Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 RA 131/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RA 54/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 10/04 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.07.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht als selbständiger Fahrlehrer nach § 231 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI).
Der am 00.00.1954 geborene Kläger ist gelernter Fahrlehrer und führt gemeinsam mit seinem Schwager seit dem 01.01.1990 eine Fahrschule; das Verfahren des Schwagers ist ebenfalls beim Landessozialgericht anhängig (L 14 RA 44/03). In der Fahrschule waren seit 1990 drei Familienmitglieder beschäftigt:
Die Schwiegermutter des Klägers, B T, wurde dort laut Anstellungsvertrag vom 01.09.1991 ab September 1991 als nicht vollbeschäftigte Bürokraft mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von acht Stunden wöchentlich auf unbestimmte Zeit zu einem monatlichen Bruttogehalt von 430,00 DM eingestellt. Gemäß Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 02.01.1999 betrug das Bruttogehalt ab Januar 1999 DM 630,00. Ausweislich des vorgelegten Lohn- und Gehaltsjournals für das Jahr 1998 erhielt sie 1998 insgesamt 5.580,00 DM brutto für die Monate Januar bis September 1998 mit monatlich 620,00 DM brutto.
Die Ehefrau des Klägers, P H, war in der Fahrschule vom 01.01.1990 an ebenfalls als nicht vollbeschäftigte Bürokraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von acht Stunden wöchentlich auf unbestimmte Zeit zu einem Bruttogehalt von monatlich 470,00 DM tätig. Ihr Gehalt wurde zum 01.01.1999 auf 630,00 DM angehoben (Bl 40 GA). Im Jahr 1998 erzielte sie nach den Eintragungen des in Fotokopie vorgelegten Lohnkontos 1998 ein Bruttogehalt von insgesamt 5.580,00 DM, für die Monate Januar bis September 1998 monatlich 620,00 DM brutto.
Die Schwägerin des Klägers, L T, wurde laut Anstellungsvertrag vom 01.01.1990 ab Januar 1990 ebenfalls als nicht vollbeschäftigte Bürokraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von acht Stunden wöchentlich und einem Entgelt von 470,00 DM auf unbestimmte Zeit eingestellt. Laut Nachtrag vom 02.01.1999 erhielt sie ab Januar 1999 ein Entgelt in Höhe von DM 630,00 monatlich. Ausweislich des Lohn- und Gehaltsjournals für das Jahr 1998 erhielt sie 1998 insgesamt 7.440,00 DM brutto (Bl. 16 GA) bei einem monatlichen Gehalt von durchschnittlich 620,00 DM von Januar bis Dezember 1998.
Die drei Genannten verrichten in der Fahrschule abwechselnd Telefondienst und Bürotätigkeiten. Die Schwägerin des Klägers, L T, erledigt darüber hinaus die gesamte Buchhaltung (das Journal). In den Monaten November und Dezember 1998 wurde den Aushilfen - wie der Kläger zunächst angab - kein Gehalt gezahlt, weil die Einnahmen der Fahrschule zu gering gewesen seien. Ab Januar 1999 erhielten die Aushilfen jedenfalls wieder das ihnen zustehende Arbeitsentgelt (vgl. Erklärung des Klägers im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht am 07.07.2003).
Unter dem 30.08.2001 (Eingang: 19.09.2001) stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige. Er gab an, vor dem 01.01.1999 keine Kenntnis von der Versicherungspflicht aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit gehabt zu haben. Vor dem 10.12.1998 habe für ihn keine Zusage für eine betriebliche Altersversorgung bestanden. Auch habe er vor dem 10.12.1998 keine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben. Ergänzend legte er eine Bescheinigung der H Lebensversicherungs AG vom 12.09.2001 vor, aus der sich ergibt, dass der Kläger zum 01.07.1991 eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, davon einen der Verträge vor dem 10.12.1998, abgeschlossen hat.
Mit Bescheid vom 08.11.2001 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger übe zwar eine selbständige Tätigkeit aus, habe am 31.12.1998 jedoch nicht der Versicherungspflicht unterlegen, weil er zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 bzw. 2 SGB VI einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Mehrere geringfügig Beschäftigte würden insoweit zusammengerechnet.
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 29.11.2001 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, die von ihm ausgeübte Tätigkeit unterliege nicht der Versicherungspflicht. Er habe lediglich Familienangehörige geringfügig beschäftigt. Es sei durchaus möglich, dass er in Zukunft keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigte. Er müsse die Möglichkeit haben, sich auch für die Zukunft befreien zu lassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit seiner am 18.07.2002 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, die bei ihm am 31.12.1998 lediglich tätig gewesenen Familienangehörigen ersetzten keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Sie seien nur vorübergehend an verschiedenen Tagen geringfügig tätig geworden. Im Übrigen könne es einem Unternehmer, der versicherungspflichtige Personen beschäftige, nicht versagt werden, entsprechend § 231 Abs. 6 SGB VI von der Sozialversicherungspflicht befreit zu werden. Er würde ansonsten schlechter gestellt als eine Person, die gerade keine versicherungspflichtigen Personen beschäftige. Wenn nunmehr zukünftig die Beschäftigung der versicherungspflichtigen Personen wegfalle, obwohl die Voraussetzungen der Befreiung am 31.12.1998 vorgelegten hätten, sei der Kläger versicherungspflichtig und müsse Beiträge zahlen, obwohl er sich anders eingerichtet habe. Dies könne nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung seien und benachteilige ihn verfassungswidrig gegenüber Unternehmern, die aufgrund der Tatsache, dass sie keine Beschäftigten hätten, aufgrund des Antrags versicherungsfrei blieben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2002 zu verurteilen, ihn gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht für Selbständige zu befreien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei am 31.12.1998 nicht versicherungspflichtig gewesen. Zwischen ihm und seinen Familienangehörigen habe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da ein Arbeitsentgelt vereinbart und Lohnsteuern entrichtet worden seien. Ein Fall der Familienhilfe liege nicht vor. Mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer seien zusammenzurechnen, so dass es darauf ankomme, ob sie insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze lägen.
Mit Urteil vom 07.07.2003 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht habe. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI, der eine Befreiung von der Versicherungspflicht für versicherungspflichtige Selbständige vorsehe, seien nicht erfüllt. Der Kläger sei gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI kein versicherungspflichtiger Selbständiger, denn er beschäftigte einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Die bei ihm beschäftigt gewesenen Familienangehörigen seien nicht im Wege der bloßen Familienmithilfe tätig gewesen. Denn es seien schriftliche Verträge zwischen dem Kläger und den Familienangehörigen geschlossen Lohnsteuern und ein in etwa leistungsgerechtes Entgelt von ungefähr 3 x 620 DM im Monat für Telefondienste, Büroarbeiten und Buchführung einer Fahrschule gezahlt worden. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe sich, dass die Versicherungspflicht des Selbständigen auch dann entfalle, wenn dieser mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer einsetze, deren Entgelt zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Mit dem Merkmal "keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen" solle nämlich der soziale Status des auf den Einsatz seiner Arbeitskraft angewiesenen und damit in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftigen Selbständigen gekennzeichnet werden. Dieser werde dadurch geprägt, dass der Selbständige die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seines Unternehmens nicht durch den Einsatz von Arbeitskräften erhöhe, um sich damit zugleich eine ausreichende Basis für eine eigenverantwortliche Daseinsvorsorge zu schaffen. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Regelung sei der Begriff des "versicherungspflichtigen Arbeitnehmers" daher so zu verstehen, dass es entscheidend darauf ankomme, ob Angestellte in dem Umfang eingesetzt würden, dass bei nur einem Angestellten Versicherungspflicht eintreten würde. Hätte aber eine einzige Person die von den drei Familienangehörigen des Klägers verrichteten Arbeiten ausgeübt, so wäre sie mit einem Durchschnittsverdienst von monatlich 1.550,00 DM bzw. - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger die Fahrschule gemeinsam mit seinem Bruder betreibt - 775,00 DM (1.550,00 DM: 2) versicherungspflichtig gewesen. Unerheblich sei insoweit auch, dass im November und Dezember 1998 keine Löhne ausgezahlt worden seien. Die Versicherungspflicht trete nämlich schon mit dem Anspruch auf Lohnzahlung ein und sei nicht von der tatsächlichen Zahlung abhängig.
Gegen das am 30.07.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.08.2003 Berufung eingelegt.
Er weist darauf hin, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er als Fahrlehrer grundsätzlich der Rentenversicherung für Selbständige unterliege. Erst durch entsprechende Mitteilung in Fachzeitschriften habe er von einer solchen möglichen Versicherungspflicht und der Befreiungsmöglichkeit gehört, so dass er dann den entsprechenden Antrag gestellt habe. Er sehe sich gegenüber den Personen, die keine Arbeitnehmer beschäftigten und ebenfalls davon ausgegangen seien, nicht versicherungspflichtig zu sein, unangemessen benachteiligt. Unternehmer, die keinen Arbeitnehmer beschäftigten, würden dem Sozialversicherungssystem mehr schaden als Personen, die solche beschäftigten. Es widerspreche ausdrücklich der gewollten Zielsetzung, nach der ältere Lehrer auf ihre bisherige Versorgung vertrauen könnten, wenn er durch Wegfall der Arbeitsverhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt versicherungspflichtig werde und die Möglichkeit der Befreiung dann nicht mehr habe. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass denjenigen, die - abgesehen von dem Bestehen der Versicherungspflicht - die Voraussetzungen der Befreiung erfüllten, nicht eingeräumt werde, sich für die Zukunft vorsorglich befreien zu lasen. Der Gesetzgeber habe diejenigen Lehrer, die bereits vor 1999 versicherungspflichtig gewesen seien und nicht von der Versicherungspflicht gewusst hätten, von dieser befreit. Dies werde damit begründet, dass diese Lehrer Gefahr liefen, Beiträge für die Vergangenheit nachzahlen zu müssen. Dies hätte man allerdings auch dadurch regeln können, dass die Betroffenen für die Vergangenheit befreit worden wären und für die Zukunft hätten einzahlen müssen. Dass dies nicht der Fall sei, sei eine willkürliche Abgrenzung zu den Lehrern, die zum Zeitpunkt davon ausgegangen seien, versicherungsfrei zu sein oder auch versicherungsfrei gewesen seien, nun aber in der Zukunft Gefahr liefen, versicherungspflichtig zu werden. Es gebe keinen rechtfertigenden Grund, der der zukünftigen Befreiung von der Versicherungspflicht entgegenstehe. Es sei unangemessen, einen Vertrauenstatbestand nur für einzelne Personen zu schaffen. Die Ausgrenzung der Selbständigen, die wegen der Beschäftigung von Arbeitnehmer die Befreiung nicht beantragen könnten, sei willkürlich. Es gebe keinen sachgerechten Grund, die Befreiungsmöglichkeit diesem Personenkreis zu verwehren. Ein vergleichbarer Sachverhalt liege vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.07.2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2002 zu verpflichten, ihn gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Kläger hat im Verhandlungstermin vor dem Senat erklärt, alle drei Mitarbeiterinnen hätten in den Monaten November und Dezember 1998 und auch in der Folgezeit regelmäßig für die Fahrschule gearbeitet. Nach den im Jahre 1999 eingetretenen verschärften steuerlichen Bedingungen für Geringfügigkeits - Arbeitsverhältnisse hätten B und L T, die auch andere Einkünfte gehabt hätten, keinen Arbeitsverdienst mehr bezogen.
Der Kläger hat Kopien der mit den Aushilfen geschlossenen Arbeitsverträge, der Lohnkonten des Jahres 1998 sowie seiner mit der H Lebensversicherungs AG geschlossenen Verträge vorgelegt. Wegen des Inhaltes wird auf diese Unterlagen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI nicht zu.
Nach dieser durch Artikel 2 Buchstabe b des 1. SGB IV - Änderungsgesetzes vom 3.4.2001 mit Wirkung vom 7.4.2001 (vgl. Art. 3 des Gesetzes - Bundesgesetzblatt I S. 467) eingeführten Vorschrift werden Personen, die am 31.12.1998 eine nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229 a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie 1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und 2. vor dem 02.01.1949 geboren sind oder 3. vor dem 10.12.1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Abs. 5 S. 1 Nr. 2 oder 3 oder S. 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben ( ...).
Die Befreiung ist gemäß § 231 Abs. 6 Nr. 2 SGB VI bis zum 30.09.2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger am 31.12.1998 keine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach dem hier allein in Betracht kommenden § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ausgeübt hat. Danach sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Die gesetzliche Anordnung der Versicherungspflicht für selbständige Lehrer ist nicht verfassungswidrig. Sie verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu im einzelnen BSG, Urteil vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R -).
Der Kläger ist zwar selbständig tätiger Lehrer i. S. d. Vorschrift; hierzu rechnen Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht Anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln (BSG, Urteil vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R -; Gürtner in Kasseler Komm, § 2 SGB VI Rdnr. 8). Als Fahrlehrer gehört der Kläger zwar zu dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis. Als Fahrlehrer vermittelt er Unterrichtsteilnehmern spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf einem technischen Gebiet. Unerheblich ist insoweit, ob der Kläger über eine pädagogische Ausbildung verfügt. Eine solche verlangt § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte (zu den Einzelheiten vgl. BSG, a.a.O.; vgl. ferner BSG, Urteil vom 11.12.1987 - SozR 2400 § 2 AVG Nr. 24, in dem es um die Versicherungspflicht eines Fahrlehrers geht).
Der Kläger ist und war am 31.12.1998 auch selbständig tätig. Als Mitinhaber der von ihm und seinem Schwager gemeinsam betriebenen Fahrschule ist er Unternehmer und steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dass er sich dabei eines Mitunternehmers bedient, ist unerheblich (vgl. Hauck/Haines, SGB VI, § 2 Rdnr. 27 a). Denn die Versicherungspflicht eines selbständigen Lehrers hat den Zweck, den Arbeitnehmer, der zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf den Einsatz seiner Arbeitskraft angewiesenen und damit in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig ist, zu schützen (vgl. z.B. Hauck/Haines, a.a.O., § 27 b). Der Kläger ist aber nicht weniger schutzbedürftig, weil er die Fahrschule mit seinem Schwager gemeinsam führt. Das Unternehmerrisiko mag sich dadurch zwar halbieren. Beide sind aber - sofern sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten - ebenso auf ihre eigene Arbeitskraft angewiesen wie ein selbständiger Lehrer, der sein "Unternehmen" allein führt.
Der Kläger beschäftigte jedoch zum maßgeblichen Stichtag (31.12.1998) drei Arbeitnehmer (Ehefrau, Schwägerin und Schwiegermutter) in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die aber in ihrer Gesamtbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV übersteigen und einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen.
Entgegen der Auffassung des Klägers führt das Verwandtschaftsverhältnis der drei Genannten unter Beachtung der hier vorliegenden Umstände nicht zur Annahme einer Tätigkeit im Rahmen einer (versicherungsfreien) bloßen Familienmithilfe; es handelt sich vielmehr - jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt Ende 1998 - um Tätigkeiten von Arbeitnehmern.
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines diesem gleichstehenden Rechtsverhältnisses zur abhängigen Arbeit im Dienste einer anderen Person verpflichtet ist (vgl. Schaub, ArbR-Hdb, 10. Auflage, § 8 Rdnr. 2 m.w.N.). Die persönliche Abhängigkeit wiederum findet ihren Ausdruck in der Eingliederung in den fremden Betrieb und den damit verbundenen Verlust der Dispositionsmacht über die eigene Arbeitskraft, die Weisungsgebundenheit (Fremdbestimmtheit) der Arbeit und deren Fremdnützigkeit (vgl. Hauck/Haines, SGB VI, § 2 Rdnr. 27 a). Demgegenüber sind Hilfen durch Familienmitglieder, sofern sie von familienhafter Prägung sind, nicht als abhängige Beschäftigung anzusehen (vgl. Kasseler Komm, § 2 SGB VI Rdnr. 9).
In Abgrenzung zur bloßen Familienmithilfe sind vorliegend sämtliche typischen Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt: Die drei Familienmitglieder wurden aufgrund (schriftlicher) Anstellungsverträge tätig. Sie waren als Bürokräfte, die Büroarbeiten und Telefondienst leisteten, in den Betrieb des Klägers und seines Schwagers eingegliedert. Ihre Tätigkeit war im Voraus nach Art (Bürotätigkeiten) und Umfang (durchschnittlich acht Wochenstunden) bestimmt. Der "familienhaften Prägung" ihrer Tätigkeit steht im Übrigen auch entgegen, dass die drei Familienmitglieder nicht nur gelegentlich, etwa bei besonderem Arbeitsanfall, sondern regelmäßig acht Stunden wöchentlich tätig wurden und für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhielten, das unter Berücksichtigung der verrichteten Tätigkeiten mit jeweils 620,00 DM brutto monatlich (speziell im Jahr 1998) auch in etwa leistungsgerecht war.
Nach der Erklärung des Klägers im Verhandlungstermin geht der Senat davon aus, dass alle drei Arbeitnehmerinnen über das ganze Jahr 1998, also einschließlich der Monate November und Dezember 1998, regelmäßig für die Fahrschule gearbeitet und die ihnen zustehenden Gehälter erhalten haben; dies wird bezogen auf L T auch durch die Eintragungen in dem vorgelegten Lohnkonto belegt. Ein Gehaltsverzicht ist danach offenbar erst im Laufe des Jahres 1999 seitens der Arbeitnehmerinnen B und L T im Zuge der ab 01.04.1999 eingeführten Zusammenrechnung von geringfügigen Dauerbeschäftigungen mit nicht geringfügigen Hauptbeschäftigungen (§ 8 Abs. 2 SGB VI i.d.F. des Gesetzes vom 29.03.1999 - BGBl. I S. 388) geübt worden. Aber selbst wenn die Arbeitnehmerinnen ihre Gehaltsansprüche mit Rücksicht auf die finanzielle Situation des Fahrschulbetriebes in den Monaten November und Dezember 1998 nicht realisiert haben, stünde dies der Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer die Bezüge tatsächlich ausgezahlt werden (Zuflußprinzip), sondern auf das Entgelt, auf dessen Zahlung der Versicherte bei Fälligkeit des Betrages einen Rechtsanspruch hatte (Anspruchs- und Entstehungsprinzip - vgl. BSG Urteil vom 07.02.2002 -B 12 KR 13/01 R; LSG NRW vom 28.01.2002 -L 5 KR 191/01; Urteil des Senats vom 26.03.2003 -L 8 RJ 139/01).
Entgeltansprüche der drei Genannten sind hier aber nach der Verrichtung der Arbeitsleistung monatlich fällig geworden (§ 4 der vorgelegten Anstellungsverträge). Die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers für den selbständig Tätigen nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist nicht entscheidungserheblich. Sie muß nicht auf dem Tätigkeitsgebiet des Lehrers selbst liegen. Es genügen z.B. - wie hier - auch Boten- oder Telefondienst (vgl. KassKomm-Gürtner, § 2 SGB VI Rdnr. 9).
Der Kläger beschäftigte am Stichtag einen Arbeitnehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Die Tätigkeit der drei Familienmitglieder erfüllt das Merkmal eines "versicherungspflichtigen Arbeitnehmers" im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI und steht damit der Versicherungspflicht des Klägers entgegen. Zwar wurden diese drei - auch im Jahr 1998 - mit einem monatlichen Entgelt von 620,00 DM - einzeln betrachtet - lediglich geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV tätig. Aus Sinn und Zweck des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI folgt jedoch, dass das Merkmal "versicherungspflichtiger Arbeitnehmer" auch dann erfüllt ist, wenn der Selbständige mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer einsetzt, deren Entgelt zusammen den Grenzbetrag von 630,00 DM monatlich überschreitet (vgl. BT-Drucks 14/1855 S. 6 ; LSG Bayern Urteil vom 26.3.2003 L 13 RA 95/02 - Revision beim BSG B 12 RA 5/03 R; ferner KassKomm- Gürtner, § 2 SGB VI Rdnr.10; Hauck/Haines, § 2 SGB VI Rdnr. 27 c); Schmidt, NZS 2000, S. 57, 60; a.A. Sommer, NZS 2000 S. 122, 127; Oberthür/Lohr, NZA 2001 S. 126, 128).
Sinn und Zweck des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist der Schutz des selbständigen Lehrers, der zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf den Einsatz seiner Arbeitskraft angewiesen und damit in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2000, a.a.O.). Sein sozialer Status wird dadurch geprägt, dass der Selbständige die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seines Unternehmens nicht durch den Einsatz von Hilfskräften erhöht, um sich damit zugleich eine ausreichende Basis für eine eigenverantwortliche Daseinsvorsorge zu verschaffen (Hauck/Haines, § 2 SGB VI Rndr. 27 b). Hieraus folgt zunächst, dass eine nur gelegentliche Beschäftigung von Arbeitnehmern den versicherungsrechtlichen Status des Selbständigen unberührt lässt, da sie nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (BSG SozR 3-2600§ 2 Nr. 2). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung nur versicherungspflichtiger Arbeitnehmer das Leitbild im Betrieb des Selbständigen abhängig beschäftigter Vollzeitarbeitskräfte umschreiben soll (Hauck/Haines, a.a.O.). Mit dieser Umschreibung sollen insbesondere geringfügig Beschäftigte ausgeklammert werden, da deren Tätigkeit noch nicht zu einer solchen Veränderung der wirtschaftlichen Stellung des Selbständigen führt, dass dessen soziale Schutzbedürftigkeit entfiele (BSG, Urteil vom 30.01.1997, SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 m.w.N.). Die Schutzbedürftigkeit und - damit Versicherungspflicht - des Selbständigen besteht aber dann nicht mehr, wenn dieser mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer einsetzt, deren Entgelt zusammen den Grenzbetrag von 630,00 DM monatlich überschreitet. Denn dann ist der Selbständige ebenso wenig nur auf seine eigene Arbeitskraft angewiesen wie im Falle der Beschäftigung eines einzigen versicherungspflichtigen Arbeitnehmers (ebenso zur Regelung vor Inkrafttreten des SGB VI BSG Urteil vom 9.12.1982 -SozR 2400 § 2 AVG Nr. 22).
Eine isolierte Berücksichtigung der einzelnen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse würde dazu führen, dass der Selbständige die in § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene Versicherungspflicht dadurch unterlaufen könnte, dass er statt eines - versicherungspflichtigen - Arbeitnehmers mehrere geringfügig Beschäftigte einstellt. Dies hätte aber eine Umgehung der mit der Regelung der Versicherungspflicht selbständiger Lehrer verbundene gesetzliche Zielsetzung zur Folge. Bei der mithin gebotenen Zusammenschau der beschäftigten Hilfskräfte steht fest, dass die versicherungsfreie Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hier überschritten wird.
Der Kläger beschäftigte mehrere Hilfskräfte, deren Tätigkeit für sich wegen Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht versicherungspflichtig ist, die in ihrer Zusammenschau aber einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der hier maßgeblichen, am 31.12.1998 geltenden Fassung liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630,00 DM nicht übersteigt. Die drei Angestellten haben aber unter Berücksichtigung der Angaben im Lohn- und Gehaltsjournal (also selbst bei Außerachtlassen der Gehaltsansprüche von B T und P H für die Monate November und Dezember 1998) für das Jahr 1998 im Monat durchschnittlich zusammen 1.550,00 DM brutto (= insges. 18.600,00 DM Jahresbruttogehalt: 12 Monate) als Entgelt bezogen. Ein einzelner Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von durchschnittlich 1.550,00 DM monatlich hätte aber wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen der Versicherungspflicht unterlegen. Dies gilt selbst dann, wenn - wie in dem angefochtenen Urteil geschehen -zugunsten des Klägers berücksichtigt würde, dass er die Fahrschule gemeinsam mit seinem Bruder betreibt und ihm daher nur die Hälfte des Entgelts (= 775,- DM) "angerechnet" würde.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger die weiteren unter Ziffer 3 des § 231 Abs. 6 SGB VI erforderlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt hat.
Der Kläger kann die begehrte Befreiung von der Versicherungspflicht auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 231 Abs. 6 SGB VI auf Selbständige, die am 31.12.1998 nicht versicherungspflichtig waren, herleiten. Für eine solche Analogie fehlt es bereits an einer Regelungslücke.
Schon der Wortlaut des § 231 Abs. 6 SGB VI spricht eindeutig dafür, dass diese Befreiungsregelung voraussetzt, dass am 31.12.1998 eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde. Gleiches ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung und deren Entstehungsgeschichte. Bei der Befreiungsregelung handelt es sich um eine Übergangsregelung. Im Zuge der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI haben etliche Selbständige, auch viele nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Lehrer, erstmals erfahren, dass sie schon vor Inkrafttreten dieser Neuregelung rentenversicherungspflichtig waren. Dementsprechend hatten die Betreffenden in gutem Glauben oftmals bereits anderweitig für ihr Alter vorgesorgt. § 231 Abs. 6 SGB VI sollte für diese Selbständigen eine dem § 231 Abs. 5 SGB VI nachgebildete zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen ermöglichen (vgl. BTDrucks 14/5095,9, zitiert im Verbandskommentar zu § 231 Anm. 1.2. Vorrangiges Ziel dieser Regelung ist es somit, den bereits seit vielen Jahren dem versicherungspflichtigen und somit auch beitragspflichtigen Personenkreis selbständig Tätiger angehörenden Personen einen Vertrauensschutz einzuräumen, wenn sie im guten Glauben an ein Nichtbestehen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits eine eigenständige private Altersvorsorge betreiben. (Nur) diese Personen sollten die Möglichkeit erhalten, insbesondere von der Nachzahlung hoher Beitragsrückstände befreit zu werden. Ein solches schutzwürdiges Interesse besteht aber nicht, wenn der Selbständige - wie hier der Kläger - nicht mit derartigen Beitragsnachforderungen konfrontiert ist, weil er aufgrund fehlender Versicherungspflicht auch keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hatte. Diesem Personenkreis wollte der Gesetzgeber die Befreiungsregelung nicht zukommen lassen. Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks fehlt es im Übrigen auch an der für eine analoge Anwendung vergleichbaren Interessenlage. Da der Kläger nämlich bis zum 31.12.1998 nicht der Versicherungspflicht unterlag, läuft er - anders als der von § 231 Ab. 6 SGB VI erfasste Personenkreis - auch nicht Gefahr, mit Beitragsnachforderungen konfrontiert zu werden.
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich im Übrigen auch nicht aus Art. 3 GG ableiten.
Bei den Grundrechten handelt es sich in erster Linie um Abwehrrechte des Bürgers gegen Eingriffe des Staates. Ein im Klageweg durchsetzbarer Anspruch auf "Vornahme" lässt sich daraus grundsätzlich nicht herleiten. Der Kläger hätte hier selbst dann aus Art. 3 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den in § 231 Abs. 6 SGB VI genannten Personen, wenn die Befreiungsregelung gegen Art. 3 GG verstieße und verfassungswidrig wäre. Denn auch aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit resultiert nicht zwangsläufig ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung. Vielmehr ist es ggf. ebenso möglich, eine Gleichbehandlung des Klägers mit dem durch § 231 Abs. 6 SGB VI begünstigten Personenkreis dadurch zu erreichen, dass die Regelung vom Gesetzgeber gestrichen wird - mit der Folge, dass niemand mehr in den Genuss der Befreiungsregelung kommt.
Im Übrigen verstößt die Befreiungsregel des § 231 Abs. 6 SGB VI jedenfalls nicht gegen Art. 3 GG. Denn es besteht ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung zwischen selbständigen Lehrern, die am 31.12.1998 der Versicherungspflicht unterlagen, und solchen, die - wie der Kläger - an diesem Stichtag nicht versicherungspflichtig tätig waren, aber unter Umständen in Zukunft versicherungspflichtig werden. Denn nur erstere würden bei Unkenntnis der Versicherungspflicht mangels Befreiungsregelung unter Umständen hohen Beitragsnachforderungen ausgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage der Zusammenschau von mehreren geringfügigen Arbeitsverhältnissen für die Feststellung, ob das Merkmal eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI anzunehmen ist, grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht als selbständiger Fahrlehrer nach § 231 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI).
Der am 00.00.1954 geborene Kläger ist gelernter Fahrlehrer und führt gemeinsam mit seinem Schwager seit dem 01.01.1990 eine Fahrschule; das Verfahren des Schwagers ist ebenfalls beim Landessozialgericht anhängig (L 14 RA 44/03). In der Fahrschule waren seit 1990 drei Familienmitglieder beschäftigt:
Die Schwiegermutter des Klägers, B T, wurde dort laut Anstellungsvertrag vom 01.09.1991 ab September 1991 als nicht vollbeschäftigte Bürokraft mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von acht Stunden wöchentlich auf unbestimmte Zeit zu einem monatlichen Bruttogehalt von 430,00 DM eingestellt. Gemäß Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 02.01.1999 betrug das Bruttogehalt ab Januar 1999 DM 630,00. Ausweislich des vorgelegten Lohn- und Gehaltsjournals für das Jahr 1998 erhielt sie 1998 insgesamt 5.580,00 DM brutto für die Monate Januar bis September 1998 mit monatlich 620,00 DM brutto.
Die Ehefrau des Klägers, P H, war in der Fahrschule vom 01.01.1990 an ebenfalls als nicht vollbeschäftigte Bürokraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von acht Stunden wöchentlich auf unbestimmte Zeit zu einem Bruttogehalt von monatlich 470,00 DM tätig. Ihr Gehalt wurde zum 01.01.1999 auf 630,00 DM angehoben (Bl 40 GA). Im Jahr 1998 erzielte sie nach den Eintragungen des in Fotokopie vorgelegten Lohnkontos 1998 ein Bruttogehalt von insgesamt 5.580,00 DM, für die Monate Januar bis September 1998 monatlich 620,00 DM brutto.
Die Schwägerin des Klägers, L T, wurde laut Anstellungsvertrag vom 01.01.1990 ab Januar 1990 ebenfalls als nicht vollbeschäftigte Bürokraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von acht Stunden wöchentlich und einem Entgelt von 470,00 DM auf unbestimmte Zeit eingestellt. Laut Nachtrag vom 02.01.1999 erhielt sie ab Januar 1999 ein Entgelt in Höhe von DM 630,00 monatlich. Ausweislich des Lohn- und Gehaltsjournals für das Jahr 1998 erhielt sie 1998 insgesamt 7.440,00 DM brutto (Bl. 16 GA) bei einem monatlichen Gehalt von durchschnittlich 620,00 DM von Januar bis Dezember 1998.
Die drei Genannten verrichten in der Fahrschule abwechselnd Telefondienst und Bürotätigkeiten. Die Schwägerin des Klägers, L T, erledigt darüber hinaus die gesamte Buchhaltung (das Journal). In den Monaten November und Dezember 1998 wurde den Aushilfen - wie der Kläger zunächst angab - kein Gehalt gezahlt, weil die Einnahmen der Fahrschule zu gering gewesen seien. Ab Januar 1999 erhielten die Aushilfen jedenfalls wieder das ihnen zustehende Arbeitsentgelt (vgl. Erklärung des Klägers im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht am 07.07.2003).
Unter dem 30.08.2001 (Eingang: 19.09.2001) stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige. Er gab an, vor dem 01.01.1999 keine Kenntnis von der Versicherungspflicht aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit gehabt zu haben. Vor dem 10.12.1998 habe für ihn keine Zusage für eine betriebliche Altersversorgung bestanden. Auch habe er vor dem 10.12.1998 keine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben. Ergänzend legte er eine Bescheinigung der H Lebensversicherungs AG vom 12.09.2001 vor, aus der sich ergibt, dass der Kläger zum 01.07.1991 eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, davon einen der Verträge vor dem 10.12.1998, abgeschlossen hat.
Mit Bescheid vom 08.11.2001 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger übe zwar eine selbständige Tätigkeit aus, habe am 31.12.1998 jedoch nicht der Versicherungspflicht unterlegen, weil er zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 bzw. 2 SGB VI einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Mehrere geringfügig Beschäftigte würden insoweit zusammengerechnet.
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 29.11.2001 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, die von ihm ausgeübte Tätigkeit unterliege nicht der Versicherungspflicht. Er habe lediglich Familienangehörige geringfügig beschäftigt. Es sei durchaus möglich, dass er in Zukunft keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigte. Er müsse die Möglichkeit haben, sich auch für die Zukunft befreien zu lassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit seiner am 18.07.2002 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, die bei ihm am 31.12.1998 lediglich tätig gewesenen Familienangehörigen ersetzten keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Sie seien nur vorübergehend an verschiedenen Tagen geringfügig tätig geworden. Im Übrigen könne es einem Unternehmer, der versicherungspflichtige Personen beschäftige, nicht versagt werden, entsprechend § 231 Abs. 6 SGB VI von der Sozialversicherungspflicht befreit zu werden. Er würde ansonsten schlechter gestellt als eine Person, die gerade keine versicherungspflichtigen Personen beschäftige. Wenn nunmehr zukünftig die Beschäftigung der versicherungspflichtigen Personen wegfalle, obwohl die Voraussetzungen der Befreiung am 31.12.1998 vorgelegten hätten, sei der Kläger versicherungspflichtig und müsse Beiträge zahlen, obwohl er sich anders eingerichtet habe. Dies könne nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung seien und benachteilige ihn verfassungswidrig gegenüber Unternehmern, die aufgrund der Tatsache, dass sie keine Beschäftigten hätten, aufgrund des Antrags versicherungsfrei blieben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2002 zu verurteilen, ihn gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht für Selbständige zu befreien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei am 31.12.1998 nicht versicherungspflichtig gewesen. Zwischen ihm und seinen Familienangehörigen habe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da ein Arbeitsentgelt vereinbart und Lohnsteuern entrichtet worden seien. Ein Fall der Familienhilfe liege nicht vor. Mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer seien zusammenzurechnen, so dass es darauf ankomme, ob sie insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze lägen.
Mit Urteil vom 07.07.2003 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht habe. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI, der eine Befreiung von der Versicherungspflicht für versicherungspflichtige Selbständige vorsehe, seien nicht erfüllt. Der Kläger sei gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI kein versicherungspflichtiger Selbständiger, denn er beschäftigte einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Die bei ihm beschäftigt gewesenen Familienangehörigen seien nicht im Wege der bloßen Familienmithilfe tätig gewesen. Denn es seien schriftliche Verträge zwischen dem Kläger und den Familienangehörigen geschlossen Lohnsteuern und ein in etwa leistungsgerechtes Entgelt von ungefähr 3 x 620 DM im Monat für Telefondienste, Büroarbeiten und Buchführung einer Fahrschule gezahlt worden. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe sich, dass die Versicherungspflicht des Selbständigen auch dann entfalle, wenn dieser mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer einsetze, deren Entgelt zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Mit dem Merkmal "keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen" solle nämlich der soziale Status des auf den Einsatz seiner Arbeitskraft angewiesenen und damit in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftigen Selbständigen gekennzeichnet werden. Dieser werde dadurch geprägt, dass der Selbständige die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seines Unternehmens nicht durch den Einsatz von Arbeitskräften erhöhe, um sich damit zugleich eine ausreichende Basis für eine eigenverantwortliche Daseinsvorsorge zu schaffen. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Regelung sei der Begriff des "versicherungspflichtigen Arbeitnehmers" daher so zu verstehen, dass es entscheidend darauf ankomme, ob Angestellte in dem Umfang eingesetzt würden, dass bei nur einem Angestellten Versicherungspflicht eintreten würde. Hätte aber eine einzige Person die von den drei Familienangehörigen des Klägers verrichteten Arbeiten ausgeübt, so wäre sie mit einem Durchschnittsverdienst von monatlich 1.550,00 DM bzw. - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger die Fahrschule gemeinsam mit seinem Bruder betreibt - 775,00 DM (1.550,00 DM: 2) versicherungspflichtig gewesen. Unerheblich sei insoweit auch, dass im November und Dezember 1998 keine Löhne ausgezahlt worden seien. Die Versicherungspflicht trete nämlich schon mit dem Anspruch auf Lohnzahlung ein und sei nicht von der tatsächlichen Zahlung abhängig.
Gegen das am 30.07.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.08.2003 Berufung eingelegt.
Er weist darauf hin, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er als Fahrlehrer grundsätzlich der Rentenversicherung für Selbständige unterliege. Erst durch entsprechende Mitteilung in Fachzeitschriften habe er von einer solchen möglichen Versicherungspflicht und der Befreiungsmöglichkeit gehört, so dass er dann den entsprechenden Antrag gestellt habe. Er sehe sich gegenüber den Personen, die keine Arbeitnehmer beschäftigten und ebenfalls davon ausgegangen seien, nicht versicherungspflichtig zu sein, unangemessen benachteiligt. Unternehmer, die keinen Arbeitnehmer beschäftigten, würden dem Sozialversicherungssystem mehr schaden als Personen, die solche beschäftigten. Es widerspreche ausdrücklich der gewollten Zielsetzung, nach der ältere Lehrer auf ihre bisherige Versorgung vertrauen könnten, wenn er durch Wegfall der Arbeitsverhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt versicherungspflichtig werde und die Möglichkeit der Befreiung dann nicht mehr habe. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass denjenigen, die - abgesehen von dem Bestehen der Versicherungspflicht - die Voraussetzungen der Befreiung erfüllten, nicht eingeräumt werde, sich für die Zukunft vorsorglich befreien zu lasen. Der Gesetzgeber habe diejenigen Lehrer, die bereits vor 1999 versicherungspflichtig gewesen seien und nicht von der Versicherungspflicht gewusst hätten, von dieser befreit. Dies werde damit begründet, dass diese Lehrer Gefahr liefen, Beiträge für die Vergangenheit nachzahlen zu müssen. Dies hätte man allerdings auch dadurch regeln können, dass die Betroffenen für die Vergangenheit befreit worden wären und für die Zukunft hätten einzahlen müssen. Dass dies nicht der Fall sei, sei eine willkürliche Abgrenzung zu den Lehrern, die zum Zeitpunkt davon ausgegangen seien, versicherungsfrei zu sein oder auch versicherungsfrei gewesen seien, nun aber in der Zukunft Gefahr liefen, versicherungspflichtig zu werden. Es gebe keinen rechtfertigenden Grund, der der zukünftigen Befreiung von der Versicherungspflicht entgegenstehe. Es sei unangemessen, einen Vertrauenstatbestand nur für einzelne Personen zu schaffen. Die Ausgrenzung der Selbständigen, die wegen der Beschäftigung von Arbeitnehmer die Befreiung nicht beantragen könnten, sei willkürlich. Es gebe keinen sachgerechten Grund, die Befreiungsmöglichkeit diesem Personenkreis zu verwehren. Ein vergleichbarer Sachverhalt liege vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.07.2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2002 zu verpflichten, ihn gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Kläger hat im Verhandlungstermin vor dem Senat erklärt, alle drei Mitarbeiterinnen hätten in den Monaten November und Dezember 1998 und auch in der Folgezeit regelmäßig für die Fahrschule gearbeitet. Nach den im Jahre 1999 eingetretenen verschärften steuerlichen Bedingungen für Geringfügigkeits - Arbeitsverhältnisse hätten B und L T, die auch andere Einkünfte gehabt hätten, keinen Arbeitsverdienst mehr bezogen.
Der Kläger hat Kopien der mit den Aushilfen geschlossenen Arbeitsverträge, der Lohnkonten des Jahres 1998 sowie seiner mit der H Lebensversicherungs AG geschlossenen Verträge vorgelegt. Wegen des Inhaltes wird auf diese Unterlagen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI nicht zu.
Nach dieser durch Artikel 2 Buchstabe b des 1. SGB IV - Änderungsgesetzes vom 3.4.2001 mit Wirkung vom 7.4.2001 (vgl. Art. 3 des Gesetzes - Bundesgesetzblatt I S. 467) eingeführten Vorschrift werden Personen, die am 31.12.1998 eine nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229 a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie 1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und 2. vor dem 02.01.1949 geboren sind oder 3. vor dem 10.12.1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Abs. 5 S. 1 Nr. 2 oder 3 oder S. 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben ( ...).
Die Befreiung ist gemäß § 231 Abs. 6 Nr. 2 SGB VI bis zum 30.09.2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger am 31.12.1998 keine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach dem hier allein in Betracht kommenden § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ausgeübt hat. Danach sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Die gesetzliche Anordnung der Versicherungspflicht für selbständige Lehrer ist nicht verfassungswidrig. Sie verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu im einzelnen BSG, Urteil vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R -).
Der Kläger ist zwar selbständig tätiger Lehrer i. S. d. Vorschrift; hierzu rechnen Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht Anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln (BSG, Urteil vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R -; Gürtner in Kasseler Komm, § 2 SGB VI Rdnr. 8). Als Fahrlehrer gehört der Kläger zwar zu dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis. Als Fahrlehrer vermittelt er Unterrichtsteilnehmern spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf einem technischen Gebiet. Unerheblich ist insoweit, ob der Kläger über eine pädagogische Ausbildung verfügt. Eine solche verlangt § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte (zu den Einzelheiten vgl. BSG, a.a.O.; vgl. ferner BSG, Urteil vom 11.12.1987 - SozR 2400 § 2 AVG Nr. 24, in dem es um die Versicherungspflicht eines Fahrlehrers geht).
Der Kläger ist und war am 31.12.1998 auch selbständig tätig. Als Mitinhaber der von ihm und seinem Schwager gemeinsam betriebenen Fahrschule ist er Unternehmer und steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dass er sich dabei eines Mitunternehmers bedient, ist unerheblich (vgl. Hauck/Haines, SGB VI, § 2 Rdnr. 27 a). Denn die Versicherungspflicht eines selbständigen Lehrers hat den Zweck, den Arbeitnehmer, der zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf den Einsatz seiner Arbeitskraft angewiesenen und damit in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig ist, zu schützen (vgl. z.B. Hauck/Haines, a.a.O., § 27 b). Der Kläger ist aber nicht weniger schutzbedürftig, weil er die Fahrschule mit seinem Schwager gemeinsam führt. Das Unternehmerrisiko mag sich dadurch zwar halbieren. Beide sind aber - sofern sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten - ebenso auf ihre eigene Arbeitskraft angewiesen wie ein selbständiger Lehrer, der sein "Unternehmen" allein führt.
Der Kläger beschäftigte jedoch zum maßgeblichen Stichtag (31.12.1998) drei Arbeitnehmer (Ehefrau, Schwägerin und Schwiegermutter) in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die aber in ihrer Gesamtbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV übersteigen und einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen.
Entgegen der Auffassung des Klägers führt das Verwandtschaftsverhältnis der drei Genannten unter Beachtung der hier vorliegenden Umstände nicht zur Annahme einer Tätigkeit im Rahmen einer (versicherungsfreien) bloßen Familienmithilfe; es handelt sich vielmehr - jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt Ende 1998 - um Tätigkeiten von Arbeitnehmern.
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines diesem gleichstehenden Rechtsverhältnisses zur abhängigen Arbeit im Dienste einer anderen Person verpflichtet ist (vgl. Schaub, ArbR-Hdb, 10. Auflage, § 8 Rdnr. 2 m.w.N.). Die persönliche Abhängigkeit wiederum findet ihren Ausdruck in der Eingliederung in den fremden Betrieb und den damit verbundenen Verlust der Dispositionsmacht über die eigene Arbeitskraft, die Weisungsgebundenheit (Fremdbestimmtheit) der Arbeit und deren Fremdnützigkeit (vgl. Hauck/Haines, SGB VI, § 2 Rdnr. 27 a). Demgegenüber sind Hilfen durch Familienmitglieder, sofern sie von familienhafter Prägung sind, nicht als abhängige Beschäftigung anzusehen (vgl. Kasseler Komm, § 2 SGB VI Rdnr. 9).
In Abgrenzung zur bloßen Familienmithilfe sind vorliegend sämtliche typischen Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt: Die drei Familienmitglieder wurden aufgrund (schriftlicher) Anstellungsverträge tätig. Sie waren als Bürokräfte, die Büroarbeiten und Telefondienst leisteten, in den Betrieb des Klägers und seines Schwagers eingegliedert. Ihre Tätigkeit war im Voraus nach Art (Bürotätigkeiten) und Umfang (durchschnittlich acht Wochenstunden) bestimmt. Der "familienhaften Prägung" ihrer Tätigkeit steht im Übrigen auch entgegen, dass die drei Familienmitglieder nicht nur gelegentlich, etwa bei besonderem Arbeitsanfall, sondern regelmäßig acht Stunden wöchentlich tätig wurden und für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhielten, das unter Berücksichtigung der verrichteten Tätigkeiten mit jeweils 620,00 DM brutto monatlich (speziell im Jahr 1998) auch in etwa leistungsgerecht war.
Nach der Erklärung des Klägers im Verhandlungstermin geht der Senat davon aus, dass alle drei Arbeitnehmerinnen über das ganze Jahr 1998, also einschließlich der Monate November und Dezember 1998, regelmäßig für die Fahrschule gearbeitet und die ihnen zustehenden Gehälter erhalten haben; dies wird bezogen auf L T auch durch die Eintragungen in dem vorgelegten Lohnkonto belegt. Ein Gehaltsverzicht ist danach offenbar erst im Laufe des Jahres 1999 seitens der Arbeitnehmerinnen B und L T im Zuge der ab 01.04.1999 eingeführten Zusammenrechnung von geringfügigen Dauerbeschäftigungen mit nicht geringfügigen Hauptbeschäftigungen (§ 8 Abs. 2 SGB VI i.d.F. des Gesetzes vom 29.03.1999 - BGBl. I S. 388) geübt worden. Aber selbst wenn die Arbeitnehmerinnen ihre Gehaltsansprüche mit Rücksicht auf die finanzielle Situation des Fahrschulbetriebes in den Monaten November und Dezember 1998 nicht realisiert haben, stünde dies der Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer die Bezüge tatsächlich ausgezahlt werden (Zuflußprinzip), sondern auf das Entgelt, auf dessen Zahlung der Versicherte bei Fälligkeit des Betrages einen Rechtsanspruch hatte (Anspruchs- und Entstehungsprinzip - vgl. BSG Urteil vom 07.02.2002 -B 12 KR 13/01 R; LSG NRW vom 28.01.2002 -L 5 KR 191/01; Urteil des Senats vom 26.03.2003 -L 8 RJ 139/01).
Entgeltansprüche der drei Genannten sind hier aber nach der Verrichtung der Arbeitsleistung monatlich fällig geworden (§ 4 der vorgelegten Anstellungsverträge). Die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers für den selbständig Tätigen nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist nicht entscheidungserheblich. Sie muß nicht auf dem Tätigkeitsgebiet des Lehrers selbst liegen. Es genügen z.B. - wie hier - auch Boten- oder Telefondienst (vgl. KassKomm-Gürtner, § 2 SGB VI Rdnr. 9).
Der Kläger beschäftigte am Stichtag einen Arbeitnehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Die Tätigkeit der drei Familienmitglieder erfüllt das Merkmal eines "versicherungspflichtigen Arbeitnehmers" im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI und steht damit der Versicherungspflicht des Klägers entgegen. Zwar wurden diese drei - auch im Jahr 1998 - mit einem monatlichen Entgelt von 620,00 DM - einzeln betrachtet - lediglich geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV tätig. Aus Sinn und Zweck des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI folgt jedoch, dass das Merkmal "versicherungspflichtiger Arbeitnehmer" auch dann erfüllt ist, wenn der Selbständige mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer einsetzt, deren Entgelt zusammen den Grenzbetrag von 630,00 DM monatlich überschreitet (vgl. BT-Drucks 14/1855 S. 6 ; LSG Bayern Urteil vom 26.3.2003 L 13 RA 95/02 - Revision beim BSG B 12 RA 5/03 R; ferner KassKomm- Gürtner, § 2 SGB VI Rdnr.10; Hauck/Haines, § 2 SGB VI Rdnr. 27 c); Schmidt, NZS 2000, S. 57, 60; a.A. Sommer, NZS 2000 S. 122, 127; Oberthür/Lohr, NZA 2001 S. 126, 128).
Sinn und Zweck des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist der Schutz des selbständigen Lehrers, der zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf den Einsatz seiner Arbeitskraft angewiesen und damit in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2000, a.a.O.). Sein sozialer Status wird dadurch geprägt, dass der Selbständige die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seines Unternehmens nicht durch den Einsatz von Hilfskräften erhöht, um sich damit zugleich eine ausreichende Basis für eine eigenverantwortliche Daseinsvorsorge zu verschaffen (Hauck/Haines, § 2 SGB VI Rndr. 27 b). Hieraus folgt zunächst, dass eine nur gelegentliche Beschäftigung von Arbeitnehmern den versicherungsrechtlichen Status des Selbständigen unberührt lässt, da sie nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (BSG SozR 3-2600§ 2 Nr. 2). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung nur versicherungspflichtiger Arbeitnehmer das Leitbild im Betrieb des Selbständigen abhängig beschäftigter Vollzeitarbeitskräfte umschreiben soll (Hauck/Haines, a.a.O.). Mit dieser Umschreibung sollen insbesondere geringfügig Beschäftigte ausgeklammert werden, da deren Tätigkeit noch nicht zu einer solchen Veränderung der wirtschaftlichen Stellung des Selbständigen führt, dass dessen soziale Schutzbedürftigkeit entfiele (BSG, Urteil vom 30.01.1997, SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 m.w.N.). Die Schutzbedürftigkeit und - damit Versicherungspflicht - des Selbständigen besteht aber dann nicht mehr, wenn dieser mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer einsetzt, deren Entgelt zusammen den Grenzbetrag von 630,00 DM monatlich überschreitet. Denn dann ist der Selbständige ebenso wenig nur auf seine eigene Arbeitskraft angewiesen wie im Falle der Beschäftigung eines einzigen versicherungspflichtigen Arbeitnehmers (ebenso zur Regelung vor Inkrafttreten des SGB VI BSG Urteil vom 9.12.1982 -SozR 2400 § 2 AVG Nr. 22).
Eine isolierte Berücksichtigung der einzelnen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse würde dazu führen, dass der Selbständige die in § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene Versicherungspflicht dadurch unterlaufen könnte, dass er statt eines - versicherungspflichtigen - Arbeitnehmers mehrere geringfügig Beschäftigte einstellt. Dies hätte aber eine Umgehung der mit der Regelung der Versicherungspflicht selbständiger Lehrer verbundene gesetzliche Zielsetzung zur Folge. Bei der mithin gebotenen Zusammenschau der beschäftigten Hilfskräfte steht fest, dass die versicherungsfreie Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hier überschritten wird.
Der Kläger beschäftigte mehrere Hilfskräfte, deren Tätigkeit für sich wegen Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht versicherungspflichtig ist, die in ihrer Zusammenschau aber einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der hier maßgeblichen, am 31.12.1998 geltenden Fassung liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630,00 DM nicht übersteigt. Die drei Angestellten haben aber unter Berücksichtigung der Angaben im Lohn- und Gehaltsjournal (also selbst bei Außerachtlassen der Gehaltsansprüche von B T und P H für die Monate November und Dezember 1998) für das Jahr 1998 im Monat durchschnittlich zusammen 1.550,00 DM brutto (= insges. 18.600,00 DM Jahresbruttogehalt: 12 Monate) als Entgelt bezogen. Ein einzelner Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von durchschnittlich 1.550,00 DM monatlich hätte aber wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen der Versicherungspflicht unterlegen. Dies gilt selbst dann, wenn - wie in dem angefochtenen Urteil geschehen -zugunsten des Klägers berücksichtigt würde, dass er die Fahrschule gemeinsam mit seinem Bruder betreibt und ihm daher nur die Hälfte des Entgelts (= 775,- DM) "angerechnet" würde.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger die weiteren unter Ziffer 3 des § 231 Abs. 6 SGB VI erforderlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt hat.
Der Kläger kann die begehrte Befreiung von der Versicherungspflicht auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 231 Abs. 6 SGB VI auf Selbständige, die am 31.12.1998 nicht versicherungspflichtig waren, herleiten. Für eine solche Analogie fehlt es bereits an einer Regelungslücke.
Schon der Wortlaut des § 231 Abs. 6 SGB VI spricht eindeutig dafür, dass diese Befreiungsregelung voraussetzt, dass am 31.12.1998 eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde. Gleiches ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung und deren Entstehungsgeschichte. Bei der Befreiungsregelung handelt es sich um eine Übergangsregelung. Im Zuge der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI haben etliche Selbständige, auch viele nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Lehrer, erstmals erfahren, dass sie schon vor Inkrafttreten dieser Neuregelung rentenversicherungspflichtig waren. Dementsprechend hatten die Betreffenden in gutem Glauben oftmals bereits anderweitig für ihr Alter vorgesorgt. § 231 Abs. 6 SGB VI sollte für diese Selbständigen eine dem § 231 Abs. 5 SGB VI nachgebildete zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen ermöglichen (vgl. BTDrucks 14/5095,9, zitiert im Verbandskommentar zu § 231 Anm. 1.2. Vorrangiges Ziel dieser Regelung ist es somit, den bereits seit vielen Jahren dem versicherungspflichtigen und somit auch beitragspflichtigen Personenkreis selbständig Tätiger angehörenden Personen einen Vertrauensschutz einzuräumen, wenn sie im guten Glauben an ein Nichtbestehen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits eine eigenständige private Altersvorsorge betreiben. (Nur) diese Personen sollten die Möglichkeit erhalten, insbesondere von der Nachzahlung hoher Beitragsrückstände befreit zu werden. Ein solches schutzwürdiges Interesse besteht aber nicht, wenn der Selbständige - wie hier der Kläger - nicht mit derartigen Beitragsnachforderungen konfrontiert ist, weil er aufgrund fehlender Versicherungspflicht auch keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hatte. Diesem Personenkreis wollte der Gesetzgeber die Befreiungsregelung nicht zukommen lassen. Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks fehlt es im Übrigen auch an der für eine analoge Anwendung vergleichbaren Interessenlage. Da der Kläger nämlich bis zum 31.12.1998 nicht der Versicherungspflicht unterlag, läuft er - anders als der von § 231 Ab. 6 SGB VI erfasste Personenkreis - auch nicht Gefahr, mit Beitragsnachforderungen konfrontiert zu werden.
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich im Übrigen auch nicht aus Art. 3 GG ableiten.
Bei den Grundrechten handelt es sich in erster Linie um Abwehrrechte des Bürgers gegen Eingriffe des Staates. Ein im Klageweg durchsetzbarer Anspruch auf "Vornahme" lässt sich daraus grundsätzlich nicht herleiten. Der Kläger hätte hier selbst dann aus Art. 3 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den in § 231 Abs. 6 SGB VI genannten Personen, wenn die Befreiungsregelung gegen Art. 3 GG verstieße und verfassungswidrig wäre. Denn auch aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit resultiert nicht zwangsläufig ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung. Vielmehr ist es ggf. ebenso möglich, eine Gleichbehandlung des Klägers mit dem durch § 231 Abs. 6 SGB VI begünstigten Personenkreis dadurch zu erreichen, dass die Regelung vom Gesetzgeber gestrichen wird - mit der Folge, dass niemand mehr in den Genuss der Befreiungsregelung kommt.
Im Übrigen verstößt die Befreiungsregel des § 231 Abs. 6 SGB VI jedenfalls nicht gegen Art. 3 GG. Denn es besteht ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung zwischen selbständigen Lehrern, die am 31.12.1998 der Versicherungspflicht unterlagen, und solchen, die - wie der Kläger - an diesem Stichtag nicht versicherungspflichtig tätig waren, aber unter Umständen in Zukunft versicherungspflichtig werden. Denn nur erstere würden bei Unkenntnis der Versicherungspflicht mangels Befreiungsregelung unter Umständen hohen Beitragsnachforderungen ausgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage der Zusammenschau von mehreren geringfügigen Arbeitsverhältnissen für die Feststellung, ob das Merkmal eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI anzunehmen ist, grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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