Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 22 RA 35/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 (18) RA 3/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 284/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27. November 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf eine höhere Altersrente hat.
Mit Bescheid vom 11.01.1999 (Bl. 211 der Gerichtsakten -GA-) gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 30.11.1998 ab 01.12.1998 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und legte dabei 67,6563 Entgeltpunkte zugrunde. Dem vom Kläger am 09.02.1999 erhobenen Widerspruch half die Beklagte mit Rentenbescheid vom 18.01.2000 (Bl. 121 Verwaltungsakte -VA-) teilweise ab. Den weitergehenden Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2000 zurück, wobei sie ausdrücklich die Entscheidung über die rentenrechtliche Bewertung bestimmter Zeiten ausnahm, weil insoweit noch weitere Ermittlungen erforderlich seien.
Eine vom Kläger bereits am 20.03.2000 erhobene Untätigkeitsklage ist nach Erlass des Widerspruchsbescheides als normales Klageverfahren fortgeführt worden. Im Verlaufe des weiteren Verfahrens hat die Beklagte dem Begehren des Klägers bezüglich der im Widerspruchsbescheid ausgeklammerten Zeiten mit Bescheiden vom 05. und 31.07.2000 entsprochen. Mit weiterem Bescheid vom 28.09.2000 (Bl. 134 der GA) hat die Beklagte die Rente für die Zeit ab 01.12.1998 abermals neu festgestellt und damit Rügen des Klägers in weiteren Punkten Rechnung getragen. Aus diesem Rentenbescheid ergibt sich ab November 2000 eine monatliche Rentenhöhe von 3.535,43 DM, wobei die Beklagte 68,0220 Entgeltpunkte zugrunde gelegt hat.
In einem vom Sozialgericht am 19.03.2001 durchgeführten Erörterungstermin hat die Beklagte sich zu weiteren vom Kläger gewünschten Korrekturen der Rentenberechnung verpflichtet. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.03.2001 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten mitgeteilt, dass ein Ausführungsbescheid insoweit noch nicht ergangen ist.
Mit der im Übrigen aufrechterhaltenen Klage hat der Kläger vor dem Sozialgericht im Sinne eines Hauptantrags begehrt, bei der Rentenberechnung weitere 3,6423 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte ergeben sich nach Auffassung des Klägers bei der Zuschlagsberechnung nach § 71 Abs. 2 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI), wenn von einem im Kasseler Kommentar (KassKomm) unter Rdn 9 zu § 73 SGB VI aufgeführtem Berechnungsbeispiel ausgegangen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10.04.2001 verwiesen.
Hilfsweise hat der Kläger die Berücksichtigung zusätzlicher 0,5392 Entgeltpunkte bei seiner Rente begehrt. Dies hat er damit begründet, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 13.03.1955 bis 14.03.1955 sowie vom 21.03.1955 bis 22.03.1955 (letztere ist im Berufungsverfahren nicht mehr streitig) gemäß § 252 Abs. 7 SGB VI zur Mindestdauer von einem Kalendermonat zusammen gerechnet werden müßten. Weiter hat er geltend gemacht, dass die im Erörterungsterim vor dem Sozialgericht als Überbrückungszeit von der Beklagten anerkannte Zeit vom 12.06.1986 bis 30.09.1986 als rentenrechtliche Zeit in die Bewertung einfließen müsse. Dies wird vom Kläger im Berufungsverfahren ebenfalls nicht mehr geltend gemacht. Weiter hat sich der Kläger gegen die Berechnung des Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI durch die Beklagte gewandt. Er ist der Auffassung, innerhalb der nach dieser Vorschrift zu bildenden Gruppen sei der Zuschlag für jeden Monat gesondert zu ermitteln. Die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung von zuschlagsbedürftigen Kalendermonaten mit nicht zuschlagsbedürftigen Monaten entspricht nach seiner Auffassung nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihres die Bescheide vom 11. und 20.01.1999 abändernden Bescheides vom 18.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2000, geändert durch die Bescheide vom 05.07.2000, 31.07.2000 und 28.09.2000 zu verurteilen, seine Rente für die Zeit ab 01.12.1998 unter Zugrundelegung von weiteren 3,6423 Entgeltpunkten, hilfsweise 0,5392 Entgeltpunkten zu gewähren, zuzüglich 4 % Prozesszinsen ab Klageerhebung.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung gewesen, der Kläger habe über die mit den Neufeststellungsbescheiden und im Erörterungstermin abgegebenen und vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisse hinaus keinen Anspruch auf eine höhere Rente.
Mit Urteil vom 27.11.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Rente unter Zugrundelegung der von ihm begehrten höheren Entgeltpunktzahl. Zu Recht habe die Beklagte die Zeiten vom 13.02.1955 bis 14.03.1955 sowie vom 21.03.1955 bis 22.03.1955 nicht als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung der beiden vor dem Stichtag des 01.07.1978 liegenden Zeiten scheitere daran, dass keine von ihnen für sich allein die nach § 252 Abs. 7 SGB VI über eine Anrechenbarkeit vorgeschriebene Mindestdauer von einem Kalendermonat erreiche und eine Zusammenrechnung beider Zeiten nach Satz 2 der Vorschrift nicht möglich sei, weil sie nicht unmittelbar auf einander folgten. Eine unmittelbar Aufeinanderfolge könne nur angenommen werden, wenn zwischen den einzelnen Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht mehr als 3 Tage lägen bzw. eine frühere Arbeitslosmeldung durch angrenzende Randtage nicht möglich gewesen wäre (Hinweis auf Niesel in KassKomm, Stand August 2001, § 252 SGB VI, Rdn. 50). Die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung des Klägers, seinen Versicherungslauf für die Zeit vom 31.01. bis 14.03.1955 "durch Zeittausch umzustellen", entbehre einer rechtlichen Grundlage.
Auch die Zeit vom 12.06.1986 bis 30.09.1986, die von der Beklagten im Erörterungstermin zu Recht als Überbrückungszeit anerkannt worden sei, könne nicht als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt werden (wird vom Sozialgericht weiter ausgeführt und ist nunmehr unstreitig).
Die somit von einem zutreffenden Versicherungsverlauf ausgehende Ermittlung der Entgeltpunkte durch die Beklagte sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere für die vom Kläger gerügte Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten. § 71 Abs. 2 SGB VI bestimme, dass für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen sei, dass mindestens der Wert erreicht werde, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte seien nach Satz 2 der Vorschrift den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zuzuordnen. Die Ermittlung des Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten habe also in 2 Schritten zu erfolgen: zuerst seien für die Kalendermonate, die beitragsgemindert, d.h. gleichzeitig mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten belegt seien, die Entgeltpunkte so festzustellen, als ob diese Kalendermonate nur mit beitragsfreien Zeiten belegt wären. Wie sich aus § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ergebe, sei dabei nach den 3 in dieser Vorschrift genannten Gruppen zu unterscheiden: nämlich - erstens - den Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, - zweitens - den Anrechnungszeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung und - drittens - den sonstigen beitragsfreien Zeiten. Als weitere - 4. Gruppe - kämen noch Anrechnungszeiten nach § 74 Abs. 3 i.V.m. § 263 Abs. 2 a Satz 3 SGB VI hinzu. Die Einteilung in diese Gruppen beruhe darauf, dass die beitragsfreien Zeiten innerhalb jeder dieser Gruppen für die Bewertung jeweils einen anderen Gesamtleistungswert erhielten. Davon ausgehend habe die Beklagte in Anlage 4 des letzten Rentenbescheides vom 28.09.2000 für die erste Gruppe 4,8796 Punkte, für die 2. Gruppe 2,8454 Punkte und für die 4. Gruppe 0,0606 Punkte zutreffend in Ansatz gebracht. Zeiten der 3. Gruppe seien vom Kläger nicht zurückgelegt worden. Im Anschluss an diese gruppenspezifische Ermittlung der Entgeltpunkte sei in einem 2. Schritt von den Entgeltpunkten einer jeden Gruppe die jeweilige Summe an Entgeltpunkten für die zusammentreffenden Beitragszeiten abzuziehen. Ein innerhalb einer Gruppe verbleibender Rest ergebe die zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten dieser Gruppen, die Summe der zusätzlichen Entgeltpunkte aller Gruppen ergebe die zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten. In dieser Weise sei die Beklagte systematisch und rechnerisch richtig verfahren. Dass sowohl bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes nach der Vergleichsberechnung als auch bei der Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten als Beitragszeiten ein - vom Kläger beanstandeter - Summenvergleich durchzuführen sei, ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 71 Abs. 2 SGB VI. Die vom Kläger vorgeschlagene Saldierung, die für ihn wirtschaftlich günstiger wäre, entbehre dagegen einer rechtlichen Grundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihm am 22.12.2001 zugestellte Urteil hatte der Kläger bereits am 21.12.2001 Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 20.01.2002 hat er zunächst klar gestellt, dass er eine andere Bewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 21.03.1955 bis 22.03.1955 sowie der Überbrückungszeit vom 12.06.1986 bis 30.09.1986 als rentenrechtliche Zeit nicht begehrt.
Als Hauptantrag (Rechtsanspruch) macht der Kläger einen Anspruch auf höhere Rente ab 01.12.1998 unter Berücksichtigung von 71,6643 Entgeltpunkten statt von der Beklagten angesetzter 68,0220 Entgeltpunkte und eine entsprechende Rentennachzahlung nebst Verzinsung geltend. Zur Begründung verweist er insbesondere auf entsprechende Berechnungen in seinem Schriftsatz vom 10.04.2001 im erstinstanzlichen Verfahren. Insoweit rügt der Kläger, dass sich das Sozialgericht in seinem Urteil nicht mit dem von ihm angeführten Berechnungsbeispiel von Niesel im KassKomm auseinander gesetzt habe.
In einem Hilfsantrag (Gerechtigkeitsanspruch) macht er weiter geltend, - die beitragslose Arbeitslosigkeitszeit vom 13.02.1955 bis 14.03.1955 gemäß § 252 Abs. 7 SGB VI zur Mindestdauer von einem Kalendermonat zusammen zu rechnen,
- die Überbrückungszeit vom 12.06.1986 bis 30.06.1986 nicht in den Nenner des Durchschnittswertermittlungs- Quotienten einfließen zu lassen, welcher ansonsten zu einer ungerechtfertigten Reduzierung des Durchschnittswertes aus der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI führe, hilfsweise - sofern dies im EDV-Programm nicht möglich sei -, bei der Durchschnittswertermittlung gemäß § 73 Satz 2 SGB VI den Monat Juni 1986 im Nenner und die im Juni 1986 erzielten Pflichtbeitragspunkte im Zähler außer Betracht zu lassen,
- die nach § 71 Abs. 2 SGB VI zu berechnenden Zuschläge nicht zu mindern um Abschläge, die die Beklagte faktisch vornehme, indem sie ihre Berechnungsmethode so durchführe, als sei mit dem Wort "Zuschlag" sowohl der positive als auch der negative Zuschlag gemeint, welcher gegeneinander aufzurechnen sei, wenn und solange die Gesamtsumme aller negativen Zuschläge unter der Gesamtsumme aller positiven Zuschläge bleibe.
Insgesamt seien die Entgeltpunkte bei dem Hilfsantrag von 68,0220 auf 68,5612 zu erhöhen.
Zur Begründung der Berufung hat der Kläger zunächst auf seinen Schriftsatz im erstinstanzlichen Verfahren vom 10.04.2001 verwiesen, sowie in der Berufungsbegründung vom 20.01.2002 sowie in weiteren Schriftsätzen vom 26.03.2002 und 15.11.2002 umfangreiche Ausführungen und Berechnungen vorgelegt. Auf den Inhalt der genannten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Zunächst sei die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 13.02. bis 14.03.1955 gemäß § 252 Abs. 7 Satz 2 SGB VI zu einem Kalendermonat zusammen zu rechnen, da der Gesetzgeber die Ungerechtigkeit, die aus der namentlichen Kalendermonatsmindestdauer entstehen könnte, habe ausschließen wollen. Hinsichtlich der Zeit vom 12.06.1986 bis 30.06.1986 trägt der Kläger vor, der in den ersten 11 Tagen mit Pflichtbeiträgen belegte, in den letzten 19 Tagen aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, ohne Beiträge mit versicherungspflichtiger Beschäftigung belegte Kalendermonat Juni 1986 wirke sich bei der Durchschnittswertermittlung in der Vergleichsbewertung so aus, als hätte er vom 12. - 30.06.1986 kein Beschäftigungsverhältnis gehabt. Hinsichtlich der Berechnung des Zuschlags gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI trägt der Kläger u.a. vor, die Beklagte dürfe keine Differenz bilden zwischen erzieltem Pflichtbeitrags- und nicht gewährten Mindestanrechnungspunkten in dem beitragsgeminderten Kalendermonaten, in denen die erzielten Pflichtbeiträge die Anrechnungspunkte der beitragsfreien Zeit überstiegen hätten, um diese dann von der Punktedifferenz zwischen Mindestanrechnungs- und darunter liegend erzielter Pflichtbeitragspunkte in den übrigen beitragsgeminderten Kalendermonaten abzusetzen. Die vermutlich bisher immer so durch die Beklagte praktizierte Berechnungsmethode liefere wohl in den meisten Gruppen in den meisten Bescheiden negative Zuschlagsergebnisse. Hätte der Gesetzgeber eine solche Berechnungsmethode gewollt, hätte er mühelos diese negativen Ergebnisse voraus gesehen und dementsprechend Anleitung gegeben, wie mit dem negativen Zuschlag in der Rentenberechnung weiter verfahren werden solle. Da sich dazu keinerlei Anleitung in den Gesetzestexten finde, müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die praktizierte Berechnungsmethode nicht in Erwägung gezogen habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.11.2001 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2000 und der Neufestellungsbescheide vom 05.07.2000, 31.07.2000 und 28.09.2000 zu verurteilen, seine Rente ab 01.12.1998 unter Berücksichtigung weiterer 3,6423 Entgeltpunkte, hilfsweise weiterer 0,5392 Entgeltpunkte zu gewähren und die Nachzahlung mit 4 % jährlich ab Klageerhebung zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat auch nach Auffassung des Senats über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinaus keinen Anspruch auf eine höhere Rente bzw. die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte.
Seinen Hauptanspruch, mit dem der Kläger die Berücksichtigung von zusätzlichen 3,6423 Entgeltpunkten begehrt, kann der Kläger nicht auf das Berechnungsbeispiel unter Rdn. 9 zu § 73 SGB VI im KassKomm stützen. Der Kläger verkennt in seiner Berechnung nämlich, dass es sich bei dem Rechenbeispiel im KassKomm lediglich um einen Teilaspekt der Rentenberechnung und ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel handelt. Insbesondere hat der Kläger in seiner Berechnung nicht berücksichtigt, dass für die beitragsgeminderten Zeiten bereits Entgeltpunkte berücksichtigt waren, die in Abzug zu bringen sind. Dies erklärt auch den erheblichen Unterschied zwischen den vom Kläger insoweit errechneten Entgeltpunkten und den von der Beklagten angesetzten Entgeltpunkten. Der Hauptantrag des Klägers kann daher keinen Erfolg haben.
Auch der Hilfsantrag des Klägers ist nicht begründet.
Zunächst hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass die begehrte Zusammenrechnung der Arbeitslosigkeit vom 13.02.1955 bis 14.03.1955 zu einem Kalendermonat nicht möglich ist. Zwar sieht § 252 Abs. 7 Satz 2 SGB VI vor, dass mehrere unmittelbar aufeinander folgende Zeiten zusammen gerechnet werden können. Erforderlich ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut jedoch auch dann, dass ein Kalendermonat erreicht wird. Dies ist beim Kläger im Februar/ März 1955 eindeutig nicht der Fall. Zudem wird der Kläger darauf hingewiesen, dass nach dem Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 28.09.2000 im Jahre 1955 12 Monate mit Pflichtbeiträgen durchgehend belegt sind, auch wenn es sich dabei teilweise um beitragsgeminderte Zeiten der beruflichen Ausbildung (März) gehandelt hat. Da gem. § 71 SGB VI a.F. beitragsgeminderte Zeiten ohnehin auf den Wert beitragsfreier Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach der Vergleichsbewertung zu erhöhen sind, dürfte sich durch die begehrte Anrechnung eines Monats Arbeitslosigkeit keine ernsthafte Rentenerhöhung ergeben. Von der vom Kläger geltend gemachten "Härte" kann daher keinesfalls die Rede sein.
Hinsichtlich der rechnerischen Berücksichtigung der Überbrückungszeit im Jahre 1986, die erst im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht anerkannt worden ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beklagte das Teilanerkenntnis noch nicht ausgeführt hat und insoweit noch kein Bescheid der Beklagten vorliegt, der durch das Gericht überprüft werden könnte. Insoweit muß der Kläger daher zunächst den Neufeststellungsbescheid, mit dem die Beklagte das Teilanerkenntnis ausführt, abwarten, da zuvor Klage und Berufung wegen fehlender Verwaltungsentscheidung unzulässig sind. Im Übrigen kann der Senat für das Begehren des Klägers, mit dem er im Vorgriff auf die Verwaltungsentscheidung der Beklagten die Rentenberechnung zu seinen Gunsten optimieren will, keine Grundlage erkennen.
Soweit der Kläger schließlich begehrt, den Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten nach seiner Berechnungsmethode (für jeden Monat gesondert innerhalb der Gruppe) zu berechnen, teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass die Berechnungsweise der Beklagten nicht zu beanstanden ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
Zwar ist dem Kläger darin beizupflichten, dass der Gesetzeswortlaut des § 71 Abs. 2 SGB VI a.F. insoweit nicht ganz eindeutig ist. Der Wortlaut der Vorschrift spricht nach Auffassung des Senats jedoch für die von der Beklagten und wohl auch den sonstigen Rentenversicherungsträgern gewählte Berechnungsmethode. Auch in den Kommentierungen zu § 71 SGB VI wird davon ausgegangen, dass die zusätzlichen Entgeltpunkte jeweils für die nach § 71 Abs. 2 SGB VI zu bildenden Gruppen zu ermitteln sind, und nicht für einzelne Monate wie vom Kläger begehrt (vgl. Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Anmerkung 3 zu § 71 SGB VI; Kasseler Kommentar, Rdn. 12 zu § 71 SGB VI). Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind daher nach Auffassung des Senats auch insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei der Kläger darauf hingewiesen, dass sich auch nach seinen umfangreichen Berechnungen durch die Berechnungsmethode der Beklagten und die des Klägers im Ergebnis nur minimale Unterschiede ergeben.
Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf eine höhere Altersrente hat.
Mit Bescheid vom 11.01.1999 (Bl. 211 der Gerichtsakten -GA-) gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 30.11.1998 ab 01.12.1998 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und legte dabei 67,6563 Entgeltpunkte zugrunde. Dem vom Kläger am 09.02.1999 erhobenen Widerspruch half die Beklagte mit Rentenbescheid vom 18.01.2000 (Bl. 121 Verwaltungsakte -VA-) teilweise ab. Den weitergehenden Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2000 zurück, wobei sie ausdrücklich die Entscheidung über die rentenrechtliche Bewertung bestimmter Zeiten ausnahm, weil insoweit noch weitere Ermittlungen erforderlich seien.
Eine vom Kläger bereits am 20.03.2000 erhobene Untätigkeitsklage ist nach Erlass des Widerspruchsbescheides als normales Klageverfahren fortgeführt worden. Im Verlaufe des weiteren Verfahrens hat die Beklagte dem Begehren des Klägers bezüglich der im Widerspruchsbescheid ausgeklammerten Zeiten mit Bescheiden vom 05. und 31.07.2000 entsprochen. Mit weiterem Bescheid vom 28.09.2000 (Bl. 134 der GA) hat die Beklagte die Rente für die Zeit ab 01.12.1998 abermals neu festgestellt und damit Rügen des Klägers in weiteren Punkten Rechnung getragen. Aus diesem Rentenbescheid ergibt sich ab November 2000 eine monatliche Rentenhöhe von 3.535,43 DM, wobei die Beklagte 68,0220 Entgeltpunkte zugrunde gelegt hat.
In einem vom Sozialgericht am 19.03.2001 durchgeführten Erörterungstermin hat die Beklagte sich zu weiteren vom Kläger gewünschten Korrekturen der Rentenberechnung verpflichtet. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.03.2001 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten mitgeteilt, dass ein Ausführungsbescheid insoweit noch nicht ergangen ist.
Mit der im Übrigen aufrechterhaltenen Klage hat der Kläger vor dem Sozialgericht im Sinne eines Hauptantrags begehrt, bei der Rentenberechnung weitere 3,6423 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte ergeben sich nach Auffassung des Klägers bei der Zuschlagsberechnung nach § 71 Abs. 2 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI), wenn von einem im Kasseler Kommentar (KassKomm) unter Rdn 9 zu § 73 SGB VI aufgeführtem Berechnungsbeispiel ausgegangen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10.04.2001 verwiesen.
Hilfsweise hat der Kläger die Berücksichtigung zusätzlicher 0,5392 Entgeltpunkte bei seiner Rente begehrt. Dies hat er damit begründet, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 13.03.1955 bis 14.03.1955 sowie vom 21.03.1955 bis 22.03.1955 (letztere ist im Berufungsverfahren nicht mehr streitig) gemäß § 252 Abs. 7 SGB VI zur Mindestdauer von einem Kalendermonat zusammen gerechnet werden müßten. Weiter hat er geltend gemacht, dass die im Erörterungsterim vor dem Sozialgericht als Überbrückungszeit von der Beklagten anerkannte Zeit vom 12.06.1986 bis 30.09.1986 als rentenrechtliche Zeit in die Bewertung einfließen müsse. Dies wird vom Kläger im Berufungsverfahren ebenfalls nicht mehr geltend gemacht. Weiter hat sich der Kläger gegen die Berechnung des Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI durch die Beklagte gewandt. Er ist der Auffassung, innerhalb der nach dieser Vorschrift zu bildenden Gruppen sei der Zuschlag für jeden Monat gesondert zu ermitteln. Die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung von zuschlagsbedürftigen Kalendermonaten mit nicht zuschlagsbedürftigen Monaten entspricht nach seiner Auffassung nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihres die Bescheide vom 11. und 20.01.1999 abändernden Bescheides vom 18.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2000, geändert durch die Bescheide vom 05.07.2000, 31.07.2000 und 28.09.2000 zu verurteilen, seine Rente für die Zeit ab 01.12.1998 unter Zugrundelegung von weiteren 3,6423 Entgeltpunkten, hilfsweise 0,5392 Entgeltpunkten zu gewähren, zuzüglich 4 % Prozesszinsen ab Klageerhebung.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung gewesen, der Kläger habe über die mit den Neufeststellungsbescheiden und im Erörterungstermin abgegebenen und vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisse hinaus keinen Anspruch auf eine höhere Rente.
Mit Urteil vom 27.11.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Rente unter Zugrundelegung der von ihm begehrten höheren Entgeltpunktzahl. Zu Recht habe die Beklagte die Zeiten vom 13.02.1955 bis 14.03.1955 sowie vom 21.03.1955 bis 22.03.1955 nicht als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung der beiden vor dem Stichtag des 01.07.1978 liegenden Zeiten scheitere daran, dass keine von ihnen für sich allein die nach § 252 Abs. 7 SGB VI über eine Anrechenbarkeit vorgeschriebene Mindestdauer von einem Kalendermonat erreiche und eine Zusammenrechnung beider Zeiten nach Satz 2 der Vorschrift nicht möglich sei, weil sie nicht unmittelbar auf einander folgten. Eine unmittelbar Aufeinanderfolge könne nur angenommen werden, wenn zwischen den einzelnen Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht mehr als 3 Tage lägen bzw. eine frühere Arbeitslosmeldung durch angrenzende Randtage nicht möglich gewesen wäre (Hinweis auf Niesel in KassKomm, Stand August 2001, § 252 SGB VI, Rdn. 50). Die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung des Klägers, seinen Versicherungslauf für die Zeit vom 31.01. bis 14.03.1955 "durch Zeittausch umzustellen", entbehre einer rechtlichen Grundlage.
Auch die Zeit vom 12.06.1986 bis 30.09.1986, die von der Beklagten im Erörterungstermin zu Recht als Überbrückungszeit anerkannt worden sei, könne nicht als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt werden (wird vom Sozialgericht weiter ausgeführt und ist nunmehr unstreitig).
Die somit von einem zutreffenden Versicherungsverlauf ausgehende Ermittlung der Entgeltpunkte durch die Beklagte sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere für die vom Kläger gerügte Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten. § 71 Abs. 2 SGB VI bestimme, dass für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen sei, dass mindestens der Wert erreicht werde, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte seien nach Satz 2 der Vorschrift den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zuzuordnen. Die Ermittlung des Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten habe also in 2 Schritten zu erfolgen: zuerst seien für die Kalendermonate, die beitragsgemindert, d.h. gleichzeitig mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten belegt seien, die Entgeltpunkte so festzustellen, als ob diese Kalendermonate nur mit beitragsfreien Zeiten belegt wären. Wie sich aus § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ergebe, sei dabei nach den 3 in dieser Vorschrift genannten Gruppen zu unterscheiden: nämlich - erstens - den Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, - zweitens - den Anrechnungszeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung und - drittens - den sonstigen beitragsfreien Zeiten. Als weitere - 4. Gruppe - kämen noch Anrechnungszeiten nach § 74 Abs. 3 i.V.m. § 263 Abs. 2 a Satz 3 SGB VI hinzu. Die Einteilung in diese Gruppen beruhe darauf, dass die beitragsfreien Zeiten innerhalb jeder dieser Gruppen für die Bewertung jeweils einen anderen Gesamtleistungswert erhielten. Davon ausgehend habe die Beklagte in Anlage 4 des letzten Rentenbescheides vom 28.09.2000 für die erste Gruppe 4,8796 Punkte, für die 2. Gruppe 2,8454 Punkte und für die 4. Gruppe 0,0606 Punkte zutreffend in Ansatz gebracht. Zeiten der 3. Gruppe seien vom Kläger nicht zurückgelegt worden. Im Anschluss an diese gruppenspezifische Ermittlung der Entgeltpunkte sei in einem 2. Schritt von den Entgeltpunkten einer jeden Gruppe die jeweilige Summe an Entgeltpunkten für die zusammentreffenden Beitragszeiten abzuziehen. Ein innerhalb einer Gruppe verbleibender Rest ergebe die zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten dieser Gruppen, die Summe der zusätzlichen Entgeltpunkte aller Gruppen ergebe die zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten. In dieser Weise sei die Beklagte systematisch und rechnerisch richtig verfahren. Dass sowohl bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes nach der Vergleichsberechnung als auch bei der Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten als Beitragszeiten ein - vom Kläger beanstandeter - Summenvergleich durchzuführen sei, ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 71 Abs. 2 SGB VI. Die vom Kläger vorgeschlagene Saldierung, die für ihn wirtschaftlich günstiger wäre, entbehre dagegen einer rechtlichen Grundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihm am 22.12.2001 zugestellte Urteil hatte der Kläger bereits am 21.12.2001 Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 20.01.2002 hat er zunächst klar gestellt, dass er eine andere Bewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 21.03.1955 bis 22.03.1955 sowie der Überbrückungszeit vom 12.06.1986 bis 30.09.1986 als rentenrechtliche Zeit nicht begehrt.
Als Hauptantrag (Rechtsanspruch) macht der Kläger einen Anspruch auf höhere Rente ab 01.12.1998 unter Berücksichtigung von 71,6643 Entgeltpunkten statt von der Beklagten angesetzter 68,0220 Entgeltpunkte und eine entsprechende Rentennachzahlung nebst Verzinsung geltend. Zur Begründung verweist er insbesondere auf entsprechende Berechnungen in seinem Schriftsatz vom 10.04.2001 im erstinstanzlichen Verfahren. Insoweit rügt der Kläger, dass sich das Sozialgericht in seinem Urteil nicht mit dem von ihm angeführten Berechnungsbeispiel von Niesel im KassKomm auseinander gesetzt habe.
In einem Hilfsantrag (Gerechtigkeitsanspruch) macht er weiter geltend, - die beitragslose Arbeitslosigkeitszeit vom 13.02.1955 bis 14.03.1955 gemäß § 252 Abs. 7 SGB VI zur Mindestdauer von einem Kalendermonat zusammen zu rechnen,
- die Überbrückungszeit vom 12.06.1986 bis 30.06.1986 nicht in den Nenner des Durchschnittswertermittlungs- Quotienten einfließen zu lassen, welcher ansonsten zu einer ungerechtfertigten Reduzierung des Durchschnittswertes aus der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI führe, hilfsweise - sofern dies im EDV-Programm nicht möglich sei -, bei der Durchschnittswertermittlung gemäß § 73 Satz 2 SGB VI den Monat Juni 1986 im Nenner und die im Juni 1986 erzielten Pflichtbeitragspunkte im Zähler außer Betracht zu lassen,
- die nach § 71 Abs. 2 SGB VI zu berechnenden Zuschläge nicht zu mindern um Abschläge, die die Beklagte faktisch vornehme, indem sie ihre Berechnungsmethode so durchführe, als sei mit dem Wort "Zuschlag" sowohl der positive als auch der negative Zuschlag gemeint, welcher gegeneinander aufzurechnen sei, wenn und solange die Gesamtsumme aller negativen Zuschläge unter der Gesamtsumme aller positiven Zuschläge bleibe.
Insgesamt seien die Entgeltpunkte bei dem Hilfsantrag von 68,0220 auf 68,5612 zu erhöhen.
Zur Begründung der Berufung hat der Kläger zunächst auf seinen Schriftsatz im erstinstanzlichen Verfahren vom 10.04.2001 verwiesen, sowie in der Berufungsbegründung vom 20.01.2002 sowie in weiteren Schriftsätzen vom 26.03.2002 und 15.11.2002 umfangreiche Ausführungen und Berechnungen vorgelegt. Auf den Inhalt der genannten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Zunächst sei die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 13.02. bis 14.03.1955 gemäß § 252 Abs. 7 Satz 2 SGB VI zu einem Kalendermonat zusammen zu rechnen, da der Gesetzgeber die Ungerechtigkeit, die aus der namentlichen Kalendermonatsmindestdauer entstehen könnte, habe ausschließen wollen. Hinsichtlich der Zeit vom 12.06.1986 bis 30.06.1986 trägt der Kläger vor, der in den ersten 11 Tagen mit Pflichtbeiträgen belegte, in den letzten 19 Tagen aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, ohne Beiträge mit versicherungspflichtiger Beschäftigung belegte Kalendermonat Juni 1986 wirke sich bei der Durchschnittswertermittlung in der Vergleichsbewertung so aus, als hätte er vom 12. - 30.06.1986 kein Beschäftigungsverhältnis gehabt. Hinsichtlich der Berechnung des Zuschlags gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI trägt der Kläger u.a. vor, die Beklagte dürfe keine Differenz bilden zwischen erzieltem Pflichtbeitrags- und nicht gewährten Mindestanrechnungspunkten in dem beitragsgeminderten Kalendermonaten, in denen die erzielten Pflichtbeiträge die Anrechnungspunkte der beitragsfreien Zeit überstiegen hätten, um diese dann von der Punktedifferenz zwischen Mindestanrechnungs- und darunter liegend erzielter Pflichtbeitragspunkte in den übrigen beitragsgeminderten Kalendermonaten abzusetzen. Die vermutlich bisher immer so durch die Beklagte praktizierte Berechnungsmethode liefere wohl in den meisten Gruppen in den meisten Bescheiden negative Zuschlagsergebnisse. Hätte der Gesetzgeber eine solche Berechnungsmethode gewollt, hätte er mühelos diese negativen Ergebnisse voraus gesehen und dementsprechend Anleitung gegeben, wie mit dem negativen Zuschlag in der Rentenberechnung weiter verfahren werden solle. Da sich dazu keinerlei Anleitung in den Gesetzestexten finde, müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die praktizierte Berechnungsmethode nicht in Erwägung gezogen habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.11.2001 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2000 und der Neufestellungsbescheide vom 05.07.2000, 31.07.2000 und 28.09.2000 zu verurteilen, seine Rente ab 01.12.1998 unter Berücksichtigung weiterer 3,6423 Entgeltpunkte, hilfsweise weiterer 0,5392 Entgeltpunkte zu gewähren und die Nachzahlung mit 4 % jährlich ab Klageerhebung zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat auch nach Auffassung des Senats über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinaus keinen Anspruch auf eine höhere Rente bzw. die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte.
Seinen Hauptanspruch, mit dem der Kläger die Berücksichtigung von zusätzlichen 3,6423 Entgeltpunkten begehrt, kann der Kläger nicht auf das Berechnungsbeispiel unter Rdn. 9 zu § 73 SGB VI im KassKomm stützen. Der Kläger verkennt in seiner Berechnung nämlich, dass es sich bei dem Rechenbeispiel im KassKomm lediglich um einen Teilaspekt der Rentenberechnung und ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel handelt. Insbesondere hat der Kläger in seiner Berechnung nicht berücksichtigt, dass für die beitragsgeminderten Zeiten bereits Entgeltpunkte berücksichtigt waren, die in Abzug zu bringen sind. Dies erklärt auch den erheblichen Unterschied zwischen den vom Kläger insoweit errechneten Entgeltpunkten und den von der Beklagten angesetzten Entgeltpunkten. Der Hauptantrag des Klägers kann daher keinen Erfolg haben.
Auch der Hilfsantrag des Klägers ist nicht begründet.
Zunächst hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass die begehrte Zusammenrechnung der Arbeitslosigkeit vom 13.02.1955 bis 14.03.1955 zu einem Kalendermonat nicht möglich ist. Zwar sieht § 252 Abs. 7 Satz 2 SGB VI vor, dass mehrere unmittelbar aufeinander folgende Zeiten zusammen gerechnet werden können. Erforderlich ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut jedoch auch dann, dass ein Kalendermonat erreicht wird. Dies ist beim Kläger im Februar/ März 1955 eindeutig nicht der Fall. Zudem wird der Kläger darauf hingewiesen, dass nach dem Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 28.09.2000 im Jahre 1955 12 Monate mit Pflichtbeiträgen durchgehend belegt sind, auch wenn es sich dabei teilweise um beitragsgeminderte Zeiten der beruflichen Ausbildung (März) gehandelt hat. Da gem. § 71 SGB VI a.F. beitragsgeminderte Zeiten ohnehin auf den Wert beitragsfreier Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach der Vergleichsbewertung zu erhöhen sind, dürfte sich durch die begehrte Anrechnung eines Monats Arbeitslosigkeit keine ernsthafte Rentenerhöhung ergeben. Von der vom Kläger geltend gemachten "Härte" kann daher keinesfalls die Rede sein.
Hinsichtlich der rechnerischen Berücksichtigung der Überbrückungszeit im Jahre 1986, die erst im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht anerkannt worden ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beklagte das Teilanerkenntnis noch nicht ausgeführt hat und insoweit noch kein Bescheid der Beklagten vorliegt, der durch das Gericht überprüft werden könnte. Insoweit muß der Kläger daher zunächst den Neufeststellungsbescheid, mit dem die Beklagte das Teilanerkenntnis ausführt, abwarten, da zuvor Klage und Berufung wegen fehlender Verwaltungsentscheidung unzulässig sind. Im Übrigen kann der Senat für das Begehren des Klägers, mit dem er im Vorgriff auf die Verwaltungsentscheidung der Beklagten die Rentenberechnung zu seinen Gunsten optimieren will, keine Grundlage erkennen.
Soweit der Kläger schließlich begehrt, den Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten nach seiner Berechnungsmethode (für jeden Monat gesondert innerhalb der Gruppe) zu berechnen, teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass die Berechnungsweise der Beklagten nicht zu beanstanden ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
Zwar ist dem Kläger darin beizupflichten, dass der Gesetzeswortlaut des § 71 Abs. 2 SGB VI a.F. insoweit nicht ganz eindeutig ist. Der Wortlaut der Vorschrift spricht nach Auffassung des Senats jedoch für die von der Beklagten und wohl auch den sonstigen Rentenversicherungsträgern gewählte Berechnungsmethode. Auch in den Kommentierungen zu § 71 SGB VI wird davon ausgegangen, dass die zusätzlichen Entgeltpunkte jeweils für die nach § 71 Abs. 2 SGB VI zu bildenden Gruppen zu ermitteln sind, und nicht für einzelne Monate wie vom Kläger begehrt (vgl. Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Anmerkung 3 zu § 71 SGB VI; Kasseler Kommentar, Rdn. 12 zu § 71 SGB VI). Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind daher nach Auffassung des Senats auch insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei der Kläger darauf hingewiesen, dass sich auch nach seinen umfangreichen Berechnungen durch die Berechnungsmethode der Beklagten und die des Klägers im Ergebnis nur minimale Unterschiede ergeben.
Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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