Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AL 423/03 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 85/03 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.11.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Streitwert wird auf 9427,12 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 30.12.2003) ist nicht begründet. Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 07.10.2003 stattzugeben.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - kann in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage wie hier gemäß § 336 a Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch - Arbeitsförderung (SGB III) keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise angeordnet werden. Ferner kann die Aufhebung der Vollziehung angeordnet werden, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, wie dies für den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.06.2003 (Erstattungsbetrag 5526,93 Euro) der Fall ist. Das Sozialgericht hat jedoch aus zutreffenden Gründen die Voraussetzungen für eine derartige Anordnung verneint.
Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Sozialgerichts Bezug. Darüber hinaus wird auf Folgendes hingewiesen: Die Argumentation der Antragsgegnerin, das Sozialgericht habe schon mit seiner eigenen Begründung hier die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 147 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III annehmen müssen, geht fehl. Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Sozialgerichts, es sei offen, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund vorgelegen hätten, angesichts des aktenkundigen Sachverhalts zutreffend ist. Jedenfalls dürfte es für die Auslegung des Inhalts des vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen "Vergleichs" von Bedeutung sein, ob die dem ehemaligen Arbeitnehmer der Antragstellerin noch von der Antragstellerin gezahlte Geldsumme auch deswegen relativ gering war, weil insoweit bereits etwaige Forderungen aus § 147 a SGB III im Rahmen der Vergleichsverhandlungen berücksichtigt werden sollten. Mit Rücksicht darauf lassen die Ausführungen des Sozialgerichts, die Entscheidung des Antrags sei im Wesentlichen von einer Interessenabwägung abhängig, keinen Rechtsfehler erkennen.
Diese vom Sozialgericht sodann vorgenommene Interessenabwägung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin rügt auch insofern im Beschwerdeverfahren, sie habe ausreichend ihre wirtschaftliche Notlage dokumentiert, aus der sich ergebe, dass ihr Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung überwiege. Dem vermag der Senat ebenso wie das Sozialgericht nicht zu folgen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der größere Teil der Forderung bereits beglichen worden ist und die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz erst nach Erlass des (zweiten) Bescheides vom 14.08.2003 nachgesucht hat. Zum anderen muss sich die Antragstellerin vorhalten lassen, dass die von ihr behauptete finanzielle Notlage bei dem von ihr beschriebenen Geschäftsvolumen mit Rücksicht auf die jetzt noch offene Forderung von lediglich 3900,19 Euro überhaupt nicht plausibel ist. Die Antragstellerin hat dazu im Übrigen auch lediglich Teile einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie im Beschwerdeverfahren eine aus sich heraus nicht verständliche Kostenübersicht 2003, die von ihr selbst erstellt worden ist, vorgelegt. Das reicht nicht aus, um damit eine wirtschaftliche Notlage hinreichend glaubhaft zu machen. Letztlich muss sich die Antragstellerin auch vorhalten lassen, dass eine Aussetzung der Vollziehung gerade dann nicht in Betracht kommt, wenn - wie hier - eine relativ geringfügige Forderung einem bilanzierten Geschäftsvermögen im zweistelligen Millionenbereich gegenübersteht. Wenn nämlich eine derart geringe Forderung schon geeignet sein sollte, eine Insolvenzgefährdung herbeizuführen, ist es der Antragsgegnerin unter keinen Umständen zuzumuten, den Ausgang des Hauptverfahrens abzuwarten, da mit jeder ähnlichen, anderweitigen Forderungsbelastung der Antragstellerin ebenso die Insolvenz droht. In einem solchen Fall fällt die dann von der Antragsgegnerin geltend gemachte Forderung im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung erst gar nicht ins Gewicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG, §§ 13 Abs. 2, 25 Gerichtskostengesetz - GKG.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 30.12.2003) ist nicht begründet. Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 07.10.2003 stattzugeben.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - kann in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage wie hier gemäß § 336 a Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch - Arbeitsförderung (SGB III) keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise angeordnet werden. Ferner kann die Aufhebung der Vollziehung angeordnet werden, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, wie dies für den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.06.2003 (Erstattungsbetrag 5526,93 Euro) der Fall ist. Das Sozialgericht hat jedoch aus zutreffenden Gründen die Voraussetzungen für eine derartige Anordnung verneint.
Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Sozialgerichts Bezug. Darüber hinaus wird auf Folgendes hingewiesen: Die Argumentation der Antragsgegnerin, das Sozialgericht habe schon mit seiner eigenen Begründung hier die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 147 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III annehmen müssen, geht fehl. Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Sozialgerichts, es sei offen, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund vorgelegen hätten, angesichts des aktenkundigen Sachverhalts zutreffend ist. Jedenfalls dürfte es für die Auslegung des Inhalts des vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen "Vergleichs" von Bedeutung sein, ob die dem ehemaligen Arbeitnehmer der Antragstellerin noch von der Antragstellerin gezahlte Geldsumme auch deswegen relativ gering war, weil insoweit bereits etwaige Forderungen aus § 147 a SGB III im Rahmen der Vergleichsverhandlungen berücksichtigt werden sollten. Mit Rücksicht darauf lassen die Ausführungen des Sozialgerichts, die Entscheidung des Antrags sei im Wesentlichen von einer Interessenabwägung abhängig, keinen Rechtsfehler erkennen.
Diese vom Sozialgericht sodann vorgenommene Interessenabwägung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin rügt auch insofern im Beschwerdeverfahren, sie habe ausreichend ihre wirtschaftliche Notlage dokumentiert, aus der sich ergebe, dass ihr Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung überwiege. Dem vermag der Senat ebenso wie das Sozialgericht nicht zu folgen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der größere Teil der Forderung bereits beglichen worden ist und die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz erst nach Erlass des (zweiten) Bescheides vom 14.08.2003 nachgesucht hat. Zum anderen muss sich die Antragstellerin vorhalten lassen, dass die von ihr behauptete finanzielle Notlage bei dem von ihr beschriebenen Geschäftsvolumen mit Rücksicht auf die jetzt noch offene Forderung von lediglich 3900,19 Euro überhaupt nicht plausibel ist. Die Antragstellerin hat dazu im Übrigen auch lediglich Teile einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie im Beschwerdeverfahren eine aus sich heraus nicht verständliche Kostenübersicht 2003, die von ihr selbst erstellt worden ist, vorgelegt. Das reicht nicht aus, um damit eine wirtschaftliche Notlage hinreichend glaubhaft zu machen. Letztlich muss sich die Antragstellerin auch vorhalten lassen, dass eine Aussetzung der Vollziehung gerade dann nicht in Betracht kommt, wenn - wie hier - eine relativ geringfügige Forderung einem bilanzierten Geschäftsvermögen im zweistelligen Millionenbereich gegenübersteht. Wenn nämlich eine derart geringe Forderung schon geeignet sein sollte, eine Insolvenzgefährdung herbeizuführen, ist es der Antragsgegnerin unter keinen Umständen zuzumuten, den Ausgang des Hauptverfahrens abzuwarten, da mit jeder ähnlichen, anderweitigen Forderungsbelastung der Antragstellerin ebenso die Insolvenz droht. In einem solchen Fall fällt die dann von der Antragsgegnerin geltend gemachte Forderung im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung erst gar nicht ins Gewicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG, §§ 13 Abs. 2, 25 Gerichtskostengesetz - GKG.
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