L 3 RA 7/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 25 RA 37/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RA 7/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 69/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.01.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die am 05.07.1999 beantragte Rente des Klägers wegen Erwerbs- bzw. Berufungsunfähigkeit.

Der am 00.00.1943 geborene Kläger hat nach Abschluss einer dreijährigen Ausbildung zum Bankkaufmann mit dem im März 1964 erworbenen Kaufmannsgehilfenbrief bei mehreren Banken, ab 1970 bei der E Bank gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvereinbarung vom 30.05.1999 aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung der Bank zum 31.05.1999 bei Zahlung einer Abfindung von 181.855,00 DM beendet. Zuvor war der Kläger bis Mitte 1997 in einer nach der Tarifgruppe VIII (Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen und/oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind) des Manteltarifvertrages für das private Bankengewerbe und die öffentlichen Banken eingestuften Tätigkeit eingesetzt, in der Folgezeit in einer nach der Tarifgruppe VI (Tätigkeiten, die vertiefte und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführungen in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern) eingestuften Tätigkeit bei Fortzahlung des Gehaltes entsprechend der Tarifgruppe VIII wegen tarifvertraglicher Besitzstandswahrung. Ab dem 16.11.1998 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig geschrieben und erhielt Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit. Pflichtbeitragszeiten nach Mai 1999 sind im Versicherungsverlauf des Klägers nicht vermerkt.

Am 05.09.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit und legte zur Begründung zwei neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. M für seine private Krankenversicherung sowie ein Attest des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. X vor. Die Beklagte veranlasste eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung durch Dr. C, der in seinem Gutachten vom 23.08.1999 eine länger dauernde depressive Reaktion des Klägers bei erhaltener vollschichtiger Leistungsfähigkeit für eine berufliche Tätigkeit als Bankangestellter feststellte.

Mit Bescheid vom 15.08.1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab mit der Begründung, weder die Voraussetzungen von Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI noch die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 SGB VI lägen vor, da der Kläger noch in der Lage sei, in seinem bisherigen Beruf sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger auf das Ergebnis einer weiteren Untersuchung durch Dr. M am 18.10.1999 aufmerksam, der bei seiner Leistungseinschätzung geblieben sei, sowie darauf, dass der behandelnde Arzt Dr. X Berufsunfähigkeit annehme. Die Beklagte zog die Stellungnahme des Dr. M vom 15.10.1999 für die Krankenversicherung des Klägers bei, in der unter anderem festgehalten wird: "Es ist festzustellen, dass (der Kläger) aus psychiatrischer Sicht in seinem Beruf als Bankkaufmann weiterhin auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 % erwerbsunfähig ist, in diesem Sinne also berufsunfähig ist". Die Beklagte legte dies ihrem medizinischen Dienst zur Stellungnahme vor, dessen Dr. C1 daraufhin in seiner Kurzstellungnahme vom 27.12.1999 keinen medizinischen Grund zur Abhilfe fand. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2000 wies die Beklagten den Widerspruch zurück, da auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens weder die Voraussetzung eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI noch die Voraussetzung eines Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 44 Abs. 2 SGB VI erfüllt seien.

Hiergegen hat der Kläger am 17.03.2000 Klage erhoben. Er hat angegeben, in der letzten Zeit seiner Tätigkeit für die Bank zunehmend in minderqualifizierten Tätigkeiten beschäftigt und nur aufgrund einer tarifvertraglich vorgesehenen Besitzstandswahrung durchgehend gleich hoch bezahlt worden zu sein. Diese Behandlung habe er als kränkend empfunden und hierunter psychisch massiv gelitten. Darüber sei er erwerbs-, mindestens berufsunfähig geworden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2000 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berusunfähigkeit ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie einer Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin eingeholt und den Kläger durch den Neurologen und Psychiater Prof. Dr. X1 untersuchen lassen. In seinem Gutachten vom 04.10.2000 diagnostiziert dieser auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei fehlenden Gesundheitsstörungen auf somatischem Fachgebiet. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck seien für den Kläger möglicherweise ungünstig. Ansonsten könne der Kläger Arbeiten mit betriebsüblichen Pausen in voller Schicht und regelmäßig ausführen. Vollschichtiges Leistungsvermögen sei gegeben, da nur eine leichte psychische Störung vorliege. Die diskrete Minderung der Leistungsfähigkeit habe schon zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen. Zum Gutachten von Dr. C bestehe keine Abweichung. Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht ein Gutachten des Oberarztes, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität F, der S Klinik in F Dr. I eingeholt. Dieser diagnostizierte im Gutachten vom 17.09.2001 eine länger andauernde mittelgradige depressive Episode, bei deren Zustandekommen vor allem reaktive Faktoren (Enttäuschung durch Änderung der Arbeitsplatzsituation) und persönliche Faktoren (vor allem Empfindlichkeit) zusammenwirkten. Eine wesentliche Änderung sei im Vergleich zu den Gutachten von Dr. C und Dr. X1 nicht eingetreten. Der Kläger könne noch körperlich leichte und mittelschwere, geistig einfache und mittelschwierige Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewußtsein oder Zuverlässigkeit ausführen. Arbeiten in Wechselschicht, Nachtschicht und unter besonderem Zeitdruck sollten vermieden werden. Arbeiten mit Publikumsverkehr seien möglich. Häufige Toilettengänge seien nötig. Der Kläger könne mindestens 6 Stunden, aber weniger als 8 Stunden arbeiten. Die Reduktion des Leistungsvermögens ergebe sich aus der depressiven Grundstimmung und der vermehrten Grübelneigung. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Die festgestellten Gesundheitsstörungen bestünden seit August 1997 und hätten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 1999 vorgelegen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass durch medizinische Maßnahmen die Leistungseinbuße verringert werden könne. Allenfalls wäre denkbar, dass sich die Leistungsfähigkeit durch den Einsatz an einem adäquaten Arbeitsplatz verbessere. Gefragt nach den Gründen für eine ggf. von Gutachten von Dr. C bzw. von Dr. X1 abweichende Beurteilung, antwortete der Untersucher, im Gegensatz zu dem Gutachten von Dr. X1 halte er eine mittelgradige depressive Episode für gegeben und ebenso eine Reduktion der Arbeitszeit für notwendig. Mit der Beurteilung in den nervenärztlichen Gutachten von Dr. C gehe er weitgehend konform. Dieses Gutachten hat das Sozialgericht dem Voruntersucher Dr. X1 zu ergänzenden Stellungnahme zugeleitet. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.05.2002 hielt Prof. Dr. X1 die von Dr. I gesehene Notwendigkeit einer Reduzierung der täglichen Arbeitszeit auf 6 Stunden für nicht nachvollziehbar und hielt seine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung aus dem Gutachten vom 04.10.2000 aufrecht.

Mit Urteil vom 20.01.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 12.02.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.02.2003 eingelegte Berufung, mit der der Kläger die Möglichkeit eingeräumt hat, sein Gesundheitszustand habe sich im Zeitraum zwischen den Untersuchungen durch Dr. X1 und der nachfolgenden Untersuchung durch Dr. I verschlechtert. Denkbar sei zudem, dass sich auch seitdem sein Gesundheitszustand noch weiter verschlechtert habe. Dies führe möglicherweise dazu, dass ihm eine Rente ab Antragstellung, sondern ab einem späteren Zeitpunkt zustehe.

Der Kläger beantragt nach § 106 Soziagerichtsgesetz,

ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen von einem Gutachter, der noch nicht mit einer Begutachtung des Klägers befasst war.

Der Kläger beantragt ferner,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.01.2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfweise wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht die Richtigkeit des angefochtenen Urteils durch das Ergebnis der weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren bestätigt.

Der Senat hat einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. X sowie einen Entlassungsbericht zu einer stationären Behandlung des Klägers in der Abteilung für Psychiatrie im Gemeinschaftskrankenhaus I vom 19. bis 24.05.2003 beigezogen. Er hat den Kläger im Hinblick auf seinen Vortrag, seit der Voruntersuchung durch Prof. Dr. X1 habe sich sein Gesundheitszustand bis zur Untersuchung durch Dr. I verschlechtert, erneut durch Prof. Dr. X1 untersuchen lassen. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 15.09.2003 (ab Bl. 236 der Prozessakte), zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses auf den Inhalt der Prozessakten im Übrigen sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Mit rechtlich zutreffendem Ansatz und unter sorgfältiger, in Begründung und Ergebnis gleichermaßen nicht zu beanstandende Würdigung des sich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sachverhaltes hat das Sozialgericht festgestellt, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Erwerbs- noch auf Berufsunfähigkeitsrente nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des SGB VI (§§ 43, 44 SGB VI alter Fassung, a.F.) zusteht. Der Senat macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu eigen und verzichtet auf eine wiederholende Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG - Sozialgerichtsgesetz -). Der Berufungsvortrag sowie die weiteren Ermittlungsergebnisse aus dem Berufungsverfahren führen auch nicht zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zusteht. Dabei entscheidet der Senat - entsprechend der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2004 gestellten Antrages - nur über Ansprüche nach §§ 43, 44 SGB VI a. F., nicht dagegen über Ansprüche auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 neuer Fassung, n. F.; Rente wegen voller Erwerbsminderung, § 43 Abs. 2 SGB VI n. F., Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, § 240 Abs. 1 SGB VI n. F.) nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht). Der Senat ist im Umfang seiner Prüfung durch den Umfang der Prüfung durch das Sozialgericht gebunden ist (§ 157 SGG), das hier auch nur über Ansprüche nach der bis zum 31.12.2000 herschenden Rechtslage entschieden hat. Zudem fehlt es an einer Verwaltungsentscheidung nach neuem Recht als prozessualer Voraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes (§§ 78, 86, 96 SGG). Denn es handelt sich bei den Ansprüchen nach §§ 43, 240 SGB VI n. F. im Verhältnis zur vorherigen Rechtslage um nach Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsinhalt andere Versicherungsfälle. Dies ergibt sich für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI n. F. im Verhältnis zu der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. daraus, dass nunmehr ausschließlich das Maß der täglichen Leistungsfähigkeit von weniger als 6 bzw. weniger als 3 Stunden für Bestehen und Höhe des Anspruchs ausschlaggebend sind. Für die Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI n. F., die nach dem Geburtsdatum des Klägers noch in Betracht kommt, im Verhältnis zur vorherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ergibt sich die Andersartigkeit daraus, dass nun auch hier eine Leistungsfähigkeit seiner Arbeitsleistung von weniger als 6 Stunden Arbeit täglich vorausgesetzt wird sowie aus der abgesenkten Höhe des Leistungsanspruches (Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 2 SGB VI a. F.: 0,6667, nach § 67 Nr. 2 SGB VI n. F.: 0,5).

Auch unter Berücksichtigung von Vortrag und Ermittlungsergebnissen aus dem Berufungsverfahren hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, da weiterhin nicht feststeht, dass er bis zum 31.12.2001 nicht in der Lage gewesen sein sollte, einer vollschichtigen Tätigkeit als Bankkaufmann nachzugehen. Besteht aber schon kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, sind die weitergehenden Voraussetzungen des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente erst recht nicht erfüllt.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf, dass der Kläger selbst den Eintritt der aktuell empfundenen Leistungsminderung, auf deren Hintergrund er weitere Beweiserhebung angeregt hat, auf einen Zeitpunkt datiert, zu dem die Voraussetzungen von §§ 43, 44 SGB VI alter Fassung schon deshalb nicht mehr zum Anspruch führen konnten, weil die Vorschriften selbst außer Kraft getreten waren ( § 43 SGB VI neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.2001 an durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl I, 1827; § 44 SGB VI gestrichen mit Wirkung ab 01.01.2001, a.a.0., Art. 1 Nr. 11). So hat der Kläger bei seiner Befragung am 05.09.2003 durch Prof. Dr. X1 den Beginn der behaupteten Schwindelanfälle, der vermehrt empfundenen Müdigkeit und Antriebslosigkeit auf etwa ein Jahr zurückliegend, den Eintritt des nunmehr reduzierten Gesamtzustandes auf bis zu 1 1/2 Jahren zurückliegend datiert (Bl. 8, 9, 12, 14 des Gutachtens). Selbst wenn der aktuelle Gesundheitszustand des Klägers zum damaligen Zeitpunkt entsprechend eingeschränkt gewesen wäre und die Voraussetzungen eines Anspruches nach §§ 43, 44 SGB VI a. F. erfüllt hätte, wäre dies nicht anspruchsbegründend, da die Reduzierung der Leistungsfähigkeit deutlich nach dem Zeitpunkt der Rechtsänderung läge.

Auch lässt die rückblickende Betrachtung sowohl des subjektiv empfundenen wie auch des durch Begutachtung objektivierten Gesundheitszustandes keinen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger vor Jahresende 2000 berufs- bzw. erwerbsunfähig geworden ist: auch bei der weiteren Untersuchung durch Prof. Dr. X1 fanden sich keine relevanten Gesundheitsstörungen des somatischen Fachgebietes; nur die Diagnose auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet war im Verhältnis zur Vorbegutachtung lediglich im Hinblick auf den weiteren zeitlichen Verlauf der Beeinträchtigung zu ändern (Gutachten vom 04.10.2000: Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen; Gutachten vom 15.09.2003: Dysthymia). Der Gutachter hat eine vom Vorgutachten abweichende Leistungseinschätzung auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung nicht vorgenommen, obwohl er ausdrücklich um rückwirkende Einschätzung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gebeten worden war (ad 3. sowie 15. der Beweisanordnung vom 23.06.2003). Die in der Berufungsbegründung sowie die im Erörterungstermin vom 16.06.2003 aufgestellte und dann in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Behauptung des Klägers, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei zwischen dem Zeitpunkt der Erstuntersuchung durch Prof. Dr. X1 und der Untersuchung durch Dr. I eingetreten, findet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Bestätigung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit seiner "Selbstdiagnose" bereits von den Feststellungen des ansonsten zur Stützung des Anspruches in Bezug genommenen Gutachten des Dr. I vom 17.09.2001 abweicht. Dieser hatte nämlich in seinem nach ambulanter Untersuchung am 22.08.2001 und 29.08.2001 erstellten Gutachten auf die ausdrückliche Frage des Sozialgerichts geantwortet, im Gesundheitszustand des Klägers sei im Verhältnis zum Gesundheitszustand bei den Voruntersuchungen durch Dr. C (August 1999) bzw. Dr. X1 (September 2000) keine wesentliche Änderung durch Verschlimmerung der bestehenden oder Hinzukommen neuer Gesundheitsstörung eingetreten (S. 39 des Gutachtens). Hinsichtlich des Erhaltes vollschichtiger Leistungsfähigkeit als Bankkaufmann für vor dem 31.12.2000 liegende Zeiträume folgt der Senat daher weiterhin uneingeschränkt den überzeugenden Darlegungen von Prof. Dr. X1. Der Senat ist der Überzeugung, dass die vom Kläger behaupteten Einschränkungen seiner Fähigkeit zur Selbststeuerung und zu zielgerichtetem Verfolgen eigener Interessen weder aus dem aktenkundigen Sachverhalt noch dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigten Verhalten des Klägers bestätigt werden. So hat der Kläger - nach keineswegs unüblicher Verzögerung der Entscheidung durch Widerspruchsbescheid - recht bald seiner Verärgerung über die als ungebührlich empfundene Verzögerung Ausdruck verliehen und Dienstaufsichtsbeschwerde angekündigt (Aktenvermerk vom 03.03.2002 Bl. 78 VA). Am 08.03.2002 hat er wiederum verärgert angerufen, wobei ihm die zwischenzeitliche Absendung des Widerspruchsbescheides schon mitgeteilt worden konnte (Bl. 80 VA). Noch im Juni 2003 - und damit weit nach der gegenüber Prof. Dr. X1 angegebenen Eintritt der weiteren drastischen Verschlechterung seiner Antriebs- und Steuerungsmöglichkeiten - hat er sich immerhin noch die Kompetenz zugetraut, eine stationäre Behandlung im Gemeinschaftskrankenhaus I, in die er sich selbst begeben hatte, abzubrechen, weil ihm diese "nichts bringe" (so seine Erklärung gegenüber Prof. Dr. X1, Bl. 13 des Gutachtens vom 15.09.2003 und die Wiedergabe im Entlassungsbrief des Gemeinschaftskrankenhauses I vom 04.06.2003). Dies erscheint dem Senat insbesondere auf dem Hintergrund aussagekräftig, dass es mehrere Hinweise der Fachgutachter auf eine Akzentuierung bzw. Übertreibung des Klägers bei der Darstellung der empfundenen Einschränkungen gibt (z. B.: S. 39 des Gutachtens von Dr. I, 153 PA; S. 15, 30 des Gutachtens von Prof. Dr. X1 vom 15.09.2003 Bl. 250, 265 PA). Auch spricht die Entscheidung des Klägers zum vorzeitigen Abbruch einer Maßnahme von absehbarer Dauer dafür, dass sein subjektiver Leidensdruck jedenfalls nicht ein Ausmaß erreicht hat, das ihn veranlasst hätte, eine nur einwöchige Weiterbehandlung wenigstens zu versuchen. In der mündlichen Verhandlung schließlich ergaben sich keinerlei Anzeichen einer auch nur teilweise entfallenen Willenssteuerung oder einer reduzierten Fähigkeit zur zielgerichteten Durchsetzung seiner Interessen.

Der Beweisanregung des Klägers, einen noch nicht mit seinem Fall vorbefassten weiteren Gutachter zu beauftragen, ist der Senat nicht gefolgt, da schon das bisherige Beweisergebnis die Bildung einer zur Entscheidungsfindung genügenden Überzeugung erlaubt. Weitere Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung (§§ 103, 106 SGG) ließen einen weiteren Erkenntnisgewinn auch kaum erwarten, da der Rückschluss aus einer Untersuchung des Klägers im Jahre 2004 auf seinen bis zum 31.12.2000 vorhandenen Gesundheitszustand (vgl. oben zum Verfahrensgegenstand), wenn überhaupt, dann jedenfalls nur einem Untersucher möglich sein dürfte, der dem Kläger bereits seinerzeit gesehen hat und auf diesem Hintergrund die weitere Entwicklung einbeziehen könnte. Diese Möglichkeite wurde durch die erneute Beauftragung von Prof. Dr. X1 ausgeschöpft. Sie erbrachte allerdings kein dem Kläger günstiges Ergebnis. An der fachlichen Qualifikation wie auch an der Unvoreingenommenheit von Prof. Dr. X1 bestehen nach wie vor keine Zweifel. Solche hätte der Kläger im Übrigen verfahrensrechtlich vor Kenntnisnahme des Ergebnisses der zweiten Untersuchung geltend machen müssen (§§ 118 Abs. 1 SGG, 406 Abs. 2 ZPO). Aus diesen Gründen ist der Senat der Beweisanregung nicht gefolgt; über ein - ggf. als Hilfsantrag zu deutenden - Beweisantrag war nicht zu entscheiden. In der dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 12.01.2004 zu entnehmenden Formulierung liegt kein Beweisantrag mit dem prozessualen Stellenwert des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Denn sie lässt zum einen die Benennung der zu beweisenden Tatsache (z. B.: bestimmte Leistungsfähigkeit zu bestimmtem Zeitpunkt) wie auch die Formulierung des erwarteten Beweisergebnisses als unverzichtbare Bestandteile eines solchen Antrages (BSG, Beschluss vom 30.08.2002 - B 13 RJ 125/02 B mit weiteren Nachweisen) vermissen. Da es zudem an der Bezeichnung eines konkreten Beweismittels fehlt, die Auswahl vielmehr in das Belieben bzw. Ermessen des Senats gestellt wird, liegt eine bloße Beweisanregung vor (weiter zur Abgrenzung zwischen Beweisantrag und Beweisanregung: BSG, Beschluss vom 21.11.2001 - B 2 U 271/01 B m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 160 SGG besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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