L 16 B 19/04 KR

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 232/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 19/04 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03. Februar 2004 geändert. Der Streitwert wird bis zum 31.07.2003 auf 6.871,31 Euro und ab dem 31.07.2003 auf 1.082,74 Euro festgesetzt.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist zunächst die Bezahlung von Arznei- und Hilfsmitteln in Höhe von 6.871,31 Euro nebst Zinsen im Streit gewesen. Nachdem die Beklagte die Hauptforderung anerkannt hat, hat der Kläger den Zinsanspruch weiter verfolgt, über den das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 09.12.2003 entschieden hat. Den Streitwert hat das SG einheitlich mit 6.871,31 Euro festgesetzt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Mit der Erledigung der ursprünglichen Hauptforderung ist die Zinsforderung selbst zur Hauptforderung geworden, so dass § 22 GKG keine Anwendung findet und sich der Streitwert allein nach der verbliebenen Zinsforderung richtet, die Hauptforderung im Sinne des § 4 ZPO wird (vgl. BGH, NJW 1994, 1869; Hartmann, Kostengesetze, Rdn. 5 zu § 22; Wielgoss, JurBüro, 99, 127). Die Zinsforderung ist allerdings erst mit der Annahme des Anerkenntnisses und Umstellung des Antrages durch den Kläger zur Hauptforderung geworden, so dass erst mit Wirkung zum 31.07.2003 der Streitwert neu festzusetzen war. Da sich die Zinsforderung auf 8 Prozent aus 6.871,31 Euro für eine Laufzeit von einem Jahr, 10 Monaten und 24 Tagen belief, war ihr Streitwert mit 1.082,74 Euro festzusetzen (§ 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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