L 15 U 285/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 23 U 44/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 285/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Oktober 2002 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung von Verletztengeld ab 11.07.1998 (insoweit im Zugunstenverfahren) und weiter ab 29.07.1998.

Der am 00.00.1949 geb. Kläger war seit 1979 selbstständiger Versicherungsvertreter und (spätestens seit 1984) freiwillig bei der Beklagten versichert.

Am Sonntag, den 20.01.1985, um 19:30 Uhr meldete er sich im Stadtkrankenhaus T und gab an, er sei um 18:10 Uhr auf dem Weg zu seinem Auto, aus dem er Kundenunterlagen habe holen wollen, auf Glatteis mit dem linken Fuß umgeknickt. Bei der dortigen stationären Behandlung bis 29.01.1985 - zahlreiche weitere in verschiedenen Krankenhäusern folgten - wurde eine Fraktur im linken oberen Sprunggelenk festgestellt. Durchgehend bis 1998 zahlte die Beklagte Verletztengeld - bis auf Rehabilitationszeiten ab 1997 mit Übergangsgeld.

Mit Bescheid vom 25.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1997 erkannte sie den Unfall vom 20.01.1985 förmlich als Arbeitsunfall an und stellte einen Rentenanspruch nach einer MdE um 40 v.H. fest mit den Unfallfolgen: Aufgehobene Beweglichkeit im Bereich des linken oberen Sprunggelenks, annähernd aufgehobene Beweglichkeit im Bereich des linken unteren Sprunggelenks, Bewegungseinschränkung der Zehengelenke des linken Fußes, Weichteilminderung im Bereich des linken Ober- und Unterschenkels, Empfindungsstörungen im Bereich des Nervus peronaeus profundus, des Nervus peronaeus superfibialis sowie des Nervus fibialis, Kalksalzminderung im Bereich des linken oberen Sprunggelenks nach Sprunggelenkverrenkungsbruch links mit nachfolgender operativer Versteifung des linken oberen Sprunggelenks. Aufgrund rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 19.12.2001, S 23 U 126/97, stellte sie mit Bescheid vom 26.03.2002 zusätzlich eine "chronische Schmerzerkrankung mit einhergehendem Psychosyndrom" als Unfallfolge fest und gewährte für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.01.2001 Rente nach einer MdE um 60 und ab 01.02.2001 bis auf weiteres um 50 v.H.

Beginnend mit einem Reha-Vorbereitungslehrgang am 23.09.1996 und Übernahme in den Hauptlehrgang "Industriekaufmann" am 06.01.1997 erhielt der Kläger Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation, die nach erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und ohne regelmäßige Teilnahme an Lernerfolgskontrollen ab 06.04.1998 (Bescheid vom gleichen Tage) wegen Schulunfähigkeit eingestellt wurden. Mit Schreiben vom 29.07.1998 teilte er mit, daß er sich vom 10. bis 28.07.1998 im Urlaub befunden hat und deshalb Untersuchungstermine nicht wahrnehmen konnte; außerdem legte er eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung für die Zeit bis 10.07.1998 vor. Nach Beiziehung einer Stellungnahme von Priv.-Doz. Dr. L von der Berufsgenossenschaftlichen Unfall-Klinik E1-C vom 02.11.1998 aufgrund ambulanter Untersuchung am 18.08.1998 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.1998 noch für die Zeit vom 06.04. bis 10.07.1998 Verletztengeld, lehnte dies aber für die Zeit ab 11.07.1998 wegen fehlender Arbeits- bzw. Schulungsunfähigkeit und deswegen ab, weil der Kläger sich trotz der Aufforderung, sich eine ev. Arbeitsunfähigkeit durch Prof. Dr. I bescheinigen zu lassen, bei diesem nicht vorgestellt und zudem vom 10. bis 28.07.1998 im Urlaub befunden habe.

Der Kläger, der vom 01.09.1998 an zwecks stationärer Psychotherapie in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in M - mit nachfolgend weiteren langen diesbezüglichen Aufenthalten - behandelt wurde, legte am 30.12.1998 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.1999 zurückgewiesen wurde.

Die auf Gewährung von Verletztengeld über den 10.07.1998 hinaus gerichtete Klage S 23 U 19/99 endete auf Anregung des SG - u.a. mit Hinweis auf die mangelnde Mitarbeit des Klägers und fehlende Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung - am 27.04.1999 mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, einen neuen Bescheid betr. Verletztengeld ab 29.07.1998 (Rückkehr aus dem Urlaub) zu erteilen. Nach Einholung einer Auskunft von der Klinik in M vom 11.11.1999, wonach die zur stationären Behandlung führenden Beschwerden und Persönlichkeitsveränderungen ganz überwiegend Folge des Unfallgeschehens seien, erteilte die Beklagte den "Ausführungsbescheid" vom 29.12.1999, mit dem sie die Gewährung von Verletztengeld für die Zeit ab 29.07.1998 ablehnte, weil die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht Unfallfolge und die seit diesem Tage erfolgte Heilbehandlung wegen psychischer Erkrankungen mit Arbeitsunfähigkeit ab 01.09.1998 nicht auf den Versicherungsfall vom 20.01.1985 zurückzuführen sei. Den Widerspruch vom 14.01.2000 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2000 zurück.

Auf die auf Gewährung von Verletztengeld über den 29.07.1998 hinaus gerichtete Klage vom 15.03.2000 - S 23 U 44/00 - hat das SG zur Frage der Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt sowie deren Unfallbedingtheit mehrere Gutachten eingeholt. Zunächst hat Dr. W, Chefarzt des Instituts für Neurologie und Psychiatrie der Kliniken St. B in W, im Gutachten vom 04.04.2000 ausgeführt, daß bei dem Kläger eine Persönlichkeitsstörung mit Versorgungsbegehren unfallunabhängig vorliege und er ab 29.07.1998 nicht arbeitsunfähig aufgrund der Unfallfolgen gewesen sei, nicht einmal derzeit selbst bei Berücksichtigung nicht unfallbedingter Gesundheitsschäden. Prof. Dr. L1, Chefarzt der Orthopädischen Abteilung der Städtischen Kliniken E, hat in seinem nach § 109 SGG erstatteten Gutachten vom 27.03.2001 gemeint, daß Arbeitsunfähigkeitszeiten nach dem 29.07.1998 aufgrund von Unfallfolgen nicht mehr vorhanden gewesen seien. Prof. Dr. T, Chefarzt der Neurologischen Klinik der Städtischen Kliniken E, hat - ebenfalls nach § 109 SGG - ein Gutachten unter dem 23.10.2000 erstattet, wonach für Arbeitsunfähigkeitszeiten nach dem 29.07.1998 die Unfallfolgen nicht mehr wesentlich maßgeblich gewesen seien. Schließlich hat Dr. T1, Chefarzt der Abteilung für Anaesthesie des N-hospitals M1 und der Abteilung für Schmerzmedizin des Kreiskrankenhauses M2, in seinem nach § 109 SGG erstatteten Gutachten vom 11.09.2001 die Auffassung vertreten, daß der Kläger seit dem 29.07.1998 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei.

Auf Anregung des SG im Termin vom 19.12.2001 stellte der Kläger am 11.03.2002 nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) erneut den Antrag auf Gewährung von Verletztengeld auch für die Zeit vom 11. bis 28.07.1998. Diesen lehnte die Beklagte ohne erneute Sachprüfung durch Bescheid vom 21.03.2002 und Widerspruchsbescheid vom 15.05.2002 ab.

Dagegen hat der Kläger am 04.06.2002 Klage erhoben (S 23 U 69/02).

Diese beiden Klagen sind am 02.09.2002 verbunden worden.

Mit Urteil vom 21.10.2002 hat das SG die Beklagte verurteilt, "unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.1999 und 21.03.2002 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 16.02.2000 und 15.05.2002" dem Kläger Verletztenrente ab 11.07.1998 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, und sich dabei auf das Gutachten von Dr. T1 gestützt.

Gegen das ihr am 26.11.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.12.2002 Berufung eingelegt: Das SG sei zu Unrecht dem Gutachten von Dr. T1 gefolgt, in dem lediglich undifferenziert erklärt worden sei, daß der Kläger seit 29.07.1998 arbeitsunfähig gewesen sei; zudem habe sie für die Zeit davor zu Recht eine erneute Sachprüfung abgelehnt, weil keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Dortmund vom 21.10.2002 zu ändern und die Klagen abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
weiteren Beweis zu erheben über die Frage der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit durch Anhörung von Dr. T1 gemäß § 106 SGG, weiter hilfsweise gemäß § 109 SGG (Bezugnahme auf die Schriftsätze von 24.09.2003 und 09.02.2004).

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat ein weiteres Gutachten von Dr. W nach Aktenlage eingeholt, der unter dem 24.11.2003 zu dem Ergebnis gekommen ist, daß in der Zeit vom 11. bis 28.07.1998 keine Arbeitsunfähigkeit wegen der Unfallfolgen vorgelegen habe, ebensowenig in der Zeit vom 29.07. bis 30.08.1998; die Arbeitsunfähigkeit ab 01.09.1998 habe auf einer damals als larviert eingeschätzten Depression, einem chronischen Morbus Gilbert, im Jahre 1999 auf reaktiver Depression, Knorpelveränderungen der Kniescheibe und psychischen Störungen im Sinne emotionaler Symptomatik bei Anpassungsstörungen beruht, die alle nicht auf den Unfall zurückzuführen seien.

Die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG Dortmund, S 23 U 126/97, haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG sie zur Gewährung von Verletztengeld ab 11.07.1998 verurteilt. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich vielmehr im Ergebnis als rechtsmäßig. Der Kläger hat keinen weitergehenden Verletztengeldanspsruch.

Er hat seit dem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, war vielmehr arbeitsunfähig und hatte somit einen Verletztengeldanspruch gemäß § 560 Reichsversicherungsordnung (RVO), den die Beklagte auch befriedigt hat. Dieser Anspruch endete gemäß § 560 Abs. 1 RVO mit dem Beginn der berufsfördernden Maßnahme am 23.09.1996, während der er Übergangsgeld erhalten hat (§ 568 RVO, § 50 SGB VII). Nach dem Abbruch der Maßnahme steht ihm jedenfalls über die Weiterbewilligung bis zum 10.07.1998 hinaus kein Verletztengeld mehr zu. Dies gilt auch dann, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, daß er nach wie vor seinen vor dem Unfall ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann und (demzufolge) arbeitsunfähig im Sinne des § 45 Abs. 1 des SGB VII ist, dessen Vorschriften gemäß §§ 212, 214 SGB VII in Verbindung mit Artikel 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes für den streitigen Zeitraum anzuwenden sind. Denn solchenfalls stünde auch fest, daß spätestens am 10.07.1998 mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen war. Das ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. T1 und wird eindrucksvoll allein durch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit belegt. Des weiteren ist festzuhalten, daß spätestens am 10.07.1998 feststand, dass berufsfördernde Maßnahmen wegen des Unfalls jedenfalls in absehbarer Zeit nicht in Betracht kamen. Das zeigt die Vielzahl der krankheitsbedingten Fehlzeiten, die zum Abbruch der Maßnahme nötigten, die anschließenden "Arbeitsunfähigkeitszeiten", die eine (zunächst geplante) Fortführung der Maßnahem verhindert haben, und wird durch die weiteren stationären Behandlungen wegen erheblicher psychischer Auffälligkeiten bestätigt.

Bei dieser Sachlage führt der Maßnahmeabbruch auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit entgegen der Auffassung des SG nicht zu einem Verletztengeldanspruch (mit - so das SG - "dem vorläufigen Ende nach 78 Wochen"). Nach der vom SG angewandten Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII endet das Verletztengeld mit Ablauf von 78 Wochen, wenn - wie hier - mit dem Eintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und berufsfördernde Leistungen (Fassung des Gesetzes bis zur Änderung des Abs. 3 Satz 2 durch das Gesetz vom 19.06.2001 - BGBl. I 1046 -, seitdem: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) nicht zu erbringen sind, und wenn - was hier ebenso der Fall ist - die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 nicht vorliegen. Maßgeblich ist dabei der Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit bzw. das Ende der stationären Behandlung. Eine abgebrochene Rehabilitationsmaßnahme setzt die Frist ebensowenig erneut in Gang wie der Tag, an dem die Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt werden (vgl. Brackmann/Krasney SGB VII, § 46 RdNr. 27). Die Tatsache, dass sich erst nach Abbruch der Umschulung herausgestellt hat, daß (weitere) berufsfördernde Maßnahmen nicht in Betracht kommen, wirkt sich daher nicht zugunsten des Klägers aus. Der Kläger hat nicht nur bei Abbruch der Maßnahme, sondern bereits bei deren Beginn (weit) mehr als 78 Wochen Verletztengeld bezogen. Daher kann es offen bleiben, ob ein wegen einer beruflichen Rehabilitation endender Verletztengeldanspruch (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SGB VII) nach Abbruch der Maßnahme und Erfüllung der Voraussetzung des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII wieder aufleben kann, wenn bis dahin nicht für mindestens 78 Wochen Verletztengeld bzw. Übergangsgeld gezahlt worden ist.

Der Anspruch des Klägers läßt sich auch nicht auf § 48 SGB VII gründen, der die Verletztengeldzahlung im Falle einer Wiedererkrankung regelt. Die Vorschrift greift grundsätzlich nur dann ein, wenn der Versicherte nach dem Unfall wieder arbeitsfähig geworden ist oder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat; denn sie soll den aktuellen Verlust des Arbeitsentgelts- und einkommens ausgleichen (Brackmann/Krasney aaO § 48 RdNr. 3). Sie dürfte weiterhin anzuwenden sein, wenn nach einer erfolgreichen Umschulung Arbeitsunfähigkeit im Umschulungsberuf besteht. Keine dieser Konstellationen liegt hier vor. Der Abbruch einer berufsfördernden Maßnahme kann die Wirkung des § 48 SGB VII nicht auslösen, auch wenn er seinen Grund in den Folgen des Arbeitsunfalls hat (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 46 SGB VII RdNrn. 13, 15.2). Nach dem Konzept des § 46 SGB VII soll der Verletztengeldanspruch auch bei nicht zu behebender Arbeitsunfähigkeit nach einer Mindestbezugszeit enden, wenn eine berufliche Wiedereingliederung nicht in Betracht kommt. Dem widerspräche es, wenn ein Versicherter einen erneuten (78-wöchigen) Verletztengeldanspruch nur deswegen erwürbe, weil sich die fehlende Wiedereingliederungsmöglichkeit nicht von vornherein, sondern erst nach einem (missglückten) Rehabilitationsversuch herausstellt.

Den Beweisanträgen des Klägers brauchte nicht nachgegangen zu werden, weil die unter Beweis gestellte Tatsache (unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit) unterstellt werden kann, ohne dass dies der Klage zum Erfolg verhelfen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden.
Rechtskraft
Aus
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