Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 RJ 45/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 130/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 24.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2001 verurteilt, der Klägerin befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach einem am 30.11.2000 eingetretenen Leistungsfall bis 30.06.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem gesamten Verfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit hat.
Die am 00.00.1947 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 01.04.1961 bis 01.04.1963 eine Ausbildung zur Herrenbekleidungsnäherin und war zuletzt vom 06.05.1975 bis 30.12.1999 bei der Firma E GmbH und Co. KG als Näherin beschäftigt; sie wurde gemäß Gruppe IV des Tarifvertrages der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie entlohnt. Die Klägerin bezog sodann bis 18.05.2000 Krankengeld und anschließend Leistungen des Arbeitsamtes.
Am 20.09.2000 beantragte sie die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und führte zur Begründung aus, sie könne seit Mai 2000 wegen Arthrose der Hände, Schulter-Arm-Syndrom, Asthmabronchiale allenfalls nur noch ein bis zwei Stunden täglich eine Tätigkeit als Näherin ausüben. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. M vom 17.09.2000 ein und ließ den Gesundheitszustand der Klägerin durch ihren Vertrauensärztlichen Dienst begutachten. Der Internist und Sozialmediziner Dr. E stellte unter Berücksichtigung des eingeholten Befundberichts nebst den von Dr. M beigefügten Arztberichten sowie des Entlassungsberichts des Nordsee-Reha-Klinikums, wo die Klägerin vom 13.04.1999 bis 11.05.1999 stationär behandelt und als für leichte Arbeiten arbeitsfähig entlassen worden war, folgende Diagnosen fest:
1. Wirbelsäulen- und Schulterschmerzen bds. (chronisch rezidivierendes LWS-, HWS- und Schulter-Arm-Syndrom bds. (Impingementsyndrom) bei Abnutzungserscheinungen, z.Zt. ohne Wurzelreizung im Bereich der Wirbelsäule,
2. beginnende Fingerpolyarthrose,
3. Lungenfunktionseinschränkung bei Asthma bronchiale,
4. psycho-vegetative Fehlstellung,
5. beginnender Hüftgelenksverschleiß bds.,
6. anamnestisch Restless-legs-Syndrom.
7. bekannte Gallensteine,
8. Bluthochdruck,
9. vasomotorische Rhinitis und Konjunktivitis (bei Allergie gegenüber Duftstoffen/ätherische Ölen) sowie
10. leichtgradiges Übergewicht.
Der Sozialmediziner vertrat die Auffassung, die Klägerin könne zwar unter Berücksichtigung ihres Restleistungsvermögens nicht mehr als Näherin arbeiten, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihr aber auch weiterhin vollschichtig unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit beider Hände sowie ohne Überkopfarbeiten und bei Vermeidung allergieauslösender Stoffe zumutbar.
Im Anschluss an diese sozialmedizinische Leistungsbeurteilung lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 24.10.2000 ab.
Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und machte geltend, sie sei auf Grund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hervorzuheben sei u.a., dass die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände nicht gegeben sei und sie die "bekannten allergieauslösenden Substanzen" meiden müsse.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2001 zurück. Neue medizinische Befunde, die eine abweichende Leistungsbeurteilung rechtfertigen könnten, seien nicht festgestellt worden. Die Klägerin könne danach noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Zwar könne sie nicht mehr als Näherin in ihrem gelernten Beruf arbeiten, sie sei jedoch auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft verweisbar, ohne dass sie damit gesundheitlich überfordert oder auf sozial unzumutbare Arbeiten verwiesen würde. Nach ihrem beruflichen Werdegang habe sie eine Ausbildung von nicht mehr als zwei Jahren absolviert und sei daher als angelernte Arbeiterin im oberen Bereich zu beurteilen, die auf eine Tätigkeit als Bürohilfskraft verweisbar sei.
Die Klägerin hat am 20.03.2001 vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben, mit der sie weiterhin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt und die Ansicht vertritt, dass sie auch leichte Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig verrichten könne. Insbesondere seien ihre Allergien und die Einschränkung ihrer beiden Hände nicht ausreichend von der Beklagten berücksichtigt worden. Es bestünden nicht nur juckende Hautveränderungen, sondern insbesondere würden die Hände aufplatzen, jucken und wässern, was zudem äußerst schmerzhaft sei. Im Übrigen bestehe eine Allergie gegen Duftstoffe, welche es der Klägerin unmöglich mache, sich längere Zeit in geschlossenen Räumen aufzuhalten. Ferner sei unklar, wie die Beklagte darauf komme, dass die Klägerin lediglich als Angelernte im oberen Bereich tätig gewesen sei. Die Klägerin sei keineswegs auf Tätigkeiten als Bürohilfskraft verweisbar.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, auf Grund eines Leistungsfalles vom 20.09.2000 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der Firma E GmbH und Co.KG vom 30.05.2001 und ergänzend vom 07.06.2001 eingeholt. Zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts hat das Sozialgericht sodann Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte, des Orthopäden Dr. G vom 06.02.2001, des Pneumologen Dr. P vom 19.07.2001 und der Dermatologin Dr. C vom 21.09.2001 eingeholt. Sowohl der Orthopäde als auch der Pneumologe haben die Klägerin noch für in der Lage gehalten, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Die Hautärztin hat diese Einschätzung insofern eingeschränkt, als sie alle Tätigkeiten, bei denen die Haut an den Händen belastet würde (Arbeiten in feuchtem Milieu, mit Chemikalien o.ä.) ausgeschlossen hat. Das Sozialgericht hat darüber hinaus ein orthopädisches Gutachten von Dr. U vom 29.04.2002 und ein pneumologisches Gutachten von Dr. D vom 08.03.2002 eingeholt.
Der Pneumologe hat bei der Klägerin folgende Gesundheitseinschränkungen festgestellt:
1. Endogenes Asthma bronchiale.
2. Zwerchfellhochstand rechts (wahrscheinlich im Zuge einer durchgemachten Pneumonie mit leichter Einschränkung der Zwerchfellverschieblichkeit rechts),
3. Handekzem unklarer Genese und Psoriasis um die Ellenbogen sowie Fußrücken,
4. anamnestisch arterieller Hypertonus und
5. anamnestisch Restless-Legs-Syndrom.
Der Orthopäde hat bei der Klägerin folgende Diagnosen erhoben:
1. Geringfüge Funktionsstörung der Halswirbelsäule mit muskulärer Verspannung bei multiplen Bandscheibenschäden ohne wesentliche Bewegungseinschränkung,
2. minimale Funktionseinschränkung der Fingergelenke bei beginnender Fingergelenkdegeneration (Heberden-Arthrose),
3. ekzematöse Hautveränderungen beider Hohlhände,
4. Schuppenflechte ohne Gelenkbeteiligung,
5. belastungsempfindliche Narbe unter der rechten Fußsohle.
Zusammenfassend hat Herr Dr. U festgestellt, dass die Klägerin noch leichte körperliche Arbeiten mit gelegentlichem Tragen und Heben von Lasten bis zu 5 kg vollschichtig verrichten könne. Bei ausschließlichem Arbeiten im Sitzen sollte die Möglichkeit des kurzdauernden zwischenzeitlichen Aufstehens und Bewegens bestehen. Zu vermeiden seien:
- Arbeiten in länger dauernder gebeugter Haltung,
- länger dauernde Zwangshaltungen, vor allem eintöniges Sitzen mit dauerndem gleichförmigem Blick auf einen Punkt,
- Arbeiten unter deutlichem Zeitdruck,
- Nachtschicht,
- Arbeiten im Freien, vor allem auch nicht unter Nässe, Kälte und Zuglufteinwirkung sowie
- Arbeiten unter Einwirkung von Hitze, Staub, Gas, Dampf oder Rauch.
Der Gutachter hat ergänzend ausgeführt, die Gebrauchsfertigkeit beider Hände sei ausreichend vorhanden; es sollten allerdings keine außergewöhnlich kraftfordernden Arbeiten wie schweres Ziehen durchgeführt werden.
Das Sozialgericht hat des Weiteren die Verwaltungsakte der Beklagten und die berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen zur Tätigkeit der Bürohilfskraft vom 15.11.1999 beigezogen.
Mit Urteil vom 19.09.2002 hat es die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin, die als angelernte Arbeiterin im oberen Bereich anzusehen sei, sei noch medizinisch und sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft zu verweisen. Bei dieser Tätigkeit handle es sich entsprechend der beigezogenen berufskundlichen Stellungnahme um eine leichte Arbeit im Sitzen und in geschlossenen Räumen. Ein kurzzeitiges Aufstehen und ggfs. auch Umhergehen sei dabei in der Regel möglich. Es handle sich um verschiedene einzelne Büroarbeiten, wie z.B. die Karteiführung, Sortierarbeiten und einfache schematische Rechenarbeiten. Solche Tätigkeiten könne die Klägerin mit ihrem körperlichen Restleistungsvermögen auch noch ohne Weiteres verrichten. Auch die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei nicht so schwerwiegend, dass sie nicht noch zumindest zeitweise entsprechende Schreibarbeiten und Sortierarbeiten verrichten könne, da es sich hierbei nicht um Arbeiten mit grober Kraftanstrengung handle.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 24.10.2002 zugestellte Urteil am 29.10.2002 Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit begehrt. Sie könne nicht mehr als Näherin tätig sein. Eine Verweisung auf den Beruf einer Bürohilfskraft komme nicht in Betracht, da sie einer Facharbeiterin gleichzustellen sei. Zudem sei bei der Beurteilung durch das Sozialgericht völlig unberücksichtigt geblieben, dass ihre Hände auf Grund bestehender Allergien nicht einsetzbar seien. In diesem Zusammenhang sei die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände derart schwerwiegend, dass diese nicht einsetzbar seien. Mit Schriftsatz vom 26.02.2003 hat die Klägerin ergänzend mitgeteilt, die erheblichen Hautprobleme an den Händen hätten sich nunmehr auf den gesamten Körper wie Ellenbogen, Hüfte, unter den Armen und an den Füßen ausgeweitet. Im Übrigen sei die Klägerin durch die Hauterkrankung bzw. die diversen weiteren Erkrankungen mittlerweile derart psychisch beeinträchtigt, dass ihr bereits auf Grund der psychischen Beeinträchtigungen eine Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Sie leide unter Schlafstörungen, sei depressiv verstimmt und niedergeschlagen. Auf Nachfrage des Senats hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie einen Psychologen "o.ä." nicht aufgesucht habe, sondern die Behandlung von dem Hausarzt Dr. M mit vorgenommen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.09.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2001 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, auf der Grundlage eines Leistungsfalles vom 20.09.2000 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen in dem Verfahren erster Instanz und verweist außerdem auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Die Sach- und Rechtslage sei dort ausreichend und zutreffend dargestellt worden.
Der Senat hat zunächst einen Befundbericht der Dermatologin Dr. C vom 17.01.2003 eingeholt. Sie diagnostiziert bei der Klägerin weiterhin ein Handekzem unklarer Genese sowie Verdacht auf Psoriasis (Schuppenflechte). Eine wesentliche Befundänderung sei trotz intensiver Therapiemaßnahmen nicht eingetreten. Die Ärztin blieb dabei, dass die Klägerin alle Tätigkeiten aus dermatologischer Sicht verrichten könne, bei denen es nicht zu einer Belastung der Haut an den Händen komme.
Darüber hinaus hat der Senat einen Befundbericht von Dr. M vom 09.06.2003 eingeholt. Der Allgemeinmediziner führt unter anderem aus, das Burning-Feet-Syndrom sei unter Therapie besser geworden, die Muskel- und Gelenkbeschwerden seien tendenziell schlechter geworden, insbesondere habe die plötzliche Kraftlosigkeit zugenommen. Der unklare Hautbefund habe sich wie auch die psychische Situation der Klägerin massiv verschlechtert.
Anschließend hat der Senat ein hautfachärztlich-allergologisches Gutachten von Dr. I vom 05.11.2003 eingeholt. Der Sachverständige hat bei der Klägerin folgende Gesundheitseinschränkungen diagnostiziert:
1. Hypekeratotisch-rhagadiformes Handekzem bei atopischer Disposition,
2. Akrozyanose bei vegetativer Labilität und
3. umschriebene Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) loco typico.
Lediglich die unter Nr. 1 aufgeführte Hauterkrankung entfalte Auswirkungen auf das Leistungsvermögen und sei somit sozialmedizinisch von Relevanz. Diesbezüglich erscheine die handwerkliche Gebrauchsfähigkeit beider Hohlhände dauerhaft in mäßiggradigem Umfang eingeschränkt. Im Verlaufe passagerer Ekzemschübe mit einer deutlichen Verschlechterung des Hautbefundes gegenüber dem Befund, wie er sich zur Zeit der aktuellen Untersuchung im Oktober 2003 dargestellt habe, könne vorübergehend auch die Gebrauchsfähigkeit beider Hohlhände für einige Wochen vollständig aufgehoben sein. Dies betreffe jedoch nach Art, Ausprägung und Verlauf der Hauterkrankung nicht oder nur in sehr viel geringerem Umfang das feingliedrige Tastvermögen, die Einsatz- und Greiffähigkeit der Finger an beiden Händen der Klägerin. Die Klägerin könne aus hautfachärztlicher Sicht noch dauerhaft körperlich leichte Arbeiten verrichten, wobei über die bereits von den Vorgutachtern genannten Einschränkungen hinaus keine Arbeiten zumutbar seien, welche die Gebrauchsfähigkeit beider Hohlhände erforderten. Auch seien keine Arbeiten mit besonderer Gefährdung durch dauerhaft/längerfristig einwirkende starke Kälte, Hitze, Zugluft, starke Temperaturschwankungen, Nässe und hautreizende Stoffe (Chemikalien, alkalische Wasch- und Seifenprodukte, Reinigungsmittel u.ä.) sowie auch Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr nicht mehr zumutbar. Bezüglich letzterem müsse auf die Ressentiments in der Bevölkerung gegenüber äußerlich sichtbar stigmatisierenden Hautkrankheiten insbesondere im Bereich des klassischen Kontaktorgans der Hände, verwiesen werden, wonach auch heute noch Hauterkrankungen von Laien potentiell als ansteckend und übertragbar betrachtet würden, einschließlich einer hierin begründeten Abwehr und Kontakverweigerungshaltung. Gegenüber gelegentlichem Publikumsverkehr bis zu etwa ¼ der täglichen Arbeitszeit bestünden jedoch aus gutachterlicher Sicht keine Bedenken, zumal die Klägerin in vergleichbarem Umfang auch anzunehmende Kontakte im außerberuflichen Lebensbereich unterhalte. Die Beweisfrage des Senats, ob zur abschließenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin weitere Begutachtungen unter Berücksichtigung weiterer Fachgebiete, insbesondere des neurologisch- psychiatrischen Fachgebietes, erforderlich seien, hat der Sachverständige verneint. Aus seiner Sicht hätten sich im Verlauf der ausführlichen Anamneseerhebung, der aktuellen Untersuchung im laufenden Verfahren sowie nach den Inhalten der Verfahrensakten keine ausreichende Anhaltspunkte gegeben, welche für eine manifeste und dauerhafte psychosomatische, psychische und/oder neurologisch-psychiatrische Gesundheitsstörung bei der Klägerin sprechen würden, insbesondere auch keine derartige Störung, welche in der Vergangenheit belegbar fachärztlich/fachtherapeutisch behandlungspflichtig gewesen wäre.
Der Senat hat schließlich berufskundliche Unterlagen der Landesversicherungsanstalt für Arbeiter des Landes Sachsen-Anhalt beigezogen. Wegen dieser Unterlagen und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls der vollen Erwersbminderung auf Zeit vom 30.11.2000 einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.06.2001 befristet bis zum 30.06.2005. Im übrigen ist die Berufung unbegründet.
Auf der Grundlage des im Berufungsverfahren eingeholten dermatologischen Gutachtens ist wegen der bei der Klägerin diagnostizierten Hauterkrankung von einer Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zum Zeitpunkt der ersten hautfachärztlichen Inanspruchnahme am 23.11.2000 auszugehen. Die Zugrundelegung eines Rentenbeginns mit Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 101 Abs. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) am 01.06.2001 hat gemäß § 302 b Abs. 1 SGB VI zur Folge, dass für den Rentenanspruch der Klägerin die zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Vorschriften über die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgeblich sind.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 1. Halbsatz SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Die Klägerin leidet nach den Feststellungen des Dermatologen Dr. I insbesondere unter einem hypekeratotisch-rhagadiformen Handekzem bei atopischer Disposition. Die entzündlich juckenden Hautveränderungen sind durch Rötung, Schwellung, Juckreiz und das Auftreten wässrig-klarer, dyshidrosiformer Bläschen in schubweise symmetrischer Ausprägung an beiden Handinnenflächen gekennzeichnet. Nach längerer Dauer, insbesondere nach Irritation und Aufweichen, kommt es häufig zu weiterer Ekzematisierung und schließlich zu verstärkter Rötung, Infiltration und Erosion sowie nachfolgender Krustenbildung. Nach längerem Bestand und wiederholten bzw. persistierenden Krankheitsschüben werden dann im Sinn einer fehlgeleiteten Regeneration auch trocken-schuppende, chronifizierte Hautveränderungen mit oberflächlicher Rhagadenbildung in den betroffenen Hautarealen beobachtet. Bei der Klägerin besteht ein seit Herbst 2000 ambulant hautfachärztlich behandlungsbedürftiger, chronisch-rezidivierender bzw. chronisch-persistierender Krankheitsverlauf. Die Klägerin ist zwar nach Auffassung aller Sachverständigen grundsätzlich - unter Berücksichtigung bestimmter, näher benannter Leistungseinschränkungen - noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Bedingt durch ihre Hauterkrankung im Bereich beider Hohlhände ist nach Auffassung von Dr. I, der sich der Senat anschließt, die Greif- und Gebrauchsfähigkeit der Hohlhände jedoch in mäßiggradiger bis deutlicher Form eingeschränkt und bei zeitlich befristeten, ausgedehnten Krankheitsschüben unter Umständen auch zeitlich für einige Wochen aufgehoben. Arbeiten, die die Gebrauchsfähigkeit beider Hohlhände erfordern, sind daher unter Berücksichtigung der Erkrankung der Klägerin nicht zumutbar.
Bei einer derartigen schweren spezifischen (qualitativen) Leistungseinschränkung kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für an sich mögliche Vollzeittätigkeiten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - in SozR 2200 § 1246 Nr. 136; Kasseler-Kommentar zu § 43 SGB VI Rdnr. 37, 47 ff., 58 m.w.N.; Loytved, Gedanken zur Prüfung von Erwerbsfähigkeit, in Neue Zeitschrift für Sozialrecht - NZS - 1999, 276 ff. m.w.N.). In diesen Fällen sind konkrete Verweisungstätigkeiten zu benennen.
Nach Ansicht des Sachverständigen Dr. I, der sich der Senat ebenfalls anschließt, kann die Klägerin nicht auf Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr verwiesen werden. Insofern muss - im Anschluss an Dr. I - auf Ressentiments in der Bevölkerung gegenüber äußerlich sichtbar stigmatisierten Hautkranken, insbesondere im Bereich des klassischen Kontaktorgans der Hände, hingewiesen werden, wonach auch heute noch Hauterkrankungen potentiell als ansteckend und übertragbar von Laien betrachtet werden, einschließlich einer hierin begründeten Abwehr- und Kontaktverweigerungshaltung, so dass davon auszugehen ist, dass ein Arbeitgeber solche Arbeitnehmer - wie die Klägerin - in der Regel etwa zur Besetzung einer Stelle als Pförtnerin nicht einstellt.
Der Senat geht zwar nicht davon aus, dass für die Klägerin ein solches Einstellungshindernis (wie bei ekelerregenden oder - nicht nur mutmaßlich - ansteckenden Krankheiten) auch für andere Tätigkeiten besteht, sieht aber unabhängig davon keine anderweitige Verweisungsmöglichkeit. Insbesondere scheidet nach Auffassung des Senats eine an sich körperlich leichte Tätigkeit als Bürohilfskraft aus. Zwar führt der Sachverständige Dr. I aus, die Fingerkuppen und Fingerbeugeseiten seien - anders als die Hohlhände - im Wesentlichen hauterscheinungsfrei und nur passager von vereinzelten ekzematösen Hautveränderungen betroffen, so dass die Feinmotorik der Hände, wie sie überwiegend durch das feingliedrige Tastvermögen und die Fertigkeit der Finger an beiden Händen definiert wird, nicht oder allenfalls vorübergehend über einige Wochen eingeschränkt ist. Die Tätigkeit einer Bürohilfskraft beinhaltet aber nicht nur Arbeiten mit Anforderungen an die Feinmotorik der Hände, sondern - dies folgt aus dem Inhalt der beigezogenen berufskundlichen Unterlagen - regelmäßig auch Tätigkeiten, die den Einsatz der Hohlhände erfordern, wie etwa das Greifen, Tragen und Abstellen von Aktenordnern und Papierstapeln, letzteres etwa beim Bestücken von Fotokopiergeräten oder Druckern. Das Zufassen und Greifen kantiger Gegenstände sind für die Klägerin - auch nach Ansicht von Dr. I - aufgrund einer nachvollziehbaren starken Beeinträchtigung der mechanischen Hautbelastung und Belastbarkeit der Innenhand nicht mehr zumutbar. Im Hinblick auf den beruflichen Werdegang der Klägerin, der keinerlei Büroerfahrung aufweist, werden zudem erfahrungsgemäß die eher körperlich orientierten Arbeitsaufgaben einer Bürohilfskraft im Vordergrund stehen. Dies hat zur Überzeugung des Senats zur Folge, dass die Anforderung an die Belastbarkeit der gesamten Hände durchaus ein erhebliches Ausmaß erricht. Weitere Verweisungsmöglichkeiten sieht der Senat nicht und wurden auch nicht benannt. Bei der Klägerin liegt daher mangels Verweisbarkeit volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vor. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI sind erfüllt.
Nach § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf die - wie vorliegend - ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Nach Auffassung von Dr. I, der sich der Senat anschließt, erscheint das Spektrum klinisch-stationärer Behandlungsmaßnahmen ebenso wenig ausgeschöpft wie das Spektrum stationär-medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen unter Einsatz klimatherapeutischer Wirkkomplexe. Anhaltspunkte für eine positive Beeinflussbarkeit der bei der Klägerin bestehenden ekzematösen Hauterkrankung ist ein von ihr selbst registriertes Ansprechen der Hautbehandlung, welches sie im Rahmen der stationären Behandlung im Frühjahr 1999 in St. Q an der Nordsee selbst beobachten konnte. Durch verstärkte Hautpflegeanstrengungen, ambulante hautfachärztliche Therapieoptionen und/oder ggf. die Durchführung stationärer medizinischer Rehabilitationsverfahren lässt sich eine Verbesserung bzw. eine Stabilisierung des Hautbefundes auf verbessertem Niveau erreichen.
Für die Zeit vor dem 30.11.2000 ist weder ein Leistungsfall der Erwerbs- noch der Berufsunfähigkeit eingetreten. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Sozialgerichts, dass eine Verweisbarkeit zur Abwehr des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente auf die Tätigkeit als Bürohilfskraft bestanden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen erinnert der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Aus den gleichen Gründen scheidet derzeit ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 30.06.2005 hinaus aus, weil nach dem medizinischen Beweisergebnis nicht unwahrscheinlich ist, dass die Klägerin zukünftig zur Verrichtung von zumutbaren Verweisungstätigkeiten als Bürohilfskraft und Pförtnerin wieder in der Lage sein wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit hat.
Die am 00.00.1947 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 01.04.1961 bis 01.04.1963 eine Ausbildung zur Herrenbekleidungsnäherin und war zuletzt vom 06.05.1975 bis 30.12.1999 bei der Firma E GmbH und Co. KG als Näherin beschäftigt; sie wurde gemäß Gruppe IV des Tarifvertrages der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie entlohnt. Die Klägerin bezog sodann bis 18.05.2000 Krankengeld und anschließend Leistungen des Arbeitsamtes.
Am 20.09.2000 beantragte sie die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und führte zur Begründung aus, sie könne seit Mai 2000 wegen Arthrose der Hände, Schulter-Arm-Syndrom, Asthmabronchiale allenfalls nur noch ein bis zwei Stunden täglich eine Tätigkeit als Näherin ausüben. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. M vom 17.09.2000 ein und ließ den Gesundheitszustand der Klägerin durch ihren Vertrauensärztlichen Dienst begutachten. Der Internist und Sozialmediziner Dr. E stellte unter Berücksichtigung des eingeholten Befundberichts nebst den von Dr. M beigefügten Arztberichten sowie des Entlassungsberichts des Nordsee-Reha-Klinikums, wo die Klägerin vom 13.04.1999 bis 11.05.1999 stationär behandelt und als für leichte Arbeiten arbeitsfähig entlassen worden war, folgende Diagnosen fest:
1. Wirbelsäulen- und Schulterschmerzen bds. (chronisch rezidivierendes LWS-, HWS- und Schulter-Arm-Syndrom bds. (Impingementsyndrom) bei Abnutzungserscheinungen, z.Zt. ohne Wurzelreizung im Bereich der Wirbelsäule,
2. beginnende Fingerpolyarthrose,
3. Lungenfunktionseinschränkung bei Asthma bronchiale,
4. psycho-vegetative Fehlstellung,
5. beginnender Hüftgelenksverschleiß bds.,
6. anamnestisch Restless-legs-Syndrom.
7. bekannte Gallensteine,
8. Bluthochdruck,
9. vasomotorische Rhinitis und Konjunktivitis (bei Allergie gegenüber Duftstoffen/ätherische Ölen) sowie
10. leichtgradiges Übergewicht.
Der Sozialmediziner vertrat die Auffassung, die Klägerin könne zwar unter Berücksichtigung ihres Restleistungsvermögens nicht mehr als Näherin arbeiten, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihr aber auch weiterhin vollschichtig unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit beider Hände sowie ohne Überkopfarbeiten und bei Vermeidung allergieauslösender Stoffe zumutbar.
Im Anschluss an diese sozialmedizinische Leistungsbeurteilung lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 24.10.2000 ab.
Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und machte geltend, sie sei auf Grund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hervorzuheben sei u.a., dass die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände nicht gegeben sei und sie die "bekannten allergieauslösenden Substanzen" meiden müsse.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2001 zurück. Neue medizinische Befunde, die eine abweichende Leistungsbeurteilung rechtfertigen könnten, seien nicht festgestellt worden. Die Klägerin könne danach noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Zwar könne sie nicht mehr als Näherin in ihrem gelernten Beruf arbeiten, sie sei jedoch auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft verweisbar, ohne dass sie damit gesundheitlich überfordert oder auf sozial unzumutbare Arbeiten verwiesen würde. Nach ihrem beruflichen Werdegang habe sie eine Ausbildung von nicht mehr als zwei Jahren absolviert und sei daher als angelernte Arbeiterin im oberen Bereich zu beurteilen, die auf eine Tätigkeit als Bürohilfskraft verweisbar sei.
Die Klägerin hat am 20.03.2001 vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben, mit der sie weiterhin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt und die Ansicht vertritt, dass sie auch leichte Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig verrichten könne. Insbesondere seien ihre Allergien und die Einschränkung ihrer beiden Hände nicht ausreichend von der Beklagten berücksichtigt worden. Es bestünden nicht nur juckende Hautveränderungen, sondern insbesondere würden die Hände aufplatzen, jucken und wässern, was zudem äußerst schmerzhaft sei. Im Übrigen bestehe eine Allergie gegen Duftstoffe, welche es der Klägerin unmöglich mache, sich längere Zeit in geschlossenen Räumen aufzuhalten. Ferner sei unklar, wie die Beklagte darauf komme, dass die Klägerin lediglich als Angelernte im oberen Bereich tätig gewesen sei. Die Klägerin sei keineswegs auf Tätigkeiten als Bürohilfskraft verweisbar.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, auf Grund eines Leistungsfalles vom 20.09.2000 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der Firma E GmbH und Co.KG vom 30.05.2001 und ergänzend vom 07.06.2001 eingeholt. Zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts hat das Sozialgericht sodann Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte, des Orthopäden Dr. G vom 06.02.2001, des Pneumologen Dr. P vom 19.07.2001 und der Dermatologin Dr. C vom 21.09.2001 eingeholt. Sowohl der Orthopäde als auch der Pneumologe haben die Klägerin noch für in der Lage gehalten, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Die Hautärztin hat diese Einschätzung insofern eingeschränkt, als sie alle Tätigkeiten, bei denen die Haut an den Händen belastet würde (Arbeiten in feuchtem Milieu, mit Chemikalien o.ä.) ausgeschlossen hat. Das Sozialgericht hat darüber hinaus ein orthopädisches Gutachten von Dr. U vom 29.04.2002 und ein pneumologisches Gutachten von Dr. D vom 08.03.2002 eingeholt.
Der Pneumologe hat bei der Klägerin folgende Gesundheitseinschränkungen festgestellt:
1. Endogenes Asthma bronchiale.
2. Zwerchfellhochstand rechts (wahrscheinlich im Zuge einer durchgemachten Pneumonie mit leichter Einschränkung der Zwerchfellverschieblichkeit rechts),
3. Handekzem unklarer Genese und Psoriasis um die Ellenbogen sowie Fußrücken,
4. anamnestisch arterieller Hypertonus und
5. anamnestisch Restless-Legs-Syndrom.
Der Orthopäde hat bei der Klägerin folgende Diagnosen erhoben:
1. Geringfüge Funktionsstörung der Halswirbelsäule mit muskulärer Verspannung bei multiplen Bandscheibenschäden ohne wesentliche Bewegungseinschränkung,
2. minimale Funktionseinschränkung der Fingergelenke bei beginnender Fingergelenkdegeneration (Heberden-Arthrose),
3. ekzematöse Hautveränderungen beider Hohlhände,
4. Schuppenflechte ohne Gelenkbeteiligung,
5. belastungsempfindliche Narbe unter der rechten Fußsohle.
Zusammenfassend hat Herr Dr. U festgestellt, dass die Klägerin noch leichte körperliche Arbeiten mit gelegentlichem Tragen und Heben von Lasten bis zu 5 kg vollschichtig verrichten könne. Bei ausschließlichem Arbeiten im Sitzen sollte die Möglichkeit des kurzdauernden zwischenzeitlichen Aufstehens und Bewegens bestehen. Zu vermeiden seien:
- Arbeiten in länger dauernder gebeugter Haltung,
- länger dauernde Zwangshaltungen, vor allem eintöniges Sitzen mit dauerndem gleichförmigem Blick auf einen Punkt,
- Arbeiten unter deutlichem Zeitdruck,
- Nachtschicht,
- Arbeiten im Freien, vor allem auch nicht unter Nässe, Kälte und Zuglufteinwirkung sowie
- Arbeiten unter Einwirkung von Hitze, Staub, Gas, Dampf oder Rauch.
Der Gutachter hat ergänzend ausgeführt, die Gebrauchsfertigkeit beider Hände sei ausreichend vorhanden; es sollten allerdings keine außergewöhnlich kraftfordernden Arbeiten wie schweres Ziehen durchgeführt werden.
Das Sozialgericht hat des Weiteren die Verwaltungsakte der Beklagten und die berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen zur Tätigkeit der Bürohilfskraft vom 15.11.1999 beigezogen.
Mit Urteil vom 19.09.2002 hat es die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin, die als angelernte Arbeiterin im oberen Bereich anzusehen sei, sei noch medizinisch und sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft zu verweisen. Bei dieser Tätigkeit handle es sich entsprechend der beigezogenen berufskundlichen Stellungnahme um eine leichte Arbeit im Sitzen und in geschlossenen Räumen. Ein kurzzeitiges Aufstehen und ggfs. auch Umhergehen sei dabei in der Regel möglich. Es handle sich um verschiedene einzelne Büroarbeiten, wie z.B. die Karteiführung, Sortierarbeiten und einfache schematische Rechenarbeiten. Solche Tätigkeiten könne die Klägerin mit ihrem körperlichen Restleistungsvermögen auch noch ohne Weiteres verrichten. Auch die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei nicht so schwerwiegend, dass sie nicht noch zumindest zeitweise entsprechende Schreibarbeiten und Sortierarbeiten verrichten könne, da es sich hierbei nicht um Arbeiten mit grober Kraftanstrengung handle.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 24.10.2002 zugestellte Urteil am 29.10.2002 Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit begehrt. Sie könne nicht mehr als Näherin tätig sein. Eine Verweisung auf den Beruf einer Bürohilfskraft komme nicht in Betracht, da sie einer Facharbeiterin gleichzustellen sei. Zudem sei bei der Beurteilung durch das Sozialgericht völlig unberücksichtigt geblieben, dass ihre Hände auf Grund bestehender Allergien nicht einsetzbar seien. In diesem Zusammenhang sei die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände derart schwerwiegend, dass diese nicht einsetzbar seien. Mit Schriftsatz vom 26.02.2003 hat die Klägerin ergänzend mitgeteilt, die erheblichen Hautprobleme an den Händen hätten sich nunmehr auf den gesamten Körper wie Ellenbogen, Hüfte, unter den Armen und an den Füßen ausgeweitet. Im Übrigen sei die Klägerin durch die Hauterkrankung bzw. die diversen weiteren Erkrankungen mittlerweile derart psychisch beeinträchtigt, dass ihr bereits auf Grund der psychischen Beeinträchtigungen eine Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Sie leide unter Schlafstörungen, sei depressiv verstimmt und niedergeschlagen. Auf Nachfrage des Senats hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie einen Psychologen "o.ä." nicht aufgesucht habe, sondern die Behandlung von dem Hausarzt Dr. M mit vorgenommen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.09.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2001 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, auf der Grundlage eines Leistungsfalles vom 20.09.2000 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen in dem Verfahren erster Instanz und verweist außerdem auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Die Sach- und Rechtslage sei dort ausreichend und zutreffend dargestellt worden.
Der Senat hat zunächst einen Befundbericht der Dermatologin Dr. C vom 17.01.2003 eingeholt. Sie diagnostiziert bei der Klägerin weiterhin ein Handekzem unklarer Genese sowie Verdacht auf Psoriasis (Schuppenflechte). Eine wesentliche Befundänderung sei trotz intensiver Therapiemaßnahmen nicht eingetreten. Die Ärztin blieb dabei, dass die Klägerin alle Tätigkeiten aus dermatologischer Sicht verrichten könne, bei denen es nicht zu einer Belastung der Haut an den Händen komme.
Darüber hinaus hat der Senat einen Befundbericht von Dr. M vom 09.06.2003 eingeholt. Der Allgemeinmediziner führt unter anderem aus, das Burning-Feet-Syndrom sei unter Therapie besser geworden, die Muskel- und Gelenkbeschwerden seien tendenziell schlechter geworden, insbesondere habe die plötzliche Kraftlosigkeit zugenommen. Der unklare Hautbefund habe sich wie auch die psychische Situation der Klägerin massiv verschlechtert.
Anschließend hat der Senat ein hautfachärztlich-allergologisches Gutachten von Dr. I vom 05.11.2003 eingeholt. Der Sachverständige hat bei der Klägerin folgende Gesundheitseinschränkungen diagnostiziert:
1. Hypekeratotisch-rhagadiformes Handekzem bei atopischer Disposition,
2. Akrozyanose bei vegetativer Labilität und
3. umschriebene Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) loco typico.
Lediglich die unter Nr. 1 aufgeführte Hauterkrankung entfalte Auswirkungen auf das Leistungsvermögen und sei somit sozialmedizinisch von Relevanz. Diesbezüglich erscheine die handwerkliche Gebrauchsfähigkeit beider Hohlhände dauerhaft in mäßiggradigem Umfang eingeschränkt. Im Verlaufe passagerer Ekzemschübe mit einer deutlichen Verschlechterung des Hautbefundes gegenüber dem Befund, wie er sich zur Zeit der aktuellen Untersuchung im Oktober 2003 dargestellt habe, könne vorübergehend auch die Gebrauchsfähigkeit beider Hohlhände für einige Wochen vollständig aufgehoben sein. Dies betreffe jedoch nach Art, Ausprägung und Verlauf der Hauterkrankung nicht oder nur in sehr viel geringerem Umfang das feingliedrige Tastvermögen, die Einsatz- und Greiffähigkeit der Finger an beiden Händen der Klägerin. Die Klägerin könne aus hautfachärztlicher Sicht noch dauerhaft körperlich leichte Arbeiten verrichten, wobei über die bereits von den Vorgutachtern genannten Einschränkungen hinaus keine Arbeiten zumutbar seien, welche die Gebrauchsfähigkeit beider Hohlhände erforderten. Auch seien keine Arbeiten mit besonderer Gefährdung durch dauerhaft/längerfristig einwirkende starke Kälte, Hitze, Zugluft, starke Temperaturschwankungen, Nässe und hautreizende Stoffe (Chemikalien, alkalische Wasch- und Seifenprodukte, Reinigungsmittel u.ä.) sowie auch Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr nicht mehr zumutbar. Bezüglich letzterem müsse auf die Ressentiments in der Bevölkerung gegenüber äußerlich sichtbar stigmatisierenden Hautkrankheiten insbesondere im Bereich des klassischen Kontaktorgans der Hände, verwiesen werden, wonach auch heute noch Hauterkrankungen von Laien potentiell als ansteckend und übertragbar betrachtet würden, einschließlich einer hierin begründeten Abwehr und Kontakverweigerungshaltung. Gegenüber gelegentlichem Publikumsverkehr bis zu etwa ¼ der täglichen Arbeitszeit bestünden jedoch aus gutachterlicher Sicht keine Bedenken, zumal die Klägerin in vergleichbarem Umfang auch anzunehmende Kontakte im außerberuflichen Lebensbereich unterhalte. Die Beweisfrage des Senats, ob zur abschließenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin weitere Begutachtungen unter Berücksichtigung weiterer Fachgebiete, insbesondere des neurologisch- psychiatrischen Fachgebietes, erforderlich seien, hat der Sachverständige verneint. Aus seiner Sicht hätten sich im Verlauf der ausführlichen Anamneseerhebung, der aktuellen Untersuchung im laufenden Verfahren sowie nach den Inhalten der Verfahrensakten keine ausreichende Anhaltspunkte gegeben, welche für eine manifeste und dauerhafte psychosomatische, psychische und/oder neurologisch-psychiatrische Gesundheitsstörung bei der Klägerin sprechen würden, insbesondere auch keine derartige Störung, welche in der Vergangenheit belegbar fachärztlich/fachtherapeutisch behandlungspflichtig gewesen wäre.
Der Senat hat schließlich berufskundliche Unterlagen der Landesversicherungsanstalt für Arbeiter des Landes Sachsen-Anhalt beigezogen. Wegen dieser Unterlagen und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls der vollen Erwersbminderung auf Zeit vom 30.11.2000 einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.06.2001 befristet bis zum 30.06.2005. Im übrigen ist die Berufung unbegründet.
Auf der Grundlage des im Berufungsverfahren eingeholten dermatologischen Gutachtens ist wegen der bei der Klägerin diagnostizierten Hauterkrankung von einer Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zum Zeitpunkt der ersten hautfachärztlichen Inanspruchnahme am 23.11.2000 auszugehen. Die Zugrundelegung eines Rentenbeginns mit Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 101 Abs. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) am 01.06.2001 hat gemäß § 302 b Abs. 1 SGB VI zur Folge, dass für den Rentenanspruch der Klägerin die zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Vorschriften über die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgeblich sind.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 1. Halbsatz SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Die Klägerin leidet nach den Feststellungen des Dermatologen Dr. I insbesondere unter einem hypekeratotisch-rhagadiformen Handekzem bei atopischer Disposition. Die entzündlich juckenden Hautveränderungen sind durch Rötung, Schwellung, Juckreiz und das Auftreten wässrig-klarer, dyshidrosiformer Bläschen in schubweise symmetrischer Ausprägung an beiden Handinnenflächen gekennzeichnet. Nach längerer Dauer, insbesondere nach Irritation und Aufweichen, kommt es häufig zu weiterer Ekzematisierung und schließlich zu verstärkter Rötung, Infiltration und Erosion sowie nachfolgender Krustenbildung. Nach längerem Bestand und wiederholten bzw. persistierenden Krankheitsschüben werden dann im Sinn einer fehlgeleiteten Regeneration auch trocken-schuppende, chronifizierte Hautveränderungen mit oberflächlicher Rhagadenbildung in den betroffenen Hautarealen beobachtet. Bei der Klägerin besteht ein seit Herbst 2000 ambulant hautfachärztlich behandlungsbedürftiger, chronisch-rezidivierender bzw. chronisch-persistierender Krankheitsverlauf. Die Klägerin ist zwar nach Auffassung aller Sachverständigen grundsätzlich - unter Berücksichtigung bestimmter, näher benannter Leistungseinschränkungen - noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Bedingt durch ihre Hauterkrankung im Bereich beider Hohlhände ist nach Auffassung von Dr. I, der sich der Senat anschließt, die Greif- und Gebrauchsfähigkeit der Hohlhände jedoch in mäßiggradiger bis deutlicher Form eingeschränkt und bei zeitlich befristeten, ausgedehnten Krankheitsschüben unter Umständen auch zeitlich für einige Wochen aufgehoben. Arbeiten, die die Gebrauchsfähigkeit beider Hohlhände erfordern, sind daher unter Berücksichtigung der Erkrankung der Klägerin nicht zumutbar.
Bei einer derartigen schweren spezifischen (qualitativen) Leistungseinschränkung kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für an sich mögliche Vollzeittätigkeiten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - in SozR 2200 § 1246 Nr. 136; Kasseler-Kommentar zu § 43 SGB VI Rdnr. 37, 47 ff., 58 m.w.N.; Loytved, Gedanken zur Prüfung von Erwerbsfähigkeit, in Neue Zeitschrift für Sozialrecht - NZS - 1999, 276 ff. m.w.N.). In diesen Fällen sind konkrete Verweisungstätigkeiten zu benennen.
Nach Ansicht des Sachverständigen Dr. I, der sich der Senat ebenfalls anschließt, kann die Klägerin nicht auf Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr verwiesen werden. Insofern muss - im Anschluss an Dr. I - auf Ressentiments in der Bevölkerung gegenüber äußerlich sichtbar stigmatisierten Hautkranken, insbesondere im Bereich des klassischen Kontaktorgans der Hände, hingewiesen werden, wonach auch heute noch Hauterkrankungen potentiell als ansteckend und übertragbar von Laien betrachtet werden, einschließlich einer hierin begründeten Abwehr- und Kontaktverweigerungshaltung, so dass davon auszugehen ist, dass ein Arbeitgeber solche Arbeitnehmer - wie die Klägerin - in der Regel etwa zur Besetzung einer Stelle als Pförtnerin nicht einstellt.
Der Senat geht zwar nicht davon aus, dass für die Klägerin ein solches Einstellungshindernis (wie bei ekelerregenden oder - nicht nur mutmaßlich - ansteckenden Krankheiten) auch für andere Tätigkeiten besteht, sieht aber unabhängig davon keine anderweitige Verweisungsmöglichkeit. Insbesondere scheidet nach Auffassung des Senats eine an sich körperlich leichte Tätigkeit als Bürohilfskraft aus. Zwar führt der Sachverständige Dr. I aus, die Fingerkuppen und Fingerbeugeseiten seien - anders als die Hohlhände - im Wesentlichen hauterscheinungsfrei und nur passager von vereinzelten ekzematösen Hautveränderungen betroffen, so dass die Feinmotorik der Hände, wie sie überwiegend durch das feingliedrige Tastvermögen und die Fertigkeit der Finger an beiden Händen definiert wird, nicht oder allenfalls vorübergehend über einige Wochen eingeschränkt ist. Die Tätigkeit einer Bürohilfskraft beinhaltet aber nicht nur Arbeiten mit Anforderungen an die Feinmotorik der Hände, sondern - dies folgt aus dem Inhalt der beigezogenen berufskundlichen Unterlagen - regelmäßig auch Tätigkeiten, die den Einsatz der Hohlhände erfordern, wie etwa das Greifen, Tragen und Abstellen von Aktenordnern und Papierstapeln, letzteres etwa beim Bestücken von Fotokopiergeräten oder Druckern. Das Zufassen und Greifen kantiger Gegenstände sind für die Klägerin - auch nach Ansicht von Dr. I - aufgrund einer nachvollziehbaren starken Beeinträchtigung der mechanischen Hautbelastung und Belastbarkeit der Innenhand nicht mehr zumutbar. Im Hinblick auf den beruflichen Werdegang der Klägerin, der keinerlei Büroerfahrung aufweist, werden zudem erfahrungsgemäß die eher körperlich orientierten Arbeitsaufgaben einer Bürohilfskraft im Vordergrund stehen. Dies hat zur Überzeugung des Senats zur Folge, dass die Anforderung an die Belastbarkeit der gesamten Hände durchaus ein erhebliches Ausmaß erricht. Weitere Verweisungsmöglichkeiten sieht der Senat nicht und wurden auch nicht benannt. Bei der Klägerin liegt daher mangels Verweisbarkeit volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vor. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI sind erfüllt.
Nach § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf die - wie vorliegend - ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Nach Auffassung von Dr. I, der sich der Senat anschließt, erscheint das Spektrum klinisch-stationärer Behandlungsmaßnahmen ebenso wenig ausgeschöpft wie das Spektrum stationär-medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen unter Einsatz klimatherapeutischer Wirkkomplexe. Anhaltspunkte für eine positive Beeinflussbarkeit der bei der Klägerin bestehenden ekzematösen Hauterkrankung ist ein von ihr selbst registriertes Ansprechen der Hautbehandlung, welches sie im Rahmen der stationären Behandlung im Frühjahr 1999 in St. Q an der Nordsee selbst beobachten konnte. Durch verstärkte Hautpflegeanstrengungen, ambulante hautfachärztliche Therapieoptionen und/oder ggf. die Durchführung stationärer medizinischer Rehabilitationsverfahren lässt sich eine Verbesserung bzw. eine Stabilisierung des Hautbefundes auf verbessertem Niveau erreichen.
Für die Zeit vor dem 30.11.2000 ist weder ein Leistungsfall der Erwerbs- noch der Berufsunfähigkeit eingetreten. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Sozialgerichts, dass eine Verweisbarkeit zur Abwehr des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente auf die Tätigkeit als Bürohilfskraft bestanden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen erinnert der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Aus den gleichen Gründen scheidet derzeit ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 30.06.2005 hinaus aus, weil nach dem medizinischen Beweisergebnis nicht unwahrscheinlich ist, dass die Klägerin zukünftig zur Verrichtung von zumutbaren Verweisungstätigkeiten als Bürohilfskraft und Pförtnerin wieder in der Lage sein wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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