L 16 B 22/04 KR ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 46 RJ 225/03 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 22/04 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2004 wird der Entscheidungsausspruch (Zweiter Absatz; zur Kostentragung) auf Seite 1 wie folgt berichtigt: Gestrichen wird: "Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen." Richtig eingefügt wird: "Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen." Des weiteren wird auf Seite 9, dritter Absatz, Satz 2 wie folgt berichtigt: Gestrichen wird das Wort "Kläger". Richtig eingefügt wird das Wort "Antragsteller".

Gründe:

Der Beschlussausspruch war gemäß § 138 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Amts wegen zu berichtigen, da er offensichtlich fehlerhaft war und auf einem richterlichen Formulierungsversehen beruhte. Dies ergibt sich schon aus dem vorletzten Absatz der Entscheidungsbegründung, wo ausdrücklich davon gesprochen wird, dass der "Kläger" (richtig: Antragsteller) nicht zu den kostenrechtlich privilegierten Personen im Sinne von § 183 SGG gehört. Daraus folgt, dass die Kosten des Verfahrens eindeutig nicht der Antragsgegnerin (ebenfalls fehlerhaft als "Beklagte" bezeichnet) aufzuerlegen waren, vielmehr hat der Senat entschieden, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt. Die Formulierung auf Seite 9 des Beschlusses war dem entsprechend auch genauer zu fassen und richtig zu stellen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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