Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 12 RJ 97/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 86/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 59/04 NZB
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.05.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 00.00.1938 geborene, in Israel lebende Kläger ist Sohn des am 00.00.1905 geborenen und am 00.00.1987 in Israel verstorbenen Versicherten N S.
Einen Antrag vom 27.12.1995 auf Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß dem Zusatzabkommen zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen sowie auf Hinterbliebenenleistungen nach seinem Vater lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.1997 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17.02.1999 (S 39 RJ 151/97) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11.08.1999 (L 8 RJ 61/99) zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18.10.1999 (B 5 RJ 178/99 B) als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 02.08.2002 bat der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf seinen Vater, ihm eine "Nachzahlung zu übersenden". Er habe einen Gesundheitsschaden, sei krank.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2002 wandte sich der Kläger an das Sozialgericht. Den schwer verständlichen schriftsätzlichen Äußerungen des Klägers ist zu entnehmen, dass es ihm um eine rückwirkende Rentenzahlung seit Januar 1996 sowie um die Bestätigung einer Ghettozeit in den Jahren 1942 bis 1944 geht.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.05.2003 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Den Schriftsätzen des Klägers könne trotz mehrfacher Nachfrage kein genaues Begehren entnommen werden. Zudem fehle bislang eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten. Sofern der Kläger - was zu vermuten sei - eine Leistung begehre, sei vor Einschaltung des Sozialgerichts jedenfalls eine Verwaltungsentscheidung Voraussetzung. Letztlich könne den nur bruchstückhaft verständlichen Schriftsätzen des Klägers kein Klagebegehren entnommen werden. Über den 1995 gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge sei bereits rechtskräftig entschieden worden.
Gegen den ihm am 13.06.2003 in Israel zugegangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.06.2003 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Hinterbliebenenrente sei "nicht aktuell"; sie sei früher abgelehnt worden. Er sei aber 1942 bis 1944 in Ungarn im Ghetto Budapest gewesen und habe als Kind für ungarische Soldaten gearbeitet. Insoweit gebe es jetzt ein neues Gesetz, welches die LVA zur Zahlung verpflichte.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.05.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn wegen in den Jahren 1942 bis 1944 als Kind geleisteter Arbeit im Ghetto Budapest rückwirkend ab 1996 Leistungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten - Gerichtsakte des Vorprozesses S 39 (8) RJ 151/97 Sozialgericht Düsseldorf/L 8 RJ 61/99 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sowie Verwaltungsakten der Beklagten - Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Zwar lässt sich den Schriftsätzen des Klägers mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass er von der Beklagten aus eigenem Recht die Zahlung einer Rente aufgrund von im Ghetto Budapest in den Jahren 1942 bis 1944 geleisteter Arbeiten rückwirkend ab 1996 begehrt (vgl. Schreiben an die Beklagte vom 02.08.2002, Konkretisiert mit den im Gerichtsverfahren vorgelegten Schriftsätzen).
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer entsprechenden Klage ist jedoch, dass die beklagte LVA zuvor eine Verwaltungsentscheidung trifft, also einen Bescheid erlässt, in dem über den vom Kläger geltend gemachten Rentenanspruch entschieden wird. Gegen einen ggfs. ablehnenden Bescheid muss zudem vor einer Klageerhebung zunächst das Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sein. Erst gegen einen ggfs. ablehnenden Widerspruchsbescheid kann sodann Klage erhoben werden. Dies ergibt sich aus dem Sozialgerichtsgesetz (SGG), das eine solche Verfahrensweise in § 78 voraussetzt.
Bisher liegt jedoch weder ein Bescheid noch ein Widerspruchsbescheid der beklagten LVA über den jetzt vom Kläger geltend gemachten Anspruch vor. Sobald die LVA über den vom ihm - allerdings in äußerst schwer verständlichem Deutsch geltend gemachten Rentenanspruch entschieden hat, kann der Kläger bei negativer Entscheidung das Widerspruchsverfahren durchführen und ggfs. nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Der am 00.00.1938 geborene, in Israel lebende Kläger ist Sohn des am 00.00.1905 geborenen und am 00.00.1987 in Israel verstorbenen Versicherten N S.
Einen Antrag vom 27.12.1995 auf Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß dem Zusatzabkommen zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen sowie auf Hinterbliebenenleistungen nach seinem Vater lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.1997 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17.02.1999 (S 39 RJ 151/97) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11.08.1999 (L 8 RJ 61/99) zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18.10.1999 (B 5 RJ 178/99 B) als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 02.08.2002 bat der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf seinen Vater, ihm eine "Nachzahlung zu übersenden". Er habe einen Gesundheitsschaden, sei krank.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2002 wandte sich der Kläger an das Sozialgericht. Den schwer verständlichen schriftsätzlichen Äußerungen des Klägers ist zu entnehmen, dass es ihm um eine rückwirkende Rentenzahlung seit Januar 1996 sowie um die Bestätigung einer Ghettozeit in den Jahren 1942 bis 1944 geht.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.05.2003 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Den Schriftsätzen des Klägers könne trotz mehrfacher Nachfrage kein genaues Begehren entnommen werden. Zudem fehle bislang eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten. Sofern der Kläger - was zu vermuten sei - eine Leistung begehre, sei vor Einschaltung des Sozialgerichts jedenfalls eine Verwaltungsentscheidung Voraussetzung. Letztlich könne den nur bruchstückhaft verständlichen Schriftsätzen des Klägers kein Klagebegehren entnommen werden. Über den 1995 gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge sei bereits rechtskräftig entschieden worden.
Gegen den ihm am 13.06.2003 in Israel zugegangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.06.2003 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Hinterbliebenenrente sei "nicht aktuell"; sie sei früher abgelehnt worden. Er sei aber 1942 bis 1944 in Ungarn im Ghetto Budapest gewesen und habe als Kind für ungarische Soldaten gearbeitet. Insoweit gebe es jetzt ein neues Gesetz, welches die LVA zur Zahlung verpflichte.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.05.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn wegen in den Jahren 1942 bis 1944 als Kind geleisteter Arbeit im Ghetto Budapest rückwirkend ab 1996 Leistungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten - Gerichtsakte des Vorprozesses S 39 (8) RJ 151/97 Sozialgericht Düsseldorf/L 8 RJ 61/99 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sowie Verwaltungsakten der Beklagten - Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Zwar lässt sich den Schriftsätzen des Klägers mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass er von der Beklagten aus eigenem Recht die Zahlung einer Rente aufgrund von im Ghetto Budapest in den Jahren 1942 bis 1944 geleisteter Arbeiten rückwirkend ab 1996 begehrt (vgl. Schreiben an die Beklagte vom 02.08.2002, Konkretisiert mit den im Gerichtsverfahren vorgelegten Schriftsätzen).
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer entsprechenden Klage ist jedoch, dass die beklagte LVA zuvor eine Verwaltungsentscheidung trifft, also einen Bescheid erlässt, in dem über den vom Kläger geltend gemachten Rentenanspruch entschieden wird. Gegen einen ggfs. ablehnenden Bescheid muss zudem vor einer Klageerhebung zunächst das Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sein. Erst gegen einen ggfs. ablehnenden Widerspruchsbescheid kann sodann Klage erhoben werden. Dies ergibt sich aus dem Sozialgerichtsgesetz (SGG), das eine solche Verfahrensweise in § 78 voraussetzt.
Bisher liegt jedoch weder ein Bescheid noch ein Widerspruchsbescheid der beklagten LVA über den jetzt vom Kläger geltend gemachten Anspruch vor. Sobald die LVA über den vom ihm - allerdings in äußerst schwer verständlichem Deutsch geltend gemachten Rentenanspruch entschieden hat, kann der Kläger bei negativer Entscheidung das Widerspruchsverfahren durchführen und ggfs. nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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