Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 24 KN 98/99 KR
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 12/02 KN KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.10.2002 wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.10.2002 wird der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 20.451,68 Euro festgesetzt.
Gründe:
Gemäß Artikel 17 Abs 1 Satz 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes(6. SGGÄndG) vom 17.08.2001 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I, 2144ff) ist hier noch das alte, bis zum 01.01.2002 geltende Gebührenrecht anzuwenden, da der Gebührenanspruch gem. § 16 Satz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) mit der Erledigung der Angelegenheit im November 2001 (prozessbeendende Erklärungen im Termin vor dem Senat am 08.11.2001) fällig geworden ist, §§ 197, 193 Abs 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 116 Abs 2 BRAGO. Nach § 134 Abs 1 Satz 3 iVm Satz 1 BRAGO ist der Gebührenanspruch damit auch noch nach dem bisherigen Recht zu berechnen, so dass die Umstellung der DM-Beträge auf Euro durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27.04.2001 (BGBl I, 751ff) nicht eingreift; vielmehr sind die alten DM-Beträge in Euro umzurechnen und kaufmännisch zu runden. Für die Berechnung des Gegenstandswerts gelten außer den sinngemäß anwendbaren Vorschriften des 3. Abschnitts (§ 116 Abs 2 Satz 1 BRAGO) die allgemeinen Vorschriften des 1. Abschnitts der BRAGO und damit auch deren § 8 (Bundessozialgericht (BSG) SozR 1930 § 8 Nr. 2; BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 1).
Die Beschwerden sind statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes für beide Beteiligten offensichtlich den Betrag von 50 Euro (§ 10 Abs 3 Satz 1 BRAGO) übersteigt.
Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet, die Beschwerde der Beklagten, mit der sie eine Reduzierung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit um die Hälfte begehrt (Schreiben vom 21.11.2002), ist begründet.
Im Anwendungsbereich des § 116 Abs 2 BRAGO ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO. In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist dabei auf die für die Kläger sich ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf ihr wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung, abzustellen (vgl dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr 2), wobei der Höchstwert 2.500.000.000,00 Euro beträgt, § 13 Abs 7 GKG (BSG Beschluss vom 08.10.2002, Aktenzeichen (Az) B 3 KR 63/01 R).
Entgegen der Auffassung der Kläger findet § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO keine Anwendung. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den hier streitigen Rahmenverträgen zwischen den Spitzenverbänden um Austauschverträge im Sinne von § 39 Abs 2 der Kostenordung (KostO) handelt. Denn diese Vorschrift kann für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 8 Abs 2 BRAGO nur dann maßgeblich sein, wenn das wirtschaftliche Interesse gerade darauf gerichtet ist, den in den Verträgen geregelten Austausch durchzusetzen. Das ist vorliegend gerade nicht der Fall. Zwar ist streitig gewesen, ab welchem Zeitpunkt der Vertrag wirksam gekündigt ist und damit keinen Rechtsgrund für den darin geregelten Austausch mehr darstellt. Die Beklagte hatte jedoch von vorne herein erklärt, dass sie unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung die im Vertrag festgelegten Vergütungsregelungen auch nach Ablauf des Vertrages bis zum Abschluss eines neuen Vertrages weiter gegen sich gelten lassen und beachten wolle. Damit gelten die gegenseitigen Pflichten aus dem Vertrag trotz der Kündigung zunächst weiter. Ein konkret bezifferbares wirtschaftliches Interesse ist daher für die Kläger mit dem Streit um die Wirksamkeit der Kündigung (erst zum 31.12.2001 statt bereits zum 31.12.1999) nicht verbunden. Ihr wirtschaftliches Interesse ist allenfalls darauf gerichtet, auch in Zukunft auf der Grundlage eines Vertrages zu leisten, der mindestens die bisherigen Vergütungsregelungen enthält. Dies ist aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen.
Da sich der Gegenstandswert somit nicht nach für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtet, er sich nicht aus sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der KostO ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen (BSG aaO). Dabei ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung der Gegenstandswert auf DM 8000, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über eine Million DM einzunehmen, § 18 Abs 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO aF. Anhaltspunkte dafür, dass der Gegenstandswert abweichend vom Regelwert 8.000,00 DM anzunehmen ist, liegen nicht vor. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Gegenstandswert hier das Fünffache dieses Wertes betragen muss, da auf Klägerseite 5 Innungen, die alle auch für sich allein hätten klagen können, zu berücksichtigen sind. Dementsprechend beträgt der Gegenstandswert 40.000,00 DM = 20.451,68 Euro.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Gemäß Artikel 17 Abs 1 Satz 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes(6. SGGÄndG) vom 17.08.2001 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I, 2144ff) ist hier noch das alte, bis zum 01.01.2002 geltende Gebührenrecht anzuwenden, da der Gebührenanspruch gem. § 16 Satz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) mit der Erledigung der Angelegenheit im November 2001 (prozessbeendende Erklärungen im Termin vor dem Senat am 08.11.2001) fällig geworden ist, §§ 197, 193 Abs 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 116 Abs 2 BRAGO. Nach § 134 Abs 1 Satz 3 iVm Satz 1 BRAGO ist der Gebührenanspruch damit auch noch nach dem bisherigen Recht zu berechnen, so dass die Umstellung der DM-Beträge auf Euro durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27.04.2001 (BGBl I, 751ff) nicht eingreift; vielmehr sind die alten DM-Beträge in Euro umzurechnen und kaufmännisch zu runden. Für die Berechnung des Gegenstandswerts gelten außer den sinngemäß anwendbaren Vorschriften des 3. Abschnitts (§ 116 Abs 2 Satz 1 BRAGO) die allgemeinen Vorschriften des 1. Abschnitts der BRAGO und damit auch deren § 8 (Bundessozialgericht (BSG) SozR 1930 § 8 Nr. 2; BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 1).
Die Beschwerden sind statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes für beide Beteiligten offensichtlich den Betrag von 50 Euro (§ 10 Abs 3 Satz 1 BRAGO) übersteigt.
Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet, die Beschwerde der Beklagten, mit der sie eine Reduzierung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit um die Hälfte begehrt (Schreiben vom 21.11.2002), ist begründet.
Im Anwendungsbereich des § 116 Abs 2 BRAGO ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO. In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist dabei auf die für die Kläger sich ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf ihr wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung, abzustellen (vgl dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr 2), wobei der Höchstwert 2.500.000.000,00 Euro beträgt, § 13 Abs 7 GKG (BSG Beschluss vom 08.10.2002, Aktenzeichen (Az) B 3 KR 63/01 R).
Entgegen der Auffassung der Kläger findet § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO keine Anwendung. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den hier streitigen Rahmenverträgen zwischen den Spitzenverbänden um Austauschverträge im Sinne von § 39 Abs 2 der Kostenordung (KostO) handelt. Denn diese Vorschrift kann für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 8 Abs 2 BRAGO nur dann maßgeblich sein, wenn das wirtschaftliche Interesse gerade darauf gerichtet ist, den in den Verträgen geregelten Austausch durchzusetzen. Das ist vorliegend gerade nicht der Fall. Zwar ist streitig gewesen, ab welchem Zeitpunkt der Vertrag wirksam gekündigt ist und damit keinen Rechtsgrund für den darin geregelten Austausch mehr darstellt. Die Beklagte hatte jedoch von vorne herein erklärt, dass sie unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung die im Vertrag festgelegten Vergütungsregelungen auch nach Ablauf des Vertrages bis zum Abschluss eines neuen Vertrages weiter gegen sich gelten lassen und beachten wolle. Damit gelten die gegenseitigen Pflichten aus dem Vertrag trotz der Kündigung zunächst weiter. Ein konkret bezifferbares wirtschaftliches Interesse ist daher für die Kläger mit dem Streit um die Wirksamkeit der Kündigung (erst zum 31.12.2001 statt bereits zum 31.12.1999) nicht verbunden. Ihr wirtschaftliches Interesse ist allenfalls darauf gerichtet, auch in Zukunft auf der Grundlage eines Vertrages zu leisten, der mindestens die bisherigen Vergütungsregelungen enthält. Dies ist aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen.
Da sich der Gegenstandswert somit nicht nach für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtet, er sich nicht aus sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der KostO ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen (BSG aaO). Dabei ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung der Gegenstandswert auf DM 8000, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über eine Million DM einzunehmen, § 18 Abs 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO aF. Anhaltspunkte dafür, dass der Gegenstandswert abweichend vom Regelwert 8.000,00 DM anzunehmen ist, liegen nicht vor. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Gegenstandswert hier das Fünffache dieses Wertes betragen muss, da auf Klägerseite 5 Innungen, die alle auch für sich allein hätten klagen können, zu berücksichtigen sind. Dementsprechend beträgt der Gegenstandswert 40.000,00 DM = 20.451,68 Euro.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
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