Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 (25,8) RA 52/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RA 34/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.11.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung einer höheren Altersrente sowie die Zahlung der Rente zu einem früheren Zeitpunkt.
Der am 00.00.1940 geborene Kläger war bis zum 30.06.1994 versicherungspflichtig bei der Firma T beschäftigt. Danach war er arbeitslos, wobei er bis zum 27.08.1996 Leistungen des Arbeitsamtes bezog. Vom 01.07.1994 - 30.09.2000 bezog er außerdem Vorruhestandsgeld von der Firma T.
Vom 04.04.1961 - 30.09.1962 hatte der Kläger seine bereits damals bestehende Tätigkeit bei der Firma T unterbrochen, um seinen Wehrdienst abzuleisten. Ausweislich der Versicherungskarte Nr. 2 zahlte die Firma T für den Zeitraum 01.01.1961 - 03.04.1961 für den Kläger ausgehend von einem Bruttoentgelt von 1.605,60 DM Rentenversicherungsbeiträge. Für den Zeitraum vom 04.04.1961 bis 30.04.1961 weist die Versicherungskarte Nr. 2 ein Bruttoentgelt von 209,25 DM und als Arbeitgeber "Grundwehrdienst, Standortverwaltung P" aus.
In einem Kontenklärungsverfahren hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid von 1985 u.a. folgende Beitragszeiten mitgeteilt: 01.05.1961 - 30.09.1962 Wehrdienst mit Entgelt nach § 32 Abs. 6 AVG.
Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 01.09.2000 für die Zeit ab dem 01.10.2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschlag (aufgrund Vertrauensschutzes) in Höhe von monatlich 2.392,32 DM. Dabei legte sie für den Zeitraum vom 01.01.1961 bis 03.04.1961 (Pflichtbeiträge) als beitragspflichtiges Entgelt 1.605,60 DM und für den Zeitraum vom 04.04.1961 bis 30.04.1961 (Pflichtbeitrag Wehrdienst) als beitragspflichtiges Entgelt 209,25 DM zugrunde. An Entgeltpunkten für Beitragszeiten legte die Beklagte u.a. zugrunde:
Pflichtbeiträge
01.04.60 - 31.12.60 2.893,43 DM: 6.101 DM = 0,4743 Punkte 01.01.61 - 03.04.61 1.605,60 DM: 6.723 DM = 0,2388 Punkte
Pflichtbeiträge für Wehr-/Zivildienst 04.04.61 - 30.04.61 = 0,0563 Punkte Mindestwert 0,7500 x 27 Tage: 360 = 0,0563 nachgewiesen 209,25 DM: 6.723 DM = 0,0311
01.05.61 - 31.12.61 Wert 1,0000 x 240 Tage: 360 = 0,6667 Punkte 01.01.62 - 30.09.62 Wert 1,0000 x 270 Tage: 360 = 0,7500 Punkte
Die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 01.09.1996 bis 30.09.2000 und der Krankheit/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung vom 01.02.2000 - 30.05.2000 bewertete sie mit 0,3072 Entgeltpunkten. Diese Zahl errechnete sie aus einer Kürzung des Wertes für die Gesamtleistungsbewertung von 0,1224 auf 5,25 % und einer Multiplikation mit 48 für 48 Monate.
Mit Bescheid vom 01.11.2000 stellte die Beklagte die Altersrente wegen einer Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses neu fest.
Gegen den Bescheid vom 01.09.2000 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Für die Zeit vom 01.01.1961 bis 03.04.1961 habe er nicht nur 1.605,60 DM, sondern 209,25 DM mehr verdient; es handele sich bei diesem Betrag um eine Restabschlagszahlung der Firma T, die zeitversetzt zugeordnet worden sei. Die Bewertung der Zeit seiner Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug mit 0,31 DM sei verfassungswidrig; es handele sich um eine nicht gerechtfertigte Rentenkürzung, um einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie und um eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Schließlich habe er einen Anspruch auf Rente seit dem 29.09.2000, weil er zu diesem Zeitpunkt das gesetzlich vorgeschriebene Alter erreicht habe; die Vorschrift des § 99 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei verfassungswidrig und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Außerdem greife er den Rentenerhöhungssatz im Juli 2000 an.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Firma T mit, sie könne aus ihren Unterlagen nicht ersehen, ob es 1961 eine Einmalzahlung gegeben habe, da sie lediglich den gesamten Beschäftigungszeitraum erkennen könne.
Hinsichtlich des Widerspruchs gegen die Rentenanpassung zum 01.07.2000 fragte die Beklagte beim Kläger an, ob er wegen bereits anhängig gemachter Musterverfahren mit einem Ruhen seines Widerspruchs einverstanden sei; für diesen Fall brauche er auf das Schreiben nicht zu antworten. Der Kläger reagierte darauf nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die behauptete Beitragsentrichtung in Höhe von 209,25 DM für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.1961 bis zum 03.04.1961 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Berechnung der Entgeltpunkte für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug entspreche der gesetzlichen Vorschrift des § 263 Absatz 2 a SGB VI. Der Rentenbeginn sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 99 SGB VI erfolgt.
Hiergegen hat der Kläger am 21.03.2001 Klage erhoben und seinen Widerspruchsvortrag wiederholt. Dabei hatte er zunächst auch geltend gemacht, eine "rechtsmittelfähige Entscheidung zur Rentenanpassung 2000" zu treffen. Nachdem das Sozialgericht ihn diesbezüglich angeschrieben hat, erklärte er sich damit einverstanden, die Überprüfung der Rentenanpassung zum 01.07.2000 aus dem Verfahren auszuklammern.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ist der Kläger nicht erschienen.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 01.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2001 zu verurteilen, ihm bei der Berechnung der Rentenhöhe für den Zeitraum vom 01.01.1961 bis 03.04.1961 um 209,25 DM höhere Pflichtbeiträge zugrunde zu legen, ihm ab dem 29.09.2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren und die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 01.09.1996 bis 30.09.2000 nach Maßgabe des § 74 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung zu bewerten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.11.2002 abgewiesen.
Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente sowie Zahlung der Rente ab einem früheren Zeitpunkt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Rente wegen Zugrundelegung von höheren Pflichtbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01.1961 bis 03.04.1991 wegen einer beitragspflichtigen Restabschlagszahlung in Höhe von 209,25 DM. Der Kläger habe eine beitragspflichtige Restabschlagszahlung in dieser Höhe zur Überzeugung der Kammer weder beweisen noch glaubhaft machen können. Ausweislich der Versicherungskarte Nr. 2 seien für den Kläger Beiträge für ein Bruttoentgelt in Höhe von 209,25 DM gezahlt worden, jedoch nicht von der Firma T, sondern von der Standortverwaltung P, bei der der Kläger seinen Grundwehrdienst abgeleistet habe. Beweismittel für die Zahlung eines solchen Betrages auch von der Firma T lägen nicht vor, insbesondere sei eine Anfrage der Beklagten bei der Firma T ergebnislos geblieben. Der Kläger habe lediglich vorgetragen, dass die Restabschlagszahlung wegen verspäteter Zahlung der Wehrdienstzeit zugeordnet worden sei. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Die Zuordnung zur Wehrdienstzeit ergebe sich daraus, dass sich in der Versicherungskarte neben diesem Betrag ein Stempel der Standortverwaltung P befunden habe. Eine solche Eintragung wäre nicht erfolgt, wenn nicht die Standortverwaltung P Beiträge abgeführt hätte.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rentenzahlung ab dem 29.09.2000. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werde eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu diesen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Nach § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI hätten Versicherte Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Der Rentenanspruch des Klägers bestehe erst ab dem 01.10.2002. Erst zu Beginn dieses Monats lägen die Anspruchsvoraussetzungen vor. Der Kläger habe das 60. Lebensjahr nämlich am 29.09.2000 vollendet. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verstoße auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Zwar seien nach Art. 3 Abs. 1 GG alle Menschen vor dem Gesetz gleich. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI führe nun dazu, dass die zu Beginn eines Monats Geborenen bei Rentenbeginn bis zu 30 Tagen älter sind als die zu Ende des Monats Geborenen. Doch liege darin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die gesetzliche Regelung halte sich in den Grenzen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Die Unterschiede bezüglich des Alters beim Rentenbeginn seien gering. Der Rentenbeginn ab dem Tag, ab dem alle Voraussetzungen für den Rentenbeginn vorliegen, würde zu einem organisatorischen Mehraufwand führen. Die Rente müsste dann nämlich tageweise berechnet werden. Gerade wegen der großen Anzahl von Rentenbewilligungen sei zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalierung deshalb zulässig.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine höhere Bewertung der Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug von September 1996 bis September 2000. Der Zeitraum sei mit 0,282744 Entgeltpunkten zu bewerten.
Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB VI würden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeit sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, nicht bewertet. Nach der Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 2 a Satz 4 Nr. 1 SGB VI würden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, bei Beginn der Rente vor dem Jahre 2001 mit einem begrenzten Gesamtleistungswert bewertet, der sich in Abhängigkeit von Beginn der Rente unter Anwendung des sich aus Anlage 18 ergebenden vom Hundertsatz ergebe. Gemäß Anlage 18 betrage der Wert nach § 263 Abs. 2 a SGB VI für einen Rentenbeginn im Oktober 2000 5,25 %. Der Wert für die Gesamtleistungsbewertung betrage 0,1224. Der Kläger sei nach dem 30.06.1978 44 Monate arbeitslos gewesen, ohne dass er Leistungen bezogen habe. Der Faktor aus Wert für die Gesamtleistungsbewertung, Monate und dem Wert nach Anlage 18 betrage 0,282744 (0,1224 x 44 x 5,25%). Die Vorschriften der §§ 74 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 263 Abs. 2 a Satz 4 Nr. 1 SGB VI verstieße nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar habe der Kläger vor Inkrafttreten der Änderungen durch das Wachstumsbeschäftigungsförderungsgesetz (WFG) eine Anwartschaft auf Altersrente nach § 35 SGB VI gehabt, zu deren Erstarkung es lediglich noch der Vollendung seines 65. Lebensjahres bedurft habe. Derartige Rentenanwartschaften würden den Schutz der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nach Art. 14 Abs. 1 GG genießen. In diese Anwartschaft habe der Gesetzgeber durch die Reduzierung der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug auch eingegriffen. Denn bis zum WFG seien diese Zeiten nach § 74 Satz 1 SGB VI a.F. noch nach einer begrenzten Gesamtleistungsbewertung mit 80 % des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes bewertet worden. In der Schlechterstellung durch das WFG gegenüber dem zuvor bestehenden Rechtsstand liege jedoch kein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht. Minderungen von Rentenanwartschaften stellen eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Gesetzgeber dürfe derartige Bestimmungen treffen, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt seien. Die Vorschriften der §§ 74 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 263 Abs. 2 a Satz 4 Nr. 1 SGB VI dienten einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, nämlich dem, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Der Eingriff sei für den Kläger auch zumutbar. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass der verfassungsrechtliche Schutz der hier betroffenen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Rentenzeiten bereits deshalb verhältnismäßig gering sei, weil für sie von den Versicherten keine Beiträge entrichtet worden seien. Vor diesem Hintergrund wirke sich die Kürzung der nicht beitragsäquivalenten Begünstigung nicht in unverhältnismäßig hoher Weise auf die Rente des Klägers aus. Die Rente würde ohne die Gesetzesänderung nicht wesentlich höher liegen. Zu berücksichtigen sei nämlich insbesondere, dass der Kläger vor Inkrafttreten des WFG lediglich 4 Monate ohne Leistungsbezug arbeitslos gewesen sei. Die übrigen 40 Monate hätten erst nach der Gesetzesänderung gelegen, so dass der Kläger für diesen Zeitraum noch keine Rentenanwartschaft gehabt habe, in die eingegriffen worden sei. Der Gesetzgeber habe die Auswirkung der Vorschrift zudem durch die Übergangsregelung des § 263 SGB VI abgemildert. Der Kläger erhalte deshalb noch 5,25 % der ursprünglichen Bewertung. Des weiteren würden Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug immer noch Anrechnungszeiten darstellen, so dass sie sich weiterhin in mehrfacher Hinsicht für den Versicherten günstig auswirkten. Die Vorschriften verstießen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Bestimmung von Stichtagen für das Inkrafttreten belastender Regelungen bzw. für das Entfallen von Vergünstigungen sei im Hinblick auf Art. 3 GG grundsätzlich zulässig, obwohl jeder Stichtag für bestimmte Personengruppen unvermeidlich gewisse Härte mit sich bringe. Voraussetzung für die zulässige Bestimmung eines Stichtages sei allerdings, dass sich seine Wahl am vorgegebenen Sachverhalt orientiere. Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bedeute diese Vorgabe, dass sich der gewählte Stichtag an den Strukturen des Rentenversicherungssystems, an Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität und auch an finanziellen Vorgaben zu orientieren habe. Nach Ansicht der Kammer sei ein Verstoß des Gesetzgebers gegen diese Vorschrift nicht ersichtlich.
Das Urteil ist dem Kläger am 16.12.2002 zugegangen.
Mit seiner Berufung vom 12.01.2003 trägt der Kläger im wesentlichen vor, es sei falsch, bezüglich der Zeit bis 30.04.1961 von der Standortverwaltung als einem Arbeitgeber zu sprechen, der eine Arbeitnehmerentlohnung für einen Wehrpflichtigen vorgenommen habe. Er habe am 29.09.2000 sein 60. Lebensjahr vollendet, so dass ihm auch ab diesem Zeitpunkt Rente zustehe. Durch die erfolgte Bewertung der Zeit seiner Arbeitslosigkeit sei klar die Eigentumsgarantie verletzt worden, denn er sei im Vertrauen auf die damals gültige Rechtslage in den Vorruhestand getreten. Sein Begehren auf rechtsmittelfähige Entscheidung zum Rentenerhöhungssatz Juli 2000 sei offensichtlich im Einverständnis der Beklagten vom Verfahren abgetrennt worden und werde wohl durch Klage entschieden.
Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Ausweislich des Rückscheins zum Einschreiben ist der Kläger am 09.10.2003 ordnungsgemäß geladen worden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen ist. In der ordnungsgemäß zugestellten Terminladung ist auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Absatz 1, 153 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG -) hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat auch nach Auffassung des Senats weder einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente noch auf Zahlung der Rente ab einem früheren Zeitpunkt.
Das Sozialgericht ist in dem angefochtenen Urteil vom 11.11.2002 rechtsfehlerfrei und mit überzeugender und erschöpfender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Bewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug von September 1996 bis September 2000 und auch keinen Anspruch auf Rentenzahlung ab dem 29.09.2000 statt ab dem 01.10.2000 hat. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Absatz 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen sich der Senat anschließt. Der den erstinstanzlichen Vortrag lediglich wiederholende Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da das Sozialgericht den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers in seiner Entscheidung umfassend verwertet und gewürdigt hat.
Auch ist das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte hat, bei der Berechnung der Rentenhöhe für den Zeitraum vom 01.01.1961 bis 03.04.1961 um 209,25 DM höhere Pflichtbeiträge zugrunde zu legen. Nach § 2 Absatz 1 Nr. 8 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) waren Personen, die vor einer Wehrdienstleistung zuletzt nach dem AVG versichert waren, bei Einberufung zum Wehrdienst von mehr als drei Tagen für die Dauer des Wehrdienstes in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig. § 32 Absatz 6 Satz 2 AVG bestimmte hierbei die Höhe der zu entrichtenden Beiträge für die Zeit des Wehrdienstes. Dabei wurden für Zeiten bis zum 30.04.1961 Pflichtbeiträge aus dem tatsächlichen Wehrsold bzw. Verdienst sowie den Sachbezügen entrichtet und das entsprechende Entgelt in die Versicherungskarte eingetragen. Hieraus sind Entgeltpunkte nach § 70 Absatz 1 SGB VI zu ermitteln; auf Antrag werden jedoch mindestens 0,75 Entgeltpunkte je Kalenderjahr berücksichtigt, § 256 Absatz 3 Satz 3 SGB VI. Für die Zeit ab 01.05.1961 sind 1,0 Entgeltpunkte zugrunde zu legen, § 256 Absatz 3 Satz 1 SGB VI. Die im Versicherungsverlauf des Bescheides vom 01.09.2000 erfolgte Aufnahme der in der Versicherungskarte Nr. 2 ausgewiesenen Bruttoentgelte für den Zeitraum vom 01.01. bis 03.04.1961 (1.605,60 DM; Firma T) bzw. für den Zeitraum vom 04.04. bis 30.04.1961 (209,25 DM; Grundwehrdienst Standortverwaltung P) sowie der Ansatz von Pflichtbeiträgen Wehrdienst für den Zeitraum 01.05.1961 bis 30.09.1962 als auch die in der Anlage 3 des Bescheids vom 01.09.2000 erfolgte und im Tatbestand dargestellte Berechnung von Entgeltpunkten für die Beitragszeiten vom 01.01.1961 bis zum 30.09.1962 steht damit in völligem Einklang. Rein vorsorglich wird noch ausgeführt, dass 1961 Ostern auf dem 30.03. (Gründonnerstag) bis 03.04. (Ostermontag) lag, so dass sich hieraus der in der Versicherungskarte Nr. 2 erfolgte Eintrag eines beitragspflichtigen Wehrsoldes erst ab dem 04.04.1961 erklärt.
Ebenfalls rein vorsorglich - da der Kläger im Berufungsschriftsatz ausgeführt hat, sein Begehren auf rechtsmittelfähige Entscheidung zum Rentenerhöhungssatz Juli 2000 sei offensichtlich im Einverständnis der Beklagten vom Verfahren abgetrennt worden und werde wohl durch Klage entschieden - wird darauf hingewiesen, dass das Bundesssozialgericht mit Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R, entschieden hat, dass die zum 01.07.2000 gesetzlich angeordnete Aussetzung an die der Lohn- und Gehaltsentwicklung orientierten Rentendynamisierung verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG vom 28.10.2002, 1 BvR 1736/02).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, wie die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung einer höheren Altersrente sowie die Zahlung der Rente zu einem früheren Zeitpunkt.
Der am 00.00.1940 geborene Kläger war bis zum 30.06.1994 versicherungspflichtig bei der Firma T beschäftigt. Danach war er arbeitslos, wobei er bis zum 27.08.1996 Leistungen des Arbeitsamtes bezog. Vom 01.07.1994 - 30.09.2000 bezog er außerdem Vorruhestandsgeld von der Firma T.
Vom 04.04.1961 - 30.09.1962 hatte der Kläger seine bereits damals bestehende Tätigkeit bei der Firma T unterbrochen, um seinen Wehrdienst abzuleisten. Ausweislich der Versicherungskarte Nr. 2 zahlte die Firma T für den Zeitraum 01.01.1961 - 03.04.1961 für den Kläger ausgehend von einem Bruttoentgelt von 1.605,60 DM Rentenversicherungsbeiträge. Für den Zeitraum vom 04.04.1961 bis 30.04.1961 weist die Versicherungskarte Nr. 2 ein Bruttoentgelt von 209,25 DM und als Arbeitgeber "Grundwehrdienst, Standortverwaltung P" aus.
In einem Kontenklärungsverfahren hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid von 1985 u.a. folgende Beitragszeiten mitgeteilt: 01.05.1961 - 30.09.1962 Wehrdienst mit Entgelt nach § 32 Abs. 6 AVG.
Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 01.09.2000 für die Zeit ab dem 01.10.2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschlag (aufgrund Vertrauensschutzes) in Höhe von monatlich 2.392,32 DM. Dabei legte sie für den Zeitraum vom 01.01.1961 bis 03.04.1961 (Pflichtbeiträge) als beitragspflichtiges Entgelt 1.605,60 DM und für den Zeitraum vom 04.04.1961 bis 30.04.1961 (Pflichtbeitrag Wehrdienst) als beitragspflichtiges Entgelt 209,25 DM zugrunde. An Entgeltpunkten für Beitragszeiten legte die Beklagte u.a. zugrunde:
Pflichtbeiträge
01.04.60 - 31.12.60 2.893,43 DM: 6.101 DM = 0,4743 Punkte 01.01.61 - 03.04.61 1.605,60 DM: 6.723 DM = 0,2388 Punkte
Pflichtbeiträge für Wehr-/Zivildienst 04.04.61 - 30.04.61 = 0,0563 Punkte Mindestwert 0,7500 x 27 Tage: 360 = 0,0563 nachgewiesen 209,25 DM: 6.723 DM = 0,0311
01.05.61 - 31.12.61 Wert 1,0000 x 240 Tage: 360 = 0,6667 Punkte 01.01.62 - 30.09.62 Wert 1,0000 x 270 Tage: 360 = 0,7500 Punkte
Die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 01.09.1996 bis 30.09.2000 und der Krankheit/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung vom 01.02.2000 - 30.05.2000 bewertete sie mit 0,3072 Entgeltpunkten. Diese Zahl errechnete sie aus einer Kürzung des Wertes für die Gesamtleistungsbewertung von 0,1224 auf 5,25 % und einer Multiplikation mit 48 für 48 Monate.
Mit Bescheid vom 01.11.2000 stellte die Beklagte die Altersrente wegen einer Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses neu fest.
Gegen den Bescheid vom 01.09.2000 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Für die Zeit vom 01.01.1961 bis 03.04.1961 habe er nicht nur 1.605,60 DM, sondern 209,25 DM mehr verdient; es handele sich bei diesem Betrag um eine Restabschlagszahlung der Firma T, die zeitversetzt zugeordnet worden sei. Die Bewertung der Zeit seiner Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug mit 0,31 DM sei verfassungswidrig; es handele sich um eine nicht gerechtfertigte Rentenkürzung, um einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie und um eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Schließlich habe er einen Anspruch auf Rente seit dem 29.09.2000, weil er zu diesem Zeitpunkt das gesetzlich vorgeschriebene Alter erreicht habe; die Vorschrift des § 99 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei verfassungswidrig und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Außerdem greife er den Rentenerhöhungssatz im Juli 2000 an.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Firma T mit, sie könne aus ihren Unterlagen nicht ersehen, ob es 1961 eine Einmalzahlung gegeben habe, da sie lediglich den gesamten Beschäftigungszeitraum erkennen könne.
Hinsichtlich des Widerspruchs gegen die Rentenanpassung zum 01.07.2000 fragte die Beklagte beim Kläger an, ob er wegen bereits anhängig gemachter Musterverfahren mit einem Ruhen seines Widerspruchs einverstanden sei; für diesen Fall brauche er auf das Schreiben nicht zu antworten. Der Kläger reagierte darauf nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die behauptete Beitragsentrichtung in Höhe von 209,25 DM für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.1961 bis zum 03.04.1961 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Berechnung der Entgeltpunkte für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug entspreche der gesetzlichen Vorschrift des § 263 Absatz 2 a SGB VI. Der Rentenbeginn sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 99 SGB VI erfolgt.
Hiergegen hat der Kläger am 21.03.2001 Klage erhoben und seinen Widerspruchsvortrag wiederholt. Dabei hatte er zunächst auch geltend gemacht, eine "rechtsmittelfähige Entscheidung zur Rentenanpassung 2000" zu treffen. Nachdem das Sozialgericht ihn diesbezüglich angeschrieben hat, erklärte er sich damit einverstanden, die Überprüfung der Rentenanpassung zum 01.07.2000 aus dem Verfahren auszuklammern.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ist der Kläger nicht erschienen.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 01.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2001 zu verurteilen, ihm bei der Berechnung der Rentenhöhe für den Zeitraum vom 01.01.1961 bis 03.04.1961 um 209,25 DM höhere Pflichtbeiträge zugrunde zu legen, ihm ab dem 29.09.2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren und die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 01.09.1996 bis 30.09.2000 nach Maßgabe des § 74 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung zu bewerten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.11.2002 abgewiesen.
Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente sowie Zahlung der Rente ab einem früheren Zeitpunkt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Rente wegen Zugrundelegung von höheren Pflichtbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01.1961 bis 03.04.1991 wegen einer beitragspflichtigen Restabschlagszahlung in Höhe von 209,25 DM. Der Kläger habe eine beitragspflichtige Restabschlagszahlung in dieser Höhe zur Überzeugung der Kammer weder beweisen noch glaubhaft machen können. Ausweislich der Versicherungskarte Nr. 2 seien für den Kläger Beiträge für ein Bruttoentgelt in Höhe von 209,25 DM gezahlt worden, jedoch nicht von der Firma T, sondern von der Standortverwaltung P, bei der der Kläger seinen Grundwehrdienst abgeleistet habe. Beweismittel für die Zahlung eines solchen Betrages auch von der Firma T lägen nicht vor, insbesondere sei eine Anfrage der Beklagten bei der Firma T ergebnislos geblieben. Der Kläger habe lediglich vorgetragen, dass die Restabschlagszahlung wegen verspäteter Zahlung der Wehrdienstzeit zugeordnet worden sei. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Die Zuordnung zur Wehrdienstzeit ergebe sich daraus, dass sich in der Versicherungskarte neben diesem Betrag ein Stempel der Standortverwaltung P befunden habe. Eine solche Eintragung wäre nicht erfolgt, wenn nicht die Standortverwaltung P Beiträge abgeführt hätte.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rentenzahlung ab dem 29.09.2000. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werde eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu diesen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Nach § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI hätten Versicherte Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Der Rentenanspruch des Klägers bestehe erst ab dem 01.10.2002. Erst zu Beginn dieses Monats lägen die Anspruchsvoraussetzungen vor. Der Kläger habe das 60. Lebensjahr nämlich am 29.09.2000 vollendet. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verstoße auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Zwar seien nach Art. 3 Abs. 1 GG alle Menschen vor dem Gesetz gleich. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI führe nun dazu, dass die zu Beginn eines Monats Geborenen bei Rentenbeginn bis zu 30 Tagen älter sind als die zu Ende des Monats Geborenen. Doch liege darin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die gesetzliche Regelung halte sich in den Grenzen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Die Unterschiede bezüglich des Alters beim Rentenbeginn seien gering. Der Rentenbeginn ab dem Tag, ab dem alle Voraussetzungen für den Rentenbeginn vorliegen, würde zu einem organisatorischen Mehraufwand führen. Die Rente müsste dann nämlich tageweise berechnet werden. Gerade wegen der großen Anzahl von Rentenbewilligungen sei zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalierung deshalb zulässig.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine höhere Bewertung der Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug von September 1996 bis September 2000. Der Zeitraum sei mit 0,282744 Entgeltpunkten zu bewerten.
Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB VI würden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeit sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, nicht bewertet. Nach der Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 2 a Satz 4 Nr. 1 SGB VI würden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, bei Beginn der Rente vor dem Jahre 2001 mit einem begrenzten Gesamtleistungswert bewertet, der sich in Abhängigkeit von Beginn der Rente unter Anwendung des sich aus Anlage 18 ergebenden vom Hundertsatz ergebe. Gemäß Anlage 18 betrage der Wert nach § 263 Abs. 2 a SGB VI für einen Rentenbeginn im Oktober 2000 5,25 %. Der Wert für die Gesamtleistungsbewertung betrage 0,1224. Der Kläger sei nach dem 30.06.1978 44 Monate arbeitslos gewesen, ohne dass er Leistungen bezogen habe. Der Faktor aus Wert für die Gesamtleistungsbewertung, Monate und dem Wert nach Anlage 18 betrage 0,282744 (0,1224 x 44 x 5,25%). Die Vorschriften der §§ 74 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 263 Abs. 2 a Satz 4 Nr. 1 SGB VI verstieße nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar habe der Kläger vor Inkrafttreten der Änderungen durch das Wachstumsbeschäftigungsförderungsgesetz (WFG) eine Anwartschaft auf Altersrente nach § 35 SGB VI gehabt, zu deren Erstarkung es lediglich noch der Vollendung seines 65. Lebensjahres bedurft habe. Derartige Rentenanwartschaften würden den Schutz der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nach Art. 14 Abs. 1 GG genießen. In diese Anwartschaft habe der Gesetzgeber durch die Reduzierung der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug auch eingegriffen. Denn bis zum WFG seien diese Zeiten nach § 74 Satz 1 SGB VI a.F. noch nach einer begrenzten Gesamtleistungsbewertung mit 80 % des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes bewertet worden. In der Schlechterstellung durch das WFG gegenüber dem zuvor bestehenden Rechtsstand liege jedoch kein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht. Minderungen von Rentenanwartschaften stellen eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Gesetzgeber dürfe derartige Bestimmungen treffen, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt seien. Die Vorschriften der §§ 74 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 263 Abs. 2 a Satz 4 Nr. 1 SGB VI dienten einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, nämlich dem, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Der Eingriff sei für den Kläger auch zumutbar. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass der verfassungsrechtliche Schutz der hier betroffenen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Rentenzeiten bereits deshalb verhältnismäßig gering sei, weil für sie von den Versicherten keine Beiträge entrichtet worden seien. Vor diesem Hintergrund wirke sich die Kürzung der nicht beitragsäquivalenten Begünstigung nicht in unverhältnismäßig hoher Weise auf die Rente des Klägers aus. Die Rente würde ohne die Gesetzesänderung nicht wesentlich höher liegen. Zu berücksichtigen sei nämlich insbesondere, dass der Kläger vor Inkrafttreten des WFG lediglich 4 Monate ohne Leistungsbezug arbeitslos gewesen sei. Die übrigen 40 Monate hätten erst nach der Gesetzesänderung gelegen, so dass der Kläger für diesen Zeitraum noch keine Rentenanwartschaft gehabt habe, in die eingegriffen worden sei. Der Gesetzgeber habe die Auswirkung der Vorschrift zudem durch die Übergangsregelung des § 263 SGB VI abgemildert. Der Kläger erhalte deshalb noch 5,25 % der ursprünglichen Bewertung. Des weiteren würden Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug immer noch Anrechnungszeiten darstellen, so dass sie sich weiterhin in mehrfacher Hinsicht für den Versicherten günstig auswirkten. Die Vorschriften verstießen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Bestimmung von Stichtagen für das Inkrafttreten belastender Regelungen bzw. für das Entfallen von Vergünstigungen sei im Hinblick auf Art. 3 GG grundsätzlich zulässig, obwohl jeder Stichtag für bestimmte Personengruppen unvermeidlich gewisse Härte mit sich bringe. Voraussetzung für die zulässige Bestimmung eines Stichtages sei allerdings, dass sich seine Wahl am vorgegebenen Sachverhalt orientiere. Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bedeute diese Vorgabe, dass sich der gewählte Stichtag an den Strukturen des Rentenversicherungssystems, an Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität und auch an finanziellen Vorgaben zu orientieren habe. Nach Ansicht der Kammer sei ein Verstoß des Gesetzgebers gegen diese Vorschrift nicht ersichtlich.
Das Urteil ist dem Kläger am 16.12.2002 zugegangen.
Mit seiner Berufung vom 12.01.2003 trägt der Kläger im wesentlichen vor, es sei falsch, bezüglich der Zeit bis 30.04.1961 von der Standortverwaltung als einem Arbeitgeber zu sprechen, der eine Arbeitnehmerentlohnung für einen Wehrpflichtigen vorgenommen habe. Er habe am 29.09.2000 sein 60. Lebensjahr vollendet, so dass ihm auch ab diesem Zeitpunkt Rente zustehe. Durch die erfolgte Bewertung der Zeit seiner Arbeitslosigkeit sei klar die Eigentumsgarantie verletzt worden, denn er sei im Vertrauen auf die damals gültige Rechtslage in den Vorruhestand getreten. Sein Begehren auf rechtsmittelfähige Entscheidung zum Rentenerhöhungssatz Juli 2000 sei offensichtlich im Einverständnis der Beklagten vom Verfahren abgetrennt worden und werde wohl durch Klage entschieden.
Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Ausweislich des Rückscheins zum Einschreiben ist der Kläger am 09.10.2003 ordnungsgemäß geladen worden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen ist. In der ordnungsgemäß zugestellten Terminladung ist auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Absatz 1, 153 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG -) hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat auch nach Auffassung des Senats weder einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente noch auf Zahlung der Rente ab einem früheren Zeitpunkt.
Das Sozialgericht ist in dem angefochtenen Urteil vom 11.11.2002 rechtsfehlerfrei und mit überzeugender und erschöpfender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Bewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug von September 1996 bis September 2000 und auch keinen Anspruch auf Rentenzahlung ab dem 29.09.2000 statt ab dem 01.10.2000 hat. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Absatz 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen sich der Senat anschließt. Der den erstinstanzlichen Vortrag lediglich wiederholende Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da das Sozialgericht den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers in seiner Entscheidung umfassend verwertet und gewürdigt hat.
Auch ist das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte hat, bei der Berechnung der Rentenhöhe für den Zeitraum vom 01.01.1961 bis 03.04.1961 um 209,25 DM höhere Pflichtbeiträge zugrunde zu legen. Nach § 2 Absatz 1 Nr. 8 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) waren Personen, die vor einer Wehrdienstleistung zuletzt nach dem AVG versichert waren, bei Einberufung zum Wehrdienst von mehr als drei Tagen für die Dauer des Wehrdienstes in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig. § 32 Absatz 6 Satz 2 AVG bestimmte hierbei die Höhe der zu entrichtenden Beiträge für die Zeit des Wehrdienstes. Dabei wurden für Zeiten bis zum 30.04.1961 Pflichtbeiträge aus dem tatsächlichen Wehrsold bzw. Verdienst sowie den Sachbezügen entrichtet und das entsprechende Entgelt in die Versicherungskarte eingetragen. Hieraus sind Entgeltpunkte nach § 70 Absatz 1 SGB VI zu ermitteln; auf Antrag werden jedoch mindestens 0,75 Entgeltpunkte je Kalenderjahr berücksichtigt, § 256 Absatz 3 Satz 3 SGB VI. Für die Zeit ab 01.05.1961 sind 1,0 Entgeltpunkte zugrunde zu legen, § 256 Absatz 3 Satz 1 SGB VI. Die im Versicherungsverlauf des Bescheides vom 01.09.2000 erfolgte Aufnahme der in der Versicherungskarte Nr. 2 ausgewiesenen Bruttoentgelte für den Zeitraum vom 01.01. bis 03.04.1961 (1.605,60 DM; Firma T) bzw. für den Zeitraum vom 04.04. bis 30.04.1961 (209,25 DM; Grundwehrdienst Standortverwaltung P) sowie der Ansatz von Pflichtbeiträgen Wehrdienst für den Zeitraum 01.05.1961 bis 30.09.1962 als auch die in der Anlage 3 des Bescheids vom 01.09.2000 erfolgte und im Tatbestand dargestellte Berechnung von Entgeltpunkten für die Beitragszeiten vom 01.01.1961 bis zum 30.09.1962 steht damit in völligem Einklang. Rein vorsorglich wird noch ausgeführt, dass 1961 Ostern auf dem 30.03. (Gründonnerstag) bis 03.04. (Ostermontag) lag, so dass sich hieraus der in der Versicherungskarte Nr. 2 erfolgte Eintrag eines beitragspflichtigen Wehrsoldes erst ab dem 04.04.1961 erklärt.
Ebenfalls rein vorsorglich - da der Kläger im Berufungsschriftsatz ausgeführt hat, sein Begehren auf rechtsmittelfähige Entscheidung zum Rentenerhöhungssatz Juli 2000 sei offensichtlich im Einverständnis der Beklagten vom Verfahren abgetrennt worden und werde wohl durch Klage entschieden - wird darauf hingewiesen, dass das Bundesssozialgericht mit Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R, entschieden hat, dass die zum 01.07.2000 gesetzlich angeordnete Aussetzung an die der Lohn- und Gehaltsentwicklung orientierten Rentendynamisierung verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG vom 28.10.2002, 1 BvR 1736/02).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, wie die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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