Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AL 36/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 50/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 05.12.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 00.00.1967 geborene Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01.12.1999 und die Erstattung des ab diesem Zeitraum gezahlten Betrages in Höhe von 12.546,22 DM (= 6.414,78 Euro). Ferner hat das Sozialgericht einen weiteren Erstattungsbescheid bzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.964,15 DM (= 2.026,84 Euro) in das Verfahren einbezogen.
Die Klägerin meldete sich am 28.09.1999 arbeitslos und gab als Anschrift an: "T-weg 00, N". Durch Bescheid vom 15.10.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 01.10.1999. Die Zahlung wurde geleistet bis 10.08.2000. Am 11.08.2000 erhielt die Beklagte ein Schreiben der Post mit der Mitteilung, dass die Klägerin verzogen sei. Die Anschrift könne nicht mitgeteilt werden, da die Klägerin hierzu keine Einwilligung gegeben habe. Es wurden entsprechend weitere Schreiben an die Beklagte zurückgesandt.
Am 22.08.2000 stellte die Klägerin einen Antrag auf Anschlussarbeitslosenhilfe, in dem sie ebenfalls die bisherige Anschrift angab. Bei der Antragstellung gab sie an, dass der Briefkasten und die Klingel mit ihrem Namen beschriftet seien. Sie habe sich ordnungsgemäß schriftlich beim Arbeitsamt umgemeldet und zusätzlich bei der Post einen Nachsendeantrag gestellt. Was sie auf diesem Antrag ausgefüllt habe, könne sie nicht mehr genau sagen. Es wäre jedenfalls ein Versehen gewesen, wenn sie angekreuzt hätte, dass ihre Adresse nicht bekannt werden sollte, da es schließlich dazu keinen Grund gegeben habe. Am 19.09.2000 erhielt die Beklagte von der Post die neue Anschrift der Klägerin mitgeteilt "Q-Str. 00 in N" und die Mitteilung, dass ab 01.05.2000 ein Nachsendeantrag gestellt worden sei. Auch dieses Schreiben enthält die Mitteilung, dass eine Einwilligung zur Weitergabe der Anschriftenänderung an Dritte nicht erteilt worden sei. Am 24.08.2000 ist die Klägerin nach Spanien verzogen. Mit Schreiben vom 25.09.2000 teilte die Klägerin mit, sie sei am 01.12.1999 zu der neuen Anschrift verzogen.
Mit Schreiben vom 05.10.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie in der Zeit vom 01.12.1999 bis 10.08.2000 Arbeitslosengeld in Höhe von 12.546,22 DM zu Unrecht bezogen habe, da sie der Arbeitsvermittlung aufgrund des nicht rechtzeitig angezeigten Umzuges nicht zur Verfügung gestanden habe. Ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Klägerin antwortete, sie habe der Arbeitsvermittlung jederzeit zur Verfügung gestanden. Es habe sich nicht um einen Umzug im eigentlichen Sinne gehandelt; sie sei nur vorübergehend zu ihren Eltern gezogen, die nur zwei Straßen weiter wohnten. Aus persönlichen Gründen habe sie zu dieser Zeit zwischen ihrem Elternhaus und ihrer Wohnung gependelt. Sie habe zu dieser Zeit in Scheidung gelebt und sich den permanenten Belästigungen ihres Mannes entziehen müssen. Gleichzeitig habe sie einen Nachsendeantrag bei der Post gestellt. Auch habe sie sich schriftlich umgemeldet.
Mit Bescheid vom 22.06.2001 hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 01.12.1999 auf. Zur Begründung gab sie an, dass die Klägerin den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung gestanden habe, weil sie seit dem 01.12.1999 nicht mehr unter der dem Arbeitsamt bekannten Anschrift erreichbar gewesen sei. Ihrer Anzeigepflicht sei sie nicht rechtzeitig nachgekommen. Die Entscheidung stützte sie auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X habe die Klägerin die Leistung in Höhe von 12.546,22 DM zu erstatten.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen führte sie aus, dass sie in dieser Zeit ständigen Kontakt zum Arbeitsamt gehabt habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14.08.2001 zurück. Sie berief sich auf § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) in Verbindung mit § 119 SGB III und § 1 Abs. 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO). Danach könne ein Arbeitsloser Vorschläge des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur zeit- und ortsnah Folge leisten, wenn er in der Lage sei, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen. Deshalb müsse der Arbeitslose sicherstellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen könne. Die Klägerin habe erst mit Schreiben vom 25.09.2000 dem Arbeitsamt mitgeteilt, dass sie am 01.12.1999 verzogen sei. Sie habe zwar bei der Post einen Nachsendeantrag gestellt, dieser sei jedoch erst ab 01.05.2000 wirksam. Im übrigen habe sie ihre Einwilligung zur Weitergabe der Anschrift nicht erteilt. Sie habe somit den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes im streitigen Zeitraum wegen fehlender Erreichbarkeit nicht zur Verfügung gestanden. Dies sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Klägerin sei zur Mitteilung der Änderung verpflichtet gewesen. Dieser Mitteilung sei sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Entsprechende Hinweise befänden sich insbesondere im Merkblatt für Arbeitslose, dessen Empfang die Klägerin unterschriftlich bestätigt habe.
Hiergegen richtet sich die am 30.08.2001 vor dem Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe bereits am 01.12.1999 einen Nachsendeantrag gestellt. Ihre Nichteinwilligung zur Weitergabe der neuen Anschrift beruhe darauf, sich vor den ständigen Belästigungen ihres ehemaligen Mannes zu schützen. Dass sie auch im August und später noch ihre alte Anschrift angegeben habe, beruhe darauf, dass sie zwischen den beiden Wohnstätten gependelt sei. Zu dem angegebenen Zeitpunkt habe sie sich überwiegend am T-weg 00 aufgehalten, um den Umzug ins Ausland vorzubereiten. In einem späteren Schriftsatz hat sie mitgeteilt, dass sie in den ersten drei bis vier Wochen kaum aus dem Haus ihrer Eltern gegangen sei. Später habe sie sehr wohl ihre alte Wohnung aufgesucht, aber nicht täglich.
Mit Bescheid vom 31.10.2001, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 12.02.2003, hat die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.964,15 DM (=2.026,84 Euro) erstattet verlangt.
Das Sozialgericht hat den Bescheid vom 31.10.2001 in das Verfahren einbezogen und ist von dem Antrag der Klägerin ausgegangen,
den Bescheid vom 22.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2001 sowie den Bescheid vom 31.10.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist bei ihrer im Verwaltungsverfahren vertreten Rechtsauffassung verblieben.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem wörtlich ausgeführt:
"Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 01.12.1999 aufgehoben. Die Klägerin hat von diesem Zeitpunkt an bis jedenfalls zum 1.05.2000, dem Beginn des Nachsendeauftrages, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden und damit die Voraussetzungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes nicht erfüllt. Bezüglich der gesetzlichen Grundlage wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die Klägerin ist am 01.12.1999 zur Q-Straße 00 in N umgezogen.
Diese Anschrift ist der Beklagten erst im September 2000 bekannt geworden. Dies beruhte unter anderem darauf, dass die Klägerin der Post keine Einwilligung zur Weitergabe der Anschrift gegeben hatte, so dass die Post zwar Schreiben des Arbeitsamtes an dieses zurücksandte, ohne jedoch die neue Anschrift mitzuteilen. Nach Mitteilung der Post hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch noch keinen Nachsendeauftrag erteilt. Einen Nachweis für die Erteilung eines solchen Auftrags ab 01.12.1999 hat die Klägerin nicht erbracht. Die Post der Beklagten konnte die Klägerin demnach nicht erreichen. Da die Klägerin nun auch angegeben hat, sich nicht regelmäßig unter der alten Anschrift aufgehalten zu haben, konnte sie diese Post der Beklagten zu der Zeit, zu der nach den Mitteilungen der Post ein Nachsendeantrag nicht gestellt worden war, ebenfalls nicht zeitnah erhalten. Hierbei ist es unerheblich, ob die Klägerin im Übrigen im regelmäßigen Kontakt zur Arbeitsvermittlung gestanden hat. Dies reicht für die tägliche Erreichbarkeit nicht aus. Durch diesen Umzug war also eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei Bewilligung der Leistung vorgelegen haben, eingetreten. Diese Änderung hat die Klägerin der Beklagten erst im September 2000 mitgeteilt. Dass sie zu dieser Mitteilung verpflichtet war, musste die Klägerin wissen, denn dieses ist im einzelnen in dem ihr ausgehändigten Merkblatt ausgeführt. In diesem Merkblatt heißt es ausdrücklich, dass Wohn- und Postanschrift identisch sein müssen. Außerdem ist bei den Mitteilungspflichten nochmals ausdrücklich erwähnt, dass sofort das Arbeitsamt zu benachrichtigen sei, wenn sich die Anschrift ändert. Diese Hinweise im Merkblatt sind ohne weiteres verständlich und nachvollziehbar. Nachdem die Klägerin der Post einen Nachsendeauftrag erteilt hatte, war sie für die Beklagte zwar postalisch erreichbar. Dennoch hatte sie ab diesem Zeitpunkt ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da ihre Arbeitslosmeldung gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erloschen war. Eine erneute Arbeitslosmeldung mit Angabe der richtigen Anschrift ist danach nicht erfolgt. Die Erstattungspflicht ergibt sich aus § 50 SGB X.
Der Bescheid vom 31.10.2001 ist gem. § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits, da er den Bescheid vom 14.07.2001 ergänzt. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ergibt sich aus § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III."
Gegen diesen ihr am 19.12.2002 in Spanien zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 13.03.2003 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der Sie vorträgt: Sie könne nicht verstehen, in der Zeit vom 01.12.1999 bis 25.09.2000 nicht verfügbar gewesen zu sein. Hier werde nach Aktenlage eine Entscheidung getroffen, die ihre Existenz gefährde. Der Nachsendeantrag sei weder logisch noch rationell gewesen. Er sei in einer Phase gestellt worden, wo sie psychisch mehr als angeschlagen gewesen sei und wo Ratio und Logik ausgeschaltet gewesen seien. Sie verwahre sich gegen die unterschwellige Unterstellung, sie habe betrügen wollen. Was sie in der Zeit der Trennung der Ehe durchgemacht habe, könne die Beklagte nicht verstehen. Sie habe sich keinerlei Vorteile verschaffen wollen. Auch auf einen Vermittlungsvorschlag der Beklagten habe sie zeitnah reagiert.
Zur mündlichen Verhandlung am 05.11.2003 ist für die Klägerin niemand erschienen. Die Klägerin hat telefonisch mitgeteilt, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.
Der Senat geht von dem Antrag der Klägerin aus,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 05.12.2002 abzuändern und unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2003 nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und sieht sich in dieser Auffassung durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.08.2001 (B 11 AL 17/01 R) bestätigt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stamm-Nr. 000 Bezug genommen. Diese Akten lagen bei der Entscheidungsfindung durch den Senat vor.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die zulässige Berufung der Klägerin auch in deren Abwesenheit entscheiden. Die Klägerin ist in der ordnungsgemäßen zugestellten Terminsbenachrichtigung auf diese aus § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgende Möglichkeit hingewiesen worden. Die Klägerin hat zudem einen Tag vor dem Termin persönlich beim Senat mitgeteilt, dass sie nicht erscheinen werde und auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 01.12.1999 aufgehoben hat und die Erstattung der überzahlten Leistung in Höhe von 12.546,22 DM sowie zusätzlich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.964,15 DM erstattet verlangt. Der Senat hat dem angefochtenen Urteil nichts hinzuzufügen. Er hält es im Ergebnis und in der Begründung nach eigener Überprüfung für zutreffend. Es wird deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Lediglich in einem Punkt weicht der Senat von der Auffassung des Sozialgerichts ab. Es bestehen Bedenken, ob der Erstattungsbescheid vom 31.10.2001 bzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 96 SGG in das Verfahren einbezogen werden konnte. Dies kann jedoch dahinstehen, weil das Sozialgericht erkennbar von einer Klageänderung nach § 99 SGG ausgegangen ist und dem in den Berufungsanträgen nicht widersprochen worden ist. Damit dürfte, wenn man § 96 SGG für nicht anwendbar halten sollte, jedenfalls eine zulässige Klageerweiterung im Sinne von § 99 Abs. 1 und 2 SGG anzunehmen sein. Der Widerspruchsbescheid vom 12.02.2003 war somit in die Bestätigung des Bescheides vom 31.10.2001 mit einzubeziehen.
Der Vortrag im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Klägerin verkennt, dass ihr nicht der Vorwurf einer betrügerischen Absicht gemacht wird. Dies hat sogar die Staatsanwaltschaft so gesehen, als sie das Verfahren gegen die Klägerin eingestellt hat. Der Klägerin wird eine Verletzung ihrer Mitteilungspflicht vorgeworfen. Eine Mitteilung der neuen Anschrift ab dem 01.12.1999 ist bei der Beklagten vor dem 25.09.2000 nicht eingegangen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung auch zum SGB III die Auffassung vertreten, dass mit einem nicht mitgeteilten Umzug die Erreichbarkeit des Arbeitslosen entfällt und allein diese Änderung der Verhältnisse es rechtfertigt, die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufzuheben und die gezahlten Beträge zurückzufordern. Gleiches gilt für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. BSG vom 09.08.2001 - B 11 AL 17/01 R -). Hiernach reicht es nicht aus, dass der Arbeitslose seine Erreichbarkeit auf andere Weise sicherstellt, z. B. durch Familienangehörige oder einen Postnachsendeauftrag. Die Wahrnehmung eines Vermittlungsvorschlages des Arbeitsamtes ändert hieran ebenfalls nichts. Bis zum 01.05.2000 war die Klägerin somit für das Arbeitsamt nicht erreichbar. Gleiches gilt auch für die Zeit danach, da die Klägerin bei dem Postnachsendeantrag ausdrücklich eine Mitteilung ihrer Adresse ausgeschlossen hat. Die Gründe hierfür liegen in der Person der Klägerin. Wenn die Klägerin aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der Trennung vom Ehemann eine Adressenmitteilung ausdrücklich ausschließt, so ist dies ihre eigene Entscheidung, die nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen kann. Den Ausführungen des Sozialgerichts zur groben Fahrlässigkeit hat der Senat ebenfalls nichts hinzuzufügen. Die Erstattungsbeträge für das Arbeitslosengeld und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von der Beklagten der Höhe nach zutreffend berechnet worden. Auch in dieser Hinsicht war die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.
Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Die am 00.00.1967 geborene Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01.12.1999 und die Erstattung des ab diesem Zeitraum gezahlten Betrages in Höhe von 12.546,22 DM (= 6.414,78 Euro). Ferner hat das Sozialgericht einen weiteren Erstattungsbescheid bzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.964,15 DM (= 2.026,84 Euro) in das Verfahren einbezogen.
Die Klägerin meldete sich am 28.09.1999 arbeitslos und gab als Anschrift an: "T-weg 00, N". Durch Bescheid vom 15.10.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 01.10.1999. Die Zahlung wurde geleistet bis 10.08.2000. Am 11.08.2000 erhielt die Beklagte ein Schreiben der Post mit der Mitteilung, dass die Klägerin verzogen sei. Die Anschrift könne nicht mitgeteilt werden, da die Klägerin hierzu keine Einwilligung gegeben habe. Es wurden entsprechend weitere Schreiben an die Beklagte zurückgesandt.
Am 22.08.2000 stellte die Klägerin einen Antrag auf Anschlussarbeitslosenhilfe, in dem sie ebenfalls die bisherige Anschrift angab. Bei der Antragstellung gab sie an, dass der Briefkasten und die Klingel mit ihrem Namen beschriftet seien. Sie habe sich ordnungsgemäß schriftlich beim Arbeitsamt umgemeldet und zusätzlich bei der Post einen Nachsendeantrag gestellt. Was sie auf diesem Antrag ausgefüllt habe, könne sie nicht mehr genau sagen. Es wäre jedenfalls ein Versehen gewesen, wenn sie angekreuzt hätte, dass ihre Adresse nicht bekannt werden sollte, da es schließlich dazu keinen Grund gegeben habe. Am 19.09.2000 erhielt die Beklagte von der Post die neue Anschrift der Klägerin mitgeteilt "Q-Str. 00 in N" und die Mitteilung, dass ab 01.05.2000 ein Nachsendeantrag gestellt worden sei. Auch dieses Schreiben enthält die Mitteilung, dass eine Einwilligung zur Weitergabe der Anschriftenänderung an Dritte nicht erteilt worden sei. Am 24.08.2000 ist die Klägerin nach Spanien verzogen. Mit Schreiben vom 25.09.2000 teilte die Klägerin mit, sie sei am 01.12.1999 zu der neuen Anschrift verzogen.
Mit Schreiben vom 05.10.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie in der Zeit vom 01.12.1999 bis 10.08.2000 Arbeitslosengeld in Höhe von 12.546,22 DM zu Unrecht bezogen habe, da sie der Arbeitsvermittlung aufgrund des nicht rechtzeitig angezeigten Umzuges nicht zur Verfügung gestanden habe. Ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Klägerin antwortete, sie habe der Arbeitsvermittlung jederzeit zur Verfügung gestanden. Es habe sich nicht um einen Umzug im eigentlichen Sinne gehandelt; sie sei nur vorübergehend zu ihren Eltern gezogen, die nur zwei Straßen weiter wohnten. Aus persönlichen Gründen habe sie zu dieser Zeit zwischen ihrem Elternhaus und ihrer Wohnung gependelt. Sie habe zu dieser Zeit in Scheidung gelebt und sich den permanenten Belästigungen ihres Mannes entziehen müssen. Gleichzeitig habe sie einen Nachsendeantrag bei der Post gestellt. Auch habe sie sich schriftlich umgemeldet.
Mit Bescheid vom 22.06.2001 hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 01.12.1999 auf. Zur Begründung gab sie an, dass die Klägerin den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung gestanden habe, weil sie seit dem 01.12.1999 nicht mehr unter der dem Arbeitsamt bekannten Anschrift erreichbar gewesen sei. Ihrer Anzeigepflicht sei sie nicht rechtzeitig nachgekommen. Die Entscheidung stützte sie auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X habe die Klägerin die Leistung in Höhe von 12.546,22 DM zu erstatten.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen führte sie aus, dass sie in dieser Zeit ständigen Kontakt zum Arbeitsamt gehabt habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14.08.2001 zurück. Sie berief sich auf § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) in Verbindung mit § 119 SGB III und § 1 Abs. 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO). Danach könne ein Arbeitsloser Vorschläge des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur zeit- und ortsnah Folge leisten, wenn er in der Lage sei, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen. Deshalb müsse der Arbeitslose sicherstellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen könne. Die Klägerin habe erst mit Schreiben vom 25.09.2000 dem Arbeitsamt mitgeteilt, dass sie am 01.12.1999 verzogen sei. Sie habe zwar bei der Post einen Nachsendeantrag gestellt, dieser sei jedoch erst ab 01.05.2000 wirksam. Im übrigen habe sie ihre Einwilligung zur Weitergabe der Anschrift nicht erteilt. Sie habe somit den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes im streitigen Zeitraum wegen fehlender Erreichbarkeit nicht zur Verfügung gestanden. Dies sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Klägerin sei zur Mitteilung der Änderung verpflichtet gewesen. Dieser Mitteilung sei sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Entsprechende Hinweise befänden sich insbesondere im Merkblatt für Arbeitslose, dessen Empfang die Klägerin unterschriftlich bestätigt habe.
Hiergegen richtet sich die am 30.08.2001 vor dem Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe bereits am 01.12.1999 einen Nachsendeantrag gestellt. Ihre Nichteinwilligung zur Weitergabe der neuen Anschrift beruhe darauf, sich vor den ständigen Belästigungen ihres ehemaligen Mannes zu schützen. Dass sie auch im August und später noch ihre alte Anschrift angegeben habe, beruhe darauf, dass sie zwischen den beiden Wohnstätten gependelt sei. Zu dem angegebenen Zeitpunkt habe sie sich überwiegend am T-weg 00 aufgehalten, um den Umzug ins Ausland vorzubereiten. In einem späteren Schriftsatz hat sie mitgeteilt, dass sie in den ersten drei bis vier Wochen kaum aus dem Haus ihrer Eltern gegangen sei. Später habe sie sehr wohl ihre alte Wohnung aufgesucht, aber nicht täglich.
Mit Bescheid vom 31.10.2001, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 12.02.2003, hat die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.964,15 DM (=2.026,84 Euro) erstattet verlangt.
Das Sozialgericht hat den Bescheid vom 31.10.2001 in das Verfahren einbezogen und ist von dem Antrag der Klägerin ausgegangen,
den Bescheid vom 22.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2001 sowie den Bescheid vom 31.10.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist bei ihrer im Verwaltungsverfahren vertreten Rechtsauffassung verblieben.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem wörtlich ausgeführt:
"Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 01.12.1999 aufgehoben. Die Klägerin hat von diesem Zeitpunkt an bis jedenfalls zum 1.05.2000, dem Beginn des Nachsendeauftrages, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden und damit die Voraussetzungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes nicht erfüllt. Bezüglich der gesetzlichen Grundlage wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die Klägerin ist am 01.12.1999 zur Q-Straße 00 in N umgezogen.
Diese Anschrift ist der Beklagten erst im September 2000 bekannt geworden. Dies beruhte unter anderem darauf, dass die Klägerin der Post keine Einwilligung zur Weitergabe der Anschrift gegeben hatte, so dass die Post zwar Schreiben des Arbeitsamtes an dieses zurücksandte, ohne jedoch die neue Anschrift mitzuteilen. Nach Mitteilung der Post hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch noch keinen Nachsendeauftrag erteilt. Einen Nachweis für die Erteilung eines solchen Auftrags ab 01.12.1999 hat die Klägerin nicht erbracht. Die Post der Beklagten konnte die Klägerin demnach nicht erreichen. Da die Klägerin nun auch angegeben hat, sich nicht regelmäßig unter der alten Anschrift aufgehalten zu haben, konnte sie diese Post der Beklagten zu der Zeit, zu der nach den Mitteilungen der Post ein Nachsendeantrag nicht gestellt worden war, ebenfalls nicht zeitnah erhalten. Hierbei ist es unerheblich, ob die Klägerin im Übrigen im regelmäßigen Kontakt zur Arbeitsvermittlung gestanden hat. Dies reicht für die tägliche Erreichbarkeit nicht aus. Durch diesen Umzug war also eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei Bewilligung der Leistung vorgelegen haben, eingetreten. Diese Änderung hat die Klägerin der Beklagten erst im September 2000 mitgeteilt. Dass sie zu dieser Mitteilung verpflichtet war, musste die Klägerin wissen, denn dieses ist im einzelnen in dem ihr ausgehändigten Merkblatt ausgeführt. In diesem Merkblatt heißt es ausdrücklich, dass Wohn- und Postanschrift identisch sein müssen. Außerdem ist bei den Mitteilungspflichten nochmals ausdrücklich erwähnt, dass sofort das Arbeitsamt zu benachrichtigen sei, wenn sich die Anschrift ändert. Diese Hinweise im Merkblatt sind ohne weiteres verständlich und nachvollziehbar. Nachdem die Klägerin der Post einen Nachsendeauftrag erteilt hatte, war sie für die Beklagte zwar postalisch erreichbar. Dennoch hatte sie ab diesem Zeitpunkt ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da ihre Arbeitslosmeldung gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erloschen war. Eine erneute Arbeitslosmeldung mit Angabe der richtigen Anschrift ist danach nicht erfolgt. Die Erstattungspflicht ergibt sich aus § 50 SGB X.
Der Bescheid vom 31.10.2001 ist gem. § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits, da er den Bescheid vom 14.07.2001 ergänzt. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ergibt sich aus § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III."
Gegen diesen ihr am 19.12.2002 in Spanien zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 13.03.2003 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der Sie vorträgt: Sie könne nicht verstehen, in der Zeit vom 01.12.1999 bis 25.09.2000 nicht verfügbar gewesen zu sein. Hier werde nach Aktenlage eine Entscheidung getroffen, die ihre Existenz gefährde. Der Nachsendeantrag sei weder logisch noch rationell gewesen. Er sei in einer Phase gestellt worden, wo sie psychisch mehr als angeschlagen gewesen sei und wo Ratio und Logik ausgeschaltet gewesen seien. Sie verwahre sich gegen die unterschwellige Unterstellung, sie habe betrügen wollen. Was sie in der Zeit der Trennung der Ehe durchgemacht habe, könne die Beklagte nicht verstehen. Sie habe sich keinerlei Vorteile verschaffen wollen. Auch auf einen Vermittlungsvorschlag der Beklagten habe sie zeitnah reagiert.
Zur mündlichen Verhandlung am 05.11.2003 ist für die Klägerin niemand erschienen. Die Klägerin hat telefonisch mitgeteilt, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.
Der Senat geht von dem Antrag der Klägerin aus,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 05.12.2002 abzuändern und unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2003 nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und sieht sich in dieser Auffassung durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.08.2001 (B 11 AL 17/01 R) bestätigt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stamm-Nr. 000 Bezug genommen. Diese Akten lagen bei der Entscheidungsfindung durch den Senat vor.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die zulässige Berufung der Klägerin auch in deren Abwesenheit entscheiden. Die Klägerin ist in der ordnungsgemäßen zugestellten Terminsbenachrichtigung auf diese aus § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgende Möglichkeit hingewiesen worden. Die Klägerin hat zudem einen Tag vor dem Termin persönlich beim Senat mitgeteilt, dass sie nicht erscheinen werde und auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 01.12.1999 aufgehoben hat und die Erstattung der überzahlten Leistung in Höhe von 12.546,22 DM sowie zusätzlich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.964,15 DM erstattet verlangt. Der Senat hat dem angefochtenen Urteil nichts hinzuzufügen. Er hält es im Ergebnis und in der Begründung nach eigener Überprüfung für zutreffend. Es wird deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Lediglich in einem Punkt weicht der Senat von der Auffassung des Sozialgerichts ab. Es bestehen Bedenken, ob der Erstattungsbescheid vom 31.10.2001 bzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 96 SGG in das Verfahren einbezogen werden konnte. Dies kann jedoch dahinstehen, weil das Sozialgericht erkennbar von einer Klageänderung nach § 99 SGG ausgegangen ist und dem in den Berufungsanträgen nicht widersprochen worden ist. Damit dürfte, wenn man § 96 SGG für nicht anwendbar halten sollte, jedenfalls eine zulässige Klageerweiterung im Sinne von § 99 Abs. 1 und 2 SGG anzunehmen sein. Der Widerspruchsbescheid vom 12.02.2003 war somit in die Bestätigung des Bescheides vom 31.10.2001 mit einzubeziehen.
Der Vortrag im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Klägerin verkennt, dass ihr nicht der Vorwurf einer betrügerischen Absicht gemacht wird. Dies hat sogar die Staatsanwaltschaft so gesehen, als sie das Verfahren gegen die Klägerin eingestellt hat. Der Klägerin wird eine Verletzung ihrer Mitteilungspflicht vorgeworfen. Eine Mitteilung der neuen Anschrift ab dem 01.12.1999 ist bei der Beklagten vor dem 25.09.2000 nicht eingegangen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung auch zum SGB III die Auffassung vertreten, dass mit einem nicht mitgeteilten Umzug die Erreichbarkeit des Arbeitslosen entfällt und allein diese Änderung der Verhältnisse es rechtfertigt, die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufzuheben und die gezahlten Beträge zurückzufordern. Gleiches gilt für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. BSG vom 09.08.2001 - B 11 AL 17/01 R -). Hiernach reicht es nicht aus, dass der Arbeitslose seine Erreichbarkeit auf andere Weise sicherstellt, z. B. durch Familienangehörige oder einen Postnachsendeauftrag. Die Wahrnehmung eines Vermittlungsvorschlages des Arbeitsamtes ändert hieran ebenfalls nichts. Bis zum 01.05.2000 war die Klägerin somit für das Arbeitsamt nicht erreichbar. Gleiches gilt auch für die Zeit danach, da die Klägerin bei dem Postnachsendeantrag ausdrücklich eine Mitteilung ihrer Adresse ausgeschlossen hat. Die Gründe hierfür liegen in der Person der Klägerin. Wenn die Klägerin aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der Trennung vom Ehemann eine Adressenmitteilung ausdrücklich ausschließt, so ist dies ihre eigene Entscheidung, die nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen kann. Den Ausführungen des Sozialgerichts zur groben Fahrlässigkeit hat der Senat ebenfalls nichts hinzuzufügen. Die Erstattungsbeträge für das Arbeitslosengeld und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von der Beklagten der Höhe nach zutreffend berechnet worden. Auch in dieser Hinsicht war die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.
Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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