L 15 B 27/03 U ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 113/03 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 B 27/03 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren zu tragen. Der Streitwert wird auf 4.817,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides für das Jahr 2002 hinsichtlich des Anteils an der Insolvenzgeld-Umlage.

Die Antragstellerin, die ein Beratungsunternehmen betreibt, wurde von der Antragsgegnerin mit Veranlagungsbescheid vom 05.02.2001 nach dem ab 01.01.2001 geltenden Gefahrtarif für die Zeit ab 01.01.2001 zur Gefahrtarifstelle 08 (Gefahrklasse 0,61 für das Jahr 2001, Gefahrklasse 0,69 für das Jahr 2002 und Gefahrklasse 0,77 ab 2003) veranlagt. Mit Bescheid vom 23.04.2003 setzte die Antragsgegnerin den Gesamtbeitrag der Antragstellerin für 2002 auf 7225,43 Euro fest, wobei der Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage der Bundesanstalt für Arbeit 3951,94 Euro ausmachte. In der Anlage zu diesem Bescheid wird ausgeführt, dass bei der Insolvenzgeld-Umlage die konjunkturelle Entwicklung ausschlaggebend sei. Die Insolvenzen in der Bundesrepublik Deutschland seien 2002 um mehr als 71 v. H. gestiegen und hätten den bisher höchsten Stand erreicht. Dadurch habe sich der Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage gravierend erhöht. Je 1.000,- Euro Arbeitsentgelt betrage das Insolvenzgeld 4,7670 Euro. Gegen den Beitragsbescheid erhob die Antragstellerin am 06.05.2003 Widerspruch und bat gleichzeitig um Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Sie machte geltend, die Angaben in der Anlage zum Beitragsbescheid seien nach ihrem Kenntnisstand unzutreffend. Die Erhöhung des Beitragssatzes um durchschnittlich 93 v. H. gegenüber dem Vorjahr sei nach den ihr vorliegenden Informationen lediglich in Höhe von 40 v. H. durch die Bundesanstalt für Arbeit veranlasst. Da der Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei, könne ein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung nicht bestehen. Mit Bescheid vom 19.05.2003 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einziehung der Beiträge. Aufgrund des bei ihr geltenden Umlagesystems der nachträglichen Bedarfsdeckung belaste der Ausfall von Beiträgen für die Deckung des Bedarfs des abgelaufenen Geschäftsjahres im darauffolgenden Geschäftsjahr alle Beitragspflichtigen, die diesen Ausfall zunächst auszugleichen hätten. Mit weiterem Schreiben vom 19.05.2003 teilte sie der Antragstellerin hinsichtlich der Insolvenzgeld-Umlage 2002 mit, dass das Volumen der letzten Umlage auf Prognosen beruht habe, die sich an Annahmen der Wirtschaftsforschungsinstitute und des Bundesministeriums für Finanzen angelehnt hätten. Die Bundesanstalt für Arbeit habe ihre Prognosen auf der gleichen Grundlage erstellt. Danach sei für das zweite Halbjahr 2002 von einer allmählichen Aufhellung der Konjunktur auszugehen gewesen. Tatsächlich sei jedoch das gesamte von der Bundesanstalt für Arbeit in Rechnung gestellte Insolvenzgeld erheblich gestiegen. Bereits im Jahre 2001 sei das Insolvenzgeld um circa 30 v. H. gestiegen. Die Dauer und Stärke des konjunkturellen Einbruchs würden von ihr sehr kritisch betrachtet. Einhergehend mit den Aufwendungen zur Insolvenzgeld-Umlage 2002, den in 2003 zu leistenden Abschlagszahlungen an die Bundesanstalt für Arbeit und einem wiederum prognostizierten Anstieg der Insolvenzen in 2003 habe der Vorstand den Beitrag auf 4,7670 Euro pro 1000 Euro anrechenbare Entgeltsumme festgesetzt. Desweiteren müsse sie auch Vorsorge für die erste Abschlagszahlung des Folgejahres (2004) treffen.

Am 28.05.2003 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Düsseldorf beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 23.04.2003 anzuordnen. Sie hat geltend gemacht: Die Beiträge zur Insolvenzgeld-Umlage hätten sich gegenüber 2001 um 93,5 v. H. erhöht. Sie - die Antragstellerin - halte die Festsetzung des Beitrages für willkürlich und vermute, dass diese exorbitante Erhöhung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Der Vorstand der Antragsgegenerin sei nicht befugt, solche Beiträge festzusetzen. Der Antragsgegnerin stehe insbesondere keine Befugnis zu, Prognosen zu stellen und auf der Grundlage dieser Prognosen Beitragserhöhungen, die sachlich nicht gerechtfertigt seien, durchzusetzen. Sie sei weiterhin nicht befugt, Vorsorgemaßnahmen auf Kosten der Unternehmen zu treffen. Der von der Antragsgegnerin festgesetzte Beitragsfuß weiche auch erheblich von den Beitragsfüßen anderer Berufsgenossenschaften ab. Im Übrigen sei die Heranziehung von Unternehmern zur Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage rechtswidrig. Gemäß § 346 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) seien die Beiträge von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte zu tragen. Durch die Verpflichtung, zusätzlich eine Umlage für Insolvenzgeld zu entrichten, würden die Arbeitgeber gesetzwidrig belastet. Die Fehlerhaftigkeit des im Beitragsbescheid festgesetzten Anteils an der Insolvenzgeld-Umlage erfasse den gesamten Bescheid.

Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, dass dem Antrag nicht zu entsprechen sei, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides nicht bestünden. Dass der von ihr festgesetzte Beitragsfuß von den Beitragsfüßen anderer Berufsgenossenschaften abweiche, sei darauf zurückzuführen, dass jeder Unfallversicherungsträger im Rahmen einer Umlagerechnung individuell den Beitragsfuß festsetze. In diese Umlagerechnung fließe nicht nur die von der Bundesanstalt für Arbeit geforderte Summe bzw. der auf den Unfallversicherungsträger entfallende Anteil ein. Daneben seien eine Korrekturumlage aus Änderungen durch die endgültige Abrechnung des Vorjahres, eine Verzinsung der Abschlusszahlung, Beitragsausfälle der vorherigen Umlage, Nachtragsbeiträge und sonstige Eingänge sowie die Betriebsmittelveränderung (Entnahme aus oder Zuführung zu den Betriebsmitteln) zu berücksichtigen. Für die konjunkturelle Entwicklung 2002 sei von ihr - der Antragsgegnerin - zum Zeitpunkt der Umlagebeschlüsse noch erwartet worden, dass im Herbst eine Verbesserung eintreten werde. Die Erwartung habe sich jedoch nicht erfüllt. Nach dem 30-prozentigen Anstieg der Insolvenzforderungen der Bundesanstalt für Arbeit in 2001 sei ein nochmaliger Zuwachs von 40 v. H. im Jahre 2002 nicht vorhersehbar gewesen. Sie habe daher im Vorjahr zu geringe Mittel für das Insolvenzgeld mit dem Beitragsbescheid 2001 eingefordert, die nun über die Umlage 2002 nachträglich aufgebracht werden müssten. Die Antragstellerin habe auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr durch den Vollzug des Beitragsbescheides schwere und unzumutbare Nachteile drohten, die über die eigentliche Leistung hinausgingen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden könnten. Dagegen habe sie - die Antragsgegnerin - ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einziehung der Beiträge.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15.07.2003, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, den Antrag abgelehnt. Gegen den am 17.07.2003 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 24.07.2003 Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und verweist ergänzend auf einen Bericht aus der Zeitschrift FOCUS und die schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Andres vom 19.05.2003 auf die Anfrage des Bundestagsmitglieds Fuchtel. Hierin heißt es, eine kalkulatorische Unterdeckung der Betriebsmittel für das Insolvenzgeld habe bei der Antragsgegnerin dazu geführt, dass zur Vermeidung von Liquiditätsproblemen die Umlagefestsetzung für das Jahr 2002 über den tatsächlichen anteiligen Ausgaben für das Insolvenzgeld gelegen habe.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.07.2003 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.04.2003 hinsichtlich der Beiträge zur Insolvenzversicherung anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Auf Anfrage des Beschwerdegerichts hat die Antragsgegnerin die Berechnung des Beitragsfußes mit Schriftsatz vom 29.08.2003 näher erläutert. Danach hat sie ausgehend von den Vorschussraten 2003 in Höhe von 355 Mio. Euro, der ersten Vorschussrate 2004 in Höhe von 90 Mio. Euro und den Abschlusszahlungen für 2002 in Höhe von 28,62 Mio. Euro bis zur nächsten Erhebung der Umlage im Frühjahr 2004 einen Finanzierungsbedarf in Höhe von 473,62 Mio. Euro ermittelt. Unter Zugrundelegung eines vorläufigen Umlagesolls in Höhe von 330,66 Mio. Euro und einer Unterdeckung im Vorjahr in Höhe von 38,35 Mio. Euro hat die Antragsgegnerin einen Betriebsmittelbedarf von 181,31 Mio. Euro und ein Umlagesoll 2002 in Höhe von 511,97 Mio. Euro errechnet.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2002, die zum 02.01.2002 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid vom 23.04.2003 hat keine aufschiebende Wirkung, da nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG die aufschiebende Wirkung bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt. Nach § 86 a Abs. 3 SGG kann in diesen Fällen die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die Aussetzung vornehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Kriterien sind auch bei der gerichtlichen Entscheidung nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG maßgebend (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86 b Rdn. 12). Danach sind vor allem die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren für die gerichtliche Ermessensentscheidung von Bedeutung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 86 a Rdn. 27; LSG Berlin Breithaupt 1999, 653; OVG NW DVBl 1990, 720). Auch unter Zugrundelegung einer im Schrifttum vertretenen weniger strengen Auffassung, wonach es ausreichend sein soll, wenn der Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (so zur VwGO Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 12. Auflage, § 80 Rdn. 116), ist hier bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten eine auch nur teilweise Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III erstatten die Unfallversicherungsträger der Bundesanstalt für Arbeit die Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30.06. des nachfolgenden Jahres. Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld bringen die Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) durch eine Umlage der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf (§ 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Hinsichtlich des Verfahrens bestimmt § 361 Abs. 1 Satz 1 SGB III, dass die Unfallversicherungsträger zum 25.04., 25.07. und 25.10. eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der Aufwendungen der Bundesanstalt für Arbeit für das Insolvenzgeld in dem jeweils vorausgegangenen Kalenderquartal entrichten. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften legen den jeweils von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich um (§ 360 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Für die Insolvenzgeld-Umlage gelten die Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend (§ 360 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) werden die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden (§ 152 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Die Aufbringung der Mittel erfolgt nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung durch Umlage des Umlagesolls auf die Beitragspflichtigen gemäß § 150 SGB VII. Die Ausgaben, Betriebsmittel und Rücklagen vermindert durch Einnahmen stellen den Finanzbedarf des Unfallversicherungsträgers dar (vgl. BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10). Betriebsmittel dienen ebenso wie Vorschüsse der Vorfinanzierung der notwendigen Entschädigungsleistungen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen. Diese Vorfinanzierung ist im Hinblick auf das in der Unfallversicherung geltende Umlageprinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung erforderlich (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung Handkommentar, § 152 SGB VII Rdn. 3.2). Auch für das Insolvenzgeld dürfen Betriebsmittel bereitgehalten werden (LSG Hamburg, Urteil vom 10.03.1999 - III UBf 34/96 - abgedruckt in HVBG-Info 34/99 vom 22.10.1999).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Festsetzung der Insolvenzgeld-Umlage unter Zugrundelegung eines Beitragsfußes von 4,767 nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 29.08.2003 dargelegt, dass sich für das Jahr 2002 ein vorläufiges Umlagesoll von 330,66 Mio. Euro und bis zur nächsten Erhebung der Umlage im Frühjahr 2004 ein Finanzierungsbedarf von 473,62 Mio. Euro ergibt, wobei der Senat keine Veranlassung sieht, die der Berechnung des vorläufigen Umlagesolls und des Finanzierungsbedarfs zugrundegelegten Zahlen in Zweifel zu ziehen. Hieraus hat sie unter Berücksichtigung einer Unterdeckung im Vorjahr in Höhe von 38,35 Mio. Euro rechnerisch korrekt einen Betriebsmittelbedarf von 181,31 Mio. Euro und ein Umlagesoll für das Jahre 2002 von 511,97 Mio. Euro ermittelt. Aus den von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29.08.2003 dargelegten Zahlen wird ebenfalls ersichtlich, dass durch die Betriebsmittelzuführung der Betriebsmittelbestand insgesamt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Höhe überschreitet (§ 171 SGB VII i. V. m. § 24 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin (Neufassung 1998 in der Fassung des 3. Nachtrags).

Die Vollziehung des Beitragsbescheides hat für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zu Folge. Eine derartige Härte liegt nur vor, wenn durch die sofortige Zahlung ein durch die spätere Erstattung nicht wieder gut zu machender Schaden - insbesondere Konkurs oder Existenzvernichtung - entstehen würde (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.10.2002 - L 6 U 331/02 ER - m. w. N.). Solche Gefahren sind hier weder ersichtlich noch hat die Antragstellerin sie aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung, die das Sozialgericht auf § 193 SGG gestützt hatte, kann allerdings keinen Bestand haben. Dies folgt aus § 197 a SGG, der nach Artikel 17 Abs. 1 des 6. SGG-Änderungsgesetzes hier anwendbar ist, weil das Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach dem 01.01.2002 rechtshängig wurde (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Vorbemerkung § 183 Rdn. 13; § 197 a Rdn. 1). Da weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin zu dem Personenkreis des § 183 SGG gehören, für den das gerichtlichen Verfahren kostenfrei ist, werden nach § 197 a Abs. 1 SGG Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die §§ 184 bis 193 SGG finden keine Anwendung; stattdessen sind die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden. Nach § 154 Abs. 2 VwGO trägt die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels der Rechtsmittelführer. Da die Antragstellerin aber auch vor dem Sozialgericht unterlegen war, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO auch die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Ein Verbot der "reformatio in peius" besteht insoweit nicht (vgl. BVerwGE 14, 171, 174; Meyer-Ladewig, a. a. O., § 197 a Rdn. 12).

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird mit 4.817,- Euro festgesetzt. Nach § 20 Abs. 3 GKG, der für den einstweiligen Rechtsschutz nach dem SGG entsprechend anzuwenden ist (Jansen/Straßfeld, SGG, § 197 Rdn. 33), bestimmt sich der Wert nach § 13 Abs. 1 GKG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Als Streitwert des einstweiligen Rechtschutzverfahrens sind zwei Drittel des Streitwerts der Hauptsache angemessen (LSG NRW, Beschluss vom 16.12.1998 - L 11 B 54/98 KA -; Jansen/Straßfeld, a. a. O.). Demgemäß ist der Streitwert hier auf zwei Drittel der Gesamtbeitragsforderung in Höhe von 7225,43 Euro, deren Ausetzung die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren zunächst noch begehrt hat, und mithin auf 4.817,- Euro festzusetzen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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