Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 8 RA 154/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 RA 63/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteile des Sozialgerichts Köln vom 27. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der dem Kläger gezahlten Altersrente.
Der am 00.00.1938 geborene Kläger war von März 1958 bis zur Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet als Angehöriger der Deutschen Post der DDR beschäftigt.
Vom 01.01.1974 bis zum 31.12.1990 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) des Beitrittsgebietes.
Mit Bescheid vom 07.01.1999 merkte die Beklagte im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens eine Zeit vom 12.08.1955 bis zum 15.02.1958 als Anrechnungszeittatbestände der Fachschulausbildung vor. Zugleich stellte sie fest, dass die Zeit vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1973 als Beitragszeit nur insoweit berücksichtigt werden könne, als die Arbeitsverdienste nur bis zum Betrag von monatlich 600,- Mark berücksichtigt würden, weil ein Betritt zur FZR nicht erfolgt sei, obwohl dieser möglich gewesen sei. Die Zeit vom 01.10.1954 bis zum 28.02.1958 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung gehandelt habe. Die Zeit vom 12.08.1954 bis zum 30.09.1954 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die vorangegangene Ausbildung keine Anrechnungszeit sei. Schließlich könne die Zeit vom 01.10.1954 bis zum 11.08.1955 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.
Mit einem am 02.02.1999 bei der Beklagten eingegangen Schreiben vom 01.02.1999 legte der Kläger der Sache nach Widerspruch ein und begehrte zum einen, seine Rentenansprüche unter Berücksichtigung des den monatlichen Betrag von 600,- DM übersteigenden Verdienstes für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1973 neu festzustellen. Des Weiteren begehrte er, das dem Fachschulstudium vorausgegangene Berufspraktikum von 18 Monaten nicht unberücksichtigt zu lassen, ebenso, dass er eine Versorgungszusage gem. der Postdienstverordnung bis zum 31.12.1973 erhalten habe. Schließlich bemängelte er, dass Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt worden seien, obwohl FZR-Beiträge für den vollen Verdienst entrichtet worden seien.
Mit Bescheid vom 27.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch insgesamt zurück und führte u. a. aus, für den Zeitraum vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1973 könnten nur die pflichtversicherten Arbeitsverdienste berücksichtigt werden, wie sie sich aus den Versicherungsunterlagen ergäben. Das Begehren des Klägers, Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, sei im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - Bezugnahme auf ein Urteil des BSG vom 31.07.1997, 4 RA 35/97 - unbegründet.
Mit der hiergegen am 21.08.2000 zum Soziagericht (SG) Köln erhobenen Klage hat der Kläger zunächst begehrt:
1. Die Anrechnung von Arbeitsverdiensten für die Zeit vom 01.03. 1971 - 31.12.1973 über einen Monatsverdienst von 600,- Mark hinaus in voller Höhe;
2. die Gewährung von Leistungen entsprechend der Versorgungsordnung der Dt. Post;
3. die Berücksichtigung der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Entgelte unter Berücksichtigung der zur FZR erbrachten Beiträge;
4. die Anerkennung eines 1 ½ jährigen Berufspraktikums an einer Ingenieurschule als Beitragszeit.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22.05.2002 im Hinblick auf das Inkrafttreten des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes fiktive FZR-Entgelte für den Zeitraum vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1976 anerkannt, und zwar für die Zeit vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1973 in unbegrenztem Umfang und für die Zeit bis zum 31.12.1976 jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Mit Rentenbescheid vom 24.09.2002 bewilligte sie dem Kläger antragsgemäß Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 01.09.2002; der monatliche Auszahlbetrag belief sich ab dem 01.11.2002 auf 1.598,55 Euro. Der Kläger hat daraufhin das Klageverfahren bezüglich der Streitgegenstände zu 1) und 2) für erledigt erklärt und bezüglich des Streitgegenstandes zu 4) zurückgenommen.
Das SG hat mit Urteil vom 27.10.2003 die Klage abgewiesen und der Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, für das Begehren des Klägers, die von ihm geleisteten Zahlungen in die Zusatzrentenversicherung in voller Höhe über die jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (West) hinaus rentensteigernd zu berücksichtigen, fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Als Altersrentner, dessen Rente am 01.09.2002 begonnen habe, gehöre er zu den sog. Zugangsrentnern, für die allein die Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) maßgeblich seien. Die einschlägige Vorschrift des § 256 a SGB VI regele, wie Entgeltpunkte (EP) für nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 zu ermitteln seien. Hierfür sei die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt desselben Kalenderjahres zu teilen. Für das Kalenderjahr des Beginns der Rente und für das Kalenderjahr davor seien die vorläufigen Werte der Anlage 10 zu verwenden. Die Werte der Anlage 10 gäben das Verhältnis wieder, in denen das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt desselben Kalenderjahres im Beitrittsgebiet stehe. Zu den versicherten Verdiensten zählten u. a. der in der FZR mit Beiträgen versicherte Verdienst. Die Rentenüberleitungsvorschriften der § 256 a, 248 SGB VI hätten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wie sie insbesondere im Urteil vom 10.11.1998 (B 4 RA 31/98 R) zum Ausdruck kam, rechtsbegründende Bedeutung. Ohne diese Vorschriften wären die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Versicherten für den Wert einer SGB VI-Rente unbeachtlich. Gemäß § 256 a Abs. 2 SGB VI würden als Verdienst zwar der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte zählen, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeiten vor dem 01.01.1992 oder danach bis zum 31.03.1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt worden seien. Daraus folge aber entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs, dass der gesamte Verdienst ohne Rücksicht auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (West) rentensteigernd zu berücksichtigen sei. Diese Beitragsbemessungsgrenze stelle nach der Rechtsprechung des BSG, wie sie insbesondere im Urteil vom 10.04.2003 (B 4 RA 41/02 R mwN) zum Ausdruck kam, für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung eine signifikante Größe dar und dürfe nicht überschritten werden. Sie begrenze insbesondere auch die Beitragslasten, die von den aktiv Versicherten für die jeweiligen Rentner getragen werden müssten. Darüber hinaus limitiere sie die Leistungen an die jeweilige Rentnergeneration. Die auf dieser systemimmanenten Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen der §§ 256a und 259b iVm § 260 Abs. 2 SGB VI verstießen auch nicht gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere nicht gegen dessen Art. 14 Abs. 1. Der Schutz dieses Grundrechts erstrecke sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages ausgestalteten und als Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung sowie der FZR und den Zusatzversorgungssystemen, nicht jedoch auf die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte gegen jenen Staat oder seine Untergliederungen. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze (West) auf die überführten Leistungen sei durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könnten nicht entfallen, ohne dass deren System gesprengt werde. Die Regelungen verstießen auch nicht gegen die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, denn ab dem 01.01.1992 würden die Arbeitsentgelte aller Versicherten mit Rentenberechtigung aus dem SGB VI nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den nach § 256a SGB VI errechneten "Verdiensten" des Klägers keinesfalls um reales Erwerbseinkommen handele. Er habe weder die angegebenen DM-Beträge zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich verdient, noch überschritten die ermittelten und im Verhältnis 1:1 auf DM aufgewerteten Beträge als solche bereits die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze. Erst durch die darüber hinaus vorgenommene Aufwertung der Rente auf "West-Niveau" habe es überhaupt zu einer im Vergleich zu einem westdeutschen Durchschnittsrentner bemerkenswerten Rentenhöhe von 1.598,55 Euro kommen können.
Der Kläger hat gegen das ihm am 05.11.2003 zugestellte Urteil am 27.11.2003 Berufung eingelegt und zur Begründung insbesondere ausgeführt, in keinem anderen Fall würden Beiträge in eine Rentenversicherung eingezahlt, die bei der Rentenberechnung keine Berücksichtigung fänden. Es könne nicht angehen, wenn einerseits auf gesetzlicher Basis Beiträge für ein Arbeitseinkommen ohne jegliche Beitragsbemessungsgrenze gezahlt worden seien und andererseits Leistungen nur bis zu einer nachträglich eingeführten Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt würden. Hieraus resultiere eine Ungleichbehandlung von Bürgern der neuen Bundesländer im Vergleich zu Bürgern der alten Bundesländer.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27. Oktober 2003 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2000 sowie der Bescheide vom 22.05.2002 und 24.09.2002 zu verurteilen, die Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) vom 01.01.1971 bis zum 31.12.1990 über die jeweilige Beitragsmessungsgrenze (West) hinaus zu berücksichtigen und ihm eine entsprechend höhere Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur FZR vom 01.01.1971 bis zum 31.12.1990 über die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (West) hinaus. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich diese Entscheidung im Rahmen der nunmehr als ständig zu bezeichnenden Rechtsprechung des BSG hält, wie sie insbesondere im Urteil vom 16.11.2000 (B 4 RA 72/00 R in SozR 3-2600 § 256a Nr. 8) zum Ausdruck kommt. Bereits aus dem Leitsatz sowie dem Orientierungssatz dieser BSG-Entscheidung, bei der es sich um ein Urteil des für die Rentenversicherung der Angestellten allein zuständigen 4. Senats des BSG handelt, folgt, dass der Kläger mit seinem Begehren nicht durchdringen kann. Nach dem Leitsatz des Urteils können fiktive Verdienste, die ausgehend von ursprünglich nach der FZRV-DDR 1968 in Mark der DDR entrichteten Beiträgen errechnet, auf DM aufgewertet und mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf das Niveau der westlichen Arbeitsverdienste hochgewertet wurden, der Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) zugrunde gelegt werden. Der Orientierungssatz des Urteils lautet wie folgt: "Die Berücksichtigung der fiktiven Verdienste nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG."
In den Entscheidungsgründen des genannten BSG-Urteils wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das geltende Bundesrecht schlechthin keine Grundlage dafür kennt, im Rahmen der Wertfestsetzung von Rentenrecht nach dem SGB VI fiktive DM-Verdienste oberhalb seiner jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht.
Diese Rechtsprechung ist nochmals insbesondere mit dem Urteil des BSG vom 10.04.2003 (B 4 RA 41/02 R) vertieft worden. Dessen erster Leitsatz lautet wie folgt: "Die auf der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen des Rentenüberleitungsrechts im SGB VI sind verfassungsgemäß." Der erste Orientierungssatz lautet: "Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) ist verfassungsgemäß."
Dem ist zur Überzeugung des Senats nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Es besteht im Hinblick auf die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung keinerlei Veranlassung, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der dem Kläger gezahlten Altersrente.
Der am 00.00.1938 geborene Kläger war von März 1958 bis zur Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet als Angehöriger der Deutschen Post der DDR beschäftigt.
Vom 01.01.1974 bis zum 31.12.1990 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) des Beitrittsgebietes.
Mit Bescheid vom 07.01.1999 merkte die Beklagte im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens eine Zeit vom 12.08.1955 bis zum 15.02.1958 als Anrechnungszeittatbestände der Fachschulausbildung vor. Zugleich stellte sie fest, dass die Zeit vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1973 als Beitragszeit nur insoweit berücksichtigt werden könne, als die Arbeitsverdienste nur bis zum Betrag von monatlich 600,- Mark berücksichtigt würden, weil ein Betritt zur FZR nicht erfolgt sei, obwohl dieser möglich gewesen sei. Die Zeit vom 01.10.1954 bis zum 28.02.1958 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung gehandelt habe. Die Zeit vom 12.08.1954 bis zum 30.09.1954 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die vorangegangene Ausbildung keine Anrechnungszeit sei. Schließlich könne die Zeit vom 01.10.1954 bis zum 11.08.1955 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.
Mit einem am 02.02.1999 bei der Beklagten eingegangen Schreiben vom 01.02.1999 legte der Kläger der Sache nach Widerspruch ein und begehrte zum einen, seine Rentenansprüche unter Berücksichtigung des den monatlichen Betrag von 600,- DM übersteigenden Verdienstes für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1973 neu festzustellen. Des Weiteren begehrte er, das dem Fachschulstudium vorausgegangene Berufspraktikum von 18 Monaten nicht unberücksichtigt zu lassen, ebenso, dass er eine Versorgungszusage gem. der Postdienstverordnung bis zum 31.12.1973 erhalten habe. Schließlich bemängelte er, dass Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt worden seien, obwohl FZR-Beiträge für den vollen Verdienst entrichtet worden seien.
Mit Bescheid vom 27.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch insgesamt zurück und führte u. a. aus, für den Zeitraum vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1973 könnten nur die pflichtversicherten Arbeitsverdienste berücksichtigt werden, wie sie sich aus den Versicherungsunterlagen ergäben. Das Begehren des Klägers, Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, sei im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - Bezugnahme auf ein Urteil des BSG vom 31.07.1997, 4 RA 35/97 - unbegründet.
Mit der hiergegen am 21.08.2000 zum Soziagericht (SG) Köln erhobenen Klage hat der Kläger zunächst begehrt:
1. Die Anrechnung von Arbeitsverdiensten für die Zeit vom 01.03. 1971 - 31.12.1973 über einen Monatsverdienst von 600,- Mark hinaus in voller Höhe;
2. die Gewährung von Leistungen entsprechend der Versorgungsordnung der Dt. Post;
3. die Berücksichtigung der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Entgelte unter Berücksichtigung der zur FZR erbrachten Beiträge;
4. die Anerkennung eines 1 ½ jährigen Berufspraktikums an einer Ingenieurschule als Beitragszeit.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22.05.2002 im Hinblick auf das Inkrafttreten des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes fiktive FZR-Entgelte für den Zeitraum vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1976 anerkannt, und zwar für die Zeit vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1973 in unbegrenztem Umfang und für die Zeit bis zum 31.12.1976 jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Mit Rentenbescheid vom 24.09.2002 bewilligte sie dem Kläger antragsgemäß Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 01.09.2002; der monatliche Auszahlbetrag belief sich ab dem 01.11.2002 auf 1.598,55 Euro. Der Kläger hat daraufhin das Klageverfahren bezüglich der Streitgegenstände zu 1) und 2) für erledigt erklärt und bezüglich des Streitgegenstandes zu 4) zurückgenommen.
Das SG hat mit Urteil vom 27.10.2003 die Klage abgewiesen und der Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, für das Begehren des Klägers, die von ihm geleisteten Zahlungen in die Zusatzrentenversicherung in voller Höhe über die jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (West) hinaus rentensteigernd zu berücksichtigen, fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Als Altersrentner, dessen Rente am 01.09.2002 begonnen habe, gehöre er zu den sog. Zugangsrentnern, für die allein die Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) maßgeblich seien. Die einschlägige Vorschrift des § 256 a SGB VI regele, wie Entgeltpunkte (EP) für nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 zu ermitteln seien. Hierfür sei die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt desselben Kalenderjahres zu teilen. Für das Kalenderjahr des Beginns der Rente und für das Kalenderjahr davor seien die vorläufigen Werte der Anlage 10 zu verwenden. Die Werte der Anlage 10 gäben das Verhältnis wieder, in denen das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt desselben Kalenderjahres im Beitrittsgebiet stehe. Zu den versicherten Verdiensten zählten u. a. der in der FZR mit Beiträgen versicherte Verdienst. Die Rentenüberleitungsvorschriften der § 256 a, 248 SGB VI hätten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wie sie insbesondere im Urteil vom 10.11.1998 (B 4 RA 31/98 R) zum Ausdruck kam, rechtsbegründende Bedeutung. Ohne diese Vorschriften wären die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Versicherten für den Wert einer SGB VI-Rente unbeachtlich. Gemäß § 256 a Abs. 2 SGB VI würden als Verdienst zwar der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte zählen, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeiten vor dem 01.01.1992 oder danach bis zum 31.03.1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt worden seien. Daraus folge aber entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs, dass der gesamte Verdienst ohne Rücksicht auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (West) rentensteigernd zu berücksichtigen sei. Diese Beitragsbemessungsgrenze stelle nach der Rechtsprechung des BSG, wie sie insbesondere im Urteil vom 10.04.2003 (B 4 RA 41/02 R mwN) zum Ausdruck kam, für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung eine signifikante Größe dar und dürfe nicht überschritten werden. Sie begrenze insbesondere auch die Beitragslasten, die von den aktiv Versicherten für die jeweiligen Rentner getragen werden müssten. Darüber hinaus limitiere sie die Leistungen an die jeweilige Rentnergeneration. Die auf dieser systemimmanenten Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen der §§ 256a und 259b iVm § 260 Abs. 2 SGB VI verstießen auch nicht gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere nicht gegen dessen Art. 14 Abs. 1. Der Schutz dieses Grundrechts erstrecke sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages ausgestalteten und als Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung sowie der FZR und den Zusatzversorgungssystemen, nicht jedoch auf die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte gegen jenen Staat oder seine Untergliederungen. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze (West) auf die überführten Leistungen sei durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könnten nicht entfallen, ohne dass deren System gesprengt werde. Die Regelungen verstießen auch nicht gegen die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, denn ab dem 01.01.1992 würden die Arbeitsentgelte aller Versicherten mit Rentenberechtigung aus dem SGB VI nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den nach § 256a SGB VI errechneten "Verdiensten" des Klägers keinesfalls um reales Erwerbseinkommen handele. Er habe weder die angegebenen DM-Beträge zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich verdient, noch überschritten die ermittelten und im Verhältnis 1:1 auf DM aufgewerteten Beträge als solche bereits die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze. Erst durch die darüber hinaus vorgenommene Aufwertung der Rente auf "West-Niveau" habe es überhaupt zu einer im Vergleich zu einem westdeutschen Durchschnittsrentner bemerkenswerten Rentenhöhe von 1.598,55 Euro kommen können.
Der Kläger hat gegen das ihm am 05.11.2003 zugestellte Urteil am 27.11.2003 Berufung eingelegt und zur Begründung insbesondere ausgeführt, in keinem anderen Fall würden Beiträge in eine Rentenversicherung eingezahlt, die bei der Rentenberechnung keine Berücksichtigung fänden. Es könne nicht angehen, wenn einerseits auf gesetzlicher Basis Beiträge für ein Arbeitseinkommen ohne jegliche Beitragsbemessungsgrenze gezahlt worden seien und andererseits Leistungen nur bis zu einer nachträglich eingeführten Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt würden. Hieraus resultiere eine Ungleichbehandlung von Bürgern der neuen Bundesländer im Vergleich zu Bürgern der alten Bundesländer.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27. Oktober 2003 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2000 sowie der Bescheide vom 22.05.2002 und 24.09.2002 zu verurteilen, die Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) vom 01.01.1971 bis zum 31.12.1990 über die jeweilige Beitragsmessungsgrenze (West) hinaus zu berücksichtigen und ihm eine entsprechend höhere Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur FZR vom 01.01.1971 bis zum 31.12.1990 über die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (West) hinaus. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich diese Entscheidung im Rahmen der nunmehr als ständig zu bezeichnenden Rechtsprechung des BSG hält, wie sie insbesondere im Urteil vom 16.11.2000 (B 4 RA 72/00 R in SozR 3-2600 § 256a Nr. 8) zum Ausdruck kommt. Bereits aus dem Leitsatz sowie dem Orientierungssatz dieser BSG-Entscheidung, bei der es sich um ein Urteil des für die Rentenversicherung der Angestellten allein zuständigen 4. Senats des BSG handelt, folgt, dass der Kläger mit seinem Begehren nicht durchdringen kann. Nach dem Leitsatz des Urteils können fiktive Verdienste, die ausgehend von ursprünglich nach der FZRV-DDR 1968 in Mark der DDR entrichteten Beiträgen errechnet, auf DM aufgewertet und mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf das Niveau der westlichen Arbeitsverdienste hochgewertet wurden, der Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) zugrunde gelegt werden. Der Orientierungssatz des Urteils lautet wie folgt: "Die Berücksichtigung der fiktiven Verdienste nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG."
In den Entscheidungsgründen des genannten BSG-Urteils wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das geltende Bundesrecht schlechthin keine Grundlage dafür kennt, im Rahmen der Wertfestsetzung von Rentenrecht nach dem SGB VI fiktive DM-Verdienste oberhalb seiner jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht.
Diese Rechtsprechung ist nochmals insbesondere mit dem Urteil des BSG vom 10.04.2003 (B 4 RA 41/02 R) vertieft worden. Dessen erster Leitsatz lautet wie folgt: "Die auf der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen des Rentenüberleitungsrechts im SGB VI sind verfassungsgemäß." Der erste Orientierungssatz lautet: "Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) ist verfassungsgemäß."
Dem ist zur Überzeugung des Senats nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Es besteht im Hinblick auf die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung keinerlei Veranlassung, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen.
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