L 5 KR 237/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 1 KR 43/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 237/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 38/03 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.07.2002 geändert. Unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2001 wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 3) während ihrer Beschäftigung vom 01.04.2000 bis 30.09.2000 versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigel. zu 3) in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 3) in der während ihres Hochschulstudiums ausgeübten Beschäftigung vom 01.04.2000 bis 30.09.2000 als sogenannte Werkstudentin versicherungsfrei gewesen ist.

Die Beigeladene zu 3) war als ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte bis 30.09.2000 bei der Klägerin - einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - (bzw. zunächst bei einem ihrer Gesellschafter) in Vollzeit beschäftigt. Zum Wintersemester 1999/2000 nahm sie ein Jurastudium an der Universität E auf. Im Hinblick auf das bevorstehende Studium kündigte sie mit Schreiben vom 14.06.1999 das bestehende Beschäftigungsverhältnis und bat um Prüfung, ob ein Vertrag mit einem reduzierten Arbeitsumfang geschlossen werden könne. Unter dem 30.09.1999 vereinbarten die Klägerin und die Beigeladene zu 3) eine Beschäftigung ab dem 10.09.1999 als Rechtsanwaltsfachangestellte mit reduziertem Arbeitsumfang. In § 3 des Arbeitsvertrages wurde die Arbeitszeit wie folgt geregelt:

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, halbjährlich 600 Arbeitsstunden (s. a. § 4) zu leisten.

(2) Als regelmäßige Wochenarbeitszeit (Kernarbeitszeit) wird für die Zeit während der Vorlesungen (Semester) mit 15 Wochenstunden vereinbart. Diese sind von montags bis freitags in der Zeit zwischen Uhr 18.00 und Uhr 21.00 zu erbringen. Der Arbeitnehmer kann zusätzlich auch samstags bis zu 5 Wochenstunden ableisten, muss darüber jedoch einen schriftlichen Nachweis unter Angabe der Tätigkeit führen.

(3) Außerhalb der in Ziffer (2) genannten Zeiten (Vorlesungsfreie Zeit Semesterferien), höchstens jedoch 26 Wochen im Jahr, beträgt die tägliche Regelarbeitszeit (Kernarbeitszeit) von montags bis Freitag von Uhr 8.00 Uhr bis Uhr 18.00 einschließlich Pause (eine Stunde).

(4) Der Arbeitnehmer wird über die Zeiten seiner Abwesenheit (Tage) und seine geleistete Arbeitsstunden, soweit diese nicht innerhalb der o.g.Kernarbeitszeiten erbracht werden, einen schriftlichen Nachweis führen und dem Arbeitgeber wöchentlich vorlegen. Die Vergütung betrug nach § 4 des Vertrages 24,50 DM je Stunde brutto, wobei eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 2.450,00 DM brutto gezahlt wurde, die mit den geleisteten Stunden verrechnet wurde.

Die Beklagte versicherte die Beigeladene zu 3) zunächst im Rahmen der Krankenversicherung der Studenten und sah sie in ihrer Beschäftigung als versicherungsfrei an. Mit Schreiben vom 06.06.2000 teilte sie der Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.12.1998 (SozR 3-2500 § 6 Nr. 16) mit, dass ab dem 01.04.2000 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe und die Beiträge nachzuentrichten seien. Die Klägerin widersprach dieser Beurteilung und machte geltend, das von der Beklagten zitierte Urteil des BSG habe einen anderen Sachverhalt betroffen. Mit Bescheid vom 14.09.2000 hielt die Beklagte an der Feststellung von Versicherungspflicht fest und wies nach Beteiligung der Beigeladenen zu 3) am Verwaltungsverfahren den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2001 zurück.

Zur Begründung hat die Klägerin im Klageverfahren vorgetragen, die Grundlage der Zusammenarbeit habe sich mit Beginn des Studiums der Beigeladenen zu 3) gegenüber der Zeit davor völlig verändert. Es sei mit Beginn des Studiums ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden, das an die Erfordernisse des Studiums angepasst worden sei. Die Beigeladene zu 3) sei zwar unverändert als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig geworden, ihre Tätigkeit habe sich allerdings insoweit geändert, als sie nicht mehr als Ansprechpartnerin für Mandanten zur Verfügung gestanden und sie vorrangig Sachen erledigt habe, die sie habe selbständig erledigen können. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG habe ein berufsintegriertes Studium betroffen, außerdem sei die dort betroffene Studentin von ihrem äußeren Erscheinungsbild her Arbeitnehmerin gewesen.

Mit Urteil vom 29.07.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat Versicherungspflicht aufgrund des Umfangs der Beschäftigung bejaht. Die Beigeladene zu 3) sei nicht als Werkstudentin versicherungsfrei gewesen, weil sie ihre Beschäftigung nach Aufnahme des Studiums fortgeführt habe.

Insoweit sei unerheblich, dass sie den Beschäftigungsumfang reduziert habe, weil in einer solchen Konstellation die sonst von der Rechtsprechung genannte Zeitgrenze von 20 Wochenstunden während des Semesters nicht gelte.

Im Berufungsverfahren wiederholt die Klägerin ihre bisherige Auffassung; sie hält daran fest, dass die Beigeladene zu 3) von ihrem Erscheinungsbild her Studentin und damit versicherungsfrei gewesen sei. Die Auffassung der Beklagten, die sich auf ein Rundschreiben der Spitzenverbände stütze, führe zu einer Benachteiligung der Studenten, die schon vor der Aufnahme des Studiums bei ihrem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt gewesen seien, gegenüber beschäftigten Studenten, die entweder unmittelbar nach dem Abitur das Studium (und die Beschäftigung) begonnen hätten oder bei einem anderen als dem früheren Arbeitgeber beschäftigt seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.07.2002 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2001 festzustellen, dass die Beigeladene zu 3) vom 01.04. bis 30.09.2000 nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterlegen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist ergänzend auf ein Schreiben des Verbandes der Angestellten Krankenkassen an das Bundesversicherungsamt vom 10.12.2000, in dem die Auffassung der Spitzenverbände in dem Rundschreiben vom 06.10.1999 verteidigt wird.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) schließen sich ohne Stellung eines Antrages der Auffassung der Beklagten an. Die Beigeladenen zu 3) und 4) haben sich zur Sache nicht geäußert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 14.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2001 ist rechtswidrig, denn die Beigeladene zu 3) unterlag entgegen der Beurteilung der Beklagten nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Die Beigeladene zu 3) hat im fraglichen Zeitraum zwar eine mehr als geringfügige Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt, diese war jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) versicherungsfrei. Nach den genannten Vorschriften besteht Versicherungsfreiheit, wenn die betreffenden Personen während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung als Beschäftigte knüpft an die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung an (§ 20 Abs. 1 SGB IX).

Versicherungsfreiheit nach den genannten Normen setzt die Immatrikulation voraus, kann allerdings nicht allein daraus hergeleitet werden. Eine Beschäftigung ist vielmehr nur dann versicherungs- bzw. beitragsfrei, wenn sie "neben" dem Studium, d. h. diesem nach Zweck und Dauer untergeordnet, ausgeübt wird, das Studium also die Haupt- und die Beschäftigung die Nebensache ist. Umgekehrt ist danach derjenige, der seinem Erscheinungsbild nach zum Kreis der Beschäftigten gehört, durch ein gleichzeitiges Studium in der Beschäftigung nicht versicherungsfrei: Versicherungsfreiheit besteht insoweit vielmehr nur für Personen, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium beansprucht werden (vgl. BSGE 40, 93 ff.; 50, 25, 26; 71, 144). Das BSG hat es in seiner bisherigen Rechtsprechung abgelehnt, der Beurteilung des "Erscheinungsbildes" starre Stundengrenzen für den Umfang der Beschäftigung zugrunde zu legen (BSG SozR 2200 § 172 Nr. 14, 19, 20). Es hat allerdings eine halbschichtige Tätigkeit während der Vorlesungszeit und eine vollschichtige Tätigkeit während der vorlesungsfreien Zeit als "Richtwerte" für Obergrenzen einer versicherungsfreien Beschäftigung bezeichnet, die freilich unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit einem ordnungsgemäßen Studium stünden (BSG SozR 2200 § 172 Nr. 20). Die Spitzenverbände gehen in ihrem Rundschreiben vom 06.10.1999 davon aus, dass bei Ausübung einer unbefristeten Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden in der Vorlesungszeit und 40 Stunden während der Semesterferien Versicherungsfreiheit besteht (B 1.4 Beispiel 3).

Nach diesen Maßstäben war die Beschäftigung der Beigeladenen zu 3) vom 01.04. bis 30.09.2000 versicherungsfrei. Sie musste nach dem Arbeitsvertrag vom 30.09.1999 während der Vorlesungszeit 15 Stunden pro Woche arbeiten, während der Semesterferien 45 Stunden (allerdings höchstens an 26 Wochen pro Jahr). Der Umfang dieser Arbeitsverpflichtung stand einem Studium nicht entgegen. Die Lage der Kernarbeitszeit während des Semesters von 18 - 21 Uhr erlaubte der Beigeladenen zu 3) daneben ihrem Studium nachzugehen, was durch den Umstand bestätigt wird, dass sie im Sommersemester 2000 einen Leistungsnachweis ("kleiner BGB-Schein") erworben hat. Jedenfalls zu Beginn des Studiums kann auch davon ausgegangen werden, dass die vorlesungsfreie Zeit nicht intensiv für die Vor- und Nachbereitung des Studienstoffes genutzt werden muss, so dass auch die vollschichtige Tätigkeit während der Semesterferien die ordnungsgemäße Durchführung des Studiums im fraglichem Zeitraum nicht beeinträchtigt hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände stand somit im fraglichen Zeitraum das Studium im Vordergrund, es war die Haupt-, die Beschäftigung die Nebensache.

Hieran ändert der Umstand, dass die Beigeladene zu 3) bereits vor Aufnahme des Studiums bei der Klägerin beschäftigt war, nichts. Die Beklagte meint unter Berufung auf das genannte Rundschreiben der Spitzenverbände (B Nr. 1.2.6), aus dem Urteil des BSG vom 10.12.1998 (a.a.O.) ergebe sich, dass bei Aufnahme eines Studiums während einer Beschäftigung Versicherungsfreiheit auch dann nicht eintrete, wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst werde. Die Entscheidung des BSG betraf allerdings einen völlig anders gelagerten Sachverhalt. In dem dortigen Fall absolvierte die Klägerin ein berufsintegriertes Studium an einer Fachhochschule bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis, wobei sie während der Vorlesungszeit an 3 Arbeitstagen in der Woche, in den Semesterferien im vollem Umfang arbeite und die Fachhochschule an zwei arbeitsfreien Werktagen und am Samstag Vormittag besuchte. Diese Verzahnung von bisheriger Berufstätigkeit und Studium war für das BSG offenbar ausschlaggebend, wie seine Bezugnahme auf frühere Entscheidungen (BSGE 39, 223; 41, 24; 78, 229) zeigt, in denen jeweils Versicherungsfreiheit in Fällen verneint worden war, bei denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis die Arbeitgeber die Arbeitnehmer für die Dauer des Studiums beurlaubt und ihnen eine Ausbildungsförderung bzw. die nur unwesentlich gekürzten Bezüge gezahlt hatten. Eine solche enge Verbindung zwischen bisheriger Beschäftigung und Studium besteht hier aber nicht. Im Gegenteil hatte die Beigeladene zu 3) ihr Beschäftigungsverhältnis mit Rücksicht auf die Aufnahme des Studiums gekündigt und um Abschluss eines neuen Vertrages mit reduziertem Umfang gebeten. Hätte die Klägerin dem nicht entsprochen, hätte die Beigeladene zu 3) das Beschäftigungsverhältnis also beendet.

Richtig ist allerdings, dass das BSG in dem Urteil vom 10.02.1998 sich von einem früheren Urteil vom 22.02.1980 (SozR 2200 § 172 Nr. 14) abgegrenzt hat und an der Aussage, dass bei Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses nach der Einschreibung als Student Versicherungs- und Beitragspflicht wegen der Beschäftigung nur eintrete, wenn auch die wöchentliche Beschäftigungszeit über 20 Stunden liege, nicht festhalten will. Sollte die Aussage tatsächlich "wertneutral" (also nicht nur für die Fälle, in denen eine enge Verbindung zwischen bisheriger Beschäftigung und Studium besteht) in dem Sinne zu verstehen sein, dass Arbeitnehmer, die ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis unter Reduzierung der Wochenarbeitszeit beibehalten und ein Studium aufnehmen, nur im Rahmen der Geringfügigkeitsregelungen versicherungsfrei bleiben, während für Studenten, die eine "neue" Beschäftigung aufnehmen, die Werkstudentenregelung eingreift, könnte der Senat dem nicht folgen. Er hat bereits in seinem Urteil vom 28.01.2003 (L 5 KR 90/02) darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, wie sich der Umstand, dass auch bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat, derart prägend auf das äußere Erscheinungsbild auswirken sollte, dass nunmehr nicht das Studium, sondern die abhängige Beschäftigung im Vordergrund steht. Hätte die Beigeladene zu 3) mit Aufnahme ihres Studiums eine gleichgeartete Tätigkeit bei einem anderen Anwalt aufgenommen, wäre sie nach Auffassung der Beklagten (bzw. der Spitzenverbände) versicherungsfrei gewesen. Für diese unterschiedliche Beurteilung ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar. Ebenso wenig wäre eine Auswirkung auf die Versicherungsfreiheit verständlich, wenn die Beigeladene zu 3) ihr Beschäftigungsverhältnis zunächst beendet und erst nach einigen Wochen oder Monaten nach Aufnahme des Studiums neu begründet hätte. Zu welchen Ungereimtheiten die Auffassung der Beklagten bzw. der Spitzenverbände führt, zeigt der vorliegende Fall: Die Beigeladene zu 3) war nach ihrer Darstellung ab 01.10.2000 bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, wobei sie lediglich für den Besuch von Lehrveranstaltungen von der Arbeit freigestellt wurde, Fehlzeiten aber an den Abenden bzw. Wochenenden nacharbeiten musste. Es war also offenbar noch nicht einmal eine klare zeitliche Obergrenze für die Dauer der Arbeitszeit während der vorlesungs- und vorlesungsfreien Zeit geregelt. Gleichwohl ist diese Beschäftigung als versicherungsfrei beurteilt worden. Eine differenzierende Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. -freiheit nach dem Kriterium "Fortbestehen des Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber" führt nach Ansicht des Senats zu willkürlichen Ergebnissen; es muss deshalb dabei bleiben, dass eine Entscheidung nur im Rahmen einer wertenden Gesamtwürdigung getroffen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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