgehend hiervon hat das Sozialgericht die Übernahme der Kosten für das Gutachten des Dr. Z vom 24.03.2003 zu Recht abgelehnt.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt war bereits durch das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Dr. C vom 23.05.2002 geklärt. Das Gutachten des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. Z war für den Ausgang des Rechtsstreits ohne weitere Bedeutung. Dr. Z hat lediglich die schon durch Dr. C getroffenen Feststellungen bestätigt.
Soweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde ausführt, Dr. Z habe zumindest deshalb zur Sachaufklärung beigetragen, weil er aufgezeigt habe, "dass das Wirbelsäulensyndrom bislang falsch beziffert worden sei", übersieht er, dass bereits Dr. C entsprechende Ausführungen gemacht. Dr. C hat nämlich darauf hingewiesen, dass die Funktionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule statt mit einem Grad der Behinderung von 10 mit einem von 20 zu bewerten seien. Dies hat Dr. Z lediglich wiederholt.
Unabhängig davon gilt:
Selbst wenn in einem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten neue medizinische Erkenntnisse aufgezeigt werden, können diese eine völlige oder teilweise Kostenfreistellung nur rechtfertigen, wenn sie rechtlich beachtlich sind (z.B. Senatsbeschluss vom 05.11.1999 - L 10 B 9/99 SB -). Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige physische und/oder psychische Normabweichungen beschreibt, die angesichts der darauf beruhenden Teilhabebeeinträchtigungen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) mitursächlich dafür sind, dass das Gericht den GdB höher festsetzt als dies auf der Grundlage des nach § 106 SGG eingeholten Gutachtens geschehen wäre.
Ebenso ist es nicht rechtserheblich, wenn ein Sachverständiger Normabweichungen lediglich anders bezeichnet oder eine erweiterte Leidensbezeichnung angibt. Denn es besteht kein Anspruch auf Feststellung einzelner Normabweichung (BSG, Urteile vom 24.06.1998 - B 9 SB 17/97 R und B 9 SB 18/97 R -; Senatsbeschlüsse vom 15.08.2000 - L 10 B 8/00 SB - und vom 16.09.2002 - L 10 B 13/02 -).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Beteiligte, auf dessen Antrag ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört wird, die Kosten dafür vorzuschießen und diese vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen. Eine demgegenüber "andere Entscheidung des Gerichts", die also den Kläger von der Pflicht befreit, Begutachtungskosten endgültig zu tragen, ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn das Gutachten für die Entscheidung oder den sonstigen Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung gewesen ist. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der von Amts wegen ermittelte Sachverhalt durch den nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen lediglich "erweitert" worden ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Sachverständige dem Gericht neue - rechtserhebliche - medizinische Erkenntnisse verschafft (z.B. Senatsbeschlüsse vom 04.06.1999 - L 10 B 3/99 SB -, 15.08.2000 - L 10 B 8/00 SB -, 16.09.2002 - L 10 B 13/02 SB -, 13.11.2002 - L 10 SB 15/02 -, 11.06.2003 - L 10 B 4/03 SB -).
Ausgehend hiervon hat das Sozialgericht die Übernahme der Kosten für das Gutachten des Dr. Z vom 24.03.2003 zu Recht abgelehnt.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt war bereits durch das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Dr. C vom 23.05.2002 geklärt. Das Gutachten des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. Z war für den Ausgang des Rechtsstreits ohne weitere Bedeutung. Dr. Z hat lediglich die schon durch Dr. C getroffenen Feststellungen bestätigt.
Soweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde ausführt, Dr. Z habe zumindest deshalb zur Sachaufklärung beigetragen, weil er aufgezeigt habe, "dass das Wirbelsäulensyndrom bislang falsch beziffert worden sei", übersieht er, dass bereits Dr. C entsprechende Ausführungen gemacht. Dr. C hat nämlich darauf hingewiesen, dass die Funktionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule statt mit einem Grad der Behinderung von 10 mit einem von 20 zu bewerten seien. Dies hat Dr. Z lediglich wiederholt.
Unabhängig davon gilt:
Selbst wenn in einem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten neue medizinische Erkenntnisse aufgezeigt werden, können diese eine völlige oder teilweise Kostenfreistellung nur rechtfertigen, wenn sie rechtlich beachtlich sind (z.B. Senatsbeschluss vom 05.11.1999 - L 10 B 9/99 SB -). Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige physische und/oder psychische Normabweichungen beschreibt, die angesichts der darauf beruhenden Teilhabebeeinträchtigungen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) mitursächlich dafür sind, dass das Gericht den GdB höher festsetzt als dies auf der Grundlage des nach § 106 SGG eingeholten Gutachtens geschehen wäre.
Ebenso ist es nicht rechtserheblich, wenn ein Sachverständiger Normabweichungen lediglich anders bezeichnet oder eine erweiterte Leidensbezeichnung angibt. Denn es besteht kein Anspruch auf Feststellung einzelner Normabweichung (BSG, Urteile vom 24.06.1998 - B 9 SB 17/97 R und B 9 SB 18/97 R -; Senatsbeschlüsse vom 15.08.2000 - L 10 B 8/00 SB - und vom 16.09.2002 - L 10 B 13/02 -).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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