Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 14 RJ 19/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RJ 175/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2002 verurteilt, der Klägerin unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles der teilweisen Erwerbsminderung auf Zeit vom 27.01.2003 bei konkreter Betrachtungsweise der Arbeitsmarktsituation ab 01.08.2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis 31.07.2005 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt ein Viertel der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs sowie ein Drittel dieser Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI).
Die 1955 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und lebt seit 1972 in Deutschland. Sie verfügt über keine Berufsausbildung und war von 1991 bis Oktober 1998 als Wäschereiarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Dezember 1998 erhielt die Klägerin Krankengeld bzw. Leistungen des Arbeitsamtes, die 2003 ausliefen.
Am 27.06.2000 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und begründete dies mit den folgenden Erkrankungen: "Wirbelsäulenschäden, Allergie und Rheuma". Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung der Klägerin durch die Chirurgin und Sozialmedizinerin Dr. E. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 19.12.2000 bei der Klägerin ein wiederkehrendes Wirbelsäulensyndrom, Verschleißleiden der großen und kleinen Gelenke der Extremitäten und Übergewichtigkeit fest. Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Mit Bescheid vom 22.01.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Die Klägerin könne mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten, so dass sie weder erwerbsunfähig noch teilweise oder voll erwerbsgemindert nach den ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften sei. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, dem sie ein Attest des Chirurgen Dr. L vom 10.06.2001 beifügte, in dem eine linksbetonte radikuläre Symptomatik, ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter, Hüft- und Knieschmerzen angegeben und vollschichtige Arbeiten derzeit für nicht zumutbar erklärt werden. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung der Klägerin durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. I. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 15.11.2001 bei der Klägerin eine radikuläre Symptomatik L5/S1 rechts, eine Cervikalneuralgie und eine Somatisierungsstörung fest. Die Klägerin könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin, die keinen Berufsschutz in Anspruch nehmen könne, sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Auf diesem könne sie leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Sie sei daher weder erwerbsunfähig noch teilweise oder voll erwerbsgemindert nach den ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.03.2002 Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, sie leide an einer Vielzahl von Erkrankungen, insbesondere auf orthopädisch/chirurgischem Gebiet, und sei deshalb nicht mehr in der Lage, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auszuüben, wie Dr. L dargelegt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2002 zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit ab 01.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte der praktischen Ärztin Dr. G und des Orthopäden Dr. T und anschließend Gutachten des Oberarztes der Orthopädischen Klinik am L-Krankenhaus E, Dr. N, und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B, L-Krankenhaus E, eingeholt. Dr. N hat aufgrund Untersuchung vom 16.08.2002 ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei einer teilfixierten Fehlhaltung der Wirbelsäule und Verschleißveränderungen sowie eine Präarthrose beider Hüftgelenke festgestellt. Dr. B hat aufgrund Untersuchung vom 16.08.2002 rezidivierende Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulären Reizerscheinungen, einen Verdacht auf Periarthropathie im Bereich des linken Schultergelenkes, Kopfschmerzen und eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Beide Sachverständigen sind zu der sozialmedizinischen Beurteilung gelangt, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Nachdem die Klägerin in der Zeit vom 10.07. bis 07.08.2002 eine medizinische Rehabilitation durchgeführt hatte, hat das Sozialgericht den Entlassungsbericht der Klinik O in Bad O vom 07.08.2002 beigezogen. Die dortigen Ärzte hatten eine chronische Lumboischialgie links bei degenerativen LWS-Veränderungen, WS-Fehlstatik und muskulärer Dysbalance, Adipositas, Diabetes mellitus (diätetisch eingestellt) und Hypertonie festgestellt und waren zu der Abschlussbeurteilung gelangt, die Klägerin könne zum Entlassungszeitpunkt nur noch leichte Tätigkeiten 3 bis unter 6 Stunden verrichten; erst nach Ablauf der laufenden Behandlung könne das verbliebene Leistungsbild festgelegt werden. Auf Anfrage der Beklagten haben die Ärzte der Klinik O in Bad O mit Schreiben vom 11.10.2002 ausserdem ausgeführt, nach Durchsicht der Gutachten von Dr. N und Dr. B sei der Eintritt einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Klägerin festzustellen; da bekannter weise nach Reha-Maßnahmen eine weitere Beschwerdelinderung zu erwarten sei und oft auch eintrete, stelle der Zustand der Klägerin zum Entlassungszeitpunkt und zum Gutachtenzeitpunkt 2 Wochen später keinen Widerspruch dar. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein Gutachten des Chirurgen Dr. L, Evangelisches Krankenhaus N, Abteilung für Unfallchirurgie, und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L1 eingeholt worden. Dr. L hat aufgrund Untersuchung vom 13.11.2002 ein degeneratives HWS-, BWS- und LWS-Syndrom mit Cervicophalgien, reaktiver Beinlängendifferenz und funktionellen Einschränkungen, Reflexabschwächung, Fußheberschwäche und Verschmächtigung des linken Beines, ein Impingement-Syndrom der linken Schulter, Coxalgien und Gonalgien beiderseits, eine Retropatellararthrose beiderseits mit Gonalgien, O-Bein-Fehlstellung und Senk-Spreizfüße beiderseits festgestellt. Dr. L1 hat aufgrund Untersuchung vom 27.01.2003 im wesentlichen eine chronifizierte depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie aufgrund einer chronischen Schmerz-Symptomatik bei allgemein herabgesetzter psychosozialer Belastbarkeit diagnostiziert. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin könne noch leichte Arbeiten im Sitzen 3 bis 6 Stunden verrichten. Diese Leistungsminderung bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits seit Juni 2000. Natur bzw. Ätiopathogenese der Gesundheitsstörungen der Klägerin machten es unwahrscheinlich, dass die hieraus resultierenden Leistungsminderungen in absehbarer Zeit nachhaltig zurückgedrängt werden könnten. Unklar sei, ob medizinische Reha-Maßnahmen in der Lage sein könnten, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu bessern. Die bisherigen ambulanten Therapien seien in ihrer Effizienz nicht ausreichend. Gegenüber dem Vorgutachten von Dr. I sei eine deutliche Verschlimmerung der Beschwerden eingetreten. Dr. L hat in der Gesamtzusammenfassung ausgeführt, dass die Klägerin insbesondere unter Berücksichtigung der Einschränkungen von Seiten der verminderten Belastbarkeit durch eine pathologische Schmerzverarbeitung (Zusatzgutachten Dr. L1) und unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen auf chirurgischem Gebiet 4 Stunden arbeitstäglich Arbeiten verrichten könne. In ergänzenden Stellungnahmen vom 08.04.2003 bzw. 14.04.2003 sind Dres. N und B nach Durchsicht der Gutachten von Dres. L1 und L nach Aktenlage bei ihrer vorherigen Leistungsbeurteilung geblieben.
Mit Urteil vom 21.10.2003 hat das Sozialgericht Münster die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Die Kammer folge den Diagnosen der Sachverständigen Dres. N und B. Den Diagnosen der Sachverständigen Dres. L1 und L könne nicht gefolgt werden. Insbesondere die Diagnosen des Dr. L1 seien sehr unüblich formuliert und stellten überwiegend Befindlichheitsstörungen ohne Krankheitswert dar. Dr. L nenne Diagnosen (so etwa die Fußheberschwäche), die der dafür eigentlich kompetente neurologische Sachverständige nicht habe feststellten können. Ausgehend von den Diagnosen der Sachverständigen Dres. N und B könne die Klägerin leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dres. L1 und L könne sich das Gericht nicht anschließen. Ebenso wie dies für deren Diagnosestellung auffalle, müsse auch für deren Leistungsbeurteilung angenommen werden, dass die Sachverständigen in unzulässiger Weise die Angaben der Klägerin zugrunde gelegt hätten, die zu verifizieren oder zu falsifizieren ihre eigentliche Aufgabe gewesen wäre.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 13.11.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.11.2003 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Sachverständigen Dres. L1 und L hätten überzeugend dargelegt, dass ihr Leistungsvermögen erheblich herabgesetzt sei, indem sie seit Juni 2000, also der Rentenantragstellung, allenfalls noch in der Lage sei, bis zu 4 Stunden täglich zu arbeiten. Damit könne zwar der Zustand der Erwerbsunfähigkeit auf Dauer nicht angenommen werden. Aufgrund der seit dem 01.01.2001 eingetretenen Gesetzesänderung komme auch eine Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit aufgrund der derzeitigen Arbeitsmarktsituation nach altem Recht nicht in Betracht, denn der Rentenbeginn falle in das Jahr 2001. Andererseits liege der Zustand teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer und aufgrund der Arbeitsmarktsituation der Zustand voller Erwerbsminderung auf Zeit nach neuem Recht vor.
Im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Senats einen Vorschlag unterbreitet, den die Beklagte nicht angenommen hat.
Die Klägerin beantragt in teilweiser Anlehnung an diesen Vorschlag noch,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.10.2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2002 zu verurteilen, unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung auf Zeit vom 27.01.2003 bei konkreter Betrachtungsweise der derzeitigen Arbeitsmarktsituation ihr ab 01.08.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31.07.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat einen aktuellen unverschlüsselten Versicherungsverlauf angefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung auf Zeit vom 27.01.2003 bei konkreter Betrachtungsweise der derzeitigen Arbeitsmarktsituation ab 01.08.2003 einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31.07.2005. Im übrigen ist die Berufung unbegründet.
Auf der Grundlage der im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten Gutachten und des Entlassungsberichts der Klinik O in Bad O ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin seit Januar 2003 nur noch einer 4-stündigen arbeitstäglichen Belastung standhalten kann. Hierzu schließt sich der Senat der entsprechenden Leistungsbeurteilung des Dr. L1 an, zu der dieser Sachverständige aufgrund einer am 27.01.2003 durchgeführten Begutachtung gelangte. Diese Beurteilung steht nämlich in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Klinik O in Bad O. Die Reha-Klinik gelangte auf Grund einer mehrwöchigen Beobachtung der Klägerin wie Dr. L1 zu einem nur noch erhaltenen Leistungsvermögen von 4 Stunden arbeitstäglich. Dem steht nicht entgegen, dass die Ärzte der Klinik O in Bad O im Schreiben vom 11.10.2002 ausführten, nach Durchsicht der Gutachten von Dr. N und Dr. B sei der Eintritt einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Klägerin festzustellen; da bekannter weise nach Reha-Maßnahmen eine weitere Beschwerdelinderung zu erwarten sei und oft auch eintrete, stelle der Zustand der Klägerin zum Entlassungszeitpunkt und zum Gutachtenzeitpunkt 2 Wochen später keinen Widerspruch dar. Denn selbst eine kurzfristige Verbesserung annehmend, hat sich der Zustand der Klägerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. L1 im Januar 2003 offenbar erneut verschlechtert und das Leistungsvermögen betreffend genauso dargestellt, wie ihn die Reha-Klinik bereits für August 2002 festgestellt hatte. So hat Dr. L1 ausgeführt, gegenüber dem Vorgutachten von Dr. I sei eine deutliche Verschlimmerung der Beschwerden eingetreten. Neu hinzugekommen seien seelische Störungen. Da die Reha-Klinik schon aufgrund der dort erhobenen Diagnosen der chronischen Lumboischialgie links bei degenerativen LWS-Veränderungen, WS-Fehlstatik und muskulärer Dysbalance, Adipositas, Diabetes mellitus (diätetisch eingestellt) und Hypertonie zu einem auf 4 Stunden arbeitstäglich eingeschränkten Leistungsvermögen gelangte, und Dr. L1 im Januar 2003 feststellte, dass gegenüber dem Vorgutachten von Dr. I eine deutliche Verschlimmerung der Beschwerden eingetreten sei, da seelische Störungen neu hinzugekommen seien, sieht der Senat in der Zusammenschau eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines seit Januar 2003 nur noch gegebenen Leistungsvermögens der Klägerin für arbeitstäglich 4 Stunden. Dieser Annahme stehen die ergänzenden Stellungnahmen von Dres. N und B schon deshalb nicht entgegen, weil diese lediglich auf einem Aktenstudium beruhen, d.h. ohne erneute eigene Untersuchung zwecks Abklärung einer etwaigen Verschlechterung seit der durch Dres. N und B erfolgten Untersuchungen abgegeben wurden.
Die Zugrundelegung eines ab Januar 2003 eingeschränkten Leistungsvermögens der Klägerin hat nach § 302 b Absatz 1 SGB VI zur Folge, dass für den Rentenanspruch der Klägerin die zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Vorschriften über die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgeblich sind. Bei der Klägerin liegt damit infolge des nur noch 4-stündigen arbeitstäglichen Leistungsvermögens teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz Nr. 1 und Satz 2 SGB VI vor. Ausgehend von einem Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung am 27.01.2003 erfüllt die Klägerin ausweislich des vom Senat angeforderten Versicherungsverlaufs auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI.
Der damit gegebene Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist zum einen jedoch zeitlich zu befristen und schlägt zum anderen bei konkreter Betrachtungsweise der derzeitigen Arbeitsmarktsituation für die Dauer der Befristung in einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um.
Nach § 102 Absatz 2 Satz 1 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn, § 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VI. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, § 102 Absatz 2 Satz 4 SGB VI.
Hiernach ist die Rente der Klägerin zu befristen. Mit § 102 Absatz 2 Satz 4 SGB VI ist im Vergleich zu dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses erfolgt. War bis dahin Regel, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Dauer gezahlt werden, und nur auf Zeit zu leisten waren, wenn begründete Aussicht bestand, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann oder der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig war (§ 102 Absatz 2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung), werden nach § 102 Absatz 2 Satz 1 SGB VI in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der Regel auf Zeit geleistet; nur im Ausnahmefall, dass unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, werden Renten unbefristet geleistet, § 102 Absatz 2 Satz 4 SGB VI in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung. Die Feststellungen von Dr. L1 in seinem Gutachten vom 28.01.2003 reichen aber für die Annahme des Vorliegens der Kriterien des § 102 Absatz 2 Satz 4 SGB VI nicht aus. So hat Dr. L1 zwar ausgeführt, Natur bzw. Ätiopathogenese der Gesundheitsstörungen der Klägerin würden es unwahrscheinlich machen, dass die hieraus resultierenden Leistungsminderungen in absehbarer Zeit nachhaltig zurückgedrängt werden könnten. Er hat aber auch ausgeführt, es sei unklar, ob medizinische Reha-Maßnahmen in der Lage sein könnten, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu bessern; die bisherigen ambulanten Therapien seien in ihrer Effizienz nicht ausreichend. Hieraus schließt der Senat, dass die Klägerin bisher weder die zur Verfügung stehenden ambulanten Behandlungsmaßnahmen effizient ausgeschöpft hat noch dass Reha-Maßnahmen nicht auch noch eine (weitere) Besserung bringen könnten. Aus alledem folgt, dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass die bei der Klägerin eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Der damit gegebene Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer zeitlich befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schlägt bei konkreter Betrachtungsweise der derzeitigen Arbeitsmarktsituation für die Dauer der Befristung in einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um. Zwar besteht nur ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn (bestimmte (hier unstreitige) versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind und) der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Absatz 1 SGB VI), hingegen ein solcher auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nur dann, wenn das Leistungsvermögen auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist (§ 43 Absatz 2 SGB VI). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die für die frühere Erwerbsunfähigkeitsrente entwickelten Grundsätze zur Verschlossenheit des Teilzeit-Arbeitsmarktes weiter gelten (hierzu Niesel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 43 SGB VI Rdn. 34). Dies bedeutet, dass über den Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften hinaus ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits dann besteht, wenn das Restleistungsvermögen des Versicherten nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich beträgt. Nach wie vor ist nämlich davon auszugehen, dass der entsprechende Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (hierzu grundlegend Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.12.1969 - GS 4/69 (BSGE 30, 167) und Beschluss vom 10.12.1976 - GS 2/75 (BSGE 43, 75) sowie Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 (BSGE 80,24)). Da nämlich für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ein Rentenartfaktor von 0,5 maßgeblich ist, beträgt diese Rente nur 50 v.H. der Vollrente (und ist damit sogar um ein Sechstel niedriger als die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit). Diese Rente setzt damit von ihrer Grundkonzeption her gesehen praktisch voraus, dass der Versicherte zur Deckung seines Lebensunterhalts - durch die Ausübung einer entsprechenden Teilzeitarbeit - weiteres Einkommen erzielen müsste oder andere Sozialleistungen bezieht. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber entschlossen, hier wieder die sogenannte konkrete Betrachtungsweise einzuführen, d.h. die Verhältnisse des Arbeitsmarktes zu beachten. Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente wird also nicht allein vom Gesundheitszustand abhängig gemacht (sog. abstrakte Betrachtungsweise), sondern auch davon, ob der Versicherte in der Lage ist, bei der konkreten Situation des Teilzeitarbeitsmarktes die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens einzusetzen. Das hat zur Folge, dass bei einem festgestellten Leistungsvermögen von über 3 bis unter 6 Stunden und gleichzeitiger Arbeitslosigkeit der Anspruch in einen solchen auf volle Erwerbsminderungsrente umschlägt. Diese ist dann aber in jedem Fall zu befristen (unabhängig davon, ob Besserungsaussicht besteht oder nicht), um Änderungen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen zu können, § 102 Absatz 2 Satz 1 SGB VI.
Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen kann. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist dabei wie oben ausgeführt befristet zu leisten, denn dieser Anspruch besteht zwar unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage alleine aus medizinischen Gründen, es ist nach den Ausführungen von Dr. L1 aber nicht unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Absatz 2 Satz 4 SGB VI). Auch der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nach § 102 Absatz 2 Satz 1 SGB VI befristet, da dieser Anspruch von der derzeitigen Arbeitsmarktlage abhängt. Damit verdrängt vorliegend der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, § 89 Absatz 1 Nr. 7 und 11 SGB VI. Denn die befristet zu leistende und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verdrängende Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt nach § 101 Absatz 1 SGB VI erst mit Beginn des siebten Kalendermonates nach dem Eintritt des Leistungsfalles. Dies ist der 01.08.2003. Da weder von einer kurzfristigen Besserung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann, und der Klägerin für das Ergreifen geeigneter ambulanter Behandlungsmaßnahme oder der Durchführung einer Reha-Maßnahme ein angemessener, aber nicht überbemessener Zeitraum zur Verfügung stehen sollte, erscheint dem Senat eine Befristung von 2 Jahren (vgl. § 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VI: "die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn") angemessen und voll ausreichend, so dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ablauf des Monates Juli 2005 wegfällt.
Im Übrigen war die Berufung unbegründet, da die Klägerin über Juli 2005 hinaus keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. Eine Befristung bis Juli 2006, wie von der Klägerin beantragt, erscheint dem Senat unangemessen lang. Die Klägerin hat spätestens seit Durchsicht des Gutachtens von Dr. L1, das ihr im März 2003 übersandt wurde, erfahren, dass sie bisher ambulante Maßnahmen nicht effizient genug genutzt hat und ihr weitere - ambulante und ggf. auch Reha - Maßnahmen zur Verfügung stehen, um ihr Leistungsvermögen und damit auch ihr Gesamtbefinden zu verbessern. Es wäre der Versichertengemeinschaft weder anzulasten, wenn die Klägerin die Maßnahmen jetzt nicht zügig ergreifen würde, noch wäre es der Versichertengemeinschaft zuzumuten, der Klägerin für das Ergreifen und Durchführen dieser Maßnahmen einen unangemessen langen Zeitraum zuzugestehen, wovon der Senat bei einer Befristung bis Juli 2006 aber ausginge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei hat der Senat zum einen berücksichtigt, dass die Klägerin in erster Instanz beantragt hat, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.12.2000 auf Dauer zu zahlen, und in zweiter Instanz noch begehrt hat, ihr unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung auf Zeit vom 27.01.2003 bei konkreter Betrachtungsweise der derzeitigen Arbeitsmarktsituation ab 01.08.2003 einer Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31.07.2006 zu gewähren. Berücksichtigt wurde zum anderen, dass der Senat unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung auf Zeit vom 27.01.2003 bei konkreter Betrachtungsweise der derzeitigen Arbeitsmarktsituation ab 01.08.2003 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31.07.2005 für berechtigt hält. Da sich somit das Begehren der Klägerin zunächst auf eine ab Dezember 2000 für etwa 15 Jahre (nämlich zumindest bis zum 60. Lebensjahr) oder sogar für etwa 20 Jahre (bis zum 65. Lebensjahr) zu zahlende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit richtete und schließlich nur noch auf eine für 3 Jahre zu zahlende Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit von 2003 bis 2006, und der Senat einen Anspruch auf eine für 2 Jahre, nämlich für 2003 bis 2005 zu zahlende Rente wegen voller Erwerbsminderung für berechtigt hält, war nach Auffassung des Senats die ausgesprochene Kostenteilung angemessen. Diese berücksichtigt insbesondere, dass die Klägerin von ihrem in erster Instanz verfolgten, aber nicht durchsetzbaren Begehren abgerückt ist, aber auch mit ihrem in zweiter Instanz verfolgten Begehren nicht gänzlich durchdringen konnte.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI).
Die 1955 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und lebt seit 1972 in Deutschland. Sie verfügt über keine Berufsausbildung und war von 1991 bis Oktober 1998 als Wäschereiarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Dezember 1998 erhielt die Klägerin Krankengeld bzw. Leistungen des Arbeitsamtes, die 2003 ausliefen.
Am 27.06.2000 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und begründete dies mit den folgenden Erkrankungen: "Wirbelsäulenschäden, Allergie und Rheuma". Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung der Klägerin durch die Chirurgin und Sozialmedizinerin Dr. E. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 19.12.2000 bei der Klägerin ein wiederkehrendes Wirbelsäulensyndrom, Verschleißleiden der großen und kleinen Gelenke der Extremitäten und Übergewichtigkeit fest. Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Mit Bescheid vom 22.01.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Die Klägerin könne mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten, so dass sie weder erwerbsunfähig noch teilweise oder voll erwerbsgemindert nach den ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften sei. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, dem sie ein Attest des Chirurgen Dr. L vom 10.06.2001 beifügte, in dem eine linksbetonte radikuläre Symptomatik, ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter, Hüft- und Knieschmerzen angegeben und vollschichtige Arbeiten derzeit für nicht zumutbar erklärt werden. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung der Klägerin durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. I. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 15.11.2001 bei der Klägerin eine radikuläre Symptomatik L5/S1 rechts, eine Cervikalneuralgie und eine Somatisierungsstörung fest. Die Klägerin könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin, die keinen Berufsschutz in Anspruch nehmen könne, sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Auf diesem könne sie leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Sie sei daher weder erwerbsunfähig noch teilweise oder voll erwerbsgemindert nach den ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.03.2002 Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, sie leide an einer Vielzahl von Erkrankungen, insbesondere auf orthopädisch/chirurgischem Gebiet, und sei deshalb nicht mehr in der Lage, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auszuüben, wie Dr. L dargelegt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2002 zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit ab 01.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte der praktischen Ärztin Dr. G und des Orthopäden Dr. T und anschließend Gutachten des Oberarztes der Orthopädischen Klinik am L-Krankenhaus E, Dr. N, und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B, L-Krankenhaus E, eingeholt. Dr. N hat aufgrund Untersuchung vom 16.08.2002 ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei einer teilfixierten Fehlhaltung der Wirbelsäule und Verschleißveränderungen sowie eine Präarthrose beider Hüftgelenke festgestellt. Dr. B hat aufgrund Untersuchung vom 16.08.2002 rezidivierende Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulären Reizerscheinungen, einen Verdacht auf Periarthropathie im Bereich des linken Schultergelenkes, Kopfschmerzen und eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Beide Sachverständigen sind zu der sozialmedizinischen Beurteilung gelangt, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Nachdem die Klägerin in der Zeit vom 10.07. bis 07.08.2002 eine medizinische Rehabilitation durchgeführt hatte, hat das Sozialgericht den Entlassungsbericht der Klinik O in Bad O vom 07.08.2002 beigezogen. Die dortigen Ärzte hatten eine chronische Lumboischialgie links bei degenerativen LWS-Veränderungen, WS-Fehlstatik und muskulärer Dysbalance, Adipositas, Diabetes mellitus (diätetisch eingestellt) und Hypertonie festgestellt und waren zu der Abschlussbeurteilung gelangt, die Klägerin könne zum Entlassungszeitpunkt nur noch leichte Tätigkeiten 3 bis unter 6 Stunden verrichten; erst nach Ablauf der laufenden Behandlung könne das verbliebene Leistungsbild festgelegt werden. Auf Anfrage der Beklagten haben die Ärzte der Klinik O in Bad O mit Schreiben vom 11.10.2002 ausserdem ausgeführt, nach Durchsicht der Gutachten von Dr. N und Dr. B sei der Eintritt einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Klägerin festzustellen; da bekannter weise nach Reha-Maßnahmen eine weitere Beschwerdelinderung zu erwarten sei und oft auch eintrete, stelle der Zustand der Klägerin zum Entlassungszeitpunkt und zum Gutachtenzeitpunkt 2 Wochen später keinen Widerspruch dar. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein Gutachten des Chirurgen Dr. L, Evangelisches Krankenhaus N, Abteilung für Unfallchirurgie, und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L1 eingeholt worden. Dr. L hat aufgrund Untersuchung vom 13.11.2002 ein degeneratives HWS-, BWS- und LWS-Syndrom mit Cervicophalgien, reaktiver Beinlängendifferenz und funktionellen Einschränkungen, Reflexabschwächung, Fußheberschwäche und Verschmächtigung des linken Beines, ein Impingement-Syndrom der linken Schulter, Coxalgien und Gonalgien beiderseits, eine Retropatellararthrose beiderseits mit Gonalgien, O-Bein-Fehlstellung und Senk-Spreizfüße beiderseits festgestellt. Dr. L1 hat aufgrund Untersuchung vom 27.01.2003 im wesentlichen eine chronifizierte depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie aufgrund einer chronischen Schmerz-Symptomatik bei allgemein herabgesetzter psychosozialer Belastbarkeit diagnostiziert. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin könne noch leichte Arbeiten im Sitzen 3 bis 6 Stunden verrichten. Diese Leistungsminderung bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits seit Juni 2000. Natur bzw. Ätiopathogenese der Gesundheitsstörungen der Klägerin machten es unwahrscheinlich, dass die hieraus resultierenden Leistungsminderungen in absehbarer Zeit nachhaltig zurückgedrängt werden könnten. Unklar sei, ob medizinische Reha-Maßnahmen in der Lage sein könnten, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu bessern. Die bisherigen ambulanten Therapien seien in ihrer Effizienz nicht ausreichend. Gegenüber dem Vorgutachten von Dr. I sei eine deutliche Verschlimmerung der Beschwerden eingetreten. Dr. L hat in der Gesamtzusammenfassung ausgeführt, dass die Klägerin insbesondere unter Berücksichtigung der Einschränkungen von Seiten der verminderten Belastbarkeit durch eine pathologische Schmerzverarbeitung (Zusatzgutachten Dr. L1) und unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen auf chirurgischem Gebiet 4 Stunden arbeitstäglich Arbeiten verrichten könne. In ergänzenden Stellungnahmen vom 08.04.2003 bzw. 14.04.2003 sind Dres. N und B nach Durchsicht der Gutachten von Dres. L1 und L nach Aktenlage bei ihrer vorherigen Leistungsbeurteilung geblieben.
Mit Urteil vom 21.10.2003 hat das Sozialgericht Münster die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Die Kammer folge den Diagnosen der Sachverständigen Dres. N und B. Den Diagnosen der Sachverständigen Dres. L1 und L könne nicht gefolgt werden. Insbesondere die Diagnosen des Dr. L1 seien sehr unüblich formuliert und stellten überwiegend Befindlichheitsstörungen ohne Krankheitswert dar. Dr. L nenne Diagnosen (so etwa die Fußheberschwäche), die der dafür eigentlich kompetente neurologische Sachverständige nicht habe feststellten können. Ausgehend von den Diagnosen der Sachverständigen Dres. N und B könne die Klägerin leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dres. L1 und L könne sich das Gericht nicht anschließen. Ebenso wie dies für deren Diagnosestellung auffalle, müsse auch für deren Leistungsbeurteilung angenommen werden, dass die Sachverständigen in unzulässiger Weise die Angaben der Klägerin zugrunde gelegt hätten, die zu verifizieren oder zu falsifizieren ihre eigentliche Aufgabe gewesen wäre.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 13.11.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.11.2003 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Sachverständigen Dres. L1 und L hätten überzeugend dargelegt, dass ihr Leistungsvermögen erheblich herabgesetzt sei, indem sie seit Juni 2000, also der Rentenantragstellung, allenfalls noch in der Lage sei, bis zu 4 Stunden täglich zu arbeiten. Damit könne zwar der Zustand der Erwerbsunfähigkeit auf Dauer nicht angenommen werden. Aufgrund der seit dem 01.01.2001 eingetretenen Gesetzesänderung komme auch eine Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit aufgrund der derzeitigen Arbeitsmarktsituation nach altem Recht nicht in Betracht, denn der Rentenbeginn falle in das Jahr 2001. Andererseits liege der Zustand teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer und aufgrund der Arbeitsmarktsituation der Zustand voller Erwerbsminderung auf Zeit nach neuem Recht vor.
Im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Senats einen Vorschlag unterbreitet, den die Beklagte nicht angenommen hat.
Die Klägerin beantragt in teilweiser Anlehnung an diesen Vorschlag noch,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.10.2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2002 zu verurteilen, unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung auf Zeit vom 27.01.2003 bei konkreter Betrachtungsweise der derzeitigen Arbeitsmarktsituation ihr ab 01.08.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31.07.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat einen aktuellen unverschlüsselten Versicherungsverlauf angefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung auf Zeit vom 27.01.2003 bei konkreter Betrachtungsweise der derzeitigen Arbeitsmarktsituation ab 01.08.2003 einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31.07.2005. Im übrigen ist die Berufung unbegründet.
Auf der Grundlage der im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten Gutachten und des Entlassungsberichts der Klinik O in Bad O ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin seit Januar 2003 nur noch einer 4-stündigen arbeitstäglichen Belastung standhalten kann. Hierzu schließt sich der Senat der entsprechenden Leistungsbeurteilung des Dr. L1 an, zu der dieser Sachverständige aufgrund einer am 27.01.2003 durchgeführten Begutachtung gelangte. Diese Beurteilung steht nämlich in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Klinik O in Bad O. Die Reha-Klinik gelangte auf Grund einer mehrwöchigen Beobachtung der Klägerin wie Dr. L1 zu einem nur noch erhaltenen Leistungsvermögen von 4 Stunden arbeitstäglich. Dem steht nicht entgegen, dass die Ärzte der Klinik O in Bad O im Schreiben vom 11.10.2002 ausführten, nach Durchsicht der Gutachten von Dr. N und Dr. B sei der Eintritt einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Klägerin festzustellen; da bekannter weise nach Reha-Maßnahmen eine weitere Beschwerdelinderung zu erwarten sei und oft auch eintrete, stelle der Zustand der Klägerin zum Entlassungszeitpunkt und zum Gutachtenzeitpunkt 2 Wochen später keinen Widerspruch dar. Denn selbst eine kurzfristige Verbesserung annehmend, hat sich der Zustand der Klägerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. L1 im Januar 2003 offenbar erneut verschlechtert und das Leistungsvermögen betreffend genauso dargestellt, wie ihn die Reha-Klinik bereits für August 2002 festgestellt hatte. So hat Dr. L1 ausgeführt, gegenüber dem Vorgutachten von Dr. I sei eine deutliche Verschlimmerung der Beschwerden eingetreten. Neu hinzugekommen seien seelische Störungen. Da die Reha-Klinik schon aufgrund der dort erhobenen Diagnosen der chronischen Lumboischialgie links bei degenerativen LWS-Veränderungen, WS-Fehlstatik und muskulärer Dysbalance, Adipositas, Diabetes mellitus (diätetisch eingestellt) und Hypertonie zu einem auf 4 Stunden arbeitstäglich eingeschränkten Leistungsvermögen gelangte, und Dr. L1 im Januar 2003 feststellte, dass gegenüber dem Vorgutachten von Dr. I eine deutliche Verschlimmerung der Beschwerden eingetreten sei, da seelische Störungen neu hinzugekommen seien, sieht der Senat in der Zusammenschau eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines seit Januar 2003 nur noch gegebenen Leistungsvermögens der Klägerin für arbeitstäglich 4 Stunden. Dieser Annahme stehen die ergänzenden Stellungnahmen von Dres. N und B schon deshalb nicht entgegen, weil diese lediglich auf einem Aktenstudium beruhen, d.h. ohne erneute eigene Untersuchung zwecks Abklärung einer etwaigen Verschlechterung seit der durch Dres. N und B erfolgten Untersuchungen abgegeben wurden.
Die Zugrundelegung eines ab Januar 2003 eingeschränkten Leistungsvermögens der Klägerin hat nach § 302 b Absatz 1 SGB VI zur Folge, dass für den Rentenanspruch der Klägerin die zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Vorschriften über die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgeblich sind. Bei der Klägerin liegt damit infolge des nur noch 4-stündigen arbeitstäglichen Leistungsvermögens teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz Nr. 1 und Satz 2 SGB VI vor. Ausgehend von einem Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung am 27.01.2003 erfüllt die Klägerin ausweislich des vom Senat angeforderten Versicherungsverlaufs auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI.
Der damit gegebene Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist zum einen jedoch zeitlich zu befristen und schlägt zum anderen bei konkreter Betrachtungsweise der derzeitigen Arbeitsmarktsituation für die Dauer der Befristung in einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um.
Nach § 102 Absatz 2 Satz 1 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn, § 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VI. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, § 102 Absatz 2 Satz 4 SGB VI.
Hiernach ist die Rente der Klägerin zu befristen. Mit § 102 Absatz 2 Satz 4 SGB VI ist im Vergleich zu dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses erfolgt. War bis dahin Regel, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Dauer gezahlt werden, und nur auf Zeit zu leisten waren, wenn begründete Aussicht bestand, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann oder der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig war (§ 102 Absatz 2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung), werden nach § 102 Absatz 2 Satz 1 SGB VI in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der Regel auf Zeit geleistet; nur im Ausnahmefall, dass unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, werden Renten unbefristet geleistet, § 102 Absatz 2 Satz 4 SGB VI in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung. Die Feststellungen von Dr. L1 in seinem Gutachten vom 28.01.2003 reichen aber für die Annahme des Vorliegens der Kriterien des § 102 Absatz 2 Satz 4 SGB VI nicht aus. So hat Dr. L1 zwar ausgeführt, Natur bzw. Ätiopathogenese der Gesundheitsstörungen der Klägerin würden es unwahrscheinlich machen, dass die hieraus resultierenden Leistungsminderungen in absehbarer Zeit nachhaltig zurückgedrängt werden könnten. Er hat aber auch ausgeführt, es sei unklar, ob medizinische Reha-Maßnahmen in der Lage sein könnten, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu bessern; die bisherigen ambulanten Therapien seien in ihrer Effizienz nicht ausreichend. Hieraus schließt der Senat, dass die Klägerin bisher weder die zur Verfügung stehenden ambulanten Behandlungsmaßnahmen effizient ausgeschöpft hat noch dass Reha-Maßnahmen nicht auch noch eine (weitere) Besserung bringen könnten. Aus alledem folgt, dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass die bei der Klägerin eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Der damit gegebene Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer zeitlich befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schlägt bei konkreter Betrachtungsweise der derzeitigen Arbeitsmarktsituation für die Dauer der Befristung in einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um. Zwar besteht nur ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn (bestimmte (hier unstreitige) versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind und) der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Absatz 1 SGB VI), hingegen ein solcher auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nur dann, wenn das Leistungsvermögen auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist (§ 43 Absatz 2 SGB VI). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die für die frühere Erwerbsunfähigkeitsrente entwickelten Grundsätze zur Verschlossenheit des Teilzeit-Arbeitsmarktes weiter gelten (hierzu Niesel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 43 SGB VI Rdn. 34). Dies bedeutet, dass über den Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften hinaus ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits dann besteht, wenn das Restleistungsvermögen des Versicherten nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich beträgt. Nach wie vor ist nämlich davon auszugehen, dass der entsprechende Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (hierzu grundlegend Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.12.1969 - GS 4/69 (BSGE 30, 167) und Beschluss vom 10.12.1976 - GS 2/75 (BSGE 43, 75) sowie Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 (BSGE 80,24)). Da nämlich für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ein Rentenartfaktor von 0,5 maßgeblich ist, beträgt diese Rente nur 50 v.H. der Vollrente (und ist damit sogar um ein Sechstel niedriger als die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit). Diese Rente setzt damit von ihrer Grundkonzeption her gesehen praktisch voraus, dass der Versicherte zur Deckung seines Lebensunterhalts - durch die Ausübung einer entsprechenden Teilzeitarbeit - weiteres Einkommen erzielen müsste oder andere Sozialleistungen bezieht. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber entschlossen, hier wieder die sogenannte konkrete Betrachtungsweise einzuführen, d.h. die Verhältnisse des Arbeitsmarktes zu beachten. Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente wird also nicht allein vom Gesundheitszustand abhängig gemacht (sog. abstrakte Betrachtungsweise), sondern auch davon, ob der Versicherte in der Lage ist, bei der konkreten Situation des Teilzeitarbeitsmarktes die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens einzusetzen. Das hat zur Folge, dass bei einem festgestellten Leistungsvermögen von über 3 bis unter 6 Stunden und gleichzeitiger Arbeitslosigkeit der Anspruch in einen solchen auf volle Erwerbsminderungsrente umschlägt. Diese ist dann aber in jedem Fall zu befristen (unabhängig davon, ob Besserungsaussicht besteht oder nicht), um Änderungen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen zu können, § 102 Absatz 2 Satz 1 SGB VI.
Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen kann. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist dabei wie oben ausgeführt befristet zu leisten, denn dieser Anspruch besteht zwar unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage alleine aus medizinischen Gründen, es ist nach den Ausführungen von Dr. L1 aber nicht unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Absatz 2 Satz 4 SGB VI). Auch der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nach § 102 Absatz 2 Satz 1 SGB VI befristet, da dieser Anspruch von der derzeitigen Arbeitsmarktlage abhängt. Damit verdrängt vorliegend der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, § 89 Absatz 1 Nr. 7 und 11 SGB VI. Denn die befristet zu leistende und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verdrängende Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt nach § 101 Absatz 1 SGB VI erst mit Beginn des siebten Kalendermonates nach dem Eintritt des Leistungsfalles. Dies ist der 01.08.2003. Da weder von einer kurzfristigen Besserung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann, und der Klägerin für das Ergreifen geeigneter ambulanter Behandlungsmaßnahme oder der Durchführung einer Reha-Maßnahme ein angemessener, aber nicht überbemessener Zeitraum zur Verfügung stehen sollte, erscheint dem Senat eine Befristung von 2 Jahren (vgl. § 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VI: "die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn") angemessen und voll ausreichend, so dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ablauf des Monates Juli 2005 wegfällt.
Im Übrigen war die Berufung unbegründet, da die Klägerin über Juli 2005 hinaus keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. Eine Befristung bis Juli 2006, wie von der Klägerin beantragt, erscheint dem Senat unangemessen lang. Die Klägerin hat spätestens seit Durchsicht des Gutachtens von Dr. L1, das ihr im März 2003 übersandt wurde, erfahren, dass sie bisher ambulante Maßnahmen nicht effizient genug genutzt hat und ihr weitere - ambulante und ggf. auch Reha - Maßnahmen zur Verfügung stehen, um ihr Leistungsvermögen und damit auch ihr Gesamtbefinden zu verbessern. Es wäre der Versichertengemeinschaft weder anzulasten, wenn die Klägerin die Maßnahmen jetzt nicht zügig ergreifen würde, noch wäre es der Versichertengemeinschaft zuzumuten, der Klägerin für das Ergreifen und Durchführen dieser Maßnahmen einen unangemessen langen Zeitraum zuzugestehen, wovon der Senat bei einer Befristung bis Juli 2006 aber ausginge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei hat der Senat zum einen berücksichtigt, dass die Klägerin in erster Instanz beantragt hat, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.12.2000 auf Dauer zu zahlen, und in zweiter Instanz noch begehrt hat, ihr unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung auf Zeit vom 27.01.2003 bei konkreter Betrachtungsweise der derzeitigen Arbeitsmarktsituation ab 01.08.2003 einer Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31.07.2006 zu gewähren. Berücksichtigt wurde zum anderen, dass der Senat unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung auf Zeit vom 27.01.2003 bei konkreter Betrachtungsweise der derzeitigen Arbeitsmarktsituation ab 01.08.2003 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31.07.2005 für berechtigt hält. Da sich somit das Begehren der Klägerin zunächst auf eine ab Dezember 2000 für etwa 15 Jahre (nämlich zumindest bis zum 60. Lebensjahr) oder sogar für etwa 20 Jahre (bis zum 65. Lebensjahr) zu zahlende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit richtete und schließlich nur noch auf eine für 3 Jahre zu zahlende Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit von 2003 bis 2006, und der Senat einen Anspruch auf eine für 2 Jahre, nämlich für 2003 bis 2005 zu zahlende Rente wegen voller Erwerbsminderung für berechtigt hält, war nach Auffassung des Senats die ausgesprochene Kostenteilung angemessen. Diese berücksichtigt insbesondere, dass die Klägerin von ihrem in erster Instanz verfolgten, aber nicht durchsetzbaren Begehren abgerückt ist, aber auch mit ihrem in zweiter Instanz verfolgten Begehren nicht gänzlich durchdringen konnte.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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