Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 28 RA 12/03 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 58/03 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 4. Juli 2003, nachdem das SG der Beschwerde nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 18.8.2003) zurückgewiesen.
Gründe:
Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde dagegen, daß das SG die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet hat, nur die Hälfte der Kosten der Antragstellerin im erneuten Verfahren wegen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen. Nach Auffassung des SG bestand Anlaß, die Antragsgegnerin mit Kosten zu belasten, weil der Rentenversicherungsträger nach Erlaß von Beitragsbescheiden im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28 p des Sozialgesetzbuches (SGB) IV) dafür Sorge zu tragen habe, daß die von ihm im Wege gesetzlicher Prozeßstandschaft vertretenen anderen Träger der Sozialen Sicherheit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beitragsbescheide beachten (hier ausgesprochen im Beschluss des SG Dortmund vom 14.10.2002 im vorangegangenen Verfahren der auch hier Beteiligten S 1 RA 96/02 ER). Selbst wenn dies zutreffen sollte, besteht kein Anlaß, den Rentenversicherungsträger, wie hier am 20.2.2003 geschehen, mit dem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung aus dem bereits erwirkten Beschluss zu überziehen, statt sich gegen die noch nicht am Verfahren beteiligten Träger (hier AOK und BKK) zu wenden, denen man anlastet, gegen den gerichtlichen Beschluss verstoßen zu haben.
Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) ist nicht gegeben (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Gründe:
Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde dagegen, daß das SG die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet hat, nur die Hälfte der Kosten der Antragstellerin im erneuten Verfahren wegen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen. Nach Auffassung des SG bestand Anlaß, die Antragsgegnerin mit Kosten zu belasten, weil der Rentenversicherungsträger nach Erlaß von Beitragsbescheiden im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28 p des Sozialgesetzbuches (SGB) IV) dafür Sorge zu tragen habe, daß die von ihm im Wege gesetzlicher Prozeßstandschaft vertretenen anderen Träger der Sozialen Sicherheit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beitragsbescheide beachten (hier ausgesprochen im Beschluss des SG Dortmund vom 14.10.2002 im vorangegangenen Verfahren der auch hier Beteiligten S 1 RA 96/02 ER). Selbst wenn dies zutreffen sollte, besteht kein Anlaß, den Rentenversicherungsträger, wie hier am 20.2.2003 geschehen, mit dem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung aus dem bereits erwirkten Beschluss zu überziehen, statt sich gegen die noch nicht am Verfahren beteiligten Träger (hier AOK und BKK) zu wenden, denen man anlastet, gegen den gerichtlichen Beschluss verstoßen zu haben.
Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) ist nicht gegeben (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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